Verfügung vom 21. September 2015 betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) betreffend die Einforderung der Sicherheitsnachweise von Inhabern einer Bewilligung für innerbetriebliche Installationsarbeiten gemäss Artikel 36 Absatz 2 NIV Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verfügt: 1.

Das Gesuch des Eidgenössischen Starkstrominspektorates für die Bewilligung einer Abweichung gemäss Artikel 1 Absatz 4 NIV für eine Abweichung von Artikel 36 Absatz 2 NIV in Bezug auf die Inhaber von Bewilligungen für innerbetriebliche Installationsarbeiten (Art. 13 NIV) wird gutgeheissen.

2.

Die Inhaber einer Bewilligung für innerbetriebliche Installationsarbeiten (Art. 13 NIV) werden nicht mehr jährlich sondern alle drei Jahre aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen.

3.

Diese Verfügung gilt bis zu ihrem Widerruf oder bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Niederspannungs-Installationsverordnung.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Der vollständige Text der Verfügung mit der Erwägungen kann unter www.bfe.admin.ch > Dokumentation > Rechtsgrundlagen des Bundes > Energierecht > Elektrizität > Dokumente zum Thema eingesehen werden.

6. Oktober 2015

2015-2707

Bundesamt für Energie

7315