Urteil im Widerspruchsbeschwerdeverfahren B-2094/2013 (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021) Beschwerdeführerin Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch armasuisse, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Kasernenstrasse 19, 3003 Bern, CH-Marke 444 683 SWISS ARMY gegen Beschwerdegegnerin Switzerland Armyknife Group Limited, RM 1005, 10/F, HO King Commercial Centre, 2-16 FA YUEN STREET, MONGKOK, KL HK, HK Hong Kong, CH-Marke 615 907 Army Knife (fig.), ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 17. April 2013 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2015 entschieden: 1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

14. April 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung II

2015-0977

3203

Abonnement des Bundesblattes und der Amtlichen Sammlung

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt inkl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts beträgt Fr. 295.­ im Jahr, inklusive 2,5 Prozent Mehrwertsteuer, die portofreie Zusendung im ganzen Gebiet der Schweiz inbegriffen. Für die benötigten Ordner wird pro Jahr eine Pauschale von Fr. 135.20 in Rechnung gestellt. Das Abonnement kann aber auch ohne Ordner abgeschlossen werden.

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Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht: die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes usw.

Dem Bundesblatt werden beigegeben: die einzelnen Nummern der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.).

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14. April 2015

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Bundeskanzlei