Bundesbeschluss über die Finanzierung der Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 6. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 20001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 2, beschliesst:

Art. 1 1 Für die Finanzierung der Lärmsanierung der Eisenbahnen wird ein Verpflichtungskredit von 1,854 Milliarden Franken (Preisbasis 1998) bewilligt.

2 Kann das Lärmschutzziel gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen innert der gesetzten Frist nicht erreicht werden, hat der Bundesrat dem Parlament einen Bundesbeschluss über einen zusätzlichen Verpflichtungskredit so rechtzeitig zu unterbreiten, dass das Ziel innert den vorgesehenen Fristen erreicht wird.

Art. 2 Der Bundesrat kann den Verpflichtungskredit im Ausmass der teuerungsbedingten Mehrkosten erhöhen.

Art. 3 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

2 Er tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen in Kraft.

Ständerat, 6. März 2000

Nationalrat, 21. Dezember 1999

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

10417

1 2

SR 742.144; AS 2000 ...

BBl 1999 4904

4802

1999-4385