Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Änderung vom 19. Juni 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. April 20121, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Gliederungstitel vor Art. 34

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe Art. 34 Abs. 1 erster Satz und 2 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. ...

1

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

2

1 2

BBl 2012 4721 SR 311.0

2012-0349

4899

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 35 Abs. 1 erster Satz Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. ...

1

Art. 36 Abs. 3­5 und 37­39 Aufgehoben Art. 40 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).

3. Freiheitsstrafe. 1 Dauer

Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

2

Art. 41 Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe

Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:

1

2

a.

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder

b.

eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.

Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).

3

Art. 42 Abs. 1, 2 und 4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

1

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

2

Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.

4

4900

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 43 Randtitel, Abs. 1 und 3 erster und zweiter Satz (betrifft nur den französischen und den italienischen Text) 2. Teilbedingte Freiheitsstrafe

Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

1

Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. ...

3

Art. 46 Abs. 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.

1

Art. 51 zweiter Satz ... Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.

Art. 67 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 4 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

1

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59­61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:

3

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59­61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen,

4

4901

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195).

Art. 67c Abs. 9 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 67f 3a. Landesverweisung

Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 59­61 oder 64 angeordnet wird.

1

Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils; im Falle des Vollzugs der Strafe oder Massnahme gilt sie, sobald der Verurteilte entlassen wird.

2

Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte eine neue Tat begeht, für die das Gericht eine Sanktion im Sinne von Absatz 1 anordnet, und er die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.

3

Art. 77b Halbgefangenschaft

Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:

1

a.

nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und

b.

der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.

Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.

2

Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.

3

Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.

4

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 79 Aufgehoben Art. 79a Gemeinnützige Arbeit

Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf sein Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden:

1

a.

eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten;

b.

eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten; oder

c.

eine Geldstrafe oder eine Busse.

Die gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe.

2

Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet.

3

Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen.

4

Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr.

5

Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt.

6

Art. 79b Elektronische Überwachung

Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:

1

2

a.

für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder

b.

anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.

Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn: a.

nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; 4903

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

b.

der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;

c.

der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;

d.

die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und

e.

der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.

Sind die Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

3

Art. 107 und 172bis Aufgehoben Art. 380 Abs. 2 Bst. c Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:

2

c.

durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe (Art. 42 Abs. 1) nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

4904

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273 Gliederungstitel vor Art. 28

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Degradation Art. 28 Abs. 1 erster Satz und 2 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. ...

1

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

2

Art. 29 Abs. 1 erster Satz und 4 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. ...

1

Für den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ist Artikel 79a des Strafgesetzbuchs4 anwendbar.

4

Art. 30 Abs. 3­5 und Art. 31­33 Aufgehoben Art. 34 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 30) oder Busse (Art. 60c).

3. Freiheitsstrafe. 1 Dauer

Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

2

3 4

SR 321.0 SR 311.0

4905

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 34a Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe

Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:

1

a.

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder

b.

eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

2

Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.

3

Vorbehalten bleiben die Artikel 30 und 81 Absatz 1bis.

Art. 36 Abs. 1, 2 und 4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

1

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

2

4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 60c verbunden werden.

Art. 37 Randtitel sowie Abs. 1 und 3 erster und zweiter Satz (betrifft nur den französischen und den italienischen Text) 2. Teilbedingte Freiheitsstrafe

Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

1

Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. ...

3

Art. 40 Abs. 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 43 eine Gesamtstrafe.

1

Art. 44 zweiter Satz ... Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.

4906

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 50 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 4 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

1

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59­61 oder 64 des Strafgesetzbuches5 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: 3

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59­61 oder 64 des Strafgesetzbuches verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157).

4

Art. 50c Abs. 9 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 50ebis 3a. Landesverweisung

Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 59­61 oder 64 des Strafgesetzbuches6 angeordnet wird.

1

Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils; im Falle des Vollzugs der Strafe oder Massnahme gilt sie, sobald der Verurteilte entlassen wird.

2

Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, sofern der Verurteilte eine neue Tat begeht, für die das Gericht eine Sanktion im Sinne von Absatz 1 anordnet, und er die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.

3

5 6

SR 311.0 SR 311.0

4907

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 60d Aufgehoben Art. 81 Abs. 1bis 1bis Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.

Art. 144a Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe (Art. 36 Abs. 1) nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

II In den nachstehenden Bundesgesetzen werden die Strafdrohungen wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch7 Art. 122 ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 139 Ziff. 3 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, ...

Art. 140 Ziff. 1 erstes Lemma 1. ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

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SR 311.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 173 Ziff. 1 1. ..., wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.

Art. 194 Abs. 1 1

..., wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.

Art. 226 Abs. 1 ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

1

Art. 241 Abs. 1 ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

1

Art. 261 ..., wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 263 Abs. 1 1

..., wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 278 ..., wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 307 Abs. 2 und 3 ..., so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

2

3

..., so ist die Strafe Geldstrafe.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19278 Art. 72 Abs. 1 1

..., wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 80 Ziff. 2 erstes Lemma 2. ..., wird mit Geldstrafe bestraft.

8

SR 321.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 82 Abs. 1 1

Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...

Art. 87 Ziff. 2 2. ..., wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 91 Ziff. 1 1. ..., wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 100 Abs. 1 1

..., wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 121 ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 131 Ziff. 4 4. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, ...

Art. 132 Ziff. 1 erstes Lemma 1. ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 145 Ziff. 1 1. ..., wird auf Antrag des Verletzten oder der zur Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Geldstrafe bestraft.

Art. 159 Abs. 1 1

..., wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 164 Abs. 1 ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

1

Art. 179 Abs. 2 2

4910

..., so ist die Strafe Geldstrafe.

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

III Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

IV Koordination mit der Änderung vom 20. März 20159 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) Unabhängig davon, ob die Änderung vom 20. März 2015 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgenden Bestimmungen wie folgt:

1. Strafgesetzbuch10 Art. 67f Gegenstandslos oder Aufgehoben

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192711 Art. 50ebis Gegenstandslos oder Aufgehoben

3. Ausländergesetz vom 16. Dezember 200512 Anpassung interner Verweise: In den Artikeln 33 Absatz 3, 34 Absatz 2 Buchstabe b, 35 Absatz 4, 37 Absatz 2 und 51 Absatz 2 Buchstabe b wird der Verweis auf Artikel 62 durch den Verweis auf Artikel 62 Absatz 1 ersetzt.

9 10 11 12

BBl 2015 2735 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.20

4911

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 5 Abs. 1 Bst. d 1

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: d.

dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder von einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs13 (StGB) oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192714 (MStG) betroffen sein.

Art. 61 Abs. 1 Bst. e 1

Eine Bewilligung erlischt: e.

mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB15 oder Artikel 49a MStG16;

Art. 62

Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen

Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

1

a.

oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;

b.

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59­61 oder 64 StGB17 angeordnet wurde;

c.

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;

d.

eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;

e.

oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

2

13 14 15 16 17

SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0

4912

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 63 Abs. 1 Bst. a und e sowie 2 1 Die

a.

Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;

e.18 Gegenstandslos oder Aufgehoben Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b widerrufen werden.

2

4. Asylgesetz vom 26. Juni 199819 Art. 14 Abs. 2 Bst. d Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:

2

d.

keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200520 (AuG) vorliegen.

V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2015

Ständerat, 19. Juni 2015

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 201521 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015

18 19 20 21

Ein Buchstabe d wird mit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (Anhang Ziff. II/1) eingeführt (BBl 2014 5133).

SR 142.31 SR 142.20 BBl 2015 4899

4913

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 200522 Art. 5 Abs. 1 Bst. d 1

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: d.

dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung betroffen sein.

Art. 61 Abs. 1 Bst. e 1

Eine Bewilligung erlischt: e.

mit dem Vollzug einer Landesverweisung.

Art. 62 Bst. b Aufgehoben Art. 63 Abs. 1 Bst. a und d sowie 2 1

Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: a.

die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a erfüllt sind;

d23. gegen die Ausländerin oder den Ausländer eine Landesverweisung ausgesprochen wurde.

Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b widerrufen werden.

2

22 23

SR 142.20 Mit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BBl 2014 5133, Anhang Ziff. II/ 1) wird der vorliegende Bst. d zu Bst. e.

4914

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200324 Art. 19 Abs. 2 2

Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres.

Art. 27 Abs. 1 Der Freiheitsentzug bis zu einem Jahr kann in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB25) vollzogen werden. Der Freiheitsentzug bis zu einem Monat kann auch tageweise vollzogen werden. Dabei wird die Strafe in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Jugendlichen fallen.

1

Gliederungstitel vor Art. 48a

2a. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 Art. 48a Auf Jugendliche, gegenüber denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 eine Massnahme angeordnet wurde, findet Artikel 19 Absatz 2 in der Fassung vom 19. Juni 2015 Anwendung.

3. Strafprozessordnung26 Art. 132 Abs. 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.

3

Art. 352 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben

4. Militärstrafprozess vom 23. März 197927 Art. 119 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 Aufgehoben

24 25 26 27

SR 311.1 SR 311.0 SR 312.0 SR 322.1

4915

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 212 Abs. 1 erster Satz Der Vollzugskanton vollzieht die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Busse und die Massnahmen. ...

1

5. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199528 Art. 72 Abs. 1 zweiter Satz ... Bei gleichzeitigem Ausschluss aus dem Zivildienst nach Absatz 3 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit ausgeschlossen.

1

28

SR 824.0

4916