Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht

Entwurf 2

(Bürgerrechtsgesetz; BüG) (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 30. Oktober 20142 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...3, beschliesst: I Das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 20144 wird wie folgt geändert: Art. 24a

Personen der dritten Ausländergeneration

Das Kind ausländischer Eltern kann auf Gesuch erleichtert eingebürgert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1

a.

Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden, oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht besass.

b.

Mindestens ein Elternteil ist in der Schweiz geboren worden oder hat vor dem vollendeten zwölften Altersjahr in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung erworben.

c.

Das Kind ist in der Schweiz geboren worden.

d.

Das Kind besitzt eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung.

Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs.

2

1 2 3 4

SR 101 BBl 2015 769 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

BBl 2014 5133

2014-2953

791

Bürgerrechtsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom ...5 über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Joder, Miesch, Rutz Gregor) Nichteintreten

5

792

BBl 2015 769 789