Ablauf der Referendumsfrist: 24. Dezember 2015
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) vom 12. Dezember 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20132, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck
Dieses Gesetz regelt: a.
die Ausrichtung der Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, an Studierende von höheren Fachschulen und an Teilnehmende der Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen (tertiärer Bildungsbereich);
b.
die Unterstützung von Massnahmen der interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen durch den Bund.
2 Mit diesem Gesetz will der Bund die Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und die interkantonale Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen in diesem Bereich fördern.
Art. 2
Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
1 2
a.
Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Studiendarlehen;
b.
Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen;
SR 101 BBl 2013 5515
2014-3310
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Ausbildungsbeitragsgesetz
c.
Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen.
2. Abschnitt: Bundesbeiträge Art. 3
Grundsatz
Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge im tertiären Bildungsbereich.
Art. 4
Voraussetzungen
Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge, soweit sie mit ihren Ausbildungsbeiträgen für den tertiären Bildungsbereich die Bestimmungen der Artikel 3, 514 und 16 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen in der Fassung vom 18. Juni 20093 einhalten.
Art. 5
Verteilung
Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge wird den einzelnen Kantonen in pauschalisierter Form nach Massgabe ihrer Wohnbevölkerung ausgerichtet.
3. Abschnitt: Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung und Statistik Art. 6
Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung
Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge beteiligen.
1
Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistungen der Kantone.
2
Art. 7
Statistik
Die Kantone stellen dem Bund für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik ihre Daten über die Ausrichtung ihrer Ausbildungsbeiträge zur Verfügung.
3
www.edk.ch > Dokumentation > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK
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Ausbildungsbeitragsgesetz
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 8
Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Ausbildungsbeitragsgesetz vom 6. Oktober 20064 wird aufgehoben.
Art. 9 1
Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Stipendieninitiative» zurückgezogen oder abgelehnt5 worden ist.
2
3
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 12. Dezember 2014
Ständerat, 12. Dezember 2014
Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 15. September 20156 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Dezember 2015
4 5 6
AS 2007 5871 Die Volksinitiative ist in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 abgelehnt worden (BBl 2015 6313).
BBl 2015 6839
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