Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) Verfügung betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Lazhar Boumala, geb. 9. Januar 1972, von Fischingen TG, zurzeit unbekannten Aufenthaltes. K 562 826.

Das Staatssekretariat für Migration verfügt: 1.

Die am 14. April 2011 erfolgte erleichterte Einbürgerung von Herrn Lazhar Boumala, geb. 9. Januar 1972, rechtskräftig geworden am 31. Mai 2011, Bürger von Fischingen TG, wird gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) nichtig erklärt.

2.

Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.

3.

In Anwendung der Verordnung vom 23. November 2005 über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG; SR 141.21) wird eine Gebühr von 400 Franken erhoben.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer sie in Händen hat, beizulegen.

30. Juni 2015

5042

Staatssekretariat für Migration

2015-1694