Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Amtshilfe 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet [...] Amtshilfe betreffend Kyrkogatan Produktutveckling AB (alter Name bis 25. April 2013: Yoko International AB), Schweden, und [...] sowie [...].

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung [...], in welchen auch die [...], die Darton International Limited, die Euroshoes Fashion Limited, die Euroshoes International Limited, die Euroshoes Fashion Estates Limited, die Northfield Holdings SA und die Turner Holding Limited, alle ohne bekannte Adresse, erscheinen: [...]

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sind nicht anwendbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

5. Mai 2015

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Eidgenössische Steuerverwaltung

2015-1219