Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse A4 zwischen Göschenen und Andermatt vom 9. April 2014

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 104 Absatz 3 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung (Verlängerung vom Streckenabschnitt) der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse A4 in Fahrtrichtung Altdorf wie folgt: ­

von km 132.900 bis km 133.600: 50 km/h

Festsetzung (Verlängerung vom Streckenabschnitt) der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse A4 in Fahrtrichtung Zug wie folgt: ­

von km 133.9600 bis km 133.100: 50 km/h

II Die Verkehrsbehinderung der Bauphasen 1 und 2 gilt vom 5. Januar 2015 bis Ende Dezember 2015. Die Signale können sofort aufgestellt werden.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der

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SR 741.01 SR 741.21

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Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

13. Januar 2015

Bundesamt für Strassen Der stellvertretende Direktor: Jürg Röthlisberger

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