Bundesbeschluss über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration

Entwurf 1

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 30. Oktober 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert: Art. 38

Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

Der Bund regelt den Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat, Adoption und Geburt in der Schweiz. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung.

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Er legt Grundsätze fest über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

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3

Er erleichtert die Einbürgerung von: a.

Personen der dritten Ausländergeneration;

b.

staatenlosen Kindern.

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

Minderheit (Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Joder, Miesch, Rutz Gregor) Nichteintreten

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BBl 2015 769 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 101

2014-2952

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Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration. BB

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