Bundesbeschluss über die Einsätze der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20152, beschliesst:
Art. 1 Die Verlängerung des Einsatzes der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden beim Schutz ausländischer Vertretungen wird vom 1. Januar 2016 bis zur Umsetzung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2018 genehmigt.
Art. 2 Die Verlängerung des Einsatzes der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden bei Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird vom 1. Januar 2016 bis zur Umsetzung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2018 genehmigt.
Art. 3 Die Einsätze finden im Rahmen des Assistenzdienstes statt.
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 510.10 BBl 2015 2049
2014-3343
2063
Einsätze der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden. BB
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