Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015

Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) vom 19. Juni 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 19. Dezember 20121 und in die Zusatzbotschaft vom 19. September 20142, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Juni 20143 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen Art. 14 Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19744 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes Art. 4

Sparaufträge

Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 22. August 2012 und späteren mehrjährigen Finanzbeschlüssen die folgenden Einsparungen vor:

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1 2 3 4

BBl 2013 823 BBl 2014 8345 SR 520.3 SR 611.010

2012-2723

5013

Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014. BG

2016 in Millionen Franken

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Massnahmen im Eigenbereich der Bundesverwaltung Kürzungen in der Entwicklungszusammenarbeit Optimierungen Aussennetz Senkung des Zinssatzes zur Verzinsung der IV-Schuld bei der AHV Massnahmen im Migrationsbereich Optimierung der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen Massnahmen bei der Armee Massnahmen des VBS im Transferbereich Kürzungen bei den Universitäten Kürzungen im ETH-Bereich Massnahmen in der Landwirtschaft Kürzung Wohnbaudarlehen Priorisierungen im Bereich Nationalstrassen Priorisierungen und Effizienzsteigerungen Schienenverkehr Massnahmen im Umweltbereich Massnahmen des UVEK im Transferbereich

60,3 38,5 6,3 132,5 7,4 2,0 13,0 4,6 7,7 24,0 0 10,0 95,0 40,0 18,5 2,9

Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abweichen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird.

2

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und Investitionskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.

3

Art. 4a Aufgehoben

3. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575 Art. 52

Wirtschaftliches Verhalten

Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken.

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Der Bund kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.

2

Verhält sich ein Eisenbahnunternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhören der Kantone die von ihm im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen.

3

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SR 742.101

5014

Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2015

Ständerat, 19. Juni 2015

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 20156 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015

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BBl 2015 5013

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Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014. BG

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