Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Pereira Edgar Antonio, geb. 16. November 1956, Sta. Maria do Icatu, BR-68430000 Igarape-Miri, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 2. Januar 2015 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2015 entschieden: 1.

Die Beschwerde vom 2. Januar 2015 wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, als die angefochtene Verfügung vom 6. November 2014 aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung sowie eines Entscheids über eine Entschädigung im Betrag von 2000 Reais zurückgewiesen werden. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Dieses Urteil geht an: ­ den Bschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) ­ die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) ­ das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikel 82 ff., 90 ff.

und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

15. September 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2015-2485

6903