Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Ralph Neumann, geb. 13. März 1957, von Luzern, wohnhaft gewesen in 6005 Luzern, Eichmattstrasse 15, derzeitiger Aufenthalt unbekannt: Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, verurteilte Sie am 14. Juni 2000 aufgrund des am 9. März 2000 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV) sowie Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 VStrR zu einer Busse von 1000 Franken unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 120 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1120 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Postscheckkonto 30-37-5 zu bezahlen.

25. Juli 2000

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer

2000-1577

4065