Bundesbeschluss zum Ausbau und zum Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 11. März 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142, beschliesst:
Art. 1 Für den Ausbau und Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes wird ein Gesamtkredit von 99 Millionen Franken gemäss dem Verpflichtungskreditverzeichnis im Anhang bewilligt.
Art. 2 1
Die Freigabe des Kredits nach Artikel 1 erfolgt in vier Etappen: a.
Für die Umsetzung der ersten Etappe werden Mittel im Umfang von 28 Millionen Franken freigegeben.
b.
Die Freigabe der zweiten bis vierten Etappe im Umfang von 14 Millionen, 40 Millionen und 17 Millionen Franken erfolgt durch den Bundesrat.
Unter den freigegebenen Krediten können Verschiebungen vorgenommen werden.
Dabei kann ein Kredit um höchstens 10 Prozent erhöht werden.
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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 2. Dezember 2014
Nationalrat, 11. März 2015
Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol
Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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SR 101 BBl 2014 6711
2014-1465
3033
Ausbau und Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes. BB
Anhang (Art. 1)
Verpflichtungskreditverzeichnis Beträge in Fr.
Erste Etappe Ersatzbeschaffungen, inklusive Projektierungsarbeiten für die Etappen 24
28 000 000
Zweite Etappe Leistungsanpassungen
14 000 000
Dritte Etappe Gesetzesrevision BÜPF ISC-EJPD
12 000 000
Kompatibilitätsanpassungen der Systeme von fedpol
28 000 000
Total dritte Etappe
40 000 000
Vierte Etappe Systemausbauten
17 000 000
Gesamtkredit
99 000 000
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