Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Istrefi Ajete, geb. 15. Mai 1991, Rr. Metush Krasniqi 31, XZ-40000 Mitrovice, Kosovo, vertreten durch RA Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr.6/2, XZ-10000 Prishtinë, Kosovo, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt gestützt auf Artikel 11b in Verbindung mit Artikel 36 Buchstabe b, 57, 63, 64 und 65 VwVG: 1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ­ soweit es die unentgeltliche Prozessführung betrifft ­ als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.

Das für die Beschwerdeführerin bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Juni 2015 wird ins Dossier gelegt und kann am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden.

4.

Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, bis zum 19. August 2015 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG)

30. Juni 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2015-1769

5065