Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2015
Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken vom 20. März 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 20141, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Art. 66a
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 26a
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie einen nach kantonalem Recht bestimmten Betrag nicht übersteigen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Art. 72t
Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 20. März 2015
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 Artikel 26a an.
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BBl 2014 5369 SR 642.11 SR 642.14
2014-0212
2751
Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken. BG
Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 26a direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. Dabei gilt der Betrag nach Artikel 66a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer.
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. März 2015
Nationalrat, 20. März 2015
Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol
Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 31. März 20155 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2015
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SR 642.11 BBl 2015 2751
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