15.040 Bericht über die im Jahr 2014 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vom 20. Mai 2015

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2014 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. Mai 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2014-3097

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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmung verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2014 abgeschlossenen Verträge.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der im Berichtsjahr vorläufig anwendbar war, wird kurz dargestellt.

Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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1

Einleitung

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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union (BBl 2007 489); Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union (BBl 2009 4849); Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union (BBl 2014 4161) 2.2 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit TransitionsZusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 2.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Albanien bezüglich des Projekts «Berufsausbildung im dualen System (CEFA)», abgeschlossen am 19. Februar 2014 2.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien bezüglich der Finanzierung des Programms «Für eine funktionierende Arbeitsmarktintegration von Jugendlichen (Risi)», abgeschlossen am 17. Juni 2014 2.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Armenien, vertreten durch das Ministerium für Territorialverwaltung, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der lokalen Selbstverwaltung, abgeschlossen am 4. Juli 2014 2.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheits-ministerium, bezüglich des Projekts Gesundheitsreform in Kirgisistan, abgeschlossen am 31. Juli 2014 2.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Projekts Abfallentsorgung und Infektionskontrolle in Spitälern, abgeschlossen am 31. Juli 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Lokalgouvernanz, abgeschlossen am 6. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der ländlichen Wasser- und Abwasserversorgung, abgeschlossen am 5. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Europäische Integration, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft in Kosovo, abgeschlossen am 9. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Dezentralisierung und der Gemeinden (DEMOS), abgeschlossen am 11. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Europäische Integration, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der öffentlichen Informationskampagne über illegale Migration, abgeschlossen am 22. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Generalsekretariat, bezüglich des Projekts «Beratungsmissionen für den Aufbau von Klein- und Mittelbetrieben in Mazedonien», abgeschlossen am 4. März 2014 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, bezüglich des Projekts «Sanierung des StrumicaFlussbeckens», abgeschlossen am 23. Juli 2014 Abkommen zwischen dem EDA, vertreten durch die DEZA, und Usbekistan, vertreten durch das Aussenministerium für Wirtschaft und Handel, bezüglich des Projekts zum Abwassersystem und der ländlichen Wasserversorgung in Usbekistan, abgeschlossen am 6. Mai 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts zum Abwassersystem und der ländlichen Wasserversorgung im Ferghanatal in Tadschikistan, abgeschlossen am 4. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts zum staatlichen Wasserressourcenmanagement in Tadschikistan, abgeschlossen am 4. Juli 2014 Abkommen zwischen der DEZA und der WB bezüglich einer Ko-Finanzierung des Projekts «Regionale und kommunale Infrastrukturentwicklung in Georgien», abgeschlossen am 7. Juli 2014 Abkommen zwischen der DEZA und der WB zur Finanzierung der Administrationskosten für die Überführung des armenischen Sozialinvestment-Fonds in einen territorialen Entwicklungsfonds, abgeschlossen am 14. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich der Unterstützung des Projekts zur Verringerung der gesundheitlichen Risikofaktoren in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 17. Juli 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem Europarat zur Finanzierung des Projektes «Institutionelle Unterstützung für den Gemeindeverband von Armenien», abgeschlossen am 31. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Sanierung des Strumica-Flussbeckens», abgeschlossen am 28. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Umsetzung des staatlichen Wasserressourcen-Management im Rahmen der Wassersektor-Reform in Tadschikistan, abgeschlossen am 30. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung der Rolle der lokalen Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 18. Juli 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des gemeinsamen Projektes «Einbeziehung von Roma und marginalisierten Gruppen», Phase 3, abgeschlossen am 22. Mai 2014 2.2.24 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS bezüglich des Projekts zur Stärkung und nachhaltigen Entwicklung von Gemeinden in Süd- und Südwestserbien (European Progres), abgeschlossen am 16. Juni 2014 2.2.25 Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Women bezüglich des Projekts «Förderung geschlechtersensibler Politiken in Südosteuropa», abgeschlossen am 14. Februar 2014 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 2.3.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bangladesch, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Finanzierung des Projekts «Schweizer Beitrag an WARPO» zur Verbesserung des integrierten WasserressourcenManagements in Bangladesch, abgeschlossen am 7. September 2014 2.3.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Benin, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, afrikanische Integration, Frankophonie und Beniner im Ausland, bezüglich eines Beitrags der DEZA an das Projekt «Archivierung der Dokumente» abgeschlossen am 4. September 2014 2.3.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Benin, vertreten durch das Ministerium der Dezentralisierung, der lokalen Gouvernanz, der Administration und der Raumplanung, bezüglich eines Beitrags der DEZA an das Ministerium zugunsten des Unterstützungsfonds für die Entwicklung der Gemeinden für die Jahre 2014/2015, abgeschlossen am 15. Oktober 2014 2.3.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich der Entwicklung der Tourismusbranche in Bhutan, abgeschlossen am 7. Februar 2014 2.3.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich einer Unterstützung für das Gerichtswesen, abgeschlossen am 5. Dezember 2014 2.3.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich des Projekts «Zugang zur Justiz», abgeschlossen am 29. Januar 2014 2.2.23

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Planung und Entwicklung und das Bildungsministerium, bezüglich des Projekts für fachliche Berufsausbildung ­ Komponente öffentliche Politik, abgeschlossen am 4. März 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und soziale Sicherheit, bezüglich des Projekts «Zugang zum Rechtssystem», abgeschlossen am 7. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Autonomieministerium, bezüglich eines Projekts zur Stärkung des kommunalen Verbandswesens, abgeschlossen am 22. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die Autonomiebehörde, bezüglich des Projekts «Entwicklung von Mechanismen zur fachlichen Unterstützung der autonomen Regierungen bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen und Verantwortlichkeiten», abgeschlossen am 20. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für ländliche Entwicklung und Boden, bezüglich des Projekts «Stärkung der Verwaltungs- und der institutionellen Kapazitäten des Büros des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Boden» im Rahmen des Projekts «Ländliche Märkte», abgeschlossen am 1. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich des Projekts «Debatte über die Perspektiven der bolivianischen Wirtschaft», abgeschlossen am 3. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Vizepräsidenten, bezüglich des Projekts «Konsolidierung der Geodateninfrastruktur von Bolivien», abgeschlossen am 1. Oktober 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für ländliche Entwicklung und Boden, bezüglich des Projekts «Unterstützung für die Verarbeitung und Vermarktung von Bio-Produkten in vier Gemeinden des Altiplano und Valles», das im Rahmen des Projekts «Servicesprogramm für ländliche Wirtschaftsentwicklung» erarbeitet wurde, abgeschlossen am 20. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Umsetzung des Kulturförderungsprogramms, abgeschlossen am 11. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso über die Umsetzung des Programms für eine bessere Nutzung der Nicht-Holz-Waldprodukte, abgeschlossen am 11. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso über die Umsetzung des Programms zur Anerkennung und Wertschätzung von Kompetenzen, abgeschlossen am 11. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Umsetzung des Programms «MikroAktionen», abgeschlossen am 11. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso über die Umsetzung des Programms zur Stärkung der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen, abgeschlossen am 11. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Planung der wirtschaftlichen Entwicklung, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Gesundheitssysteme der Region «Grosse Seen», abgeschlossen am 15. Januar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Planung der wirtschaftlichen Entwicklung, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Verwaltung von Bodenrechten in Burundi, abgeschlossen am 4. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Demokratischen Republik Kongo, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, internationale Zusammenarbeit und die Frankophonie, bezüglich des Trinkwasserprogramms für die Bevölkerung von Süd-Kivu, abgeschlossen am 14. Februar 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark bezüglich des Projekts «Entwicklungsvereinbarung mit dem Ministerium für Produktion und plurale Wirtschaft 2014­2018» in Bolivien, abgeschlossen am 22. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Projekts «MikroSparen für eine bessere Zukunft der Kinder» in Bolivien, abgeschlossen am 17. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Projekts «Stärkung der Verwaltungs- und der institutionellen Kapazitäten des Büros des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Boden», das im Rahmen des Projekts «Ländliche Märkte Bolivien» erarbeitet wurde, abgeschlossen am 12. August 2014 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Haiti über die Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe, abgeschlossen am 25. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit, betreffend die zweite Phase des Projektes zur nachhaltigen Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen «PYMERURAL», abgeschlossen am 7. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Laos bezüglich der Erarbeitung eines sozioökonomischen Atlas für Laos, abgeschlossen am 17. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos betreffend einen Beitrag zur Unterstützung einer landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette, abgeschlossen am 17. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich der 4. Phase des Programms zur Förderung der Dezentralisierung des Bildungswesens, abgeschlossen am 13. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich der 4. Phase des Programms zum Aufbau von Kompetenzen für die lokale Entwicklung, abgeschlossen am 13. Mai 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Nepal bezüglich des Projekts «Verbesserung der Ernährungssicherheit und des Einkommens durch Familiengärten», Phase IV, abgeschlossen am 3. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Nepal betreffend das Programm «Verbesserung, Unterhalt und Instandhaltung der Strassen» abgeschlossen am 3. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Projekt «Verbesserung der organisatorischen Fähigkeiten der Kakaoproduzenten», abgeschlossen am 14. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Vereinigten Königreich, vertreten durch das Department for International Development (DFID), Dänemark und Bangladesch, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Unterstützung des Projekts «Agri-Business for Trade Competitiveness» zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Bangladesch, abgeschlossen am 6. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Vereinigten Königreich, vertreten durch das DFID, betreffend die Unterstützung einer Wissensmanagement-Partnerschaft zur Förderung von systemischen Marktansätzen zugunsten der Armen, abgeschlossen am 17. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ruanda, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich des regionalen Programms zur Unterstützung der Gesundheitssysteme der Region «Grosse Seen», abgeschlossen am 23. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Slowenien, vertreten durch das CEF, bezüglich des Learn4Dev-Jahrestreffens 2014 in Ljubljana, abgeschlossen am 16. April 2014

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Mitfinanzierungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Schweden, vertreten durch die Sida (federführend), Dänemark, vertreten durch das dänische Vertretungsbüro bei den palästinensischen Behörden, sowie der niederländischen Ministerin für Aussenhandel und Entwicklungskooperation und Entwicklung, vertreten durch den niederländischen Vertreter bei den palästinensischen Behörden, betreffend die Unterstützung an das Sekretariat für Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht im besetzten palästinensischen Gebiet, abgeschlossen am 27. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Wirtschaft und internationale Zusammenarbeit, bezüglich eines Programms zur Stärkung der pastoralen Viehzucht, abgeschlossen am 12. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Wirtschaft und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zum Aufbau des Saatgutsektors im Tschad, abgeschlossen am 14. März 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Wirtschaft und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Förderung der Grundschulbildung im Tschad, abgeschlossen am 12. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tunesien, vertreten durch das Amt für Auslandtunesier, bezüglich des Projekts «Communauté tunisienne résidente en Suisse pour le développement», abgeschlossen am 26. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich des Projekts zur Verbreitung der Studie über eine Dezentralisierung im Steuerbereich und die lokale Gouvernanz in Burundi, abgeschlossen am 12. September 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB bezüglich des Projekts «Creating Alliances in Cocoa for Improved Access and Organization in Haiti», abgeschlossen am 9. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB betreffend den «AquaFund», abgeschlossen am 2. Dezember 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend den MultiGebertreuhandfonds für Spezialinitiativen des GEFEvaluationsbüros, abgeschlossen am 16. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Forschungszentrum CATIE betreffend das Projekt «Anpassung an den Klimawandel durch verbesserte Wassernutzung» in Nicaragua, abgeschlossen am 1. April 2014 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem South Centre mit Sitz in Genf betreffend die Beitragszahlung an das South Centre für die Jahre 2013­2016, abgeschlossen am 4. April 2014 Finanzhilfevereinbarung zwischen der DEZA und dem ICMPD betreffend einen Beitrag an das Projekt «Afrika-Europa-Plattform», abgeschlossen am 9. September 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem ICMPD betreffend die vorübergehende Versetzung eines Experten in die Region Südasien, abgeschlossen am 11. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik bezüglich eines Beitrags an das asiatisch-pazifische Outreach-Treffen zur Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung, abgeschlossen am 22. April 2014 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Klimasekretariat der Vereinten Nationen in Bonn betreffend einen Beitrag an die Finanzierung des Treffens von technischen Experten vom 1. bis 4. April 2014 für das NairobiArbeitsprogramm, abgeschlossen am 28. März 2014 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Wasser-Effizienz und -Produktivität in Afrika und weltweit, abgeschlossen am 14. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das FAO-GFAR-Trust-Fund-Projekt «YPARD», abgeschlossen am 10. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags für die Unterstützung für die Vorkonferenzen zur Internationalen Konferenz über Ernährung (ICN2), abgeschlossen am 12. August 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags für die Unterstützung des Internationales Symposiums zu Agrarökologie zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und für eine ausgewogene Ernährung, abgeschlossen am 18. September 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend den Beitrag an die Studie «Analyse der aktuellen Bodenbedeckung und Erosion in Lesotho», abgeschlossen am 15. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend den Beitrag an das Bewässerungsprojekt «Wiederaufbau von Kleinbewässerungsanlagen » in Simbabwe, abgeschlossen am 15. November 2014 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Wasser-Effizienz und -Produktivität in Afrika und weltweit, abgeschlossen am 1. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung für die Einrichtung und die Arbeit der Hochrangigen Expertengruppe für Ernährungssicherung und Nahrung», abgeschlossen am 2. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Hochrangige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die weltweite Nahrungsmittel-Krise», abgeschlossen am 2. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem GFATM und der IBRD betreffend einen Beitrag an den Globalen Fonds für die Jahre 2014­2016, abgeschlossen am 13. März 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNFPA bezüglich der Unterstützung des Projekts «Erhebung zu Demografie und Gesundheit im Tschad ­ Mehrfachindikatoren-Gruppenerhebung», abgeschlossen am 16. Januar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNFPA bezüglich der Erstellung der Bevölkerungsmonografie Nepals, abgeschlossen am 30. Juli 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNFPA bezüglich eines allgemeinen Beitrags für die Jahre 2014, 2015 und 2016, abgeschlossen am 8. Oktober 2014 Beitragsvertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Grünen Klimafonds und der IBRD betreffend den Treuhandfonds für den Grünen Klimafonds, abgeschlossen am 7. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem GGGI bezüglich eines Beitrags an die Komponente Wasser des GGGI, abgeschlossen am 11. Dezember 2014 Abkommen zwischen der DEZA und der IGAD betreffend einen Beitrag an das Projekt «Aufbau der regionalen und nationalen Kapazitäten für ein verbessertes Migrationsmanagement in der IGADRegion», abgeschlossen am 4. Juli 2014 Abkommen zwischen der DEZA und der OECD zur Unterstützung des Arbeitsprogrammes und des Budgets des DAC, abgeschlossen am 23. Juni 2014 Abkommen über einen Beitrag der Schweiz, vertreten durch die Schweizer Botschaft in Yangon, und der OECD in Paris, Frankreich, für die mehrdimensionale Analyse von Myanmar, abgeschlossen am 15. Dezember 2014 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM betreffend einen Beitrag an das Projekt «Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien», abgeschlossen am 19. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltorganisation für Meteorologie bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Strategische Bewirtschaftung der hydrometeorologischen Daten im Nahen Osten», abgeschlossen am 29. Januar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO betreffend die Finanzierung einer oder eines Programm-beauftragten für das Koordinationssekretariat des Netzwerkes «Förderung des Gesundheitssektors ­ Aufbau von Systemen zur sozialen Absicherung im Krankheitsfall ­ P4H», abgeschlossen am 5. März 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO, betreffend einen Beitrag an die WHO-FIND-Koalition für den Zugang zu Ebola Diagnostika, abgeschlossen am 28. November 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO betreffend einen Beitrag an die Durchführung innovativer Projekte zur Forschung und Entwicklung medizinischer Produkte gegen Tropenkrankheiten, abgeschlossen am 17. Dezember 2014 Abkommen zwischen der DEZA und der UN DESA betreffend einen Beitrag an das Projekt «Internationale Migration und Entwicklung», abgeschlossen am 27. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UN DESA bezüglich eines Beitrags an den Beirat des UNO-Generalsekretärs für Wasser- und Sanitärversorgung, abgeschlossen am 24. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNV bezüglich der Finanzierung von Stellen für junge Schweizer Freiwillige, abgeschlossen am 19. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNV bezüglich eines allgemeinen Beitrags für das Jahr 2014, abgeschlossen am 15. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNV bezüglich der Finanzierung von Stellen für junge Schweizer Freiwillige, abgeschlossen am 19. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women zur Unterstützung der Evaluation von UN Women und zur Förderung der Ergebnisorientierung, abgeschlossen am 26. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women zur Unterstützung der Umsetzung des systemweiten Aktionsplans der Vereinten Nationen für Geschlechtergleichstellung und Empowerment von Frauen, abgeschlossen am 15. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women zur Stärkung der resultatorientierten Führung innerhalb von UN Women, abgeschlossen am 21. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OSZE bezüglich des Beitrags 2014 an den Trust Fund der Umwelt- und Sicherheitsinitiative, abgeschlossen am 2. April 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UN Global Compact betreffend die Beitragszahlung an den UN Global Compact für die Jahre 2014­2016, abgeschlossen am 22. September 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend den Beitrag an die verbesserte Anpassung von Kleinbauern an die veränderten Klimabedingungen («R4 Rural Resilience Initiative») im südlichen Afrika, abgeschlossen am 15. November 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Projekt «Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien», abgeschlossen am 20. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projektes «Erhöhung der rechtlichen und wahltechnischen Kapazitäten für die Zukunft (ELECT 2014/2015)», abgeschlossen am 15. April 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Projekt «Migration als Strategie für die regionale und lokale Entwicklung in den Western Visayas, Philippinen», abgeschlossen am 23. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend das Projekt «AGROCADENAS» in Kuba, abgeschlossen am 24. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich des Beitrags an den Fonds der UNO «UN Ein Fonds» in Bhutan, abgeschlossen am 4. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Regierungsführung in den Provinzen und Index der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Vietnam», abgeschlossen am 7. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend das Projekt «Unterstützung des partizipativen Verfassungsprozesses in Nepal», abgeschlossen am 19. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der UNO für Ernährungssicherung und Ernährung, Post2015-Agenda, abgeschlossen am 30. Oktober 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung der krisenbetroffenen Gemeinden in den südlichen Distrikten von Khyber Pakhtunkhwa, abgeschlossen am 2. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der dritten Etappe des Projekts «Plataforma Articulada para el Desarrollo Integral de los Territorios (PADIT)», abgeschlossen am 15. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNEP betreffend einen Beitrag an die Klima- und Luftreinhalte-Koalition, abgeschlossen am 24. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNCCD bezüglich eines Beitrags zur Unterstützung der Mechanismen zum Einbezug und zur Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft, abgeschlossen am 19. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNCCD bezüglich eines freiwilligen Beitrages, abgeschlossen am 9. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der United Nations Economic Commission for Africa UNECA bezüglich des Projekts «Unterstützung der UNECA/Land Policy Initiative der IGAD zur Verbesserung der Land Gouvernanz in der IGAD-Region», abgeschlossen am 15. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNESCO-UIL bezüglich eines allgemeinen Beitrags der Schweiz, abgeschlossen am 24. März 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags zugunsten des IFCD, abgeschlossen am 8. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem internationalen UNESCO ­ IIPE bezüglich eines allgemeinen Beitrags der Schweiz, abgeschlossen am 9. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO betreffend den Beitrag der Schweiz zur Unterstützung von Radiostationen in ländlichen Gebieten Tansanias, abgeschlossen am 1. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und dem HCHR bezüglich eines Projektes zur Verbesserung des Zugangs zum Recht für die lokale Bevölkerung in Kambodscha, abgeschlossen am 28. November 2014

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2.3.107 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Einsatzes von jungen Schweizerinnen und Schweizern innerhalb des UNHCR, abgeschlossen am 14. April 2014 2.3.108 Abkommen zwischen der Schweiz und UNICEF bezüglich der Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung von Jugendlichen in Bhutan, abgeschlossen am 3. April 2014 2.3.109 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend ein Projekt zur Stärkung der Geburtenregistrierung in Burundi, abgeschlossen am 17. Oktober 2014 2.3.110 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich eines allgemeinen Beitrags für die Jahre 2014, 2015 und 2016, abgeschlossen am 21. Oktober 2014 2.3.111 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich des Projekts «Klimawandel-Lernplattform der Vereinten Nationen» (UN CC: Learn), abgeschlossen am 6. März 2014 2.3.112 Abkommen zwischen der DEZA und UNOPS bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Einheitlicher Mechanismus für eine kohärente Berichterstattung im Wassersektor in der Zeit nach 2015», abgeschlossen am 25. August 2014 2.3.113 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNRISD für die Jahre 2014­2016, abgeschlossen am 16. April 2014 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH 2.4.1 Abkommen zwischen der DEZA und den Kapverden, vertreten durch die kapverdische Botschaft in der Schweiz betreffend die Nahrungsmittelhilfe mit Schweizer Milchpulver zugunsten des nationalen kapverdischen Schulkantinen-Programms, abgeschlossen am 6. November 2014 2.4.2 Abkommen zwischen der DEZA und Kuba, vertreten durch das Zusammenarbeitsministerium, betreffend die Nahrungsmittelhilfe mit Schweizer Milchpulver zugunsten alter und behinderter Menschen, abgeschlossen am 28. Februar 2014 2.4.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch den dänischen Flüchtlingsrat, betreffend das Projekt «Antwort auf gemischte Migration im Horn von Afrika und im Jemen», abgeschlossen am 22. Mai 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch den dänischen Flüchtlingsrat, betreffend das Projekt «Antwort auf gemischte Migration im Horn von Afrika und im Jemen», abgeschlossen am 22. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die schweizerische Botschaft in Kairo, und Ägypten, vertreten durch das Ministerium für Wohnungsbau, Versorgungsdienste und Stadtentwicklung, handelnd durch die Holdinggesellschaft «Aswan Water and Sanitation Company», bezüglich des Beitrags an das Projekt «Zugang zu qualitativem Trinkwasser und effizienterer Wasserverbrauch», abgeschlossen am 2. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Georgien, vertreten durch das georgische Ministerium für intern vertriebene Personen aus besetzten Gebieten, Unterkunft und Flüchtlinge, sowie der Regierung der autonomen Republik von Adjara und dem regionalen Entwicklungs- und sozialen Supportzentrum betreffend die Unterstützung der Wiederansiedlung und Integration von ländlichen Naturkatastrophenopfern und Flüchtlingen in sicheren ländlichen Gebieten, abgeschlossen am 1. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Ministerium für nationale Bildung und Berufsbildung, bezüglich des «Programms zum Wiederaufbau der Schulinfrastruktur», abgeschlossen am 14. März 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Jordanien, vertreten durch das Innenministerium, bezüglich eines «Integrierten Managements zur Sensibilisierung und zur Minderung von Risiken im Katastrophenfall», abgeschlossen am 2. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Jordanien, vertreten durch das jordanische Bildungsministerium, betreffend die Unterstützung der Sanierung von Schulen für syrische Flüchtlinge in Jordanien, abgeschlossen im Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Libanon, vertreten durch das Ministerium für das Bildungs- und Hochschulwesen, bezüglich des Projekts dringende Rehabilitation im Bereich von sanitären Einrichtungen und Renovation von Schulen im Wadi Khaled und Akroum, abgeschlossen am 5. August 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Marokko, vertreten durch das Innenministerium, bezüglich des Beitrages an das Projekt «Freiwillige Rettungshelfer in marokkanischen Quartieren», abgeschlossen am 23. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Beitrags 2014 an den Zentralen Nothilfefonds, abgeschlossen am 10. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2014 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 27. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 4. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich eines Beitrags für das Jahr 2014 an den Nothilfefonds des OCHA, abgeschlossen am 5. August 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend die Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 18. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 20. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des Beitrags an das Sitzbudget 2014, abgeschlossen am 24. März 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 11. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 8. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Ebola-Krise, abgeschlossen am 16. Oktober 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des zweiten zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Ebola-Krise, abgeschlossen am 4. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Syrien-Krise, abgeschlossen am 9. Dezember 2014 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO betreffend die Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährung und Resilienz im Südsudan, abgeschlossen am 26. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Beitrags 2014 im Rahmen der Ebola-Krise, abgeschlossen am 22. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und INTERSOS betreffend das Projekt von INTERSOS «Lebensunterhalt im Jemen», abgeschlossen am 15. Juli 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem IRC betreffend den Schutz von Flüchtlingen aus Nigeria in der Region Diffa, Niger, abgeschlossen am 8. September 2014 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM betreffend die Reintegration von intern Vertriebenen in Zimbabwe, abgeschlossen am 9. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Begleitete freiwillige Rückkehr und Reintegration für Sub-Sahara-Migranten», abgeschlossen am 2. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrages an das Projekt «Kurzfristige Humanitäre Unterstützung und Rückkehrhilfe für vulnerable Migranten, welche auf See gerettet wurden», abgeschlossen am 1. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Lieferung von Notfallmedikamenten, abgeschlossen am 25. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Oxfam House, John Smith Drive, betreffend das Projekt «WASH» im Distrikt Sahar Gouvernorat Sa'da im Jemen, abgeschlossen am 8. Mai 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag an das Projekt Ernährungsnothilfe für konfliktbetroffene Personen in Syrien, abgeschlossen am 18. Dezember 2013 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten der Sahraouis in Algerien, abgeschlossen am 22. Januar 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten von Randgruppen in Nordkorea, abgeschlossen am 22. Januar 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Nicaragua, abgeschlossen am 22. Januar 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region im Sudan, abgeschlossen am 22. Januar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 24. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2014 an das Logistikzentrum Netzwerk des WFP, abgeschlossen am 24. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten im Südsudan, abgeschlossen am 28. März 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten im Südsudan, abgeschlossen am 10. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten des WFP, abgeschlossen am 17. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten des WFP, abgeschlossen am 18. August 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten der Sahraouis, abgeschlossen am 12. September 2014

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Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region in Kenya, abgeschlossen am 12. September 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region im Sudan, abgeschlossen am 12. September 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Ebola-Krise, abgeschlossen am 19. September 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend die Unterstützung der UNHAS in Liberia, Sierra Leone und Guinea, abgeschlossen am 19. September 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Ebola-Krise, abgeschlossen am 10. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Syrien-Krise, abgeschlossen am 1. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014, abgeschlossen am 8. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Ebola-Krise, abgeschlossen am 17. Dezember 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend die Unterstützung der UNHAS in Mali, Sudan und Südsudan, abgeschlossen am 22. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag an das Projekt «Reduzierung der Auswirkungen der durch die Aufnahme des massiven syrischen Flüchtlingsstroms hervorgerufenen Krise bei jordanischen Gastgemeinden», abgeschlossen am 4. Dezember 2013 Drittparteien-Kostenteilungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Projekt «Förderung der Resilienz gegenüber Katastrophen in arabischen Städten», abgeschlossen am 9. Dezember 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Zurverfügungstellung eines Experten für die Vorbereitungsarbeiten zum UN-Weltgipfel 2016, abgeschlossen am 24. Februar 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten des Allgemeinen Humanitären Fonds von OCHA für die Zentralafrikanische Republik, abgeschlossen am 14. April 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend die Unterstützung des Friedens- und Stabilitätsfonds in der Region Darfur im Sudan, abgeschlossen am 9. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung der Opfer der Schlammlawinen in der Provinz Khatlon in Tadschikistan, abgeschlossen am 22. Mai 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Humanitären Fonds von OCHA für den Sudan, abgeschlossen am 24. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags 2014 an die Vorbereitungsarbeiten zum UN-Weltgipfel für Humanitäre Hilfe 2016, abgeschlossen am 4. August 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend das UNDP-Programm zur Verbesserung der Lebensgrundlagen in der Region Darfur (Sudan), abgeschlossen am 8. September 2014 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Humanitären Fonds von OCHA für den Südsudan, abgeschlossen am 6. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 an die Vorbereitungsarbeiten zum UN-Weltgipfel für Humanitäre Hilfe 2016, abgeschlossen am 1. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags 2014 an die Ebola-Sondermission, abgeschlossen am 19. Dezember 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNEP bezüglich des Beitrags 2014 zur Erhöhung des Katastrophenschutzes, abgeschlossen am 24. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem ISDR bezüglich des Beitrags 2014 zur Verminderung von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 3. März 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem ISDR bezüglich des Beitrags 2014 an die Vorbereitungstreffen zur UN-Weltkonferenz 2015, abgeschlossen am 10. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem ISDR bezüglich des Beitrags 2014 an die UN-Weltkonferenz 2015, abgeschlossen am 12. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Unterstützung von Aktivitäten im Bereich der geschlechterspezifischen Gewalt im Libanon, abgeschlossen am 11. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Beitrags 2014 an die Abteilung zur Unterstützung und Verwaltung der Programme des UNHCR, abgeschlossen am 16. Januar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Jahresbeitrags 2014, abgeschlossen am 21. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 26. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Beitrags 2014 an den regionalen Workshop zum Thema Notfallmanagement, abgeschlossen am 12. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 16. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Beitrags 2014 an die Abteilung für internationalen Schutz, abgeschlossen am 15. August 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 15. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Irak-Krise, abgeschlossen am 19. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Syrien-Krise, abgeschlossen am 8. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des zusätzlichen Jahresbeitrags 2014, abgeschlossen am 24. Dezember 2014 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags an das Projekt «Heilung von psycho-emotionalen Störungen sowie Förderung von schulischen Aktivitäten für Knaben, Mädchen und Jugendliche von Trinidad und Riberalta des Departements Beni, in Bolivien, infolge des Hochwassers 2013­2014», abgeschlossen am 18. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 20. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags 2014 zur Verminderung von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 3. August 2014 Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend Nothilfemassnahmen durch den «RRMPAnsatz» zugunsten intern vertriebener Personen in der Demokratischen Republik Kongo, abgeschlossen am 18. Dezember 2014 Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend Nothilfemassnahmen durch den «RRMPAnsatz» zugunsten intern vertriebener Personen in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 18. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines zusätzlichen Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA (2013­2014) zur Finanzierung der institutionellen Reformen der Organisation, abgeschlossen am 6. Dezember 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA für die Jahre 2014 und 2015, abgeschlossen am 28. Februar 2014 2.4.88 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines Beitrags an die Evaluation der Strategie zur Mobilisierung von Ressourcen für die UNRWA, abgeschlossen am 28. November 2014 Botschaft vom 29. Juni 2011 über die Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit (BBl 2011 6311) 2.5.1 Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz in Wien, und der IAEA bezüglich eines aussergewöhnlichen Beitrags im Hinblick auf die zusätzlichen Inspektionen der IAEA im Iran, abgeschlossen am 7. April 2014 2.5.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und ECOWAS bezüglich der Finanzierung einer Stelle eines Ausbildungs- und Einsatzplanungsverantwortlichen der zivilen Komponente, abgeschlossen am 22. Oktober 2014 2.5.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem Palau-Organisationskomitee für das 45.

Forum der Pazifischen Inseln, vertreten durch den Staatsminister von Palau, bezüglich des Erwerbs von 10 Desktop-Computern für das Sekretariat des Forums, abgeschlossen am 30. Juli 2014 2.5.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Europarat bezüglich des Beitrags an das Projekt «Verbesserung des Schutzes der Europäischen Menschenrechtsstandards durch das kosovarische Verfassungsgericht», abgeschlossen am 4. Februar 2014 2.5.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Europarat über die Gewährung eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung der Sensibilisierungsmassnahmen, Erarbeitung der Entwicklungs- und Überwachungspolitiken der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz», abgeschlossen am 9. September 2014 2.5.6 Beitragsvereinbarung zwischen der Schweiz, dem Europarat und der Entwicklungsbank des Europarates bezüglich des Treuhandfonds für Menschenrechte, abgeschlossen am 25. November 2014 2.4.87

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Internationalen Visegrad-Fonds betreffend einen Beitrag an das Projekt «Internationale Ausstellung von politischer Karikatur in der Ukraine und in Georgien», abgeschlossen am 7. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Internationalen Visegrad-Fonds betreffend einen Beitrag an das Projekt «Vermittlung der Erfahrung der Visegrad-Länder im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit an das Netzwerk Minderheiten der östlichen Partnerschaft», abgeschlossen am 5. März 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die AMS, und dem Sekretariat der Türkischen Präsidentschaft des GFMD bezüglich des Beitrags an das GFMD, abgeschlossen am 20. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der MFO bezüglich des Beitrags an die zivile Beobachtereinheit, abgeschlossen am 2. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR bezüglich des Beitrags an den Fonds der UNO für Folteropfer, abgeschlossen am 23. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Kurzfilm über die Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten mit irregulärem Status, die als Hausangestellte tätig sind», abgeschlossen am 12. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Konsultation zu Rekrutierungspraktiken und deren Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten», abgeschlossen am 26. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Jahr 2014, abgeschlossen am 9. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an eine UNO-Menschenrechtsmission in der Ukraine, abgeschlossen am 24. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Unterstützung des Sonderberichterstatters über die Menschenrechte von Migranten: Finanzierung eines Konsulenten», abgeschlossen am 3. Dezember 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IGAD betreffend die Einrichtung eines dezentralen Regierungsnetzwerks durch die IGAD, abgeschlossen am 6. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IGAD betreffend einen Beitrag an eine Konferenz zu Föderalismus in Somalia, abgeschlossen am 31. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und Niger, vertreten durch die Hohe Behörde für Friedenskonsolidierung, betreffend die zweite Phase des Projekts zur technischen Unterstützung der Identifizierung und Formulierung des Mandats der Behörde, abgeschlossen am 28. Oktober 2014 Vereinbarung über delegierte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Norwegen, vertreten durch das norwegische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, betreffend einen Beitrag an die Unterstützungseinheit der IGAD, abgeschlossen am 10. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOF über die Gewährung eines Beitrags an das Projekt «4. Frankophonie-Seminar zur allgemeinen regelmässigen Überprüfung (UPR) ­ Chisinau», abgeschlossen am 23. Mai 2014 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch den SEF des EDA, und der IOM betreffend die logistische Unterstützung der Schweizer Gruppe von Wahlbeobachtern an der Wahlbeobachtungsmission (EU EOM) der Legislativwahlen in Kosovo am 8. Juni 2014, abgeschlossen am 12. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch den SEF des EDA, und der IOM über die logistische Unterstützung der Schweizer Gruppe von Wahlbeobachtern an der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union anlässlich der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2014 in Tunesien, abgeschlossen am 16. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Prävention von Kinderhandel und Ausbeutung unter marginalisierten thailändischen Gemeinschaften», abgeschlossen am 8. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Gedenken an den Europäischen Tag gegen Menschenhandel in der Schweiz: Schutz und Partnerschaften», abgeschlossen am 15. September 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Workshop zur Entwicklung von Leitlinien für humanitäre Visa und temporären Schutzstatus in Katastrophen», abgeschlossen am 23. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE bezüglich eines Beitrags an das OSZE-Projekt «Aufbau der MediationsUnterstützungskapazitäten der OSZE», abgeschlossen am 30. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an das OSZE-Projekt «OSZESicherheitstage (2014­2015)», abgeschlossen am 15. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an das OSZE-Projekt «Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung in der OSZE für Sicherheitssektor-Verwaltung und -Reform», abgeschlossen am 27. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Weiterführung der Unterstützung in der südwestlichen Region Serbiens, Phase 4», abgeschlossen am 11. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, vertreten durch ODIHR, bezüglich des Projekts «Online-Kurs für Langzeitwahlbeobachter der OSZE/ODIHR», abgeschlossen am 18. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE, vertreten durch die OSZE-Mission in Bosnien und Herzegowina, bezüglich eines Beitrags an das OSZEProjekt «Gewährleistung einer effektiven Bearbeitung von Fällen von Kriegsverbrechen in Bosnien Herzegowina durch umfassenden Kapazitätsaufbau», abgeschlossen am 1. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die ständige Mission der Schweiz bei der OSZE und den UNO/IO in Wien, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an die Sonderbeobachtungsmission der OSZE in der Ukraine, abgeschlossen am 10. Dezember 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an das OSZE-Projekt «Stärkung des Dialogs zwischen der Zivilgesellschaft und den wichtigen staatlichen Akteuren in der Ukraine über Fragen der menschlichen Dimension», abgeschlossen am 12. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an das OSZE-Projekt «Sicherheit der Journalisten und Berichterstattung in Krisen», abgeschlossen am 12. Dezember 2014 Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend eine Unterstützung für das Projekt des Komitees für Vermisste in Zypern «Exhumierung, Identifizierung und Rückführung der sterblichen Überreste vermisster Personen in Zypern», abgeschlossen am 23. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Länderbeitrag an den thematischen Treuhandfond zur Krisenprävention und -bewältigung, abgeschlossen am 24. April 2014 Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung der Übergangsjustiz im Kosovo», abgeschlossen am 4. Juni 2014 Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP bezüglich der Gewährung eines Beitrags an das Projekt «Archivierung von Dokumenten der in der Côte d'Ivoire eingesetzten Kommission für Dialog, Wahrheit und Versöhnung», abgeschlossen am 27. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP über die Gewährung eines Beitrags an den thematischen Treuhandfonds für Krisenvorsorge und -bewältigung für das Projekt «Waffenhandelsvertrag: Sponsoringprogramm für alle Seiten einschliessende Verhandlungen», abgeschlossen am 19. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration, bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Rudnica ­ Raska, Exhumierung, Autopsie, Identifikation und Übergabe der sterblichen Überreste», abgeschlossen am 4. Juli 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, vertreten durch den Europäischen Auswärtigen Dienst, bezüglich der Teilnahme der Schweiz an der EUTM Mali, abgeschlossen am 28. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, vertreten durch den Europäischen Auswärtigen Dienst, bezüglich der Teilnahme der Schweiz an EUBAM Libya, abgeschlossen am 4. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Büro der UNODC betreffend das Teilprojekt, durchgeführt unter dem Globalen Programm gegen Menschenhandel «Übersetzung der Themenpapiere ins Französische », abgeschlossen am 12. Dezember 2014 Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Direktion des EDA, und VNU betreffend einen Beitrag an das Nachwuchsprogramm für junge Freiwillige der UNO für das Jahr 2015, abgeschlossen am 4. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der UNAoC betreffend einen Beitrag zur Finanzierung eines Postens eines Projektmanagers «Medien und Migration», abgeschlossen am 20. Mai 2014 Finanzierungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNMAS bezüglich der Unterstützung der humanitären Minenräumung in Gaza durch den freiwilligen Treuhandfonds, abgeschlossen am 12. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDPA betreffend einen Beitrag an das Projekt «Stärkung des Friedensprozesses in Myanmar durch Unterstützung der Guten Dienste der UNO», abgeschlossen am 20. Mai 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNDPA betreffend einen Beitrag an den Multi-Year-Appeal 2014, abgeschlossen am 7. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDPKO betreffend einen Beitrag zur Finanzierung einer Expertenstelle im Team Sicherheitssektorreform, abgeschlossen am 3. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDPKO betreffend einen Beitrag an das Projekt «Kinderschutz in den friedenserhaltenden Missionen der UNO», abgeschlossen am 31. Oktober 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNHCR betreffend das Projekt «Kapazitätsentwicklung in Tunesien zur Bewältigung der Bedürfnisse von auf See geretteten Personen», abgeschlossen am 14. August 2014 2.5.53 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die ASP, und dem UNIDIR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Technologische Entwicklungen und Autonomie: die Auswirkungen von Drohnen und Robotern auf die Sicherheit und Rüstungskontrolle», abgeschlossen am 28. März 2014 2.5.54 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNODA betreffend einen Beitrag an den Fonds zur Unterstützung der Zusammenarbeit zur Rüstungsregelung, abgeschlossen am 26. März 2014 2.5.55 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die ASP, und dem UNODA betreffend einen Beitrag an das Projekt «Gewonnene Erkenntnisse/Überprüfungsprozess für den Mechanismus des UNO-Generalsekretärs», abgeschlossen am 21. Mai 2014 2.5.56 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNRCPD betreffend den 2-tägigen Workshop «Kapazitätsaufbau in der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen durch das UNOAktionsprogramm», abgeschlossen am 26. April 2014 Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen 2.6.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Kolumbien über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 28. Mai 2014 2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien über die Erwerbstätigkeit von Familienmitgliedern von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 24. April 2014 Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.8.1 Rahmenabkommen zur Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IGAD, abgeschlossen am 4. Juli 2014 2.5.52

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Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Barbados, vertreten durch die ständige Mission bei der UNO in Genf, bezüglich der Unterstützung des Seminars der SIDS «Förderung der Nachhaltigkeit angesichts ökologischer Verwundbarkeit» im Rahmen der Feierlichkeiten zum 50. Jubiläum der UNCTAD in Genf, abgeschlossen am 5. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz bei der UNO/IO in Genf, und der IOF, vertreten durch die Ständige Delegation der IOF bei der UNO/IO in Genf, bezüglich eines finanziellen Beitrags des EDA an die Ständige Delegation der OIF, abgeschlossen am 26. März 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz bei der UNO/IO in Genf, und dem UNOG bezüglich eines Beitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 14. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz bei der UNO/IO in Genf, und dem UNOG bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung der Stelle «Senior Political Affairs / Liaison Officer», abgeschlossen am 14. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz bei der UNO/IO in Genf, und dem UNOG bezüglich eines Zusatzbeitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 17. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz bei der UNO/IO in Genf, und Fidschi, vertreten durch die Ständige Mission der Republik Fidschi bei der UNO/IO in Genf, bezüglich eines finanziellen Beitrags des EDA an die Ständige Mission der Republik Fidschi, abgeschlossen am 19. November 2014 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der OSZE betreffend die Finanzierung des OSZE-RepositoryProgramm-Projektes zur Abrüstung und NonProliferation in der Ukraine, abgeschlossen am 14. Juli 2014 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der OSZE betreffend die Finanzierung des OSZE-Projektes zur Unterstützung von nationalen Experten zur Teilnahme an vertrauensbildenden Massnahmen der OSZE im Cyber-Bereich, abgeschlossen am 22. Oktober 2014

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Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 17. Dezember 2014 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 17. Dezember 2014 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend einen zweiten NATO-PfP/MEDFonds für spezielle Verwendungszwecke in Mauretanien, abgeschlossen am 18. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die AIO, und UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR im Jahr 2014, abgeschlossen am 10. Juni 2014 Vereinbarung zwischen der Schweiz und UNIDIR betreffend internationales Recht und Verhalten von Staaten im Cyber-Raum, abgeschlossen am 28. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AIO, und UNITAR betreffend «UNITAR Post-2015 Development Agenda Orientation and Training Programme», abgeschlossen am 14. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die AIO, und dem UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR im Jahr 2014, abgeschlossen am 18. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AIO, und UNITAR bezüglich des 11. Seminars für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 17. Dezember 2014 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und dem UNODC, bezüglich der Teilfinanzierung eines Projektes für eine verbesserte Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen für die Terrorismusbekämpfung, abgeschlossen am 9. Dezember 2014

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Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und dem UNODC, bezüglich der Finanzierung eines regionalen Workshops zur Stärkung der Zusammenarbeit in Zentralasien im Bereich der Prävention, der Ermittlung und der Verfolgung terroristischer Handlungen im Zusammenhang mit ausländischen terroristischen Kämpfern, abgeschlossen am 10. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die AIO, und dem UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2014, abgeschlossen am 18. August 2014 Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts

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Eidgenössisches Departement des Innern

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, eines offiziellen Passes oder eines Dienstpasses, abgeschlossen am 8. Oktober 2014, SR 0.142.111.762 4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Kamerun über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich, abgeschlossen am 26. September 2014, SR 0.142.112.279 4.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Kamerun über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 26. September 2014 SR 142.112.272 4.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der DublinIII-Verordnung, abgeschlossen am 9. Oktober 2014, SR 0.142.392.681.349 4.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Kasachstan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 4. März 2010, SR 0.142.114.709 4.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Kasachstan über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 4. März 2010, SR 0.142.114.702

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5

Abkommen zwischen der Schweiz und Katar über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht in Bezug auf die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, abgeschlossen am 29. Mai 2014, SR 0.142.116.562 Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweiz und Tunesien, abgeschlossen am 11. Juni 2012, SR 0.142.117.589 Abkommen zwischen der Schweiz und Tunesien über den Austausch von jungen Berufsleuten, abgeschlossen am 11. Juni 2012, SR 0.142.117.587

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische AusbildungsZusammenarbeit 5.1.1 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Deutschland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Übung «JAWTEX 2014», abgeschlossen am 13. März 2014 5.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Deutschland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, betreffend die Zurverfügungstellung von Host Nation Support im Rahmen der Truppenübung «D-CH ABC FTX 14», abgeschlossen am 19. September 2014 5.1.3 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Deutschland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, hinsichtlich der Übung «Tiro Alto 2014», abgeschlossen am 7. November 2014 5.1.4 Technische Vereinbarung zwischen Dänemark und der Schweiz, vertreten durch VBS, Österreich, Belgien, Deutschland, den Niederlanden, Schweden, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Unterstützung durch den Gaststaat für die Übung «NIGHT HAWK 14», abgeschlossen am 26. August 2014 5.1.5 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark betreffend den Trainingsaustausch zwischen dem dänischen Frogman Corps und dem schweizerischen Kommando Spezialkräfte, abgeschlossen am 1. März 2014 5.1.6 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Spanien, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme von Angehörigen der spanischen Luftwaffe an einem UASTrainingskurs in Emmen, abgeschlossen am 24. Februar 2014

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Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Spanien über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «Tactical Leadership Programme 2014» in Albacete, Spanien, abgeschlossen am 3. September 2014 Technische Vereinbarung zwischen Frankreich, vertreten durch das Verteidigungsministerium, und der Schweiz, vertreten durch das VBS, Deutschland, Belgien, Kanada, Spanien, Dänemark, Estland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Griechenland, Italien, dem Vereinigten Königreich, Schweden, der Türkei, sowie dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte in Europa (NATO) betreffend die Unterstützung durch die aufnehmende Partei für die Übung «NOBLE ARROW 2014», abgeschlossen am 22. September 2014 Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und der italienischen Luftwaffe über den Besuch der Luftwaffenbasis Sion durch die italienische Pilotenschule, abgeschlossen am 29. April 2014 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Königreich Norwegen, vertreten durch das Verteidigungsministerium, betreffend die Übung «Cold Response 2014», abgeschlossen am 21. Februar 2014 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Deutschland über die Teilnahme an der Übung «TIGER MEET 2014», abgeschlossen am 18. April 2014 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen über die Teilnahme an der militärischen Übung «NIGHTWAY 2014», abgeschlossen am 4. November 2014 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 27. September 2014 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und der Schwedischen Armee über die bilateralen Trainingsaktivitäten der Luftwaffen im Laufe des Jahres 2014, abgeschlossen am 7. Januar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 14. März 2014; SR 0.512.171.41

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Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.2.1 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Osterreich betreffend die binationale sanitätsdienstliche Zusammenarbeit im Einsatzraum der KFOR im Kosovo, abgeschlossen am 17. April 2014 5.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 28. Januar 2014 5.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Frankreich, vertreten durch das Verteidigungsministerium, betreffend Rüstungskooperation, abgeschlossen am 21. November 2012 5.2.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Teilnahme Liechtensteins am Alarmierungssystem «POLYALERT», abgeschlossen am 13. Oktober 2014 5.2.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und der NATO Support Agency (NSPA) betreffend die logistische Unterstützung im Camp Novo Selo im Kosovo, abgeschlossen am 23. Juli 2014

Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die EZV, und China, vertreten durch die Generalzollverwaltung, über das System des Datenaustauschs von Ursprungserklärungen von ermächtigten Ausführern unter Artikel 3.16 des Freihandelsabkommens, abgeschlossen am 16. Juni 2014 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489), Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849), Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union (BBl 2014 4161) 7.1.1 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Rumänisch-Schweizerische Programm für KMU, abgeschlossen am 16. Januar 2014

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Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung», abgeschlossen am 22. April 2014 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit TransitionsZusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 7.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Albanien bezüglich einer finanziellen Unterstützung des «Municipal Infrastructure Programme III/IV», abgeschlossen am 7. November 2014 7.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bosnien Herzegowina betreffend einen Beitrag an das Projekt «Water Sewerage Programme in Bosnia and Herzegovina II», abgeschlossen am 15. Oktober 2014 7.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD betreffend das Projekt «Tajik Water, Phase II», abgeschlossen am 5. November 2014 7.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD betreffend das «Stabilisation and Sustainable Growth Multi-Donor Account» in der Ukraine, abgeschlossen am 5. November 2014 7.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Finanzierung der Aktivitäten zur Kapazitätsförderung des staatlichen obersten Rechnungshofes der Republik Tadschikistan, abgeschlossen am 6. Januar 2014 7.2.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Kirgisistan und dem öffentlichen Unternehmen JSC «Electric Power Plants» bezüglich einer finanzieller Unterstützung bei der Sanierung des Wasserkraftwerks At Bashy vom 21. Mai 2013 7.2.7 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kirgisistan betreffend die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU in der Textil- und Kleidungsbranche, abgeschlossen am 22. Mai 2014 7.2.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kosovo betreffend das Projekt «Abwasserentsorgung im Südwesten Kosovos Phase III», abgeschlossen am 5. Juni 2014 7.1.2

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan betreffend das Projekt «Khujand Wastewater Rehabilitation Project III», abgeschlossen am 13. März 2014 7.2.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan betreffend das Projekt «North Tajik Water Rehabilitation Project II», abgeschlossen am 13. März 2014 7.2.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, dem Schweizerischen IGE und Tadschikistan betreffend das Projekt «Strengthening the Tajik Intellectual Property System», abgeschlossen am 17. Juni 2014 7.2.12 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und den Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch USAID, betreffend das KMU-Förderprogramm in Mazedonien, abgeschlossen am 1. September 2014 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485): Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 7.3.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kolumbien betreffend das Projekt «Strengthening the data management systems of Colombia's land policies», abgeschlossen am 26. März 2014 7.3.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EU betreffend die Unterstützung der vietnamesischen Externen Audit-Institution, abgeschlossen am 13. November 2014 7.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana betreffend das Project «Hydropower Sustainability Assessment Protocol», abgeschlossen am 22. Mai 2014 7.3.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana betreffend die Finanzierung des Projekts «Sustainable Recycling Industries ­ SRI», abgeschlossen am 22. Mai 2014 7.3.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Laos betreffend die Stärkung der Handelspolitik, abgeschlossen am 20. März 2014 7.3.6 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die technischen Unterstützung und Kapazitätsförderung im Bereich von makroökonomischen Analysen und Prognoserechnungen, abgeschlossen am 22. Januar 2014 7.2.9

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Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Vietnam, vertreten durch die Staatsbank von Vietnam, betreffend die technische Unterstützung und Kapazitätsentwicklung für den vietnamesischen Finanzsektor, abgeschlossen am 15. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD betreffend die Anstellung von Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern als «Junior Professional Officers», abgeschlossen am 5. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend einen Beitrag an den «Trade Facilitation Support Program Trust Fund», abgeschlossen am 28. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Finanzierung eines PEFA-Assessments in Aserbaidschan, abgeschlossen am 13. Januar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend einen Multi-GeberTreuhandfonds über die Kapazitätsförderung von staatlichen externen Audit-Institutionen, abgeschlossen am 11. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend einen Multi-GeberTreuhandfonds der Finanzierung des Programms zur Entwicklung und Reform des Finanzsektors in Südafrika, abgeschlossen am 22. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Durchführung von Gouvernanz-Überprüfungen bei staatseigenen Betrieben und Regulatoren in Ghana, abgeschlossen am 21. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Finanzierung des Projekts zur Stärkung des öffentlichen Finanzwesens und des Finanzsektors von Tunesien, abgeschlossen am 3. September 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, EBRD und IDA betreffend die Unterstützung für den multilateralen Treuhandfonds «FIRST Initiative», abgeschlossen am 18. Dezember 2014 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF betreffend einen thematischen Treuhandfonds zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, abgeschlossen am 25. Februar 2014

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Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF betreffend die Entwicklung eines Diagnose-Instruments für Steuerbehörden, abgeschlossen am 13. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und IDA betreffend einen Multi-GeberTreuhandfonds zur Stärkung des öffentlichen Finanzwesens in Nepal, abgeschlossen am 12. September 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und IFC betreffend das regionale CorporateGovernance-Projekt, abgeschlossen am 11. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und IFC betreffend einen Treuhandfonds über die Finanzierung einer globalen Partnerschaft, um mehr und bessere Arbeitsstellen im Privatsektor zu schaffen, abgeschlossen am 11. April 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem ITC betreffend einen Beitrag an den «ITC Trust Fund» für ein Projekt zur Unterstützung von Entwicklungsländern hinsichtlich der Umsetzung des WTO-Abkommens über Handelserleichterungen, abgeschlossen am 15. September 2014 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Tunesien und dem ITC betreffend das Projekt zur Unterstützung der Konkurrenzfähigkeit der Wertschöpfungskette im Textil- und Bekleidungsbereich, Phase 1, abgeschlossen am 3. Oktober 2014 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Fondsverwalter Locfund II, Bolivien, der BIM Mikrofinanz II GmbH, Kanada, der Interamerikanischen Entwicklungsbank, USA, dem Norwegischen Investitionsfonds für Entwicklungsländer, der Belgischen Entwicklungsgesellschaft für Entwicklungsländer und weiteren Vertragspartnern betreffend die technische Unterstützungsfazilität für den Locfund Mikrofinanzfonds, abgeschlossen am 25. Juni 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der OECD betreffend die «Ko-Finanzierung einer Anleitung zur Sorgfaltspflicht im Finanzsektor», abgeschlossen am 25. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und UNIDO betreffend das HandelsregisterReformprojekt in Vietnam, abgeschlossen am 30. Juli 2014

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Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO betreffend das Projekt «Colombia ­ Cosmetic Sector Quality», abgeschlossen am 29. September 2014 7.3.27 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Tansania, der UNCTAD, UNIDO, ILO, ITC und UNOPS betreffend das Projekt «UN Trade Cluster Tanzania ­ Market value chains relating to horticultural products for responsible tourism market access», abgeschlossen am 2. April 2014 7.3.28 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Laos, der UNCTAD, UNIDO, ILO, ITC und UNOPS betreffend das Projekt «UN Trade Cluster Lao PDR, Phase II», abgeschlossen am 28. Oktober 2014 7.3.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNCTAD betreffend das World Investment Forum 2014, abgeschlossen am 1. Oktober 2014 7.3.30 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem UNOPS betreffend das Projekt «UN Trade Cluster Lao PDR, Phase II», abgeschlossen am 27. Oktober 2014 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.4.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das WBF, und Argentinien, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und öffentliche Finanzen, bezüglich der Schuldenrückzahlung, abgeschlossen am 11. November 2014 7.4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, abgeschlossen am 30. Oktober 2014, SR 0.412.151.4 7.4.3 Ministerratsbeschluss über öffentliche Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit im Rahmen des Abkommens zur Errichtung der WTO, in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 7.4.4 Verständigungsprotokoll über die Regeln zur Verwaltung der Zollkontingente für Agrarprodukte gemäss Artikel 2 des Anhang A.3 des Abkommens zur Errichtung der WTO, abgeschlossen am 7. Dezember 2013 7.4.5 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz einerseits und der EG und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits, abgeschlossen am 5. Dezember 2014 7.3.26

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Multilaterales Abkommen M 264 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) über die Kennzeichnung von Flaschenbündeln, abgeschlossen am 24. März 2014 8.2 Multilaterales Abkommen M 267 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) betreffend die Beförderung von Flaschen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, abgeschlossen am 24. März 2014 8.3 Multilaterales Abkommen M 268 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) betreffend die Beförderung von Altverpackungen leer, ungereinigt (UN 3509), abgeschlossen am 24. März 2014 8.4 Multilaterales Abkommen M 269 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) betreffend die Kennzeichnung der UNNummern auf den LPG-Flaschen, abgeschlossen am 24. März 2014 8.5 Multilaterales Abkommen M 271 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) über Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks, abgeschlossen am 24. März 2014 8.6 Multilaterales Abkommen M 272 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) über die Beförderung von Lithium-Ionenund Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder von Ausrüstungen, die solche Zellen und Batterien enthalten, zur Entsorgung oder zum Recycling gemäss Sondervorschrift 636, abgeschlossen am 24. März 2014 8.7 Multilaterales Abkommen M 273 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) über die Kennzeichnung von Flaschen für Gase, abgeschlossen am 26. August 2014

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Multilaterales Abkommen M 281 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) betreffend die Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist, abgeschlossen am 8. Dezember 2014 Vereinbarung betreffend die Frequenzkoordination zwischen der Schweiz und Frankreich für die Verbreitung des terrestrischen digitalen Rundfunks in den Bändern IV und V, abgeschlossen am 25. März 2014 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, von Frankreich, Deutschland und Luxemburg betreffend die Zuweisung von Vorzugsfrequenzblöcken im Band 406.100­ 410.00 MHz, abgeschlossen am 6. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 8. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Wiedereröffnung der Bahnlinie zwischen Belfort und Delle und die diesbezügliche Mitfinanzierung durch die Schweiz sowie den Betrieb der Bahnlinie zwischen Belfort, Delle und Delsberg, abgeschlossen am 11. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Entwicklung der Bahninfrastruktur auf den Strecken zwischen der Schweiz und Italien, abgeschlossen am 28. Januar 2014 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das Bundesamt für Verkehr, und Italien, vertreten durch die Agenzia Nazionale per la Sicurezza delle Ferrovie bezüglich der zwischen den Staatsgrenzen und den Grenzbahnhöfen gelegenen Streckenabschnitte des schweizerischen und des italienischen Schienennetzes sowie des Zugangs zu diesen Streckenabschnitten, abgeschlossen am 8. Juli 2014 Durchführungsprotokoll zwischen der Schweiz und Italien über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für konventionelle und Hochgeschwindigkeitslokomotiven, -triebzüge und Reisezugwagen, abgeschlossen am 29. Januar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und Russland über den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 20. Oktober 2014, SR 0.741.619.665

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Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 19. Februar 2014, SR 0.362.380.058 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit den Durchführungsbestimmungen, abgeschlossen am 17. März 2014, SR 0.142.392.680.02 9.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 259/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 24. April 2014, SR 0.362.380.059 9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 2737 endg.

über die Erstellung der Listen der von Visumantragstellern in Belarus, Kamerun, Georgien, Moldova, der Ukraine und den Vereinigten Arabischen Emiraten einzureichenden Belege, abgeschlossen am 30. Mai 2014 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 2727 endg.

zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endg. der Kommission vom 19. März 2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, abgeschlossen am 30. Mai 2014 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 6. Juni 2014, SR 0.362.380.060 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaussengrenzen im Rahmen der von FRONTEX koordinierten operativen Zusammenarbeit, abgeschlossen am 25. Juni 2014, SR 0.362.380.061

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Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 5338 endg.

über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Irland einzureichenden Unterlagen, abgeschlossen am 3. September 2014 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 6146 endg.

über die Erstellung der Listen der von Visumantragstellern in Kap Verde, in Kenia und auf den Philippinen einzureichenden Belege, abgeschlossen am 24. September 2014 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 6141 endg.

über die Erstellung der Listen der von Visumantragstellern in Algerien, Costa Rica, Mosambik und Usbekistan einzureichenden Belege, abgeschlossen am 24. September 2014 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 7594 endg.

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 endg.

in Bezug auf den Titel und die Liste der von den Visumantragstellern in China vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 20. November 2014 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 13. Juni 2014 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 19. März 2014 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 1. Juli 2014 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 18. September 2014 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Spanien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 21. März 2014 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Estland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 14. August 2014 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 14. Januar 2014 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 3. September 2014

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9.20 Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 21. Februar 2014 9.21 Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 19. Dezember 2014 9.22 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Lettland über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 26. Mai 2014 9.23 Abkommen zwischen der Schweiz und Lettland über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 7. November 2014 9.24 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Litauen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 25. Juli 2014 9.25 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Luxemburg über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. September 2014 9.26 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Norwegen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 22. Mai 2014 9.27 Notenaustausch zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. April 2014 9.28 Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 19. September 2014 9.29 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Polen über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. Januar 2014 9.30 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Polen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 21. Februar 2014 9.31 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Polen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 21. Februar 2014 9.32 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Polen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 23. April 2014 9.33 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Polen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 12. September 2014 9.34 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Slowakei über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 15. Januar 2014

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9.35 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 14. Februar 2014 9.36 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 23. September 2014 9.37 Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Oktober 2014 10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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Abkürzungsverzeichnis AIO AMS ASP AuG BAKOM DAA

DEZA DV EBG EBRD EDA EFTA EG EJPD EU Europol FAO GSG GUS IBRD IDA IDB IGAD ITC IKRK ILO IOM IWF KMU

Abteilung Internationale Organisationen des EDA Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA Abteilung Sicherheitspolitik des EDA Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) Bundesamt für Kommunikation Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen) (SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Direktion für Völkerrecht Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101) Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Europäisches Polizeiamt Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agricultural Organisation of the United Nations) Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Interamerikanische Entwicklungsbank (Inter-American Development Bank) Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (Intergovernmental Authority on Development) International Trade Centre Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Organisation für Migration Internationaler Währungsfonds Kleine und mittlere Unternehmen 4299

LFG LwG MG NATO NGO OECD OCHA HCHR ONUG OSZE RVOG SAA

SECO SVG UNCCD UNDPA UNDP UNESCO UNFPA UNHCR UNICEF UNIDIR UNIDO UNITAR UNO UNOPS 4300

Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10) Organisation des Nordatlantikpakts (North Atlantic Treaty Organization) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights) Büro der Vereinten Nationen in Genf Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen) (SR 0.362.31) Staatssekretariat für Wirtschaft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung Vereinte Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund) UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations ChildrensFund) Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research) Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organization) Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste

UNRWA UVEK VBS WB WFP WHO WTO

Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltbank Welternährungsprogramm (World Food Programme) Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation)

4301

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht wird in Anwendung dieser Bestimmung vorgelegt. Er enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2014 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die vorläufig angewendet werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Der Bericht erfasst auch Beschlüsse von gemischten Ausschüssen oder anderen Vertragsorganen, sofern diese Beschlüsse als völkerrechtlicher Vertrag oder als Änderung eines bestehenden völkerrechtlichen Vertrags gelten können. Ob dies der Fall ist, prüft der Bundesrat anhand der Tragweite des Beschlusses.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (Entwicklungszusammenarbeit, militärische Zusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel zusammengefasst.

4302

Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge im Vergleich zum Vorjahr, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, präsentiert sich wie folgt: Kapitel

Kapitel 2 Kapitel 2.1 Kapitel 2.2 Kapitel 2.3 Kapitel 2.4 Kapitel 2.5 Kapitel 2.6

2013

2014

1 31 128 87 59 2

_ 25 113 89 56 2

8

26

13

22 _

Kapitel 2.8

Verträge des EDA Kohäsion OstZusammenarbeit SüdZusammenarbeit Humanitäre Hilfe Friedensförderung und menschliche Sicherheit Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Andere Verträge des EDA

Kapitel 3

Verträge des EDI

3

Kapitel 4

Verträge des EJPD

8

9

Kapitel 5

Verträge des VBS

11

20

Kapitel 6

Verträge des EFD

1

1

Kapitel 7 Kapitel 7.1 Kapitel 7.2 Kapitel 7.3 Kapitel 7.4

Verträge des WBF Kohäsion OstZusammenarbeit SüdZusammenarbeit Andere Verträge des WBF

1 15 37 4

2 13 30 4

Kapitel 2.7

Kapitel 8

Verträge des UVEK

Kapitel 9

Schengen ­ Dublin/Eurodac

Total

9

16

11

11

429

439

129

164

Vertragsänderungen 10.1

EDA

10.2

EDI

3

3

10.3

EJPD

17

7

10.4

VBS

2

2

10.5

EFD

4

5

10.6

WBF

44

78

10.7

UVEK

13

11

212

270

Total

4303

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern deren Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge wird für die einzelnen Einträge folgende Gliederung verwendet: A.

Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B.

Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

C.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

D.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags. Allfälliger Hinweis auf eine nachträgliche Aufnahme des Vertrags, wenn aus zeitlichen Gründen eine Aufnahme in den Bericht des Vorjahres nicht möglich war.

4304

2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union (BBl 2007 489); Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union (BBl 2009 4849); Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union (BBl 2014 4161) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte Europäische Union (EU) bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, jene für Bulgarien und Rumänien bis Ende 2014. Die Beiträge für Kroatien sollen bis Mitte 2017 verpflichtet werden. Im letzten Jahr wurde aus diesem Grund kein neuer Vertrag abgeschlossen, hingegen wurden 143 Verträge für laufende Projekte modifiziert.

Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt.

Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmen.

4305

2.2

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit TransitionsZusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS Einleitung

Das übergeordnete Ziel der Internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldawien und Ukraine). Die Schweizer OstZusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Die DEZA unterstützt die Dezentralisierung, gute Regierungsführung und den Zugang benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu Rechtsberatung und sozialen Dienstleistungen. Sie fördert die Reform der Gesundheitsversorgung und der dezentralen Wasserversorgung, die Integration Jugendlicher in den Arbeitsmarkt und die Entwicklung von Wertschöpfungsketten, die besonders armen und ländlichen Bevölkerungen den Marktzugang sichern.

Klimawandel und Migration sind weitere Themen der OstZusammenarbeit. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die eigenen Anstrengungen der Regierungen sowie der zivilgesellschaftlichen und privatwirtschaftlichen Akteure zu unterstützen, die Herausforderungen der Transition zu bewältigen.

4306

2.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Albanien bezüglich des Projekts «Berufsausbildung im dualen System (CEFA)», abgeschlossen am 19. Februar 2014

A.

Das Abkommen legt die Ziele und Aufgaben im Rahmen der laufenden Reform der integrierten Sozialdienste fest: ­ soziale und schulische Integration der Roma; ­ Verbesserung der Dienstleistungen und der Kapazitäten der Sozialbehörden in den vier albanischen Gemeinden Tirana, Korça, Berat und Elbasan; ­ Dokumentation und Auswertung der Erfahrungen der staatlichen und nicht-staatlichen Projektträger.

B.

Das Programm soll die soziale Integration der Roma durch ein verbessertes Sozialdienstsystem mit bedürfnisgerechteren und qualitativ hochwertigeren Dienstleistungen auf lokaler und regionaler Ebene stärken und die Marginalisierung und die Armut lindern.

C.

1,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4307

2.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien bezüglich der Finanzierung des Programms «Für eine funktionierende Arbeitsmarktintegration von Jugendlichen (Risi)», abgeschlossen am 17. Juni 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Programms «Für eine funktionierende Arbeitsmarktintegration von Jugendlichen (Risi)».

B.

Das Programm soll den Zugang zu Beschäftigung und Einkommen für junge Frauen und Männer im Alter von 15 bis 29 Jahren in Albanien fördern.

Spezifische Ziele: Auf institutioneller Ebene sollen die Unternehmen in den unterstützten Bereichen Arbeitsplätze für Jugendliche entwickeln und schaffen.

Auf Bevölkerungsebene soll der Beschäftigungszugang Jugendlicher durch wirksame Vermittlung bei den Arbeitgebern ­ namentlich in den ausgewählten Sektoren ­ verbessert werden.

C.

4,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4308

2.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Armenien, vertreten durch das Ministerium für Territorialverwaltung, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der lokalen Selbstverwaltung, abgeschlossen am 4. Juli 2014

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Armenien in Bezug auf die Umsetzung eines Projektes zur Verbesserung der lokalen Selbstverwaltung in Armenien. In Zusammenarbeit mit andern Gebern unterstützt die Schweiz die armenische Regierung in ihren Plänen, Gemeinden zu vergrössern und gleichzeitig die Verwaltung zu dezentralisieren. Sie leistet technische Hilfe beim Kapazitätsaufbau und stellt ihre Expertise bei der Dezentralisierung zur Verfügung. Der Zugang der Gemeinden zu Kapitalinvestitionen soll erleichtert und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die Rechenschaftspflicht und Effizienz in der Verwaltung verstärkt werden.

B.

Im Moment ist das lokale Selbstverwaltungssystem in Armenien sehr fragmentarisch. Es hat 915, zum Teil sehr kleine, Gemeinden. Sie funktionieren meist sehr ineffizient und mit wenig Entscheidungsbefugnis. Dies hindert die lokale wirtschaftliche Entwicklung und erlaubt es auch nicht, den Bürgern effektive Dienstleistungen zu erbringen. Eine Vergrösserung der Gemeinden ist deshalb ein erster Schritt für weitere Investitionen in die lokale Entwicklung.

C.

5,115 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D. Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. Juli 2014 bis zum 18. Mai 2018 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens, kann die Gegenpartei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

4309

2.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheits-ministerium, bezüglich des Projekts Gesundheitsreform in Kirgisistan, abgeschlossen am 31. Juli 2014

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kirgisistan in Bezug auf die Umsetzung eines Projektes zur Verbesserung der Gesundheitsförderung und Prävention. Mit diesem Projekt wird das kirgisische Gesundheitswesen reformiert.

B.

Das Projekt wird seit 1999 als bilaterales Mandat der DEZA durch das Schweizerische Rote Kreuz implementiert. Im Jahre 2005 hat es sich durch den schwedischen Beitrag um die Komponente «Gesundheitsförderung» erweitert. Seit 2011 wird das Projekt vom Liechtensteinischen Entwicklungs-Dienst ko-finanziert. Es wurde als erfolgreiches Modell im Bereich der Gesundheitsförderung identifiziert. Mit diesem Projekt wird das kirgisische Gesundheitswesen reformiert. Konkret werden die Spitalhygiene und die medizinischen Dienste in den Regionen Naryn und Talas verbessert.

C.

4,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2017 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4310

2.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Projekts Abfallentsorgung und Infektionskontrolle in Spitälern, abgeschlossen am 31. Juli 2014

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kirgisistan in Bezug auf die Umsetzung eines Projektes zur Verbesserung der Abfallversorgung von medizinischen Abfällen und Infektionskontrolle.

B.

Viele kirgisische Krankenhäuser sammeln ihre medizinischen Abfälle auf dem Spitalgelände. Ziel ist es, die Entsorgung medizinischer Abfälle im ganzen Land zu verbessern und das Infektionsrisiko in den Spitälern zu reduzieren.

C.

3,06 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2018 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens kann die Gegenpartei den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.

4311

2.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Lokalgouvernanz, abgeschlossen am 6. Mai 2014

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Einführungsphase des Projekts zur Unterstützung der Lokalgouvernanz.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden.

C.

720 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4312

2.2.7

A.

Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der ländlichen Wasser- und Abwasserversorgung, abgeschlossen am 5. Juni 2014 Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der fünften Phase des Projekts zur Unterstützung der ländlichen Wasser- und Abwasserversorgung.

Das Projekt besteht aus drei Komponenten: a) Kosovarische regionale Wassergesellschaften liefern Wasser für die Mehrheit der Bevölkerung und verwalten ländliche Abwassersysteme.

b) Kosovos Wasser- und Abwasserdienstleistungen sind nachhaltig.

c) Koordination von ländlichen Wasserversorgungs- und Abwasserangelegenheiten ist vorhanden.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Finanzen.

C.

13,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Das späte Datum des Inkrafttretens des Abkommens erklärt sich mit den zeitlichen und prozeduralen Aspekten innerhalb der kosovarischen Regierung. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4313

2.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Europäische Integration, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft in Kosovo, abgeschlossen am 9. Oktober 2014

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der zweiten Phase des Projekts zur Unterstützung der Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft in Kosovo. Das Projekt hat zwei Hauptziele: ­ Kosovarische Bürger und Bürgerinnen sowie Organisationen der Zivilgesellschaft nehmen eine aktive Rolle bei der Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, guter Regierungsführung, Gleichstellung der Geschlechter und der Integration von Minderheiten wahr.

­ Die Diaspora beteiligt sich aktiv an der demokratischen und sozialen Entwicklung im Kosovo durch Teilnahme an der politischen Entscheidungsfindung und durch Transfer von Know-how.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich der kosovarischen Regierung.

C.

4,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2018 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4314

2.2.9

Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Dezentralisierung und der Gemeinden (DEMOS), abgeschlossen am 11. November 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zu Unterstützung der Dezentralisierung und der Gemeinden.

DEMOS unterstützt Kosovo im Übergangsprozess zu einem demokratischen, dezentralisierten Staat, in dem Gemeinden eine sozial-integrative Staatsführung ausüben und wirksame Dienstleistungen gemäss Prioritäten und Bedürfnissen der Bürger und Bürgerinnen erbringen.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden.

C.

12,82 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Das späte Datum des Inkrafttretens des Abkommens erklärt sich mit den zeitlichen und prozeduralen Aspekten innerhalb der kosovarischen Regierung. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4315

2.2.10

Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Europäische Integration, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der öffentlichen Informationskampagne über illegale Migration, abgeschlossen am 22. November 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Unterstützung der öffentlichen Informationskampagne über illegale Migration.

B.

Das Projekt entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für europäische Integration.

C.

240 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. November 2013 bis zum 30. April 2014 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4316

2.2.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Generalsekretariat, bezüglich des Projekts «Beratungsmissionen für den Aufbau von Klein- und Mittelbetrieben in Mazedonien», abgeschlossen am 4. März 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung eines Projekts, das die Entwicklung des KMU-Sektors in der Republik Mazedonien durch Bereitstellung von Beratungs- und Expertendienstleistungen unterstützen soll.

Die Expertinnen und Experten erbringen Dienstleistungen für zehn mazedonische Unternehmen. Das Projekt wird von Swisscontact in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat der Regierung Mazedoniens umgesetzt.

B.

Hauptziel des Projekts ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Verbesserung der Qualität der Produkte und der Prozesse, die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Steigerung der Einnahmen und Gewinne von zehn kleinen und mittleren Unternehmen in Mazedonien. Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Generalsekretariat der Regierung der Republik Mazedonien.

C.

47 760 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4317

2.2.12

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, bezüglich des Projekts «Sanierung des Strumica-Flussbeckens», abgeschlossen am 23. Juli 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung eines Projekts, mit dem der Republik Mazedonien die notwendigen Mittel an die Hand gegeben werden sollen, um der fortschreitenden Degradation des Strumica-Flussbeckens zu begegnen, die Gesundheit des Ökosystems zu verbessern und dessen Resistenz gegen die zunehmenden Belastungen zu stärken. Mit dem Projekt sollen ausserdem die Lebensbedingungen der Bevölkerung sowie die Qualität der Wasserversorgungs- und der Abwasserentsorgungsdienste verbessert werden.

B.

Die zentralen nationalen, regionalen und lokalen Stakeholder-Gruppen beteiligen sich gemeinsam an der Erstellung eines Bewirtschaftungsplans für das Strumica-Flussbecken und an den vorbereitenden Arbeiten zum Schutz und zur effizienten Nutzung des Grundwassers in Mazedonien. Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der mazedonischen Regierung.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 23. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4318

2.2.13

Abkommen zwischen dem EDA, vertreten durch die DEZA, und Usbekistan, vertreten durch das Aussenministerium für Wirtschaft und Handel, bezüglich des Projekts zum Abwassersystem und der ländlichen Wasserversorgung in Usbekistan, abgeschlossen am 6. Mai 2014

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Usbekistan in Bezug auf die Umsetzung eines Projektes zur Verbesserung des Abwassersystems und der ländlichen Wasserversorgung in Usbekistan.

B.

Das Ziel des Projekts ist, einen Beitrag zur Verbesserung der Lebens- und Gesundheitsbedingungen der Bevölkerung des Ferghana-Tals und der Region Syr-Darya zu leisten und einen nachhaltigen Zugang zur Wasserversorgung und dem Abwassersystem zu schaffen sowie einen verbesserten Zugang zu sauberem Trinkwasser und besseren Hygiene- und AbwasserMethoden ermöglichen. Weiter strebt das Projekt eine Integration des neuen Modells von dezentralen Dienstleistungen im Bereich Wasserversorgung und Abwassersysteme auf nationaler Ebene an.

C.

6,037 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D. Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens, kann die Gegenpartei den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.

4319

2.2.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts zum Abwassersystem und der ländlichen Wasserversorgung im Ferghanatal in Tadschikistan, abgeschlossen am 4. Juli 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tadschkistan in Bezug auf die Umsetzung eines Projektes zur Verbesserung des Abwassersystems und der ländlichen Wasserversorgung im Ferghanatal in Tadschikistan. Das Projekt soll der Bevölkerung einen nachhaltigen Zugang zur Wasserversorgung und dem Abwassersystem schaffen.

B.

Ziel dieses Projektes ist es einen Beitrag zur Verbesserung der Lebens- und Gesundheitsbedingungen der Bevölkerung zu leisten. Dies geschieht mit Hilfe eines verbesserten Zuganges zu sauberem Trinkwasser und besseren Hygiene- und Abwassermethoden. Weiter strebt das Projekt eine Integration des neuen Modelles von dezentralen Dienstleistungen in der Wasserversorgung und dem Abwassersystem auf nationaler Ebene an.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens, kann die Gegenpartei den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.

4320

2.2.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts zum staatlichen Wasserressourcenmanagement in Tadschikistan, abgeschlossen am 4. Juli 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tadschkistan in Bezug auf die Umsetzung des Projekts zur Verstärkung des Wasserressourcenmanagements auf nationaler und lokaler Ebene. In Zusammenarbeit mit anderen Gebern wird der Wassersektor Reform-Prozess vorangetrieben und die dezentrale Wasserbewirtschaftung gefördert sowie die Selbstfinanzierungs-Modelle der Wasserversorgung verstärkt.

B.

Tadschikistan hat für die Wasserbewirtschaftung, von der Postsowjetzeit herrührende, komplexe hierarchische Strukturen beibehalten. Das Projekt soll die Wasserbewirtschaftung, die Wasserversorgung und das Bewässerungmanagement auf nationaler und lokaler Ebene verstärken. Dies führt dazu die Wasser- und Ernährungssicherheit zu garantieren, Wasserkatastrophen und Risiken zu reduzieren, die Lebensgrundlage zu verbesssern und die sozialwirtschaftlichen Indikatoren in ländlichen Gebieten zu erhöhen.

C.

7,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D. Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2018 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens, kann die Gegenpartei den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.

4321

2.2.16

Abkommen zwischen der DEZA und der WB bezüglich einer Ko-Finanzierung des Projekts «Regionale und kommunale Infrastrukturentwicklung in Georgien», abgeschlossen am 7. Juli 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der WB in Bezug auf die Errichtung eines Gebertreuhandfonds zur Umsetzung eines Projektes für die regionale und kommunale Infrastrukturentwicklung. Das Projekt unterstützt die Dezentralisierungspläne der georgischen Regierung, indem es die kommunalen Kapazitäten für die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen stärkt.

B.

Auf Ersuchen der georgischen Regierung unterstützt die DEZA das lokale Selbstverwaltungssystem in der Erbringung von Grundversorgungsleistungen. Dies ist eine ergänzende Komponente zu einem bereits existierenden Programm der WB im Bereich der regionalen und kommunalen Infrastrukturentwicklung. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Kapazitätsaufbau in den drei Kernfunktionen Projektzyklusmanagement, Finanzver-waltung und Vermögensverwaltung. Das Projekt wird von der WB umgesetzt und von der Schweiz mitfinanziert.

C.

5,3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D. Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

4322

Das Abkommen ist am 7. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. Juli 2014 bis zum 31. Mai 2019 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

2.2.17

Abkommen zwischen der DEZA und der WB zur Finanzierung der Administrationskosten für die Überführung des armenischen Sozialinvestment-Fonds in einen territorialen Entwicklungsfonds, abgeschlossen am 14. August 2014

A.

Die DEZA hat der armenischen Regierung einen nicht-rückzahlbaren Kredit in der Höhe von 303 000 US-Dollar zur Umwandlung des SozialinvestmentFonds in einen territorialen Entwicklungsfonds gewährt. Das vorliegende Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der WB zur Abgeltung der Kosten für die administrative Überwachung des Projektfortschrittes. Das Projekt selber unterstützt die Dezentralisierungspläne der armenischen Regierung, indem es die kommunalen Kapazitäten für die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen stärkt.

B.

Auf Ersuchen der armenischen Regierung unterstützt die DEZA das lokale Selbstverwaltungssystem in der Erbringung von Grundversorgungsleistungen. Dies als eine ergänzende Komponente zu einem bereits existierenden Programm der WB im Bereich der Regionalen und kommunalen Infrastrukturentwicklung. Die WB überwacht auch die von der DEZA finanzierten Aktivitäten für die Umwandlung des Sozialinvestment-Fonds, wofür sie mit diesem Abkommen von der DEZA finanziell entschädigt wird.

C.

15 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D. Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. August bis zum 31. Mai 2015 ab. Das Abkommen enthält keine Bestimmungen zu einer möglichen Kündigung.

4323

2.2.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich der Unterstützung des Projekts zur Verringerung der gesundheitlichen Risikofaktoren in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 17. Juli 2014

A.

Chronische Krankheiten, welche durch ungesunde Lebensweisen beeinflusst werden, sind die Hauptursache für Tod und Behinderung in Bosnien und Herzegowina. Die Behandlung von chronischen Krankheiten erfordert langfristige Pflege und intensive Therapien, wodurch hohe Gesundheitskosten entstehen.

B.

Das Projekt fördert die Entwicklung von Gesetzen zur Eindämmung des Tabakkonsums. Eine rauchfreie Umgebung trägt zur Verringerung der durch Tabakkonsum verursachten, nicht übertragbaren Krankheiten bei. Das Projekt zielt auf Verhaltensänderungen ab und trägt zur Schaffung eines gesundheitsfördernden Umfelds bei. Die gemeinsam mit der Zivilgesellschaft und Regierungsorganisationen unternommenen Gesundheitsförderungsinitiativen legen einen besonderen Fokus auf Kindergärten, Schulen und Unternehmen.

C.

2,896 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4324

2.2.19

Abkommen zwischen der DEZA und dem Europarat zur Finanzierung des Projektes «Institutionelle Unterstützung für den Gemeindeverband von Armenien», abgeschlossen am 31. Oktober 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Europarat in Bezug auf einen Beitrag an dessen Projekt zur institutionellen Unterstützung des Gemeindesverbandes von Armenien.

B.

In Zusammenarbeit mit andern Gebern unterstützt die Schweiz die armenische Regierung in ihren Plänen, Gemeinden zu vergrössern und gleichzeitig die Verwaltung zu dezentralisieren. Sie leistet technische Hilfe beim Kapazitätsaufbau und stellt ihre Expertise bei der Dezentralisierung zur Verfügung.

Im Rahmen dieses Programmes soll auch das Projekt des Europarates zur institutionellen Stärkung der armenischen Gemeinden unterstützt werden.

C.

833 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D. Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 30. April 2017 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4325

2.2.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Sanierung des StrumicaFlussbeckens», abgeschlossen am 28. Mai 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung eines Projekts, mit dem der Republik Mazedonien die notwendigen Mittel an die Hand gegeben werden sollen, um der fortschreitenden Degradation des Strumica-Flussbeckens zu begegnen, die Gesundheit des Ökosystems zu verbessern und dessen Resistenz gegen die zunehmenden Belastungen zu stärken. Mit dem Projekt sollen ausserdem die Lebensbedingungen der Bevölkerung sowie die Qualität der Wasserversorgungs- und der Abwasserentsorgungsdienste verbessert werden.

B.

Die zentralen nationalen, regionalen und lokalen Stakeholder-Gruppen definieren gemeinsam den Rahmen der Zusammenarbeit zur Erstellung eines Bewirtschaftungsplans für das Strumica-Flussbecken und für die vorbereitenden Aktivitäten zum Schutz und zur effizienten Nutzung des Grundwassers in Mazedonien. Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem UNDP.

C.

315 790 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4326

2.2.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Umsetzung des staatlichen Wasserressourcen-Management im Rahmen der Wassersektor-Reform in Tadschikistan, abgeschlossen am 30. Juni 2014

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Umsetzung des staatlichen Wasserressourcenmanagement auf nationaler und lokaler Ebene.

B.

Mit diesem Projekt wird der Politikdialog zwischen der Regierung und den anderen Gebern gefördert, der Wassersektor-Reformprozess vorangetrieben und die dezentrale Wasserbewirtschaftung mit den laufenden Pilotaktivitäten in den verschiedenen Wasserbecken verbunden. Das Projekt soll das Wasserressoucenmanagement, die Wasserversorgung und das Bewässerungsmanagement auf nationaler und lokaler Ebene verstärken. Ein einheitlicher politischer Dialog, koordinierte technische Zusammenarbeit und gut funktionierende Beratungs- und Politikdialogplattformen sowie die Unterstützung der Regierungs-Institutionen sollen die Wassersektor-Reform vorantreiben. In diesem Prozess sollen die Bedürfnisse aller Wasserbenutzer berücksichtigt werden.

C.

440 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D. Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens, kann die Gegenpartei den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.

4327

2.2.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung der Rolle der lokalen Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 18. Juli 2014

A.

Die lokalen Regierungen zählen zum dynamischsten und verantwortungsbewusstesten Teil der Gesellschaft in Bosnien und Herzegowina. Die lokalen Gemeinschaften sind kommunale Selbstverwaltungsorganisationen eines Stadtviertels oder Dorfs. Während Gemeinden verhältnismässig gross sind, stehen die lokalen Gemeinschaften den Bürgern und Bürgerinnen am nächsten. Durch die Umverteilung der Zuständigkeiten nach dem Krieg wurde ihre Funktion geschwächt. 80% der Bürger und Bürgerinnen haben jedoch Vertrauen in die lokalen Gemeinschaften und sehen sie als Organisationen, welche die Interessen und Rechte der Bürger und Bürgerinnen am besten schützen.

B.

Das Projekt richtet sich auf die Revitalisierung der lokalen Gemeinschaften als bereits bestehender Rahmen für die Bürgerbeteiligung und soziale Eingliederung. Zwecks Etablierung einer effizienten Zusammenarbeit, werden in einem partizipativen Prozess die Organisationstruktur der lokalen Gemeinschaften und ihre Beziehung zu den Gemeinden definiert. Zu den spezifischen Zielen zählen auch die Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen und Rechtsvorschriften, sowie die Stärkung der Fähigkeiten der beteiligten Akteure.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Juli 2014 bis zum 31. Januar 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4328

2.2.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des gemeinsamen Projektes «Einbeziehung von Roma und marginalisierten Gruppen», Phase 3, abgeschlossen am 22. Mai 2014

A.

In Serbien hat sich die Lage der Roma, Vlach- und anderer Minderheiten im letzten Jahrzehnt verschlechtert. Die unmittelbare Folge der Armut ist die Tatsache, dass 80 000 Kinder nicht in die Primarschule gehen können. Da die DEZA seit 2003 verschiedene Programme vom UNICEF, Nichtregierungsorganisationen und dem serbischen Roten Kreuz in diesem Bereich unterstützt, wurde ein gemeinsames Programm entwickelt, das die Integration von Roma und anderen Minderheiten in die Gesellschaft ermöglicht, u.a. durch den erleichterten Zugang zu Bildung. Das Abkommen betrifft den Teil des Programms, der von UNICEF durchgeführt wird.

B.

Das Programm umfasst 70 serbische Gemeinden, die den Roma- sowie Kindern anderer Minderheiten ermöglichen, in die Primarschule zu gehen und dadurch in die Gesellschaft integriert zu werden. Auf diese Weise werden die laufenden Reformen im Erziehungsministerium unterstützt und verstärkt.

C.

517 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Mai 2017 ab. Es kann mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4329

2.2.24

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS bezüglich des Projekts zur Stärkung und nachhaltigen Entwicklung von Gemeinden in Süd- und Südwestserbien (European Progres), abgeschlossen am 16. Juni 2014

A.

Das Projektabkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Stärkung und nachhaltigen Entwicklung von 34 Munizipalitäten im Süden und Südwesten Serbiens zusammen mit der Europäischen Union und der Regierung Serbiens.

B.

Verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen und transparente Dienstleistungen der Munizipalitäten sollen zur dynamischen Entwicklung der gesamten Region führen. Da die Republik Serbien auf dem Wege zur europäischen Integration ist, wird die Stärkung der lokalen Regierungen in diesem Prozess immer wichtiger.

C.

4,860 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Juni 2014 bis zum 30. September 2017 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4330

2.2.25

Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Women bezüglich des Projekts «Förderung geschlechtersensibler Politiken in Südosteuropa», abgeschlossen am 14. Februar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projekts zur Unterstützung von sektorbezogenen Programmen und Budgets auf zentraler und lokaler Ebene sowie zur Stärkung der Aufsicht über Programme, Massnahmen und Budgets der zentralen und lokalen Behörden zur Verwirklichung der sektorbezogenen Gleichstellung von Mann und Frau. Der Wissens- und Erfahrungsaustausch im Bereich Gender-Budgeting fördert die Verbreitung von bewährten Verfahren und «Lessons Learnt».

B.

Mit dem Projekt soll die Umsetzung der Verpflichtungen zur Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung vorangetrieben werden. Die Zielgruppen sollen befähigt und ermächtigt werden, eine geschlechtergerechte Budgetierung zu implementieren. Die DEZA unterstützt ein regionales Projekt für Mazedonien, Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie die Republik Moldova durch Finanzierung der auf lokaler Ebene in Mazedonien vorgesehenen Massnahmen.

C.

1,179 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Februar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4331

2.3

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern Einleitung

Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Afrika, Asien und Lateinamerika. Sie unterstützt die eigenen Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen. Dieses Engagement in fragilen Kontexten wird verstärkt, da es gilt Konflikte und Krisen zu überwinden und zu verhindern, um Staaten und Regionen langfristig zu stabilisieren und ihre Entwicklung zu sichern. Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich auf folgende Themen: 1. Konflikttransformation und Krisenresistenz, 2. Gesundheit, 3. Wasser, 4. Grund- und Berufsbildung, 5. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, 6. Privatsektor und Finanzdienstleistungen, 7. Staatsreform, Lokalverwaltung und Bürgerbeteiligung, 8. Klimawandel, 9. Migration. Thematisch ausgerichtete Globalprogramme sollen gezielt zur Reduktion von globalen Risiken beitragen. Die Schweiz beteiligt sich finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, die ihre Anliegen und Interessen zur Bewältigung von Armut und Ungerechtigkeit in Entwicklungsländern am besten fördern, und wirkt aktiv in deren Leitungs- und Aufsichtsorganen mit.

4332

2.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bangladesch, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Finanzierung des Projekts «Schweizer Beitrag an WARPO» zur Verbesserung des integrierten Wasserressourcen-Managements in Bangladesch, abgeschlossen am 7. September 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Finanzierung des Projekts «Schweizer Beitrag an WARPO» zur Verbesserung des integrierten Wasserressourcen-Managements in Bangladesch.

B.

Das Projekt ist Teil eines der drei thematischen Schwerpunkte (lokale Gouvernanz) des Entwicklungsprogramms Bangladesch, gemäss der DEZA Landesstrategie Bangladesch 2013­2017. Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Lebensbedingungen armer und benachteiligter Bevölkerungsgruppen in Bangladesch durch eine nachhaltige Wassernutzung.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2018 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

4333

2.3.2

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Benin, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, afrikanische Integration, Frankophonie und Beniner im Ausland, bezüglich eines Beitrags der DEZA an das Projekt «Archivierung der Dokumente» abgeschlossen am 4. September 2014

A.

Die Vereinbarung betrifft den finanziellen Beitrag an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, afrikanische Integration, Frankophonie und Beniner im Ausland für die Umsetzung eines Projekts im Bereich Dokumentenarchivierung.

B.

Das Programm bezweckt die Errichtung und den Betrieb eines Archivierungszentrums, das dem Personal und den Nutzern des Ministeriums in Echtzeit Zugriff auf sachdienliche Informationen erlaubt.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 4. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis zum 15. Januar 2016 ab. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn die Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden kann, kann sie mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4334

2.3.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Benin, vertreten durch das Ministerium der Dezentralisierung, der lokalen Gouvernanz, der Administration und der Raumplanung, bezüglich eines Beitrags der DEZA an das Ministerium zugunsten des Unterstützungsfonds für die Entwicklung der Gemeinden für die Jahre 2014/2015, abgeschlossen am 15. Oktober 2014

A.

Die Vereinbarung betrifft den finanziellen Beitrag an das Ministerium der Dezentralisierung, der lokalen Gouvernanz, der Administration und der Raumplanung zugunsten des Unterstützungsfonds für die Entwicklung der Gemeinden für die Jahre 2014/2015.

B.

Die finanzielle Beitragsleistung der DEZA hat zum Ziel, die Umsetzung des Entwicklungsplans auf Gemeindeebene zu unterstützen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 15. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis zum 15. Januar 2016 ab. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn die Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden kann, wird sie mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt.

4335

2.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich der Entwicklung der Tourismusbranche in Bhutan, abgeschlossen am 7. Februar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung zur Förderung des Tourismussektors in Bhutan.

B.

Das Projektziel beinhaltet einen Beitrag zur Ausbildungsentwicklung von Fachkräften im Hotelmanagement, um die Nachhaltigkeit der Tourismusbranche in Bhutan zu stärken.

C.

25 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4336

2.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich einer Unterstützung für das Gerichtswesen, abgeschlossen am 5. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Stärkung des Gerichtswesens in Bhutan.

B.

Das Projektziel beinhaltet einen Beitrag der Schweiz zum Aufbau eines dezentralisierten Gerichtswesens in Bhutan zur Verbesserung des Zugangs zur Justiz, vor allem für die ländliche Bevölkerung.

C.

840 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4337

2.3.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich des Projekts «Zugang zur Justiz», abgeschlossen am 29. Januar 2014

A.

Das Abkommen regelt den Aufbau der institutionellen Kapazitäten der bolivianischen Polizei in Menschenrechtsfragen, insbesondere betreffend den Schutz des Rechts von Frauen auf ein Leben frei von Gewalt. Es betrifft zwei Institutionen der bolivianischen Polizei: die Nationale Menschenrechtsdirektion (DNDH) und die Spezialeinheit zur Bekämpfung von Gewalt (FELCV).

B.

Der Kapazitätsaufbau ist sehr wichtig, damit diese Institutionen ihren Auftrag erfüllen können. Die DNDH wird gestärkt, indem die Ausbildung der Instruktoren für das Schulungsnetzwerk Menschenrechte, das die DEZA in einer früheren Phase unterstützt hat, verlängert und erweitert wird. Die FELCV wurde 2013 mit der Verabschiedung eines Gesetzes geschaffen, das den Frauen ein Leben frei von Gewalt gewährleisten soll. Gegenstand des Gesetzes ist die Prävention von häuslicher Gewalt und die Betreuung von Frauen, die Opfer von Gewalt werden. Ziel des Abkommens ist es, diese neue Institution mit normativen Instrumenten auszustatten, die Angestellten zu schulen und eine Kommunikationskampagne zur Information über die Arbeit und die Befugnisse der FELCV zu entwickeln.

C.

133 550 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Januar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 30. November 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4338

2.3.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Planung und Entwicklung und das Bildungsministerium, bezüglich des Projekts für fachliche Berufsausbildung ­ Komponente öffentliche Politik, abgeschlossen am 4. März 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien betreffend dem Projekt für fachliche Berufsausbildung ­ Komponente öffenliche Politik.

B.

Dieses Abkommen betrifft die Stärkung der Kapazitäten des plurinationalen Systems zur Zertifizierung von Kompetenzen, die Stärkung alternativer Bildungsstätten für den Aufbau von Netzwerken und die Steigerung der regionalen Produktivität sowie den Aufbau einer Plattform für die Steuerung der Bildungspolitik der öffentlichen Hand. Diese Plattform soll einerseits den Austausch von Erfahrungen im Rahmen des Projekts für fachliche Berufsausbildung ermöglichen und andererseits als Bindeglied zu weiteren Akteuren in diesem Bereich dienen. Ziel des Bildungsministeriums ist es, den Wandel des Bildungsverständnisses auf allen Stufen des Systems voranzutreiben, damit das Bildungssystem in der Lage ist, auf die wirtschaftliche, kulturelle, spirituelle, soziale und politische Vielfalt des Landes einzugehen.

Dies bedingt, dass die sektoralen, sozialen, territorialen und gemeinschaftlichen Organisationen vermehrt in den Prozess der Gestaltung und Umsetzung der Bildungspolitik einbezogen werden.

C.

1,406 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. März 2014 bis zum 31. Dezember 2017. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4339

2.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und soziale Sicherheit, bezüglich des Projekts «Zugang zum Rechtssystem», abgeschlossen am 7. Mai 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien betreffend das Projekt «Zugang zum Rechtssystem».

B.

Zweck dieses Abkommens ist die Stärkung der institutionellen Kapazitäten des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung und soziale Sicherheit (MTEPS) für den Aufbau und die Umsetzung von Politiken zur Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und sozialen Bedingungen der Opfer von Zwangsarbeit sowie ihrer Angehörigen. Prioritäten des Projekts sind die Stärkung der Präsenz des Staates in Regionen, in denen Verletzungen der sozialen und Arbeitsrechte weit verbreitet sind, die Wiederherstellung und die uneingeschränkte Ausübung der sozialen und Arbeitsrechte, Menschenrechte und Grundfreiheiten durch mobile Inspektionen im ländlichen Raum sowie die Institutionalisierung von tripartiten Verhandlungsrunden zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmenden und dem Staat. Das Projekt soll die in der vorhergehenden Phase entwickelten institutionellen Massnahmen sichern. Trotz Fortschritten bei den Anstrengungen zur Abschaffung der Zwangsarbeit und der Verankerung der Arbeitsrechte in der Verfassung besteht das Problem der Knechtschaft und der Zwangsarbeit weiter fort. Das MTEPS ist aufgrund seiner beschränkten personellen, wirtschaftlichen und materiellen Ressourcen und wegen des ausgedehnten Staatsgebiets nicht in der Lage, seine Zuständigkeiten effizient wahrzunehmen.

C.

180 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4340

2.3.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Autonomieministerium, bezüglich eines Projekts zur Stärkung des kommunalen Verbandswesens, abgeschlossen am 22. Mai 2014

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit betreffend Erwerb von Immobilien durch die kommunalen Verbände der Departemente und die Föderation der kommunalen Verbände Boliviens.

B.

Die Unterstützung ist Teil einer Erweiterung des Projekts zur Förderung einer partizipativen regionalen Entwicklung. Das von der Weltbank und der Schweiz finanzierte Projekt sieht eine Stärkung der nationalen Dezentralisierungspolitik Boliviens vor. Die Erkenntnisse aus der dritten Projektphase haben gezeigt, dass eine Verlängerung der Unterstützung an die Umgestaltung des kommunalen Verbundsystems wichtig ist.

C.

430 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige schriftliche Kündigung möglich.

4341

2.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die Autonomiebehörde, bezüglich des Projekts «Entwicklung von Mechanismen zur fachlichen Unterstützung der autonomen Regierungen bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen und Verantwortlichkeiten», abgeschlossen am 20. Juni 2014

A.

Das Projekt, welches zur institutionellen Unterstützung des Vizeministeriums für öffentliche Investitionen und Aussenfinanzierung entwickelt wurde, bezweckt die Stärkung der Kapazitäten der autonomen Regierungen im normativen, wirtschaftlichen, finanziellen und informationsrelevanten Bereich sowie bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Bezug auf eine ausreichende Grundversorgung.

B.

Mit dem Erlass des Rahmengesetzes über Autonomie und Dezentralisierung im 2010 wurden die Befugnisse der autonomen Regierungen erweitert. Das Projekt dient der Unterstützung der bolivianischen Autonomiebehörde, die für die Bereitstellung der notwendigen fachlichen Hilfe verantwortlich ist, damit die autonomen Regierungen in der Lage sind, ihre neuen Verantwortlichkeiten wahrzunehmen.

C.

92 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Juni 2014 bis zum 30. April 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4342

2.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für ländliche Entwicklung und Boden, bezüglich des Projekts «Stärkung der Verwaltungsund der institutionellen Kapazitäten des Büros des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Boden» im Rahmen des Projekts «Ländliche Märkte», abgeschlossen am 1. Juli 2014

A.

Das Abkommen umfasst die Stärkung der Verwaltungs- und der institutionellen Kapazitäten des Büros des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Boden.

B.

Dank des Abkommens kann das Büro des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Boden die Prozesse stärken, die für die Umsetzung des sektoriellen Entwicklungsplans 2014­2018 und für das Projektmanagement notwendig sind, dazu gehört auch eine effiziente Koordination zwischen den Regierungen der Departemente und Gemeinden sowie den sozialen Einrichtungen und den Produzentenorganisationen.

C.

1,527 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige schriftliche Kündigung möglich.

4343

2.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich des Projekts «Debatte über die Perspektiven der bolivianischen Wirtschaft», abgeschlossen am 3. Juli 2014

A.

Das Projekt soll die Grundlagen schaffen für die Erarbeitung und die Umsetzung von Politiken und Normen im Zusammenhang mit der langfristigen Wirtschafts- und Entwicklungsplanung. Geplant ist, im ganzen Land Foren und Workshops durchzuführen, deren Ergebnisse in Analysen und Positionspapieren aufbereitet und anschliessend den zuständigen öffentlichen Institutionen zur Verfügung gestellt werden.

B.

Die Finanzierung des Projekts erfolgt über den im Kooperationsabkommen zwischen dem Ministerium für Planung und Entwicklung und der DEZA vorgesehenen «Strategischen Unterstützungsfonds zur institutionellen Stärkung». Damit wird die Auseinandersetzung und Debatte über strategische Themen wie Wirtschaft und Entwicklung fortgesetzt.

C.

91 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 3. Juli 2014 bis zum 30. April 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige schriftliche Kündigung möglich.

4344

2.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Vizepräsidenten, bezüglich des Projekts «Konsolidierung der Geodateninfrastruktur von Bolivien», abgeschlossen am 1. Oktober 2014

A.

Das Abkommen sieht vor, die Bedingungen für die Konsolidierung des Projektes der Geodateninfrastruktur von Bolivien festzusetzen und dabei die Rollen der beteiligten Akteure, sowie die Handhabung der Zuwendung der Mittel, Erfüllung der Ziele und erwarteten Resultate zu klären.

B.

Der Grund dieses Abkommens ist der Bedarf von Bolivien, die Infrastruktur von räumlichen Daten auszubauen, um geografische Informationen zu speichern und zu vertiefen, welche die Planung und Entwicklung des Landes fördern.

C.

32 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Juli 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4345

2.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für ländliche Entwicklung und Boden, bezüglich des Projekts «Unterstützung für die Verarbeitung und Vermarktung von Bio-Produkten in vier Gemeinden des Altiplano und Valles», das im Rahmen des Projekts «Servicesprogramm für ländliche Wirtschaftsentwicklung» erarbeitet wurde, abgeschlossen am 20. Oktober 2014

A.

Das Abkommen sieht vor, die Bedingungen für die Konsolidierung des Projektes des Serviceprogramms für ländliche Wirtschaftsentwicklung von Bolivien festzusetzen und dabei die Rollen der beteiligten Akteure, sowie die Handhabung der Zuwendung der Mittel, Erfüllung der Ziele und erwarteten Resultate zu klären.

B.

Der Grund dieses Abkommens ist der Bedarf von Bolivien, die Unterstützung für die Verarbeitung und Vermarktung von Bio-Produkten auszubauen, welche die ländliche Wirtschaftsentwicklung des Landes fördern.

C.

98 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Oktober 2014 bis zum 25. September 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4346

2.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Umsetzung des Kulturförderungsprogramms, abgeschlossen am 11. Juni 2014

A.

Das Abkommen informiert die Regierung von Burkina Faso offiziell über die von der Schweiz finanzierten Aktivitäten zugunsten des Kulturförderungsprogramms im Hinblick auf deren Unterstützung bei der Umsetzung.

Es legt ausserdem die Modalitäten der Umsetzung der aktuellen Programmphase fest.

B.

Das Programm soll Kulturschaffende namentlich aus den Bereichen Theater und Kino bei ihrer Aufklärungsarbeit bezüglich Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger unterstützen, so dass Rechtsstaatlichkeit und Demokratie gefestigt und gleichzeitig die Beschäftigungslage und das Einkommen der Kunst- und Kulturschaffenden langfristig gesichert werden.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Wenn das Abkommen aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden kann, kann es mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4347

2.3.16

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso über die Umsetzung des Programms für eine bessere Nutzung der Nicht-Holz-Waldprodukte, abgeschlossen am 11. Juni 2014

A.

Das Abkommen informiert die Regierung von Burkina Faso offiziell über die von der Schweiz finanzierten Aktivitäten zugunsten des Programms für eine bessere Nutzung der Nicht-Holz-Waldprodukte im Hinblick auf deren Unterstützung bei der Umsetzung. Es legt ausserdem die Modalitäten der Umsetzung der aktuellen Programmphase fest.

B.

Das Programm bezweckt eine Verbesserung der Ernährungssituation der ländlichen Bevölkerung sowie eine Steigerung der Einkommen ländlicher Haushalte, den Schutz der Waldressourcen und die Schaffung kompetenter Dienste zur Unterstützung der Bevölkerung bei der Nutzung von NichtHolz-Waldprodukten.

C.

4,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Abkommen aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden kann, kann es mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4348

2.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso über die Umsetzung des Programms zur Anerkennung und Wertschätzung von Kompetenzen, abgeschlossen am 11. Juni 2014

A.

Das Abkommen informiert die Regierung von Burkina Faso offiziell über die von der Schweiz finanzierten Aktivitäten zugunsten des Programms zur Anerkennung und Wertschätzung von Kompetenzen im Hinblick auf deren Unterstützung bei der Umsetzung. Es legt ausserdem die Modalitäten der Umsetzung der aktuellen Programmphase fest.

B.

Das Programm bezweckt die Verbesserung individueller und kollektiver Handlungsfähigkeit mithilfe einer Kompetenzenbilanz. Es ist Teil der Entwicklung des Humankapitals, dem zweiten Schwerpunkt der Regierung im Rahmen ihrer Entwicklungsstrategie.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Abkommen aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden kann, kann es mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4349

2.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Umsetzung des Programms «Mikro-Aktionen», abgeschlossen am 11. Juni 2014

A.

Das Abkommen informiert die Regierung von Burkina Faso offiziell über die von der Schweiz finanzierten Aktivitäten zugunsten des Programms Mikro-Aktionen im Hinblick auf dessen Unterstützung bei der Umsetzung.

Es legt ausserdem die Modalitäten der Umsetzung der aktuellen Programmphase fest.

B.

Das Programm bietet einen Finanzierungsmechanismus, der flexibel, zeitnah und bedarfsgerecht einschlägige Initiativen von Verbänden, NGO, staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen in Bereichen unterstützt, die laufende Programme der Schweiz ergänzen bzw. nicht von diesen abgedeckt sind. Das Programm dient als Testmöglichkeit für potenzielle langfristige Partnerschaften.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Abkommen aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden kann, kann es mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4350

2.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso über die Umsetzung des Programms zur Stärkung der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen, abgeschlossen am 11. Juni 2014

A.

Das Abkommen informiert die Regierung von Burkina Faso offiziell über die von der Schweiz finanzierten Aktivitäten zugunsten des Programms zur Stärkung der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen im Hinblick auf deren Unterstützung bei der Umsetzung. Es legt ausserdem die Modalitäten der Umsetzung der aktuellen Programmphase fest.

B.

Das Programm bezweckt eine bessere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der entwicklungspolitischen Debatte und Ausrichtung mittels Stärkung der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen.

C.

1,63 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Abkommen aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden kann, kann es mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4351

2.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Planung der wirtschaftlichen Entwicklung, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Gesundheitssysteme der Region «Grosse Seen», abgeschlossen am 15. Januar 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Umsetzung des regionalen Programms zur Unterstützung der Gesundheitssysteme der Region «Grosse Seen» (Burundi, Ruanda) in den Provinzen Kayanza und Ngozi, Burundi.

B.

Das Programm orientiert sich an den Zielsetzungen der nationalen Gesundheitspolitik und den Strategien, die im nationalen Gesundheitsversorgungsplan definiert sind (PNS 2005­2015 und PNDS II 2011­2015). Ziel des Programms ist die Verbesserung der Gesundheit von Frauen, Männern und Kindern in Burundi mit einem nachhaltigen, leicht zugänglichen, qualitativ hochstehenden, effizienten und transparenten Dienstleistungsangebot, welches die Erfahrungen und bewährten Praktiken aus der Region nutzt.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Januar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4352

2.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Planung der wirtschaftlichen Entwicklung, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Verwaltung von Bodenrechten in Burundi, abgeschlossen am 4. April 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Verwaltung von Bodenrechten in Burundi.

B.

Burundi hat seit 2010 eine Reihe von Massnahmen zur Verbesserung der Landgouvernanz ergriffen. Trotz des politischen Willens und Fortschritten auf rechtlicher und institutioneller Ebene steht Burundi weiterhin vor grossen Herausforderungen. So gilt es insbesondere, den eingeleiteten Prozess für eine Landrechtsreform und für die Einführung einer dezentralisierten Grundbuchverwaltung voranzutreiben. Das Programm soll durch die Sicherung von Landrechten und die Stärkung des gesetzlichen Rahmens zur Prävention und Verminderung von Landkonflikten und zur ländlichen Entwicklung beitragen.

C.

2,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4353

2.3.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Demokratischen Republik Kongo, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, internationale Zusammenarbeit und die Frankophonie, bezüglich des Trinkwasserprogramms für die Bevölkerung von Süd-Kivu, abgeschlossen am 14. Februar 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der technischen Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Trinkwasserprogramms für die Bevölkerung der Provinz Süd-Kivu.

B.

Mit dem Abkommen wird die von der Schweiz 2009 lancierte Zusammenarbeit in der Provinz Süd-Kivu fortgesetzt. Das Programm soll durch die nachhaltige Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser und die Anwendung bewährter Praktiken im Hygiene- und Sanitärbereich einen Beitrag zur Verbesserung der Gesundheit und der Lebensbedingungen der Bevölkerung in ländlichen und halbstädtischen Gebieten in der Provinz Süd-Kivu leisten.

C.

6,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Februar 2014 in Kraft getreten und dauert bis am 30. September 2016. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4354

2.3.23

Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark bezüglich des Projekts «Entwicklungsvereinbarung mit dem Ministerium für Produktion und plurale Wirtschaft 2014­2018» in Bolivien, abgeschlossen am 22. Mai 2014

A.

Das Abkommen regelt die delegierte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Dänemark, bei der Dänemark die Federführung übernimmt. Gegenstand des Abkommens ist die Unterstützung der Entwicklungsvereinbarung mit dem Ministerium für Produktion und plurale Wirtschaft 2014­2018.

B.

Die Unterstützung geht auf eine Anfrage der bolivianischen Regierung zurück.

C.

130 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige schriftliche Kündigung möglich.

4355

2.3.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Projekts «Mikro-Sparen für eine bessere Zukunft der Kinder» in Bolivien, abgeschlossen am 17. Juni 2014

A.

Das Abkommen regelt die delegierte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Dänemark, bei der die Schweiz die Federführung übernimmt. Gegenstand des Abkommens ist eine Konsultation zum Mikrosparen für eine bessere Zukunft der Kinder in Bolivien.

B.

Die Finanzierung dieser Konsultation geht auf eine Anfrage der bolivianischen Zentralbank zurück. Sie erfolgt im Rahmen der Errichtung eines Fonds für langfristig angelegtes Mikrosparen, der die Finanzierung einer qualitativ hochstehenden Bildung für Jugendliche und die Unterstützung von Projekten junger Erwachsener zum Ziel hat.

C.

26 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 30. April 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4356

2.3.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Projekts «Stärkung der Verwaltungs- und der institutionellen Kapazitäten des Büros des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Boden», das im Rahmen des Projekts «Ländliche Märkte Bolivien» erarbeitet wurde, abgeschlossen am 12. August 2014

A.

Das Abkommen umfasst die Stärkung der Verwaltungs- und der institutionellen Kapazitäten des Büros des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Boden.

B.

Dank dem Abkommen kann das Büro des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Boden die Prozesse stärken, die für die Umsetzung des sektoriellen Entwicklungsplans 2014­2018 und für das Projektmanagement notwendig sind, dazu gehört auch eine effiziente Koordination zwischen den Regierungen der Departemente und Gemeinden sowie den sozialen Einrichtungen und den Produzentenorganisationen.

C.

280 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4357

2.3.26

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Haiti über die Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe, abgeschlossen am 25. Juli 2014

A.

Die Vertragsparteien wollen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in Haiti fördern. Mit diesen Projekten sollen die Wiederaufbau-, Reform- und Entwicklungsbemühungen Haitis unterstützt werden, um die Lebensbedingungen der Bevölkerung (der verletzlichsten Bevölkerungsgruppen) zu verbessern und die haitianischen Institutionen zu stärken.

Ziel dieses Abkommens ist die Festlegung eines allgemeinen Rahmens mit Regeln und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte.

B.

Die Zusammenarbeit mit Haiti war bisher durch einzelne Projektabkommen geregelt. In Zukunft richtet sie sich nach diesem Rahmenabkommen. Mit dem Abkommen ergänzen und aktualisieren die Schweiz und Haiti die Gesetzesgrundlage, die die Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe der Schweiz in Haiti regelt.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien gegenseitig darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die für den Abschluss und das Inkrafttreten eines völkerrechtlichen Vertrags erforderlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Schweiz hat am 28. August 2014 die Erfüllung dieser Voraussetzungen notifiziert. Die Note Haitis ist ausstehend. Dieses Rahmenabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4358

2.3.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit, betreffend die zweite Phase des Projektes zur nachhaltigen Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen «PYMERURAL», abgeschlossen am 7. April 2014

A.

Dieses Abkommen setzt den Rahmen für die Förderung von Kleinproduzenten in ländlichen Wertschöpfungsketten (u.a. Honig, Mais, Kaffee, Kakao etc.). Konkret geht es um die Verbesserung der Produktqualität, die Förderung des Marktzugangs und die Stimulierung von staatlichen Förderpolitiken für Wirtschaftszweige, die das Einkommen der ärmeren Landbevölkerung verbessern.

B.

Es handelt sich um die Verlängerung eines auslaufenden Abkommens.

Wegen verschiedenen Verzögerungen konnten die Projektziele in der November 2013 endenden Phase nicht vollumfänglich erreicht werden.

C.

1,852 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4359

2.3.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Laos bezüglich der Erarbeitung eines sozio-ökonomischen Atlas für Laos, abgeschlossen am 17. Juli 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag zur Erfassung und Verbreitung von sozio-ökonomischen Informationen zur politischen Entscheidfindung.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die sozio-ökonomischen, armutsrelevanten Daten in Laos zu erfassen und damit die Qualität von politischen Entscheiden zu verbessern.

C.

3,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Juli 2014 bis zum 31. Mai 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4360

2.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz und Laos betreffend einen Beitrag zur Unterstützung einer landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette, abgeschlossen am 17. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Stärkung der ländlichen Entwicklung in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Unterstützung einer landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette welche auch Frauen einbezieht.

C.

4,96 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4361

2.3.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich der 4. Phase des Programms zur Förderung der Dezentralisierung des Bildungswesens, abgeschlossen am 13. Mai 2014

A.

Das Abkommen regelt die Unterstützung der malischen Regierung durch einen nicht rückzahlbaren Beitrag an die Umsetzung des Programms zur Förderung der Dezentralisierung des Bildungswesens (Programme d'appui à la décentralisation de l'éducation, PADE) und legt die operativen und finanziellen Umsetzungsmodalitäten fest.

B.

Das PADE soll die Qualität und die dezentralisierte Verwaltung der formellen Bildung gemäss den Schwerpunkten 1 und 8 des zehnjährigen Bildungsprogramms unterstützen. Die 4. Programmphase umfasst dieselben Ziele wie die 3. Phase, deckt aber ein grösseres geografisches Gebiet ab.

C.

9,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 13. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Vorbehalten bleibt die sofortige Auflösung des Abkommens infolge höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Konfliktsituation, Einstellung der Aktivitäten der Schweizer Zusammenarbeit usw.). Kann die Durchführung aufgrund des Verschuldens einer der Parteien nicht fortgesetzt werden, so ist die andere Partei nach einer unbeantwortet gebliebenen Mahnung berechtigt, das Abkommen innerhalb von drei Monaten zu kündigen.

4362

2.3.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich der 4. Phase des Programms zum Aufbau von Kompetenzen für die lokale Entwicklung, abgeschlossen am 13. Mai 2014

A.

Das Abkommen regelt die Unterstützung der malischen Regierung durch einen Beitrag an die Umsetzung des Programms zum Aufbau von Kompetenzen für die lokale Entwicklung (Programme de construction de compétences pour le développement local PCDL). Diese Schlussphase des Programms dient der Konsolidierung des bisher Erreichten.

B.

Das PCDL soll die lokale Wirtschaftsentwicklung durch den Aufbau von Kompetenzen unterstützen, die auf die lokalen Bedürfnisse ausgerichtet sind. Seine direkte Wirkung besteht darin, dass Gebietskörperschaften, soziale und Berufsorganisationen, NGO und privatwirtschaftliche Akteure ausgebildete Jugendliche beschäftigen.

C.

992 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 13. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer einvernehmlich gesetzten Frist schriftlich gekündigt werden. Die sofortige Auflösung des Abkommens infolge höherer Gewalt bleibt vorbehalten.

4363

2.3.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Nepal bezüglich des Projekts «Verbesserung der Ernährungssicherheit und des Einkommens durch Familiengärten», Phase IV, abgeschlossen am 3. April 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und des Einkommens durch Familiengärten in den Distrikten Khotang, Okhaldhunga, Ramechhap, Baitadi, Dadeldhura, Doti, Kailali, Bardiya, Achham, Kalikot, Dailekh, Jumla, Jajarkot, Salyan, Rolpa, Dang, Sindhuli, Mahottari, Dhanusa und Siraha.

B.

Dieses Landwirtschaftsprogramm ist Teil des Landwirtschaftsportfolios der Landesstrategie Nepal 2013­2017. Mit diesem Programm soll in den oben genannten Distrikten durch Familiengärten die Ernährung armer Familien nachhaltig verbessert werden.

C.

3,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Juli 2014 bis zum 16. Juli 2018 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4364

2.3.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Nepal betreffend das Programm «Verbesserung, Unterhalt und Instandhaltung der Strassen» abgeschlossen am 3. April 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Verbesserung, zum Unterhalt und zur Instandhaltung der Strassen in den Distrikten Khotang, Okhaldhunga, Ramechhap und Sindhuli.

B.

Das Infrastrukturprogramm ist Teil des Infrastrukturportfolios der Landesstrategie Nepal 2013­2017 der DEZA. Mit diesem Programm sollen in den oben genannten Distrikten durch Einkommen im Strassenbau und verbessertem Zugang zu Märkten und öffentlichen Dienstleistungen die Lebensbedingungen und wirtschaftliche Entwicklung der lokalen Bevölkerung nachhaltig verbessert werden.

C.

19,493 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2018. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4365

2.3.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Projekt «Verbesserung der organisatorischen Fähigkeiten der Kakaoproduzenten», abgeschlossen am 14. Oktober 2014

A.

Der Vertrag regelt die Zusammenarbeit der Schweiz mit Nicaragua im Bereich der Kakaoproduktion. Die Schweiz unterstützt im Rahmen eines grossen regionalen Kakaoprogramms die Stärkung der Kooperativen im Minen-Dreieck Nicaraguas, damit diese sich besser organisieren und Kakao unter ökologischen Kriterien und in höherer Qualität und grösseren Mengen produzieren können. Ihr Einkommen wird damit wesentlich erhöht.

B.

Das Projekt ist ein Beitrag zur Bekämpfung der ländlichen Armut in Nicaragua. Die steigende weltweite Nachfrage nach Kakao eröffnet kleineren Kakaoproduzenten in Nicaragua neue Perspektiven. Der fair produzierte Kakao aus Zentralamerika ist ein Nischenmarkt, der zunehmend auch von Schokoladeproduzenten in der Schweiz entdeckt wird.

C.

3,203 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4366

2.3.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Vereinigten Königreich, vertreten durch das Department for International Development (DFID), Dänemark und Bangladesch, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Unterstützung des Projekts «Agri-Business for Trade Competitiveness» zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Bangladesch, abgeschlossen am 6. April 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien bezüglich des Projekts zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Bangladesch.

B.

Das Projekt ist Teil des thematischen Schwerpunktes Markt- und Privatsektorförderung des Entwicklungsprogramms Bangladesch, gemäss der DEZA Landesstrategie Bangladesch 2013­2017. Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Lebensbedingungen armer und benachteiligter Bevölkerungsgruppen in Bangladesch durch eine bessere Einbindung in landwirtschaftlichen Wertschöpfungsketten.

C.

5,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. März 2017 ab. Es kann mittels einer schriftlichen Mitteilung gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen.

4367

2.3.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Vereinigten Königreich, vertreten durch das DFID, betreffend die Unterstützung einer WissensmanagementPartnerschaft zur Förderung von systemischen Marktansätzen zugunsten der Armen, abgeschlossen am 17. April 2014

A.

Das Abkommen ermöglicht eine Zusammenarbeit in der Förderung der Entwicklung des Privatsektors. Es geht vor allem um die Schaffung oder Verbesserung von Märkten, um den Zugang zu Märkten für arme, ausgeschlossene und benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu verbessern. Die Zusammenarbeit ermöglicht Synergien, die Erreichung wichtiger kritischer Grössen (Projekte des Departments für Internationale Zusammenarbeit (DFID) ­ dem britischen Aussenministerium unterstellt ­, der DEZA und anderer Entwicklungsagenturen, welche als ein und dasselbe Projekt betrachtet werden) und dient insgesamt der Verbesserung bestehender und neuer Projekte im Bereich Marktentwicklung für die DEZA, DFID und anderer Entwicklungsagenturen.

B.

Das Abkommen definiert die inhaltlichen Pfeiler der Zusammenarbeit (Wissensträger vernetzen, Synergien in der Forschung realisieren, um Wissenslücken zu schliessen, Monitoring und Evaluierung dieser Art von Projekten und Programmen zu verbessern), die Details der Delegation an die Implementierungsorganisation (Konsortium) und die Gouvernanz des Projektes (Lead DFID, Ko-Finanzierung durch die DEZA, die Durchführung erfolgt durch das Konsortium).

C.

1,45 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. April 2014 bis zum 31. März 2017 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

4368

2.3.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ruanda, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich des regionalen Programms zur Unterstützung der Gesundheitssysteme der Region «Grosse Seen», abgeschlossen am 23. Juni 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Umsetzung des regionalen Programms zur Unterstützung der Gesundheitssysteme der Region «Grosse Seen» (Ruanda, Burundi).

B.

Ziel des Programms ist die Verbesserung der Gesundheit von Frauen, Männern und Kindern in Ruanda mit einem nachhaltigen, leicht zugänglichen, qualitativ hochstehenden, effizienten und transparenten Dienstleistungsangebot, welches die Erfahrungen und bewährten Praktiken aus der Region nutzt.

C.

3,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4369

2.3.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Slowenien, vertreten durch das CEF, bezüglich des Learn4Dev-Jahrestreffens 2014 in Ljubljana, abgeschlossen am 16. April 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Beitrags der DEZA an das Center of Excellence in Finance (CEF) für die Planung, Organisation und Finanzierung des Jahrestreffens Learn4Dev 2014 in Ljubljana.

B.

Das CEF ist wie die DEZA Mitglied von Learn4Dev. Dabei handelt es sich um ein Netzwerk von vorwiegend europäischen Regierungsorganisationen, die im Sinne einer Geber-Harmonisierung gemeinsame Lernevents konzipieren und durchführen, sowohl in Europa als auch in den Partnerländern. In diesem Rahmen wird unter dem organisatorischen Lead des CEF das Jahrestreffen 2014 durchgeführt. Die DEZA ist Co-Organisatorin des Jahrestreffens und massgeblich an der inhaltlichen Konzipierung beteiligt. Der finanzielle Beitrag betrifft die Kosten für die Konzipierung und die Durchführung des dreitägigen Treffens mit rund 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie für die Moderation.

C.

60 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4370

2.3.39

Mitfinanzierungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Schweden, vertreten durch die Sida (federführend), Dänemark, vertreten durch das dänische Vertretungsbüro bei den palästinensischen Behörden, sowie der niederländischen Ministerin für Aussenhandel und Entwicklungskooperation und Entwicklung, vertreten durch den niederländischen Vertreter bei den palästinensischen Behörden, betreffend die Unterstützung an das Sekretariat für Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht im besetzten palästinensischen Gebiet, abgeschlossen am 27. November 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend die Mitfinanzierungsvereinbarung zwischen der Schweiz, Schweden, Dänemark und den Niederlanden für die Unterstützung an das Sekretariat für Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht im besetzten palästinensischen Gebiet.

B.

Die Mitfinanzierung unterstützt das Sekretariat für Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, um Nichtregierungsorganisationen zu finanzieren und deren Kapazitäten zu entwickeln. Das Ziel dieses Projekt ist die Förderung der Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte im besetzten palästinensischen Gebiet.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2017 ab. Es kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4371

2.3.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Wirtschaft und internationale Zusammenarbeit, bezüglich eines Programms zur Stärkung der pastoralen Viehzucht, abgeschlossen am 12. Februar 2014

A.

Zweck dieses Abkommens ist die Regelung der technischen Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zur Stärkung der pastoralen Viehzucht im Tschad.

B.

Das Programm ist Teil der Kooperationsstrategie 2013­2016 für den Tschad. Dabei geht es darum, die Resilienz im Bereich der pastoralen Viehzucht mit folgenden Mitteln zu stärken: Die Sicherung der Mobilität der Viehzüchter, die Verbesserung des Zugangs zu veterinären Dienstleistungen und Futterergänzungsmitteln sowie dieVerbesserung der lokalen sektoriellen Gouvernanz.

C.

11,355 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2018. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4372

2.3.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Wirtschaft und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zum Aufbau des Saatgutsektors im Tschad, abgeschlossen am 14. März 2014

A.

Zweck dieses Abkommens ist die technische Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zum Aufbau des Saatgutsektors im Tschad.

B.

Das Programm bildet Teil der Kooperationsstrategie 2013­2016. Das Programm bezweckt die Stärkung der wichtigsten Träger des Saatgutsektors auf nationaler Ebene und die Bereitstellung von hochwertigem Saatgut in ausreichender Menge auf regionaler Ebene, damit die Agrarproduktion der landwirtschaftlichen Familienbetriebe gesteigert werden kann.

C.

6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2014 bis zum 14. März 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4373

2.3.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Wirtschaft und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Förderung der Grundschulbildung im Tschad, abgeschlossen am 12. August 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung der Phase II des Programms zur Förderung einer qualitativ guten Grundschulbildung im Tschad, die eine Stärkung des Bildungssystems auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene vorsieht, wobei die Bildung vor allem regional verankert werden soll.

B.

Allgemeines Ziel des Programms ist die nachhaltige Verbesserung der Unterrichtsqualität für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den Regionen Batha und Moyen-Chari sowie die Förderung der Chancengleichheit und des Erwerbs relevanten Wissens und geeigneter Fähigkeiten, um kontinuierlich lernen und die eigenen Lebensbedingungen verbessern zu können.

C.

10,855 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4374

2.3.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tunesien, vertreten durch das Amt für Auslandtunesier, bezüglich des Projekts «Communauté tunisienne résidente en Suisse pour le développement», abgeschlossen am 26. November 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung des Projekts «Communauté tunisienne résidente en Suisse pour le développement».

B.

Mit diesem Beitrag sollen der Aufbau besserer Betreuungsstrukturen in Tunesien für Tunesierinnen und Tunesier mit Wohnsitz im Ausland gefördert und die Koordination der zuständigen staatlichen Institutionen gestärkt werden. Das Projekt soll es insbesondere den Tunesierinnen und Tunesiern mit Wohnsitz in der Schweiz ermöglichen, sich durch eine verbesserte Interaktion mit der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft beider Länder vermehrt für die sozioökonomische Entwicklung Tunesiens einzusetzen und ihre Kompetenzen über eine Austauschplattform und Kooperationsinitiativen besser nutzbar zu machen. Ausserdem sollen die von jungen tunesischen Berufsleuten in der Schweiz erworbenen Kompetenzen in den Dienst der sozioökonomischen Entwicklung Tunesiens gestellt werden können.

C.

3,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 26. November 2014 bis zum 31. Dezember 2018. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4375

2.3.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich des Projekts zur Verbreitung der Studie über eine Dezentralisierung im Steuerbereich und die lokale Gouvernanz in Burundi, abgeschlossen am 12. September 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der WB im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung in Burundi.

B.

Die DEZA beteiligt sich an der Finanzierung einer Studie der WB über eine Dezentralisierung im Steuerbereich und lokale Gouvernanz. Die umfangreiche Studie bildet eine sehr gute Grundlage für den politischen Dialog über Fragen, die für die DEZA im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung von Interesse sind. Die Schlussfolgerungen der Studie sind sehr aufschlussreich. Dank ihrer breiten Bekanntmachung können sich die verschiedenen Akteure damit auseinandersetzen und Änderungen anstossen.

C.

38 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. Oktober 2014 bis zum 31. Januar 2015. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4376

2.3.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB bezüglich des Projekts «Creating Alliances in Cocoa for Improved Access and Organization in Haiti», abgeschlossen am 9. Dezember 2014

A.

Die DEZA finanziert zusammen mit der IDB ein Projekt zur Steigerung der Produktion und der Qualität von Kakao in Haiti. Zu diesem Zweck sollen die Kapazitäten der kakaoanbauenden Kleinbauern, der Lohnunternehmen und der Genossenschaften gestärkt werden.

B.

Kakao ist eines der wichtigsten Exportgüter Haitis. Der Kakaoanbau weist ein hohes Entwicklungspotenzial und ein starkes Marktwachstum auf. Mit einfachen organisatorischen und technischen Verbesserungen lässt sich in der Branche ein grosser Mehrwert generieren, der zur Steigerung der Einkommen der Kleinbauern und letztlich zur Verbesserung der Ernährungssicherheit beiträgt. Die Partnerschaft mit der IDB gewährleistet den Austausch und Lernprozesse auf multilateraler Ebene und verstärkt die Verbreitung bewährter Praktiken.

C.

1,07 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. Dezember 2014 bis zum 18. Oktober 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4377

2.3.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB betreffend den «AquaFund», abgeschlossen am 2. Dezember 2014

A.

Dieser neue Beitrag der DEZA zum «AquaFund» ermöglicht eine strategische Partnerschaft mit der IDB im Bereich Wasser und dient dazu, die Regierungen in der Region Lateinamerika und Karibik (LAK) dabei zu unterstützen, den universellen, erschwinglichen Zugang zu nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsdienstleistungen für die ärmste Bevölkerung zu garantieren.

B.

Eine schweizerische Evaluation der Resultate des ersten Beitrags hat gezeigt, dass die Arbeit von «AquaFund» noch relevant für die Region ist, da immer noch 34 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser und 170 Millionen Menschen keinen Zugang zu guten Sanitäreinrichtungen in LAK haben, wobei die meisten davon zu den Ärmsten, zur ländlichen Bevölkerung und zu Minderheiten gehören.

C.

4,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4378

2.3.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend den Multi-Gebertreuhandfonds für Spezialinitiativen des GEF-Evaluationsbüros, abgeschlossen am 16. Dezember 2014

A.

Der Auftrag des «Global Environment Facility GEF»-Evaluationsbüros ist die Förderung und Stärkung des Wissens und der Fähigkeiten in der Evaluation von Projekten und Programmen im Bereich globale Umwelt und Entwicklung. Dazu zählt die Durchführung von internationalen Workshops und Konferenzen mit breiter Teilnahme von Evaluatorinnen und Evaluatoren aus Entwicklungsländern. Vom 4. bis 6. November 2014 führte das GEF-Evaluationsbüro die zweite internationale Konferenz zum Thema Evaluation im Bereich Klima und Entwicklung in Washington durch. Die Schweiz, vertreten durch die Sektion Evaluation und Controlling der DEZA, hat aktiv an der Konferenz teilgenommen. Sie präsentierte die Resultate und Lehren des Wirkungsberichts 2014 der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit im Bereich Klimawandel 2000­2012.

B.

Die Sektion Evaluation und Controlling der DEZA fördert die Evaluationskompetenz in den Partnerländern. Die Konferenz in Washington bot eine gute Gelegenheit für Evaluatorinnen und Evaluatoren, ihre Erfahrungen zu teilen und ihre Kompetenzen im Bereich der Evaluation von Klima und Entwicklung auszubauen. Die DEZA ermöglichte mit ihrem finanziellen Beitrag die Teilnahme von ausgewählten Personen aus Afrika, die auf diese Unterstützung angewiesen waren.

C.

20 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. November 2014 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4379

2.3.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Forschungszentrum CATIE betreffend das Projekt «Anpassung an den Klimawandel durch verbesserte Wassernutzung» in Nicaragua, abgeschlossen am 1. April 2014

A.

Das Abkommen regelt die Dienstleistungen, die vom Landwirtschafts- und Tropenzentrum für Forschung und Schulbildung CATIE erbracht werden im Rahmen eines DEZA-Projekts zur Verbreitung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in Nicaragua durch die effizientere Nutzung von Regenwasser. CATIE ist ein international angesehenes Forschungszentrum für angewandte Technologien im Landwirtschaftsbereich und verfügt über eine langjährige Erfahrung in Nicaragua.

B.

Durch den Bau von kleinen Staubecken, die sich in der Regenperiode füllen, sind Bauern im Trockengürtel Nicaraguas in der Lage auch in Dürreperioden ihre Felder zu bewässern und klimabedingte Ernteverluste zu begrenzen.

C.

2,51 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4380

2.3.49

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem South Centre mit Sitz in Genf betreffend die Beitragszahlung an das South Centre für die Jahre 2013­2016, abgeschlossen am 4. April 2014

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten der Beitragszahlung der Schweiz an das South Centre mit Sitz in Genf.

B.

Die Beitragszahlung dient zur Deckung der Kernkosten (Mietkosten) des South Centre, welches eine Organisation mit engen Verbindungen und relevanten politischen Funktionen für die G77-Missionen in Genf ist, und regelmässig Dialoge über relevante entwicklungspolitische Themen führt.

Damit wird das Internationale Genf in seiner Universalität gestärkt.

C.

1,4 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ab.

4381

2.3.50

Finanzhilfevereinbarung zwischen der DEZA und dem ICMPD betreffend einen Beitrag an das Projekt «Afrika-Europa-Plattform», abgeschlossen am 9. September 2014

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten des Beitrags an das Internationale Zentrum für die Entwicklung der Migrationspolitik (ICMPD) für das Projekt «Afrika-Europa Plattform».

B.

Das Projekt hat zum Ziel, das Kooperationspotential der afrikanischen Diaspora in Europa zu mobilisieren. Es schafft hierzu die geeigneten Rahmenbedingungen und Grundlagen für ein koordiniertes Engagement der afrikanischen Diasporamitglieder in den europäischen Destinationsländern.

C.

In letzter Zeit haben sich viele neue afrikanische Diaspora Organisationen in ganz Europa konstituiert. Sie müssen koordiniert sein, um ihre Potentiale in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit entfalten und um selbst als Entwicklungsakteure auftreten zu können. Eine permanente Plattform ermöglicht, Netzwerkdynamiken und verschiedene Aktivitäten effizient zu führen und bietet Strukturen für eine kompetente Hilfestellung für Diaspora Organisationen und für die Ursprungsländer von Migranten.

C.

1 Million Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4382

2.3.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem ICMPD betreffend die vorübergehende Versetzung eines Experten in die Region Südasien, abgeschlossen am 11. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Internationalen Zentrum für die Entwicklung der Migrationspolitik (ICMPD) im Bereich des Einsatzes eines Migrationsexperten in der Region Südasien mit dem Ziel, das Potenzial der Migration für die regionale Integration und die Entwicklung besser zu nutzen.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem ICMPD.

C.

732 905 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von swei Monaten.

4383

2.3.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik bezüglich eines Beitrags an das asiatisch-pazifische Outreach-Treffen zur Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung, abgeschlossen am 22. April 2014

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die Durchführung einer regionalen Konferenz zur Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung (Asia-Pacific Outreach Meeting on Sustainable Development Financing), die am 10. und 11. Juni 2014 in Jakarta stattfand.

B.

Mit dem Beitrag wurde die Organisation einer Konferenz über die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung unterstützt, an der die Länder Asiens und des Pazifiks ihren Standpunkt in dieser Frage einbringen konnten.

C.

162 488 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. April 2014 in Kraft getreten und läuft bis zum 31. Oktober 2014.

4384

2.3.53

Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Klimasekretariat der Vereinten Nationen in Bonn betreffend einen Beitrag an die Finanzierung des Treffens von technischen Experten vom 1. bis 4. April 2014 für das Nairobi-Arbeitsprogramm, abgeschlossen am 28. März 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag an das Klimasekretariat der UNO in Bonn für das Nairobi-Arbeitsprogramm (NAP). Das NAP ist ein spezifisches technisches Gefäss des Sekretariats der Klimakonvention (UNFCCC), an welchem konkrete Fragen zur Adaptation an den Klimawandel (CCA) mit betroffenen Ländern thematisiert und mit Fachpersonen vertieft diskutiert werden. Vom 1.­4. April 2014 fand in Bonn ein Treffen mit dem NAP zu zwei wichtigen CCA Themen statt: i) Nutzung von indigenem und traditionellem Wissen sowie Praktiken für Klimaadaptation und ii) Anwendung von Geschlechter sensitiven Ansätzen und Werkzeugen zum besseren Verständnis und zur Beurteilung von Wirkungen, Vulnerabilitäten und Anpassungen an den Klimawandel. Es sind rund 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmende vorgesehen; das Sekretariat wird einen inhaltlichen Bericht zusammenstellen, welcher im Juni 2014 dem technischen Leitungsgremium der UNFCCC unterbreitet werden soll.

B.

Die DEZA nimmt regelmässig als Vertreterin der Schweiz an den Sitzungen und Treffen des NAP teil. Aufgrund der interessanten thematischen Kombination und des angesagten neuartigen Sitzungs-Modus mit externer didaktischer Moderation und der Aufteilung in kleinen Arbeitsgruppen zur Verstärkung des fachlichen Austauschs hat sich die DEZA dazu entschlossen, als Co-Sponsor diesen viertägigen Anlass mit zu unterstützen und zudem zwei bis vier thematische Spezialisten aus Entwicklungs- und Transitionsländern als Fachexperten einzuladen.

C.

87 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag ist am 28. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Er kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden.

4385

2.3.54

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Wasser-Effizienz und -Produktivität in Afrika und weltweit, abgeschlossen am 14. April 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der FAO im Rahmen des Projekts zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Wasser-Effizienz und -Produktivität in Afrika und weltweit.

B.

Eine effizientere Nutzung von Wasser in der Landwirtschaft trägt zur Vermeidung von Wasserknappheit, zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Erträge und zur Armutsbekämpfung bei. Verbesserte Wasserbewirtschaftung in der Landwirtschaft ist einer der Pfeiler des «Umfassenden Programms für landwirtschaftliche Entwicklung in Afrika» (Comprehensive Africa Agriculture Development Programme). Die FAO wird in diesem Projekt Marokko, Burkina Faso und Uganda dabei unterstützen, eine wassereffiziente Landwirtschaft in den jeweiligen nationalen Strategien zu verankern und gleichzeitig Kapazitäten zu deren Umsetzung aufbauen.

C.

342 785 US Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. April 2014 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 15. April 2014 bis zum 31. August 2014 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es wurden keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4386

2.3.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das FAO-GFAR-Trust-Fund-Projekt «YPARD», abgeschlossen am 10. Juni 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag an das Projekt «Young Professionals for Agricultural Development (YPARD)» (Junge Berufstätige für die landwirtschaftliche Entwicklung) des Treuhandfonds FAO-GFAR.

B.

Durch den Beitrag an YPARD unterstützt die DEZA eine Netzwerkorganisation, die zum Ziel hat, jungen Fachleuten im Bereich landwirtschaftliche Bildung, Forschung und Entwicklung an internationalen Konferenzen und Politikdebatten Teilnahmen zu ermöglichen und so mit einer aktiven Stimme ihre Zukunft mitzugestalten. Das Netzwerk setzt sich ebenfalls dafür ein, dass Ausbildung und Berufskarrieren in der Landwirtschaft für Jugendliche wieder attraktiver werden, um so der Überalterung in diesem Sektor, v.a. in Entwicklungsländern, entgegen zu wirken. YPARD wird für eine weitere, dritte Phase unterstützt, in der das YPARD-Netzwerk den revidierten, fokussierten und glaubwürdigen Businessplan umsetzt.

C.

842 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4387

2.3.56

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags für die Unterstützung für die Vorkonferenzen zur Internationalen Konferenz über Ernährung (ICN2), abgeschlossen am 12. August 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag an FAO zur Unterstützung für die Vorkonferenzen zur Internationalen Konferenz über Ernährung (ICN2), welche für nicht staatliche Akteure stattfinden werden.

Die Teilnahme von Vertretern der Zivilgesellschaft aus den am wenigsten entwickelten Ländern, welche aktiv in die Thematik und Debatte um Ernährung involviert sind, wird an diesen Vorkonferenzen sichergestellt.

B.

Der Einbezug der Zivilgesellschaft und des Privatsektors in die Internationale Konferenz über Ernährung (ICN2) und deren Vorbereitung ist zentral für den Erfolg und die Relevanz der Resultate dieser Konferenz.

C.

200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4388

2.3.57

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags für die Unterstützung des Internationales Symposiums zu Agrarökologie zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und für eine ausgewogene Ernährung, abgeschlossen am 18. September 2014

A.

Über die FAO wird die Teilnahme von Vertretern der Zivilgesellschaft aus dem Süden am Symposium zu Agrarökologie vom 18/19. September 2014 unterstützt.

B.

Verschiedene zivilgesellschaftliche und landwirtschaftliche Organisationen spielen eine wichtige Rolle im Unterhalt von agrarökologischen Systemen in Entwicklungsländern. Diese Erfahrungen und das damit verbundene Wissen fliesst dank diesem Beitrag in die Entscheide ein, die während dem Symposium gefällt werden.

C.

20 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. September 2014 bis zum 31. Oktober 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4389

2.3.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend den Beitrag an die Studie «Analyse der aktuellen Bodenbedeckung und Erosion in Lesotho», abgeschlossen am 15. November 2014

A.

Die Schweiz leistet einen Beitrag an die von der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen durchgeführte Studie zur Analyse der aktuellen Bodenbedeckung und Erosion in Lesotho.

B.

In der Studie werden Gebiete für agro-ökologische Projekte der Entwicklungszusammenarbeit identifiziert und priorisiert.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2014 ist bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4390

2.3.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend den Beitrag an das Bewässerungsprojekt «Wiederaufbau von Kleinbewässerungsanlagen » in Simbabwe, abgeschlossen am 15. November 2014

A.

Die Schweiz leistet einen Beitrag an das von der FAO durchgeführte Projekt «Wiederaufbau von Kleinbewässerungsanlagen».

B.

Das Abkommen will mit der Rehabilitierung von 80 Kleinbewässerungsanlagen das Einkommen und die Ernährungssicherheit von KleinbauernFamilien erhöhen.

C.

6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2014 in Kraft getreten und ist bis am 31. Dezember 2015 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4391

2.3.60

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Wasser-Effizienz und -Produktivität in Afrika und weltweit, abgeschlossen am 1. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der FAO im Rahmen des Projekts zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Wasser-Effizienz und -Produktivität in Afrika und weltweit.

B.

Eine effizientere Nutzung von Wasser in der Landwirtschaft trägt zur Vermeidung von Wasserknappheit, zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Erträge und zur Armutsbekämpfung bei. Verbesserte Wasserbewirtschaftung in der Landwirtschaft ist einer der Pfeiler des Comprehensive Africa Agriculture Development Programme. Die FAO wird in diesem Projekt Marokko, Burkina Faso und Uganda dabei unterstützen, eine wassereffiziente Landwirtschaft in den jeweiligen nationalen Strategien zu verankern und gleichzeitig Kapazitäten zu deren Umsetzung aufbauen.

C.

3,996 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2017 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es wurden keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4392

2.3.61

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung für die Einrichtung und die Arbeit der Hochrangigen Expertengruppe für Ernährungssicherung und Nahrung», abgeschlossen am 2. Dezember 2014

A.

Die 2009 eingesetzte Hochrangige Expertengruppe für Ernährungssicherung und Nahrung soll sicherstellen, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse laufend Eingang finden in die Arbeit des Ausschusses für Welternährungssicherheit mit Sitz in Rom, der am breitesten abgestützten internationalen und zwischenstaatlichen Plattform im Bereich Ernährungssicherheit und Nahrung. Die Expertengruppe setzt sich zusammen aus einem Lenkungsausschuss bestehend aus fünfzehn international renommierten Personen, der bei seiner Arbeit durch ein bei der FAO angesiedeltes Sekretariat unterstützt wird. Diese Arbeiten werden über einen der FAO angegliederten und durch freiwillige Beiträge geäufneten Treuhandfonds finanziert.

B.

Die Schweiz hat aktiv an der Reform des Ausschusses für Welternährungssicherheit mitgewirkt: Mit diesem Beitrag an die Hochrangige Expertengruppe stärkt sie die Schnittstelle zwischen wissenschaftlichen Erkenntnissen aus verschiedensten Quellen sowie bewährten Praktiken einerseits und den Entscheidungen zu der Politik im Bereich Ernährungssicherheit und Nahrung andererseits. Der Beitrag deckt den Zeitraum 2015­2017 ab und folgt auf eine Unterstützung, die das Bundesamt für Landwirtschaft der Hochrangigen Expertengruppe seit 2011 gewährt.

C.

789 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Im Falle der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen kann es schriftlich gekündigt werden.

4393

2.3.62

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Hochrangige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die weltweite Nahrungsmittel-Krise», abgeschlossen am 2. Dezember 2014

A.

Im Juli 2013 legten die Vorsitzenden der 22 Organisationen, die in der Hochrangigen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die weltweite Nahrungsmittelkrise vertreten sind, die Handlungsschwerpunkte und Aufgaben des bei der FAO in Rom angesiedelten Exekutivsekretariats fest. Das Exekutivsekretariat wurde damit beauftragt, das vom Generalsekretär der Vereinten Nationen lancierte Projekt «Zero Hunger Challenge» zu fördern.

B.

Mit der gezielten Unterstützung der Hochrangigen Arbeitsgruppe bei der Duchführung ihrer Aufgaben unterstützt die DEZA die Anstrengungen zur Verbesserung der Koordination und der Effizienz des UNO-Systems im Bereich Ernährungssicherheit und Nahrung auf der normativen, analytischen und operativen Ebene.

C.

433 200 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Dezember 2014 bis zum 31. März 2016 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden.

4394

2.3.63

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem GFATM und der IBRD betreffend einen Beitrag an den Globalen Fonds für die Jahre 2014­2016, abgeschlossen am 13. März 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend des allgemeinen Beitrags der Schweiz zugunsten des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM) für die Jahre 2014­2016.

B.

Der Globale Fonds unterstützt Entwicklungsländer in der Bekämpfung der Infektionskrankheiten HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria, die noch heute weltweit mehr als sechs Millionen Todesfälle pro Jahr fordern und eine wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Länder erschweren.

C.

60 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4395

2.3.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNFPA bezüglich der Unterstützung des Projekts «Erhebung zu Demografie und Gesundheit im Tschad ­ Mehrfachindikatoren-Gruppenerhebung», abgeschlossen am 16. Januar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Erhebung zu Demografie und Gesundheit im Tschad ­ MehrfachindikatorenGruppenerhebung» des UNFPA.

B.

Der Beitrag entspricht der Schweizer Kooperationsstrategie 2013­2016 für den Tschad. Mit dieser Erhebung sollen sozioökonomische Indikatoren und Gesundheitsindikatoren für den Tschad zur Verfügung gestellt werden. Diese Daten sind notwendig, um die Eingriffe des Staates sowie das Engagement der DEZA und der übrigen technischen und finanziellen Partner im Gesundheitsbereich im Tschad zu evaluieren und zu steuern.

Mit dem Beitrag sollen kartographische Vorarbeiten für die Erzeugung, die Veröffentlichung und den Austausch nicht aggregierter Daten zu Kinderund Müttergesundheit, Ernährung, Wasser und Abwasserentsorgung, Bildung und frühkindliche Entwicklung, Armut, HIV/Aids, Kommunikation für die Entwicklung usw. unterstützt werden.

Ziel des Projekts ist es, einen Beitrag zur Stärkung des Gesundheitssystems und zur Verbesserung der Gesundheit der ganzen Bevölkerung zu leisten.

C.

147 460 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Januar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Januar 2014 bis zum 15. Januar 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4396

2.3.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNFPA bezüglich der Erstellung der Bevölkerungsmonografie Nepals, abgeschlossen am 30. Juli 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an das UNFPA für das Projekt «Erstellung der Bevölkerungsmonografie in Nepal».

B.

Die Schweizer Kooperationsstrategie für Nepal hält fest, dass es essentiell ist, dass das Programm Frauen und benachteiligte Gruppen gezielt unterstützt. Der Erfolg des Programmes hängt davon ab, ob es gelingt, die Verknüpfungen zwischen politischer, sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung anzugehen. Die Analysen der Bevölkerungsmonografie decken einen breiten thematischen Bereich ab, mit speziellem Fokus auf Gleichstellung und sozialer Inklusion. Durch die Unterstützung der Bevölkerungsmonografie gewinnt die Schweiz Erkenntnisse zu den Verknüpfungen der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Dies erlaubt eine effektive Steuerung der Programme und trägt zu einer Evidenz-basierten Begründung für gerechte Enwicklung und Armutsreduktion bei.

C.

49 925 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

4397

2.3.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNFPA bezüglich eines allgemeinen Beitrags für die Jahre 2014, 2015 und 2016, abgeschlossen am 8. Oktober 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den allgemeinen Beitrag der Schweiz zur Umsetzung des strategischen Plans des UNFPA für die Jahre 2014, 2015 und 2016.

B.

Mit diesem Beitrag unterstützt die Schweiz den UNFPA bei der Umsetzung seines Auftrags zur Förderung der Rechte und der Gesundheit von Frauen, Jugendlichen und Kindern insbesondere im Bereich der Reproduktion.

C.

48 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Oktober 2014 in Kraft getreten und läuft bis zum 31. Dezember 2016. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4398

2.3.67

Beitragsvertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Grünen Klimafonds und der IBRD betreffend den Treuhandfonds für den Grünen Klimafonds, abgeschlossen am 7. April 2014

A.

Der Grüne Klimafonds («Green Climate Fund» ­ GCF) ist das zurzeit grösste Vorhaben im Bereich der multilateralen Klimafinanzierung. Ziel des Fonds ist ein Paradigmenwechsel hin zu einer emissionsarmen und klimaresistenten Entwicklung. Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist die Bereitstellung einer ganzen Serie von Finanzierungsinstrumenten für Massnahmen in Entwicklungsländern. Die Schaffung des GCF beruht auf einem Konsensentscheid der UNO von 2010. Das GCF Gouvernanzinstrument wurde 2011 verabschiedet. Durch Entscheide der UNO und des Parlaments von Südkorea wurde die vollumfängliche Rechtspersönlichkeit des GCF etabliert und das GCF Sekretariat wurde in Sogndo, Südkorea etabliert. 2012 wurde auch das GCF Exekutiv-Board etabliert, mit je 12 Vertretern aus Industriestaaten und Entwicklungsländern. Gemäss dem Entscheid des Bundesrates von 2012 teilt sich die Schweiz einen Sitz mit Russland in diesem Gremium. Das GCF Board hat den Auftrag, den GCF vollumfänglich zu strukturieren, damit er möglichst bald operationell arbeiten kann.

B.

Der vorliegende Beitragsvertrag wurde abgeschlossen, um einen international angekündigten Beitrag der Schweiz von 500 000 Franken an das GCF Budget 2014 von insgesamt 17 Millionen US-Dollar zu leisten. Die erste Kapitalisierung der ersten operationellen Phase des GCF wird für Ende 2014 erwartet (mittels Verhandlungen unter den Geberländern, geleitet von der WB als Treuhänderin des GCF).

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag ist am 7. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4399

2.3.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem GGGI bezüglich eines Beitrags an die Komponente Wasser des GGGI, abgeschlossen am 11. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der DEZA an die Komponente Wasser des «Global Green Growth Institute (GGGI)».

B.

Zahlreiche Regierungen in den Entwicklungsländern haben Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung ihrer Wasserressourcen, namentlich wenn es um die Sicherstellung der Wasserversorgung für das Wirtschaftswachstum, die Bevölkerung und die Umwelt geht. Die Zusammenarbeit mit dem GGGI ist Teil eines Kooperationskonzepts, das auf drei globalen Plattformen für den Umgang mit der Ressource Wasser beruht (Water Resources Group der Internationalen Finanz-Corporation (IFC), World Economic Forum und Global Green Growth Institute). Ziel ist es, die Anliegen des Privatsektors und wirtschaftliche Aspekte wie Wachstum in den Wasserdialog einzubeziehen. Der Privatsektor ist direkt betroffen von einer effizienteren Wassernutzung und kann sein Knowhow im Wassersektor einbringen. Das Abkommen konzentriert sich auf die drei Regionen Peru, Mekongdelta und Mongolei.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4400

2.3.69

Abkommen zwischen der DEZA und der IGAD betreffend einen Beitrag an das Projekt «Aufbau der regionalen und nationalen Kapazitäten für ein verbessertes Migrationsmanagement in der IGAD-Region», abgeschlossen am 4. Juli 2014

A.

Dieses Abkommen mit der IGAD, einer regionalen Organisation von Staaten in Nordostafrika mit Sitz in Dschibuti, regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an das Projekt «Aufbau der regionalen und nationalen Kapazitäten für ein verbessertes Migrationsmanagement in der IGAD Region».

B.

Ziel des Projektes ist es, in den kommenden drei Jahren den Schutz der Migrantinnen und Migranten in der Region zu stärken und allgemein das Migrationsmanagement der Regierungen zu verbessern. Dies geschieht im Rahmen der Umsetzung der Schweizerischen Strategie «Horn von Afrika» 2013­2016.

C.

2,408 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. März 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4401

2.3.70

Abkommen zwischen der DEZA und der OECD zur Unterstützung des Arbeitsprogrammes und des Budgets des DAC, abgeschlossen am 23. Juni 2014

A.

Der DEZA Beitrag diente dem Entwicklungshilfekomitee (Development Aid Committee, DAC) zur Durchführung eines Seminars über die Wirksamkeitsprinzipien der Entwicklungszusammenarbeit, welches im Rahmen der Ministerkonferenz der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit (GPEDC) vom 15. bis 16. April 2014 in Mexiko City, durchgeführt wurde.

B.

Die DEZA will einen Beitrag zur Umsetzung der Verpflichtungen leisten, die 2011 an der Konferenz in Busan festgelegt und von 161 Ländern unterschrieben wurden, um die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu verbessern: Eigenverantwortung, Partnerausrichtung, Harmonisierung, gegenseitige Rechenschaftspflicht, Transparenz, ergebnisorientiertes Management und Umgang mit Fragilität.

C.

50 000 Franken: Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 23. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet, sobald die gegenseitigen Pflichten erfüllt sind und kann mit Begründung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4402

2.3.71

Abkommen über einen Beitrag der Schweiz, vertreten durch die Schweizer Botschaft in Yangon, und der OECD in Paris, Frankreich, für die mehrdimensionale Analyse von Myanmar, abgeschlossen am 15. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten eines finanziellen Beitrags an die OECD für die dritte Phase der mehrdimensionalen Analyse von Myanmar.

B.

Mit dieser dritten Phase soll der Analysezkyklus zur wirtschaftlichen Entwicklung von Myanmar abgeschlossen werden. Ihr Ziel ist es, mögliche Umsetzungsmassnahmen und wirtschaftspolitische Strategien festzulegen.

Damit soll den Empfehlungen Folge geleistet werden, die während der vertieften Analyse in der zweiten Phase formuliert wurden.

C.

30 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2014 bis zum 31. Juli 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4403

2.3.72

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM betreffend einen Beitrag an das Projekt «Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien», abgeschlossen am 19. Februar 2014

A.

Das Abkommen mit der IOM regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an das Projekt.

B.

Ziel des Projektes ist es, Regierungen und ihren Partnern zu ermöglichen, die Auswirkung von Migration auf die menschliche Entwicklung besser zu messen und sichtbarer zu machen. Des Weiteren soll das Phänomen Migration so gesteuert werden, dass die Wirkung auf die menschliche Entwicklung gesteigert wird, die Risiken für Migrierende und ihre Familien reduziert werden und für Gemeinschaften in den Ursprungs- und Zielländern neue Möglichkeiten für den Lebensunterhalt geschaffen werden. Die IOM ist in der 2. Phase dieses Projektes für die Implementierung auf Länderebene verantwortlich und stellt die praktische und organisatorische Unterstützung vor Ort sicher.

C.

6,291 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4404

2.3.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltorganisation für Meteorologie bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Strategische Bewirtschaftung der hydrometeorologischen Daten im Nahen Osten», abgeschlossen am 29. Januar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der DEZA an das Projekt «Strategische Bewirtschaftung der hydrometeorologischen Daten im Nahen Osten» der Weltorganisation für Meteorologie (WMO).

B.

Nach den Arbeiten, die im Rahmen der ersten Projektphase auf nationaler und regionaler Ebene durchgeführt wurden, sollen in der zweiten Phase Pilotprojekte im Libanon und in Jordanien umgesetzt werden. Zudem sollen die Kapazitäten und der institutionelle Rahmen auf regionaler Ebene ausgebaut werden, insbesondere durch den hydrometeorologischen Ausschuss der Arabischen Liga. Diese Phase umfasst auch die befristete Unterstützung der WMO für die Anfangsphase der grenzüberschreitenden hydrometeorologischen Zusammenarbeit im Einzugsgebiet von Tigris und Euphrat.

C.

831 630 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Januar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4405

2.3.74

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO betreffend die Finanzierung einer oder eines Programmbeauftragten für das Koordinationssekretariat des Netzwerkes «Förderung des Gesundheitssektors ­ Aufbau von Systemen zur sozialen Absicherung im Krankheitsfall ­ P4H», abgeschlossen am 5. März 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit betreffend der von der Schweiz finanzierten Stelle in der Koordinationseinheit des globalen Netzwerkes «Förderung des Gesundheitssektors ­ Aufbau von Systemen zur sozialen Absicherung im Krankheitsfall» («Providing for Health ­ P4H»).

B.

Das Netzwerk «Providing for Health ­ P4H» hat zum Ziel, Länder zu unterstützen, welche Bürgerinnen und Bürgern Krankenkassen und soziale Sicherheit anbieten wollen. Die DEZA finanziert eine zusätzliche Koordinationsstelle, um der wachsenden Nachfrage nach Zusammenarbeit gerecht zu werden.

C.

1,633 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann innerhalb von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4406

2.3.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO, betreffend einen Beitrag an die WHO-FINDKoalition für den Zugang zu Ebola Diagnostika, abgeschlossen am 28. November 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Koalition für den Zugang zu Ebola Diagnostika.

B.

Die Ebola-Krise erfordert eine koordinierte Antwort in der Forschung und Entwicklung neuer Ebola Diagnostika wie auch in der Sicherung ihres Zugangs, um eine effiziente und kostengünstige, auf die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung zugeschnittene Produktent-wicklung und Implementierung zu gewährleisten.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann innerhalb von drei Monaten von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

4407

2.3.76

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO betreffend einen Beitrag an die Durchführung innovativer Projekte zur Forschung und Entwicklung medizinischer Produkte gegen Tropenkrankheiten, abgeschlossen am 17. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Bemühungen der WHO-Mitgliedsstaaten, einen globalen Koordinations- und Finanzierungsmechanismus aufzubauen, der innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu Produkten gegen Krankheiten fördert, die insbesondere Menschen in Entwicklungsländer betreffen.

B.

Für viele Krankheiten, die insbesondere Menschen in Entwicklungsländer betreffen, gibt es keine wirksamen Diagnostika, Impfstoffe und/oder Therapien. Daher bedarf es einer global koordinierten und finanzierten Struktur, die innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu solchen Krankheiten fördert.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Dezember 2014 bis zum 30. September 2015 ab. Es kann innerhalb von drei Monaten von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

4408

2.3.77

Abkommen zwischen der DEZA und der UN DESA betreffend einen Beitrag an das Projekt «Internationale Migration und Entwicklung», abgeschlossen am 27. Februar 2014

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag an das Departement für Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten der UNO (UN DESA) für die finanzielle Unterstützung des Mandates des Sonderbeauftragten für Migration und Entwicklung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen.

B.

Ziel ist es, dem Sonderbeauftragten für Migration und Entwicklung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen einen Beitrag an die benötigten finanziellen Mittel für eine effiziente Ausführung seines Mandates zu leisten. Die Ziele seines Arbeitsprogrammes für die kommenden drei Jahre (2014­2016), decken sich in weiten Teilen mit den Prioritären der Schweiz im Bereich Migration und Entwicklung auf internationaler Ebene. Dies beinhaltet u.a. ein Engagement für die Einbindung der Migration in die Post2015 Entwicklungsagenda, die positivere Wahrnehmung der Migration sowie die verbesserte Zusammenarbeit aller Akteure im Bereich Migration und Entwicklung.

C.

300 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

4409

2.3.78

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UN DESA bezüglich eines Beitrags an den Beirat des UNO-Generalsekretärs für Wasser- und Sanitärversorgung, abgeschlossen am 24. Juni 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an die Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten der UNO (DESA), der zur Stärkung der Position der Schweiz im globalen Wassersektor beitragen soll.

B.

Diese Zusammenarbeit ergänzt die bestehenden Advocacy-Anstrengungen und trägt folglich weltweit zur Stärkung der Einflussmöglichkeiten des Globalprogramms Wasserinitiativen der DEZA bei, namentlich in Bezug auf die künftigen und massgebenden nachhaltigen Entwicklungsziele (Post-2015Agenda) sowie auf die Vertretung und Umsetzung eines unabhängigen Wasserziels.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4410

2.3.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNV bezüglich der Finanzierung von Stellen für junge Schweizer Freiwillige, abgeschlossen am 19. Februar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) im Hinblick auf die Finanzierung von acht Stellen für junge Schweizer Praktikanten zwischen März 2014 und März 2015.

B.

Der Beitrag der Schweiz dient der Finanzierung von Stellen für junge Schweizer Praktikanten in UNO-Organisationen während einer Dauer von zwölf Monaten. Dank der Praktika können sich junge Schweizer Universitätsabsolventen für die Entwicklung einsetzen und wertvolle Erfahrungen in einer multilateralen Organisation sammeln.

C.

264 389 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Februar 2014 in Kraft getreten.

4411

2.3.80

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNV bezüglich eines allgemeinen Beitrags für das Jahr 2014, abgeschlossen am 15. April 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den allgemeinen Beitrag der Schweiz an das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV), das seinen Sitz in Bonn hat.

B.

Mit dem Beitrag unterstützt die Schweiz die Arbeit des UNV-Programms, das die Freiwilligenarbeit für Entwicklung und Frieden sowie deren Anerkennung und Integration in die nationalen und internationalen Pläne fördert, wie dies der strategische Rahmen 2014­2017 des Programms vorsieht.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 ab.

4412

2.3.81

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNV bezüglich der Finanzierung von Stellen für junge Schweizer Freiwillige, abgeschlossen am 19. November 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) im Hinblick auf die Finanzierung von zwölf Stellen für junge Schweizer Praktikanten zwischen März 2015 und März 2016.

B.

Der Beitrag der Schweiz dient der Finanzierung von Stellen für junge Schweizer Praktikanten in UNO-Organisationen während einer Dauer von zwölf Monaten. Dank der Praktika können sich junge Schweizer Universitätsabsolventen für die Entwicklung einsetzen und wertvolle Erfahrungen in einer multilateralen Organisation sammeln.

C.

482 606 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2014 in Kraft getreten.

4413

2.3.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women zur Unterstützung der Evaluation von UN Women und zur Förderung der Ergebnisorientierung, abgeschlossen am 26. Februar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Unterstützung der Aktivitäten zur Evaluation von UN Women.

B.

Als wichtiger Geldgeber und Mitglied von UN Women hat die Schweiz aus Gründen der Rechenschaftslegung grosses Interesse daran, dass die Institution über ein gutes, transparentes und ergebnisorientiertes Management verfügt. Deshalb trägt die Schweiz durch spezifische Aktivitäten dazu bei, die notwendigen Instrumente innerhalb der Institution und insbesondere deren Evaluierungsbüro zu stärken.

C.

1,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 26. Februar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ab.

4414

2.3.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women zur Unterstützung der Umsetzung des systemweiten Aktionsplans der Vereinten Nationen für Geschlechtergleichstellung und Empowerment von Frauen, abgeschlossen am 15. Oktober 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der unterstützten Aktivitäten bezüglich der Umsetzung des system-weiten Aktionsplans der Vereinten Nationen für Geschlechtergleichstellung und Empowerment von Frauen.

B.

Der Aktionsplan ist ein Schlüsselinstrument innerhalb des UNO-Systems zur Förderung der Geschlechtergleichstellung und Empowerment von Frauen. In der Botschaft vom 15. Februar 2012 über die Internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) definiert die Schweiz die Geschlechtergleichstellung und Empowerment von Frauen klar als wichtiges, zu verfolgendes Ziel. Aus diesem Grund unterstützt sie UN Women bei Umsetzung des entsprechenden Aktionsplans.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2014 bis zur Vollendung der Projektaktivitäten ab.

4415

2.3.84

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women zur Stärkung der resultatorientierten Führung innerhalb von UN Women, abgeschlossen am 21. Oktober 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der unterstützten Aktivitäten zur Stärkung der Resultat-orientierten Führung bei UN Women.

B.

Als wichtiger Beitragszahler und Mitglied von UN Women hat die Schweiz aus einer Rechenschafts-basierten Perspektive Sicht ein grosses Interesse an einer guten, transparenten und Resultat-orientierten Führung der Organisation. Aus diesem Grund unterstützt sie die letztere bei der Stärkung der dafür notwendigen Instrumente.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. Oktober 2014 bis zur Vollendung der Projektaktivitäten ab.

4416

2.3.85

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OSZE bezüglich des Beitrags 2014 an den Trust Fund der Umwelt- und Sicherheitsinitiative, abgeschlossen am 2. April 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an den von der OSZE administrierten Trust Fund der Umwelt- und Sicherheitsinitiative (ENVSEC), die nachhaltige städtische Entwicklungen und Anpassungen an den Klimawandel fördern will sowie die Zivilbevölkerung im Hinblick auf Umweltfragen unterstützt.

B.

Diese Unterstützung für die ENVSEC-Initiative ist einer der Schwerpunkte des OSZE-Vorsitzes der Schweiz im Jahr 2014. Sie dient weiter der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

160 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 2. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4417

2.3.86

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UN Global Compact betreffend die Beitragszahlung an den UN Global Compact für die Jahre 2014­2016, abgeschlossen am 22. September 2014

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Beitragszahlung der Schweiz an den UN Global Compact mit Sitz in New York.

B.

Die Beitragszahlung dient zur Deckung der operationellen Kosten des UN Global Compact für die Umsetzung der Strategie für die Jahre 2014­2016.

Der Beitrag der Schweiz deckt weniger als 5 Prozent der jährlichen operationellen Kosten des UN Global Compact, dieser wird von anderen Ländern sowie, überwiegend aus Beiträgen von Privaten Unternehmen generiert.

C.

1,35 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ab.

4418

2.3.87

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend den Beitrag an die verbesserte Anpassung von Kleinbauern an die veränderten Klimabedingungen («R4 Rural Resilience Initiative») im südlichen Afrika, abgeschlossen am 15. November 2014

A.

Die Schweiz leistet einen Beitrag an das vom WFP durchgeführte Projekt zum verbesserten Umgang von Kleinbauern mit den klimatischen Veränderungen im südlichen Afrika.

B.

Das Abkommen will mit der Etablierung einer Wetterversicherung und der technischen Unterstützung von Kleinbauern die Lebensgrundlagen verbessern und die Ernährungssicherheit erhöhen.

C.

6,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4419

2.3.88

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Projekt «Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien», abgeschlossen am 20. Februar 2014

A.

Das Abkommen mit dem UNDP regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an das Projekt «Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien».

B.

Ziel des Projektes ist es, Regierungen und ihren Partnern zu ermöglichen, die Auswirkung von Migration auf die menschliche Entwicklung besser zu messen und sichtbarer zu machen. Des Weitern soll das Phänomen Migration so gesteuert werden, dass die positiven Wirkungen auf die menschliche Entwicklung gesteigert werden, die Risiken für Migrierende und ihre Familien reduziert werden und für Gemeinschaften in den Ursprungs- und Zielländern neue Möglichkeiten für den Lebensunterhalt geschaffen werden.

UNDP ist in der 2. Phase dieses Projektes für die Koordination auf internationaler Ebene und für die Integration des Projektes, insbesondere in die Globale Migrationsgruppe und allgemein in weitere UNO Gremien, verantwortlich.

C.

1,654 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden.

4420

2.3.89

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projektes «Erhöhung der rechtlichen und wahltechnischen Kapazitäten für die Zukunft (ELECT 2014/2015)», abgeschlossen am 15. April 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt ELECT 2014/2015. ELECT unterstützt die afghanischen Wahlbehörden in der Durchführung von Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratswahlen und trägt zur längerfristigen Stärkung der Behörden bei.

B.

Die Wahlen 2014/2015 sind ein wichtiger Moment für Afghanistan. Zum ersten Mal in der Geschichte des Landes soll die Macht demokratisch von einem Präsidenten an einen anderen übergeben werden. Im Kontext des Abzuges der internationalen Kampftruppen der NATO benötigt Afghanistan eine neue legitime Regierung, die zu Stabilität und Entwicklung im Lande beitragen kann.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. April 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4421

2.3.90

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Projekt «Migration als Strategie für die regionale und lokale Entwicklung in den Western Visayas, Philippinen», abgeschlossen am 23. Juni 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an das UNDP für das Projekt «Migration als Strategie für die regionale und lokale Entwicklung in den Western Visayas, Philippinen».

B.

Ziel des Projektes ist es allgemein, den regionalen und lokalen Behörden und ihren Partnern in der Zivilgesellschaft in den Westlichen Visayas zu ermöglichen, Migration als Strategie sozio-ökonomischer Entwicklung zu erkennen und derart umzusetzen, dass neue Möglichkeiten für die Sicherung des Lebensunterhaltes geschaffen werden. Im vorliegenden Projekt werden Behörden und Zivilgesellschaft befähigt, auf ihre eigene Diaspora proaktiv zuzugehen, um diese in die Prävention und in die Bewältigung wiederkehrender Umweltkatastrophen miteinzubeziehen. Das UNDP wird in einer zweiten Phase dieses Projektes für die Koordination und Evaluierung der Projektaktivitäten zuständig und zeichnet verantwortlich für die Integration des Projektes, insbesondere in die Globale Migrationsgruppe und in weitere UNO Gremien.

C.

248 400 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 30. April 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4422

2.3.91

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend das Projekt «AGROCADENAS» in Kuba, abgeschlossen am 24. Juli 2014

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an das Programm «AGROCADENAS» des UNDP, das in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsministerium Kubas und der Europäischen Union entwickelt wurde, um die Entwicklung von drei Landwirtschaftsbereichen zu fördern.

B.

Der finanzielle Beitrag der Schweiz an das Programm ermöglicht ein besseres Management und mehr Effizienz bei den Produktions-, Verarbeitungsund Vermarktungsprozessen in drei Landwirtschaftsbereichen (Kuhmilch, Rindfleisch und Getreide) sowie eine Stärkung der Kapazitäten der beteiligten Genossenschaften.

C.

4,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 24. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4423

2.3.92

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich des Beitrags an den Fonds der UNO «UN Ein Fonds» in Bhutan, abgeschlossen am 4. August 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an das UNDP für den Fonds der UNO «UN Ein Fonds» in Bhutan.

B.

Der Beitrag an den Fonds unterstützt die Koordinationsrolle der UNO, um die Geber-Koordination in Bhutan zu stärken sowie das UNDP in Bhutan für den Zeitraum 2013­2018 effizient umsetzen zu können.

C.

25 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4424

2.3.93

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Regierungsführung in den Provinzen und Index der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Vietnam», abgeschlossen am 7. August 2014

A.

Das Abkommen regelt die Aufteilung der Kosten des Forschungs- und Beratungsprojekts zur Beurteilung der Leistung der Provinzen im Bereich Regierungsführung und Verwaltung, basierend auf den Erfahrungen und Feedbacks von zufällig ausgewählten Bürgerinnen und Bürgern aus allen 63 Provinzen Vietnams.

B.

Das Projekt hat zum Zweck, durch die Leistungsmessung im Bereich der Politik-Umsetzung die Transparenz, Rechenschaftslegung und Bürgernähe der Regierung zu stärken, indem es Informationen bereitstellt, welche in die weitere Politikgestaltung einfliessen.

C.

2,9 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 30. Juni 2017 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4425

2.3.94

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend das Projekt «Unterstützung des partizipativen Verfassungsprozesses in Nepal», abgeschlossen am 19. August 2014

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag an das UNDP für die Umsetzung des Projekts «Unterstützung des partizipativen Verfassungsprozesses in Nepal».

B.

Das Projekt unterstützt und stärkt einen inklusiven und partizipativen Verfassungsprozess und fördert die Konsensbildung. Ein inklusiver Bundesstaat, menschliche Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit ist ein Interventionsbereich der Schweizer Kooperationsstrategie in Nepal 2013­2017. Die Unterstützung des Projekts ergänzt das Schweizer Portfolio im Bereich Verfassungsbildung. Das Projekt konzentriert sich auf die Ausbildung der Mitglieder der verfassungsgebenden Versammlung und zivilgesellschaftlicher Organisationen um die Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere von Frauen und benachteiligten Gruppen, im Verfassungsprozess zu verbessern.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann schriftlich innerhalb eines Monats gekündigt werden.

4426

2.3.95

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der UNO für Ernährungssicherung und Ernährung, Post-2015-Agenda, abgeschlossen am 30. Oktober 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der UNO für Ernährungssicherung und Ernährung.

Dieser hat den Auftrag, die Koordination des UNO-Systems zu stärken und Empfehlungen im Hinblick auf einen wirksamen weltweiten Kampf gegen Hunger und Mangelernährung zuhanden dieses Systems zu formulieren. Ein weiterer Bestandteil des Mandats des Sonderbeauftragten ist die Unterstützung der Anstrengungen zur Integration der Ernährungssicherung und der Ernährung sowie der nachhaltigen Landwirtschaft in die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 und in die Entwicklungs- und Nachhaltigkeitsziele (ODD), die die Generalversammlung der UNO im Herbst 2015 verabschiedet. Durch die Finanzierung eines Postens für einen Hauptberater im Exekutivbüro des Generalsekretärs, leistet die Schweiz einen Beitrag zur Erfüllung des Auftrags des Sonderbeauftragten in New York.

B.

Das Mandat des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der UNO für Ernährungssicherung und Ernährung ist ein wesentlicher Bestandteil der globalen institutionellen Architektur für Ernährungssicherung und Ernährung. Mit diesem Beitrag setzt sich die DEZA gezielt und konkret für ein reibungsloses Funktionieren dieser Architektur ein.

C.

408 595 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, sofern die bereits erhaltenen Zahlungen, einschliesslich der Beiträge der anderen Geber, ausreichen, um alle eingegangenen Verpflichtungen und alle Pflichten im Zusammenhang mit der Ausführung des Projekts zu decken.

4427

2.3.96

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung der krisenbetroffenen Gemeinden in den südlichen Distrikten von Khyber Pakhtunkhwa, abgeschlossen am 2. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die finanzielle Beteiligung an den Unterstützungsmassnahmen des UNDP an die Pakistanische Regierung bezüglich des Projektes zur Stärkung der krisenbetroffenen Gemeinden in den südlichen Distrikten von Khyber Pakhtunkhwa.

B.

Seit 2008 wurden mehr als sieben Millionen Menschen aufgrund von Konflikten und Naturkatastrophen in Pakistan aus ihren angestammten Gebieten vertrieben. Dies ist eine erhebliche Belastung sowohl für zuständigen Regierungsstellen als auch die Gastgemeinschaften welche die Vertriebenen aufnehmen. Durch die Entwicklung einer langfristigen Wiederherstellungsstrategie welche auf eine Verbesserung und Stärkung der Handlungskompetenzen von Behörden und Gastgemeinschaften abzielt, trägt dieses Programm dazu bei, die Lebensbedingungen der betroffenen Bevölkerung zu verbessern.

C.

1,05 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4428

2.3.97

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der dritten Etappe des Projekts «Plataforma Articulada para el Desarrollo Integral de los Territorios (PADIT)», abgeschlossen am 15. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an das Programm PADIT des UNDP das zusammen mit dem kubanischen Ministerium für Aussenhandel und ausländischen Investitionen entwickelt wurde, um die Kapazitäten der Gemeinden in den Bereichen Verwaltung und Koordination zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden im Hinblick auf eine integrative wirtschaftliche Raumentwicklung zu fördern.

B.

Die finanzielle Unterstützung dieses Programms durch die Schweiz trägt zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen in sechs Gemeinden bei, indem Beschäftigungs- und Erwerbsmöglichkeitenund ein besserer Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen geschaffen werden, namentlich für Frauen und Jugendliche.

C.

4,805 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4429

2.3.98

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNEP betreffend einen Beitrag an die Klima- und Luftreinhalte-Koalition, abgeschlossen am 24. November 2014

A.

Die Klima- und Luftreinhalte-Koalition (Climate and Clean Air Coalition CCAC) wurde im Februar 2012 von sechs Regierungen und dem UNEP lanciert. Sie hat zum Ziel, eine erhebliche Reduktion von Substanzen die zur Luftverschmutzung und zum Klimawandel beitragen, sogenannte kurzlebige Klimaschadstoffe zu katalysieren. Im Zentrum der Bemühungen stehen Russ, Methan und Fluorkohlenwasserstoffe. Die Koalition akzeptiert Mitgliedschaften von Ländern, NGO, Intergouvernementalen Organisationen (wie zum Beispiel die WB und die OECD) und dem Privatsektor. Ende 2014 umfasste die Mitgliedschaft der Koalition um die 40 Länder, darunter die Schweiz, und 40 Nicht-Regierungsorganisationen.

B.

Die Schweiz ist seit Anfang 2013 ein Mitglied der Koalition und hat im Bereich Luftreinhaltung national wie auch in der Entwicklungszusammenarbeit Expertise. So unterhält die DEZA Projekte in den Bereichen der Ziegelsteinproduktion und der Reduktion von Russ von Dieselmotoren, beides Gebiete auf denen die CCAC aktiv ist. Die Teilnahme an der Koalition ermöglicht es Schweizer Erfahrungen einzubringen. Die DEZA nimmt regelmässig an den Treffen der CCAC teil und vertritt zum Teil die Schweiz an diesen.

C.

2 Millionen Schweizer Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag deckt den Zeitraum vom 24. November 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Er tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und kann von den Parteien jederzeit schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, gekündigt werden.

4430

2.3.99

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNCCD bezüglich eines Beitrags zur Unterstützung der Mechanismen zum Einbezug und zur Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft, abgeschlossen am 19. Februar 2014

A.

Das Abkommen definiert die Zahlungsmodalitäten für den Beitrag an die UNCCD zur Unterstützung der Mechanismen zum Einbezug und der Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft im Kampf gegen die Wüstenbildung. Es legt zudem die Verpflichtungen des Generalsekretariats der UNCCD fest, was die Verwaltung des Beitrages und die finanziellen und operationellen Berichte anbelangt.

B.

Dieser freiwillige Beitrag an das Generalsekretariat der UNCCD erfolgt, damit es die ihm von der Vertragsparteienkonferenz übertragenen Aufgaben, insbesondere die Umsetzung des Strategieplans 2008­2018, ausführen kann.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4431

2.3.100

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNCCD bezüglich eines freiwilligen Beitrages, abgeschlossen am 9. Juli 2014

A.

Das Abkommen definiert die Zahlungsmodalitäten für den Beitrag an UNCCD. Es legt zudem die Verpflichtungen des Generalsekretariats der UNCCD fest, was die Verwaltung des Beitrages und die finanziellen und operationellen Berichte anbelangt.

B.

Dieser Beitrag erfolgt in Form eines freiwilligen Beitrags an das Generalsekretariat der UNCCD, damit es die ihm von der Vertragsparteienkonferenz übertragenen Aufgaben, insbesondere die Umsetzung des Strategieplans 2008­2018, ausführen kann.

C.

1,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4432

2.3.101

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der United Nations Economic Commission for Africa UNECA bezüglich des Projekts «Unterstützung der UNECA/Land Policy Initiative der IGAD zur Verbesserung der Land Gouvernanz in der IGAD-Region», abgeschlossen am 15. Oktober 2014

A.

Die Afrikanische Union hat 2009 Richtlinien zur Bodenpolitik verabschiedet und dabei auch die regionalen Wirtschaftsgemeinschaften des Kontinents beauftragt, die Länder in der Umsetzung dieser Richtlinien zu unterstützen.

IGAD ist die regionale Wirtschaftsgemeinschaft für das Horn von Afrika mit Sudan, Kenia, Uganda, Äthopien, Somalia, Südsudan und Djibouti als Mitglieder. Die Mitgliedschaft von Eritrea ist im Moment suspendiert. IGAD und die Mitgliedsländer benötigen für diese Aufgabe fachlich-technische Unterstützung. In vielen Ländern der Region existieren nebeneinander sowohl modernstaatliche wie überlieferte rechtliche Grundlagen und Institutionen zum Besitz und der Nutzung des Bodens. Daraus resultierende Unsicherheiten über Besitz- und Nutzungsverhältnisse, Umsiedlungen von Leuten, unvollständig und nicht aktuelle Kadasterpläne sowie intransparente Landadministration sind Ursachen für Landkonflikte. Das Projekt bezweckt, IGAD zu befähigen, die Umsetzung der Richtlinien der Afrikanischen Union in den Mitgliedsländern überwachen zu können, den sicheren Zugang zu Land als wichtiges Element in die eigene land- und viehwirtschaftspolitischen Programme einzubauen und Empfehlungen zur Ausgestaltung des Bodenrechts der Mitgliedsländern zu verabschieden.

B.

Das Globale Programm Ernährungssicherheit der DEZA will gesamtafrikanische Initiativen u.a. zur Sicherung des Zugangs für Kleinproduzent/innen zu Land unterstützen. Zu diesem Zweck arbeitet die DEZA mit dem LPI Sekretariat zusammen. Das Sekretariat der Land Policy Initiative (LPI), getragen von der Afrikanischen Union, der Afrikanischen Entwicklungsbank und der UNO Wirtschaftskommission für Afrika (UNECA), hat die Aufgabe, die Länder und Regionalorganisationen des Kontinents in der Umsetzung der Richtlinien der Afrikanische Union technisch zu unterstützen. Organisatorisch ist es der UNECA angegliedert. Das Abkommen mit der UNECA regelt die Finanzierung des unter Punkt A beschriebenen technischen Unterstützungsprojekts des LPI Sekretariat an IGAD.

C.

2,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4433

2.3.102

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNESCO-UIL bezüglich eines allgemeinen Beitrags der Schweiz, abgeschlossen am 24. März 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an das UNESCO-Institut für Lebenslanges Lernen (UIL) mit Sitz in Hamburg.

B.

Zum Auftrag des Instituts gehört die Stärkung der Kapazitäten der UNESCO-Mitgliedstaaten im Bereich lebenslanges Lernen. Im Vordergrund stehen Erwachsenenbildung, Alphabetisierung und nicht formale Bildung.

Das UIL leistet Überzeugungsarbeit, betreibt Forschung und trägt zur Kapazitätsbildung und Vernetzung bei. Für die DEZA ist das UIL ein strategischer Partner, dessen Prioritäten mit denjenigen der DEZA übereinstimmen.

C.

6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

4434

2.3.103

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags zugunsten des IFCD, abgeschlossen am 8. April 2014

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten für den Beitrag der DEZA an den Internationalen Fonds für kulturelle Vielfalt IFCD der UNESCO fest.

B.

Der Beitrag der Schweiz an den IFCD ist ein Zeichen der Solidarität und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit sowie ein politisches Bekenntnis der Schweiz zu den Ausdrucksformen kultureller Vielfalt. Mit diesem Beitrag soll der IFCD in seiner Anfangsphase begleitet werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Arbeitsweise zu klären, seine Funktionsfähigkeit zu sichern und seine Relevanz im Hinblick auf die Erreichung der gesetzten Ziele zu demonstrieren.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4435

2.3.104

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem internationalen UNESCO ­ IIPE bezüglich eines allgemeinen Beitrags der Schweiz, abgeschlossen am 9. Juli 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNESCO ­ Internationale Institut für Planung und Bildung (IIPE) mit Sitz in Paris.

B.

Das Abkommen beinhaltet die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem IIPE, welches zu den bedeutendsten Institutionen der UNESCO zählt. Es ist Teil des Auftrages und der mittelfristigen Strategie dieser Organisation. Sie setzt sich für die Erreichung der Zielsetzung ein, welche sich die internationale Gemeinschaft anlässlich des Weltforums über Bildung für alle gesetzt hat. Im Zentrum der Arbeit des Instituts steht die Stärkung der Kapazitäten der Länder (insbesondere der Entwicklungsländer) im Bereich Planung, Umsetzung, Monitoring und Evaluation von Bildungspolitiken und -Programmen, die der gesamten Bevölkerung zugutekommen.

Für die DEZA ist das IIPE ein strategischer Partner, dessen Prioritäten mit denjenigen der DEZA übereinstimmen.

C.

6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

4436

2.3.105

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO betreffend den Beitrag der Schweiz zur Unterstützung von Radiostationen in ländlichen Gebieten Tansanias, abgeschlossen am 1. Dezember 2014

A.

Dieser Beitrag der Schweiz unterstützt die UNESCO hinsichtlich der Ausrüstung von ländlichen Radiostationen mit Informations- und Kommunikationstechnologie.

B.

Der Beitrag soll die Informierung der ländlichen Bevölkerung unterstützen.

C.

144 300 US-Dollars. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten und ist bis am 31. März 2015 gültig. Differenzen bei der Umsetzung werden in direkten Verhandlungen bereinigt.

4437

2.3.106

Abkommen zwischen der Schweiz und dem HCHR bezüglich eines Projektes zur Verbesserung des Zugangs zum Recht für die lokale Bevölkerung in Kambodscha, abgeschlossen am 28. November 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Schweizer Beitrags an das HCHR zwecks Verbesserung des Zugangs zum Recht für die lokale Bevölkerung in Kambodscha.

B.

Das HCHR arbeitet mit der Regierung, juristischen und legislativen Organen, der Zivilgesellschaft und anderen nationalen und internationalen Akteuren. Dies erfolgt mittels Förderung von Regeln und Gesetzen und über Einhaltung von Menschenrechtsstandards die von Kambodscha ratifiziert wurden. Der Zugang zur Justiz für die Bevölkerung, und insbesondere vulnerable Gruppen, wird mittels Zusammenarbeit mit Gerichten, Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Anwälten und Gemeinschaften die lokale Justizinstitutionen und Organisationen stärken, verbessert.

C.

198 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2015 ab.

4438

2.3.107

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Einsatzes von jungen Schweizerinnen und Schweizern innerhalb des UNHCR, abgeschlossen am 14. April 2014

A.

Das Abkommen regelt den Einsatz von jungen Schweizerinnen und Schweizern im Rahmen des Programms des UNHCR «Junge Berufsexpertinnen und Berufsexperten» (Junior Professional Officers).

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 14. April 2014 in Kraft getreten. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4439

2.3.108

Abkommen zwischen der Schweiz und UNICEF bezüglich der Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung von Jugendlichen in Bhutan, abgeschlossen am 3. April 2014

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung von Jugendlichen in Bhutan.

B.

Das Projektziel beinhaltet einen Beitrag zur Stärkung der Kompetenzen von Jugendlichen sowie von Netzwerken von Jugendlichen in Bhutan. Dies soll die aktive Teilnahme von Jugendlichen im politischen Leben fördern.

C.

342 375 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4440

2.3.109

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend ein Projekt zur Stärkung der Geburtenregistrierung in Burundi, abgeschlossen am 17. Oktober 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit UNICEF im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung in Burundi.

B.

Die Registrierung von Personenstandsdokumenten in den Gemeinden von Kayanza verzögert sich. Dies war 2012 bei den Gemeinden von Ngozi auch der Fall. Die DEZA beauftragte damals UNICEF, gezielt Unterstützung zu leisten. Die Resultate waren so positiv, dass die DEZA-Vertretung vor Ort entschied, UNICEF auch für Kayanza ein Mandat zu erteilen. Ohne diese Unterstützung würde der Prozess sehr viel Zeit in Anspruch nehmen und es bestünde die Gefahr, dass das Projekt beendet wird, bevor diese für die Gemeinden äusserst wichtige Massnahme umgesetzt ist.

C.

214 920 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. April 2015. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch UNICEF kann die DEZA den Vertrag schriftlich kündigen. Es wurde keine Kündigungsfrist vereinbart.

4441

2.3.110

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich eines allgemeinen Beitrags für die Jahre 2014, 2015 und 2016, abgeschlossen am 21. Oktober 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den allgemeinen Beitrag der Schweiz zur Umsetzung des strategischen Plans der UNICEF für die Jahre 2014, 2015 und 2016.

B.

Mit diesem Beitrag unterstützt die Schweiz die UNICEF bei der Umsetzung ihres Auftrags zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Kindern.

C.

66 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Oktober 2014 in Kraft getreten und läuft bis zum 31. Dezember 2016. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4442

2.3.111

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich des Projekts «Klimawandel-Lernplattform der Vereinten Nationen» (UN CC: Learn), abgeschlossen am 6. März 2014

A.

Die Pilotunterstützung von UNITAR durch die DEZA für das Projekt «UN CC: Learn» hat sich bewährt und hat u.a. dazu beigetragen, in fünf Pilotländern (Benin, Dominikanische Republik, Indonesien, Malawi, Uganda) spezifische nationale Klimawandel-Lernstrategien zu entwickeln, welche Sektorübergreifend und durch einen Multi-Akteur-Prozess gesteuert worden sind.

Insgesamt sind 19 prioritäre Aktionen umgesetzt worden.

B.

Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit UNITAR, die neu entwickelte benutzerfreundliche Web-Lern- und Informationsplattform sowie das steigende Interesse und der zunehmende Bedarf an ähnlichen Anstrengungen in diversen anderen wichtigen Partnerländern, haben die DEZA bewogen, eine weitere Phase mitzufinanzieren, wobei ihr Beitrag auf maximal 50 % festgelegt wurde.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2017 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4443

2.3.112

Abkommen zwischen der DEZA und UNOPS bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Einheitlicher Mechanismus für eine kohärente Berichterstattung im Wassersektor in der Zeit nach 2015», abgeschlossen am 25. August 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an UNOPS für das Projekt «Einheitlicher Mechanismus für eine kohärente Berichterstattung im Wassersektor in der Zeit nach 2015».

B.

Ziel des Abkommens ist es, die Entwicklung eines einheitlichen Mechanismus für die globale Resultatüberwachung und Berichterstattung im Wassersektor zu fördern, der insbesondere auch die Fortschritte und erforderlichen Umfeldanalysen im Abwasser- und Wasserqualitäts-Management sowie im Wasserressourcen-Management beinhaltet. Dabei sollen die effizientesten Berichterstattungsmechanismen erörtert, präsentiert und ausgewählt werden.

C.

650 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. August 2014 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 15. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4444

2.3.113

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNRISD für die Jahre 2014­2016, abgeschlossen am 16. April 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Beitragszahlung der Schweiz an das Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für Soziale Entwicklung (United Nations Institute for Social Development, UNRISD) mit Sitz in Genf.

B.

Die Beitragszahlung dient zur Finanzierung von zwei Forschungsprojekten zu Themen, die von der Schweiz von grossem Interesse sind in Bezug auf aktuelle Internationale Verhandlungen zur nachhaltigen globalen Entwicklungsagenda Post-2015 sowie zur Entwicklungsfinanzierung. Es handelt sich dabei einerseits um ein Forschungsprojekt zur Mobilisierung von Steuereinnahmen in armen Ländern; und andererseits zur Sicherstellung von sozialen Grundleistungen in Ländern in Konfliktsituationen.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ab.

4445

2.4

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH Einleitung

Das übergeordnete Ziel der Internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Humanitäre Hilfe des Bundes trägt dazu bei, Risiken zu mindern, Zerstörung und Elend vorzubeugen, Leben zu schützen und zu retten sowie Leiden zu lindern.

Sie unterstützt Menschen und Gemeinschaften beim Wiederaufbau, der Rehabilitierung, der gesellschaftlichen Stabilisierung und bei beginnender Versöhnung; die Humanitäre Hilfe fordert für die Opfer die humanitären Grundsätze ein und hilft mit, ihnen eine Stimme zu geben. Schwerpunkte des Engagements sind: Prävention und Krisenresistenz inklusive Katastrophenvorsorge und -schutz, Nothilfe und Wiederaufbau/Rehabilitation, Anwaltschaft und Opferschutz. Dank dem Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, einem einzigartigen Instrument mit einem Pool von rund 650 Experten, ist die Schweiz vor Ort präsent und kann selber Projekte durchführen. Die Mittel der Humanitären Hilfe werden zu rund einem Drittel für bilaterale Programme eingesetzt, welche durch eigene SKH-Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Ein weiteres Drittel wird für die Zusammenarbeit mit UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem UNHCR, OCHA und UNICEF verwendet. Das letzte Drittel geht an das IKRK.

4446

2.4.1

Abkommen zwischen der DEZA und den Kapverden, vertreten durch die kapverdische Botschaft in der Schweiz betreffend die Nahrungsmittelhilfe mit Schweizer Milchpulver zugunsten des nationalen kapverdischen Schulkantinen-Programms, abgeschlossen am 6. November 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an das kapverdische Schulkantinenprogramm.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 154 000 kg Vollmilchpulver, welches in sämtlichen kapverdischen Schulen als Ergänzungsnahrung an Kindergarten- und Schulkinder abgegeben wird. Ziel ist es, die Ernährungssituation zu verbessern. Der Vertragspartner hält sich an die von der DEZA vorgegebenen Richtlinien zum Einsatz von Milchprodukten in der Nahrungsmittelhilfe.

C.

1,395 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. November 2014 in Kraft getreten und endet, sobald beide Parteien ihre Pflicht erfüllt haben. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4447

2.4.2

Abkommen zwischen der DEZA und Kuba, vertreten durch das Zusammenarbeitsministerium, betreffend die Nahrungsmittelhilfe mit Schweizer Milchpulver zugunsten alter und behinderter Menschen, abgeschlossen am 28. Februar 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an das kubanische Zusammenarbeitsministerium bezüglich der Umsetzung des Ernährungsprogrammes zur Unterstützung und Verbesserung der Nahrungssituation von alten und behinderten Personen.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 67 780 kg Vollmilchpulver, welches in verschiedenen Institutionen als Ergänzungsnahrung an betagte und behinderte Menschen abgegeben wird. Ziel ist es, den Ernährungsstatus dieser Bevölkerungsgruppe zu verbessern und damit einen Beitrag zu ihrem physischen und psychischen Wohlbefinden zu leisten. Der Vertragspartner hält sich an die von der DEZA vorgegebenen Richtlinien zum Einsatz von Milchprodukten in der Nahrungsmittelhilfe.

C.

614 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2014 in Kraft getreten und endet, sobald beide Parteien ihre Pflicht erfüllt haben. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4448

2.4.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch den dänischen Flüchtlingsrat, betreffend das Projekt «Antwort auf gemischte Migration im Horn von Afrika und im Jemen», abgeschlossen am 22. Mai 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend das Projekt «Antwort auf gemischte Migration im Horn von Afrika und im Jemen».

B.

Es handelt sich um ein Projekt zur Prävention von Gewaltausübung gegenüber Migranten und Migrantinnen (Binnenflüchtlinge, Flüchtlinge, Arbeitsmigranten) durch eine Reihe miteinander verbundener Aktivitäten. Dabei handelt es sich um Massnahmen zum Schutz der Migranten, verbessertes Monitoring und Datenerhebung der Migrationsströme, materielle Hilfe an die im Jemen ankommenden Migranten und die Aufklärung bzw. Sensibilisierung der jemenitischen Behörden und Gastgebergemeinschaften zum Thema Migration.

C.

306 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4449

2.4.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch den dänischen Flüchtlingsrat, betreffend das Projekt «Antwort auf gemischte Migration im Horn von Afrika und im Jemen», abgeschlossen am 22. Mai 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend das Projekt «Antwort auf gemischte Migration im Horn von Afrika und im Jemen».

B.

Es handelt sich um ein Projekt zur Prävention von Gewaltausübung gegenüber Migranten und Migrantinnen (Binnenflüchtlinge, Flüchtlinge, Arbeitsmigranten) durch eine Reihe miteinander verbundener Aktivitäten. Dabei handelt es sich um Massnahmen zum Schutz der Migranten, verbessertes Monitoring und Datenerhebung der Migrationsströme, materielle Hilfe an die im Jemen ankommenden Migranten und die Aufklärung bzw. Sensibilisierung der jemenitischen Behörden und Gastgebergemeinschaften zum Thema Migration.

C.

502 352 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4450

2.4.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die schweizerische Botschaft in Kairo, und Ägypten, vertreten durch das Ministerium für Wohnungsbau, Versorgungsdienste und Stadtentwicklung, handelnd durch die Holdinggesellschaft «Aswan Water and Sanitation Company», bezüglich des Beitrags an das Projekt «Zugang zu qualitativem Trinkwasser und effizienterer Wasserverbrauch», abgeschlossen am 2. April 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Zugang zu qualitativem Trinkwasser und effizienterer Wasserverbrauch».

B.

Während die ägyptische Bevölkerung jährlich um mehr als 1 Million Personen wächst, bleibt die aus dem Nil beziehbare Wassermenge gleich. Trotz einer fortlaufenden Restrukturierung des Wassersektors sind die Herausforderungen gross: ungleiche Verteilung, schlechte Qualität, hohe Verluste und unregelmässiger Zugang zu Wasser. Aus diesem Grund fokussiert das DEZA Projekt auf die beiden Aspekte Qualität des Trinkwassers und effizientere Wassernutzung. Es zielt auf die sichere und verlässliche Trinkwasserversorgung für zwei informelle Siedlungen in Aswan im Süden Ägyptens.

Ebenso werden die öffentliche Wasserversorgungsbehörde gestärkt und das öffentliche Bewusstsein für effizientere Wassernutzung erhöht.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4451

2.4.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Georgien, vertreten durch das georgische Ministerium für intern vertriebene Personen aus besetzten Gebieten, Unterkunft und Flüchtlinge, sowie der Regierung der autonomen Republik von Adjara und dem regionalen Entwicklungs- und sozialen Supportzentrum betreffend die Unterstützung der Wiederansiedlung und Integration von ländlichen Naturkatastrophenopfern und Flüchtlingen in sicheren ländlichen Gebieten, abgeschlossen am 1. Februar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend des Beitrags an das Projekt zur Unterstützung der Wiederansiedlung und der Integration ländlicher Naturkatastrophenopfer und von Flüchtlingen in sicheren ländlichen Gebieten.

B.

Nachhaltige Verbesserung der Wohnsituation und Sicherung der Existenzgrundlage sind wichtige Faktoren zur Integration von intern vertriebenen Personen und vulnerablen Familien bedingt durch Naturkatastrophen. Die Pilotphase und die vorliegende zweite Phase des Projektes hatten zum Ziel der georgischen Regierung Wege zum Umgang mit Personen aufzuzeigen, welche bedingt durch Naturkatastrophen die Lebensgrundlage verloren haben. Die vorliegende Intervention entspricht der Kooperationsstrategie Südkaukasus 2013­2016.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4452

2.4.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Ministerium für nationale Bildung und Berufsbildung, bezüglich des «Programms zum Wiederaufbau der Schulinfrastruktur», abgeschlossen am 14. März 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für nationale Bildung und Berufsbildung im Rahmen des «Programms zum Wiederaufbau der Schulinfrastruktur».

B.

Mit dem Programm soll der Wiederaufbau von schulischen Einrichtungen technisch begleitet werden, namentlich in den vom Erdbeben vom 12. Januar 2010 betroffenen Gebieten. Zudem sollen die Kapazitäten des Ministeriums für nationale Bildung und Berufsbildung im Bereich Schulinfrastruktur verbessert werden.

Bei der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens am 14. März 2014 lag noch kein Rahmenabkommen im Bereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zwischen der Schweiz und Haiti vor.

Dieses wurde am 25. Juli 2014 unterzeichnet. Das vorliegende Abkommen ermöglichte die Formalisierung der bilateralen Zusammenarbeit.

C.

15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung am 14. März 2014 in Kraft getreten und ist bis am 31. Dezember 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4453

2.4.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Jordanien, vertreten durch das Innenministerium, bezüglich eines «Integrierten Managements zur Sensibilisierung und zur Minderung von Risiken im Katastrophenfall», abgeschlossen am 2. Oktober 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Abkommens bezüglich eines «Integrierten Managements zur Sensibilisierung und zur Minderung von Risiken im Katastrophenfall».

B.

Dieses Abkommen bezweckt die Stärkung der Kapazitäten der jordanischen Behörden im Bereich der Katastrophenprävention und -minderung. Im Hinblick auf städtebauliche Präventionsmassnahmen werden in fünf jordanischen Gemeinden Sensibilisierungs- und Ausbildungsworkshops für Beamte durchgeführt.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4454

2.4.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Jordanien, vertreten durch das jordanische Bildungsministerium, betreffend die Unterstützung der Sanierung von Schulen für syrische Flüchtlinge in Jordanien, abgeschlossen im Oktober 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend die Unterstützung zur Sanierung von Schulen für syrische Flüchtlinge in Jordanien.

B.

Gemäss UNICEF sind 32 000 syrische Flüchtlingskinder in öffentlichen, jordanischen Schulen eingeschrieben. Das überlastete jordanische Bildungsministerium (MoE) hat Mühe noch mehr Schüler in den Schulen unterzubringen. Daher unterstützt die DEZA das MoE mit der Rehabilitierung von elf Schulen in der Gegend von Amman und in den nördlichen Gouvernements. Das Projekt wird ergänzt durch eine Sensibilierungskampagne und die DEZA unterstützt das MoE zudem mit der Integration eines IT Management Programms.

C.

970 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist im Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis August 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4455

2.4.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Libanon, vertreten durch das Ministerium für das Bildungs- und Hochschulwesen, bezüglich des Projekts dringende Rehabilitation im Bereich von sanitären Einrichtungen und Renovation von Schulen im Wadi Khaled und Akroum, abgeschlossen am 5. August 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich des Projekts dringende Rehabilitation im Bereich von sanitären Einrichtungen und Renovation von Schulen im Wadi Khaled und Akroum.

B.

Der Flüchtlingsstrom von Syrien nach Libanon nimmt stetig zu. Gemäss UNHCR sind seit Mai 2014 mehr als 1.1 Millionen syrische Flüchtlinge im Libanon eingetroffen, wovon 282 000 im Norden Libanons bei Gastfamilien leben. Die Infrastruktur des Landes ist überlastet. In ihren anhaltenden Engagement für Gastfamilien wird die DEZA eng mit dem Ministry of Education and Higher Education Zusammenarbeiten, um die Kapazitäten der öffentlichen, libanesischen Schulen und somit das Lernumfeld aller Schüler zu verbessern, auch für zusätzliche syrische Flüchtlingskinder im schulpflichtigen Alter (Mädchen und Buben).

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. August 2014 bis zum 15. Oktober 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4456

2.4.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Marokko, vertreten durch das Innenministerium, bezüglich des Beitrages an das Projekt «Freiwillige Rettungshelfer in marokkanischen Quartieren», abgeschlossen am 23. Juli 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Freiwillige Rettungshelfer in marokkanischen Quartieren».

B.

Seit 2008 unterstützt die Schweiz die Bildung von «freiwilligen Rettungshelfern» in alten Quartieren in Marokko und stärkt diese Nachbarschaftsgruppen dabei, im Falle von natürlichen und von Mensch gemachten Katastrophen, rasch und gezielt Hilfe zu leisten. Dadurch können die entscheidenden ersten Minuten und Stunden nach einer Katastrophe, bis zum Eintreffen von offiziellen Rettungskräften, von den ansässigen Personen viel effizienter und mit adäquaten Hilfsmitteln genutzt werden. Durch die Sensibilisierung auf mögliche Gefahren, können sich die Rettungshelfer zudem selber vor zusätzlichen Risiken schützen. Das Abkommen mit dem Innenministerium regelt die Übernahme und Weiterführung des Modells «freiwillige Rettungshelfer». Dadurch wird das Fortbestehen dieser, sowie der Aufbau neuer Gruppen in weiteren Städten, durch die Eingliederung in die nationalen Strukturen der Krisenbewältigung langfristig sichergestellt.

C.

350 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 23. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4457

2.4.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Beitrags 2014 an den Zentralen Nothilfefonds, abgeschlossen am 10. Februar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag 2014 an den Zentralen Not-hilfefonds des OCHA.

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleit-linien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 10. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4458

2.4.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2014 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 27. Februar 2014

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2014 an die Programme des Katastrophenerkundungs- und Koordinierungsteams der UNO (United Nations Disaster Assessment and Coordination, UNDAC) sowie der Internationalen Beratergruppe für Suche und Rettung (International Search and Rescue Advisory Group, INSARAG) des OCHA.

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 27. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4459

2.4.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 4. April 2014

A.

Das Abkommen betrifft die spezifischen Beiträge 2014 an die Feldaktivitäten von OCHA.

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4460

2.4.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich eines Beitrags für das Jahr 2014 an den Nothilfefonds des OCHA, abgeschlossen am 5. August 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an den Nothilfefonds des OCHA für das Jahr 2014.

B.

Der finanzielle Beitrag der Schweiz an den Nothilfefonds des OCHA für das Besetzte Palästinensische Gebiet ermöglicht es den humanitären Akteuren, rasch und gezielt auf unerwartete und gravierende Notfälle zu reagieren, welche die palästinensische Bevölkerung betreffen. Diese Massnahme entspricht den Prioritäten der Kooperationsstrategie 2010­2014 der DEZA für das Besetzte Palästinensische Gebiet: Die DEZA konzentriert ihr Engagement in Gaza und der Westbank, einschliesslich Ostjerusalem, auf die Förderung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte und auf den Zugang der palästinensischen Bevölkerung zu guten Grunddienstleistungen, einschliesslich Nothilfe.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

4461

2.4.16

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend die Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 18. August 2014

A.

Das Abkommen mit OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds Äthiopien.

B.

Dieser Beitrag wird genutzt um Nichtregierungsorganisationen und UNOAgenturen mit Finanzierungsengpässen mit schnellen und flexiblen Finanzierungen zu unterstützen. Ziel ist es dass die Organisationen schnell auf akute Krisen reagieren können um das Leid der betroffenen Bevölkerung zu lindern. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

900 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich innert 30 Tagen gekündigt werden.

4462

2.4.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 20. Februar 2014

A.

Das Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2014 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

40,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4463

2.4.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des Beitrags an das Sitzbudget 2014, abgeschlossen am 24. März 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an das Sitzbudget 2014 des IKRK.

B.

Der Beitrag ans IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

80 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 24. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

4464

2.4.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 11. Juli 2014

A.

Das Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2014 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

8,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4465

2.4.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 8. August 2014

A.

Das Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2014 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4466

2.4.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Ebola-Krise, abgeschlossen am 16. Oktober 2014

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2014 an die Feldaktivitäten des IKRK in Liberia zur Bekämpfung der Ebola-Epidemie.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4467

2.4.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des zweiten zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Ebola-Krise, abgeschlossen am 4. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft den zweiten zusätzlichen Beitrag 2014 an die Feldaktivitäten des IKRK in Liberia zur Bekämpfung der Ebola-Epidemie.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4468

2.4.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Syrien-Krise, abgeschlossen am 9. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2014 an die Feldaktivitäten des IKRK in Jordanien und Libanon im Rahmen der Syrien-Krise.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4469

2.4.24

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO betreffend die Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährung und Resilienz im Südsudan, abgeschlossen am 26. August 2014

A.

Das Abkommen mit der FAO definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms zur Verbesserung der Ernährungssituation und der Resilienz im Südsudan.

B.

Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit der FAO zur Unterstützung der von Nahrungsunsicherheit betroffenen Bevölkerung, primär Frauen, im Südsudan mitfinanziert. Ziel des Projekts ist es, die Produktion, das Angebot und den Zugang zu ausgewogener Ernährung zu sichern und das Haushaltseinkommen der Frauen in der Provinz Warrap zu fördern. Zu diesem Zweck werden die Frauen in praktischen und wirtschaftlichen Belangen geschult und mit den nötigen Utensilien ausgerüstet. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich innert 30 Tagen gekündigt werden.

4470

2.4.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Beitrags 2014 im Rahmen der Ebola-Krise, abgeschlossen am 22. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an das regionale Hilfsprogramm der FAO zur Bekämpfung der Ebola-Epidemie in Westafrika. Mit ihrer Hilfe finanziert die Schweiz Direktmassnahmen der FAO in Guinea, Liberia und Sierra Leone zur Unterstützung der Ernährungssicherheit.

B.

Diese Unterstützung für die FAO dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,2 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4471

2.4.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und INTERSOS betreffend das Projekt von INTERSOS «Lebensunterhalt im Jemen», abgeschlossen am 15. Juli 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit INTERSOS, einer humanitären non-profit-Organisation mit Sitz in Rom, betreffend das Projekt «Lebensunterhalt im Jemen».

B.

Das Projekt richtet sich an junge Jemeniten und Jemenitinnen sowie an Migranten (Binnenflüchtlinge, Flüchtlinge, Arbeitsmigranten). Ziel ist es, diesen durch den Zugang zu Berufsausbildungen in staatlichen Institutionen zu grösserer wirtschaftlicher Selbständigkeit und einem Einkommen zu verhelfen. Gleichzeitig verbessert das Projekt die Ausbildungskapazitäten des Ministeriums für Technische Bildung und Berufsbildung und der ihm angeschlossenen Schulen mit der Einführung von zwei neuen, Arbeitsmarkt relevanten Ausbildungsgängen.

C.

512 782 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4472

2.4.27

Abkommen zwischen der DEZA und dem IRC betreffend den Schutz von Flüchtlingen aus Nigeria in der Region Diffa, Niger, abgeschlossen am 8. September 2014

A.

Das Abkommen mit dem IRC (International Rescue Committee) definiert die Modalitäten bezüglich der finanziellen Unterstützung im Bereich Nahrungsmittelhilfe und Schutzmassnahmen von Vertriebenen in der Region Diffa, Niger.

B.

Dieser Beitrag unterstützt das IRC bei der Betreuung der Vertriebenen, welche vor der militärischen Offensive gegen die Kämpfer der islamistischen Gruppe Boko Haram im Norden von Nigeria, in die Region Diffa, Niger, geflüchtet sind. Das Projekt beinhaltet Nothilfemassnahmen in den Bereichen Nahrungsmittelhilfe und Schutz für die Vertriebenen sowie die betroffenen Gemeinden.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 8. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. September 2014 bis zum 31. August 2015 ab. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4473

2.4.28

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM betreffend die Reintegration von intern Vertriebenen in Zimbabwe, abgeschlossen am 9. April 2014

A.

Das Abkommen mit der IOM definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des genannten Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit des IOM unterstützt. Das Projekt sieht spezifische, längerfristige Massnahmen zur Förderung der Integration und Verbesserung der Lebensbedingungen von intern Vertriebenen in Zimbabwe vor.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2015 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4474

2.4.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Begleitete freiwillige Rückkehr und Reintegration für Sub-SaharaMigranten», abgeschlossen am 2. Mai 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Begleitete freiwillige Rückkehr und Reintegration für Sub-Sahara Migranten».

B.

Das Projekt ermöglicht in Marokko blockierten Sub-Sahara Migranten und Migrantinnen eine würdevolle Rückkehr in ihre Herkunftsländer und eine Starthilfe, um einen langfristigen Lebensunterhalt aufzubauen. Trotz internationaler Verpflichtungen bietet Marokko wenig bis keinen Schutz für Migranten und Migrantinnen (betrifft verschiedene Kategorien: Flüchtlinge, Asylsuchende, irreguläre Migranten). Als Antwort auf ein humanitäres Bedürfnis werden durch das Projekt besonders verletzliche Personen (Opfer von Menschenhandel, Minderjährige, alleinstehende Frauen, Kranke) begünstigt, für die eine Reise in ihre Herkunftsstaaten der einzige Ausweg aus ihrer prekären Situation ist.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4475

2.4.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrages an das Projekt «Kurzfristige Humanitäre Unterstützung und Rückkehrhilfe für vulnerable Migranten, welche auf See gerettet wurden», abgeschlossen am 1. Juli 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Kurzfristige Humanitäre Unterstützung und Rückkehrhilfe für vulnerable Migranten, welche auf See gerettet wurden».

B.

In 2014 sind bereits mehrere Boote mit primär sub-saharischen Migranten und Migrantinnen auf offener See im Süden Tunesiens aufgefangen worden.

Die Kapazität der tunesischen Behörden, sich um diese Migranten und Migrantinnen zu kümmern, ist indes beschränkt. Das Projekt zielt darauf auf, die humanitären Bedürfnisse der gestrandeten Migrantinnen und Migranten besser abzudecken und ihnen bei der Suche nach einer festen Bleibe behilflich zu sein. Ferner beabsichtigt das Projekt, die Koordination unter den betroffenen humanitären Akteuren im Süden Tunesiens zu verbessern und die freiwillige Rückkehr der MigrantInnen in ihre Heimatländer zu unterstützen.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Oktober 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4476

2.4.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Lieferung von Notfallmedikamenten, abgeschlossen am 25. Juli 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt zur Lieferung von Notfallmedikamenten.

B.

Das Projekt bezweckte die Lieferung von Notfallmedikamenten in den Gazastreifen während der Kampfhandlungen im Juli und August 2014. Die Lieferung ermöglichte es, die praktisch erschöpften Medikamentenvorräte der Krankenhäuser im Gazastreifen aufzustocken und auf dem Höhepunkt des Konflikts 37 000 Patientinnen und Patienten mit Notfallmedikamenten zu versorgen.

C.

1,053 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. Juli 2014 bis zum 24. Januar 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4477

2.4.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Oxfam House, John Smith Drive, betreffend das Projekt «WASH» im Distrikt Sahar Gouvernorat Sa'da im Jemen, abgeschlossen am 8. Mai 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend das WASH Projekt Sa'ada Gouvernorat im Jemen.

B.

Das Projekt zielt auf den Wiederaufbau von im Krieg zerstörten Wasserversorgungssystemen und Toilettenanlagen in Gemeinden und Schulen im Distrikt Sahar im Gouvernorat Sa'da sowie auf die Verbesserung des Hygieneverhaltens zur Verminderung von Krankheiten, die durch mangelnde Hygiene und Wasserversorgung verschuldet sind.

C.

504 280 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4478

2.4.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag an das Projekt Ernährungsnothilfe für konfliktbetroffene Personen in Syrien, abgeschlossen am 18. Dezember 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend das Projekt Ernährungsnothilfe für konfliktbetroffene Personen in Syrien.

B.

Die humanitäre Situation in Syrien verschlechtert sich stetig: Gemäss Schätzungen der UN brauchen über 9,3 Millionen Menschen in Syrien humanitäre Unterstützung. Der Nahrungsmittelsektor ist am stärksten betroffen und deshalb hat das WFP die Unterstützung verstärkt und hat alleine im Oktober 2013 über 3,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmitteln versorgt. Durch die finanzielle Unterstützung der Schweiz kann das WFP die Operationen weiterführen und Nahrungsmittel an hilfsbedürftige Menschen in Syrien liefern.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom Start dieses Projekts bis zum finanziellen Abschluss ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4479

2.4.34

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten der Sahraouis in Algerien, abgeschlossen am 22. Januar 2014

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 375 000 kg Magermilchpulver, welches im Flüchtlingslager in Tindouf als Ergänzungsnahrung an die Sahraouis abgegeben wird. Ziel ist die Reduktion der durch Fehlernährung bedingten Anämie vorwiegend bei Kindern unter 5 Jahren sowie bei schwangeren und stillenden Frauen. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

2,027 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Januar 2014 in Kraft getreten und endet, sobald beide Parteien ihre Pflicht erfüllt haben.

4480

2.4.35

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten von Randgruppen in Nordkorea, abgeschlossen am 22. Januar 2014

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 650 000 kg Magermilchpulver, welches in Nordkorea als Nahrungsergänzung an besonders verletzliche Frauen und Kinder abgegeben wird. Ziel ist es, die Gesundheitssituation der Empfänger nachhaltig zu verbessern. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

3,391 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Januar 2014 in Kraft getreten.

4481

2.4.36

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Nicaragua, abgeschlossen am 22. Januar 2014

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 150 000 kg Magermilchpulver, welches in Nicaragua in Schulkantinen als Ergänzungsnahrung an Vorschulund Primarschulkinder abgegeben wird. Ziel ist es, durch die unentgeltliche Verpflegung der Kinder in der Schule die Familienbudgets zu entlasten und zudem einen Anreiz für die Einschulung der Kinder zu schaffen. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

874 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Januar 2014 in Kraft getreten und endet sobald beide Parteien ihre Pflicht erfüllt haben.

4482

2.4.37

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region im Sudan, abgeschlossen am 22. Januar 2014

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 600 000 kg Magermilchpulver, welches im Sudan als Ergänzungsnahrung an vulnerable Bevölkerungsgruppen abgegeben wird. Ziel ist die Prävention von schwerer Unterernährung infolge saisonaler sowie durch Konflikte verschärfter Nahrungsunsicherheit. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

3,656 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 22. Januar 2014 in Kraft getreten.

4483

2.4.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 24. Februar 2014

A.

Das Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2014 an die Feldaktivitäten des WFP.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

31,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 24. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4484

2.4.39

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2014 an das Logistikzentrum Netzwerk des WFP, abgeschlossen am 24. Februar 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an das Logistikzentrum Netzwerk für die humanitäre Nothilfe des WFP zwecks Lagerung von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, um in humanitären Notfällen schnell und an mehreren Orten gleichzeitig reagieren zu können.

B.

Der Beitrag dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4485

2.4.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten im Südsudan, abgeschlossen am 28. März 2014

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2014 an die Feldaktivitäten des WFP im Südsudan.

B.

Der Beitrag dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 28. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4486

2.4.41

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten im Südsudan, abgeschlossen am 10. April 2014

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms zur Unterstützung des Ernährungssicherheitsund Existenzgrundlageprogramms im Südsudan.

B.

Die Bevölkerung des Südsudan ist massiv von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen und das WFP unterstützt mit dem Ernährungssicherheits- und Existenzgrundlageprogramms diese Bevölkerung. Der Beitrag soll das WFP dabei unterstützen, seine Koordinationsrolle in diesem Netzwerk zusammen mit der FAO wahrnehmen zu können und eine bessere Übersicht zur Situation im Land zu erlangen um dadurch die Hilfe in den betroffenen Regionen besser zu planen und umzusetzen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 ab. Das Abkommen kann schriftlich innert 30 Tagen gekündigt werden.

4487

2.4.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten des WFP, abgeschlossen am 17. Juli 2014

A.

Das Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2014 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen.

B.

Der Beitrag dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

4,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4488

2.4.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten des WFP, abgeschlossen am 18. August 2014

A.

Das Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2014 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen.

B.

Der Beitrag dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4489

2.4.44

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten der Sahraouis, abgeschlossen am 12. September 2014

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 207 000 kg Magermilchpulver, welches im Flüchtlingslager in Tindouf als Ergänzungsnahrung an die Sahraouis abgegeben wird. Ziel ist die Reduktion der durch Fehlernährung bedingten Anämie vorwiegend bei Kindern unter 5 Jahren sowie schwangeren und stillenden Frauen. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1,024 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 12. September 2014 in Kraft getreten. Es endet, sobald beide Parteien ihre Pflicht erfüllt haben..

4490

2.4.45

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region in Kenya, abgeschlossen am 12. September 2014

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 125 000 kg Magermilchpulver, welches in den beiden Flüchtlingslagern Dadaab und Kakuma in Kenya als Ergänzungsnahrung an vulnerable Bevölkerungsgruppen abgegeben wird.

Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

670 800 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 12. September 2014 in Kraft getreten. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4491

2.4.46

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region im Sudan, abgeschlossen am 12. September 2014

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 225 000 kg Magermilchpulver, welches im Sudan als Ergänzungsnahrung an vulnerable Bevölkerungsgruppen abgegeben wird. Ziel ist die Prävention von schwerer Unterernährung infolge saisonaler sowie durch Konflikte verschärfter Nahrungsunsicherheit. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1,323 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2014 in Kraft getreten. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4492

2.4.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Ebola-Krise, abgeschlossen am 19. September 2014

A.

Das Abkommen betrifft die zusätzlichen Beiträge 2014 an die Feldaktivitäten des WFP zur Bekämpfung der Ebola-Epidemie in Westafrika. Mit der Erhöhung ihrer Hilfe unterstützt die Schweiz einerseits den humanitären Flugdienst der Vereinten Nationen finanziell und finanziert andererseits Direktmassnahmen des WFP in Guinea, Liberia und Sierra Leone.

B.

Diese Unterstützung des WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4493

2.4.48

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend die Unterstützung der UNHAS in Liberia, Sierra Leone und Guinea, abgeschlossen am 19. September 2014

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der finanziellen Unterstützung der UNHAS (United Nations Humanitarian Air Service).

B.

Dieser Beitrag unterstützt die Tätigkeit des WFP, im Speziellen der UNHAS, im Bereich humanitäre Hilfslieferungen und Transport von Begleitpersonen der Hilfsorganisationen in Liberia, Sierra Leone und Guinea. Nachdem viele Fluggesellschaften ihre Flüge in diesem Gebiet seit Ausbruch der Ebola Epidemie eingestellt hatten, konnte mit dieser Massnahme der Flugtransport von Hilfsgütern und Helfern in diesen Ländern sichergestellt werden.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 19. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. September 2014 bis zum 19. Oktober 2014 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden

4494

2.4.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Ebola-Krise, abgeschlossen am 10. Oktober 2014

A.

Das Abkommen betrifft den zweiten zusätzlichen Beitrag 2014 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der EbolaEpidemie in Westafrika. Mit der weiteren Erhöhung ihrer Hilfe unterstützt die Schweiz einerseits die Logistikleistungen des WFP zur Verteilung von medizinischem Material finanziell und finanziert andererseits Direktmassnahmen des WFP in Guinea, Liberia und Sierra Leone zur Unterstützung der Ernährungssicherheit.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4495

2.4.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Syrien-Krise, abgeschlossen am 1. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2014 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen zur Unterstützung der auf humanitäre Hilfe angewiesenen Zivilbevölkerung in Syrien und den Nachbarländern.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4496

2.4.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014, abgeschlossen am 8. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2014 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen in Zentralamerika und in der Ukraine.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4497

2.4.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Ebola-Krise, abgeschlossen am 17. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft den dritten zusätzlichen Beitrag 2014 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der EbolaEpidemie in Westafrika. Mit der nochmaligen Erhöhung ihrer Hilfe unterstützt die Schweiz weiter die Logistikleistungen des WFP zur Verteilung von medizinischem Material finanziell und finanziert Direktmassnahmen des WFP in Guinea, Liberia und Sierra Leone zur Unterstützung der Ernährungssicherheit. Neben den Direktmassnahmen wird neu auch das Ernährungssicherheits-Cluster unterstützt, um sämtliche wichtigen Organisationen und Aktivitäten wirkungsvoll zu koordinieren und so sicherzustellen, dass die Betroffenen mit ausreichend, nahrhaften und sicheren Nahrungsmitteln versorgt werden.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

4,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4498

2.4.53

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend die Unterstützung der UNHAS in Mali, Sudan und Südsudan, abgeschlossen am 22. Dezember 2014

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der finanziellen Unterstützung des humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen UNHAS (United Nations Humanitarian Air Service).

B.

Dieser Beitrag unterstützt die Tätigkeit des WFP, im Speziellen der UNHAS, im Bereich humanitäre Hilfslieferungen und Transport von Begleitpersonen der Hilfsorganisationen in Mali, Sudan und Südsudan. Ziel ist es, die Nahrungsmittelhilfe für die notleidende Bevölkerung in unwegsamen Gebieten über den Flugtransport sicherzustellen.

C.

850 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 22. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Dezember 2014 bis zum 18. Dezember 2015 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4499

2.4.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag an das Projekt «Reduzierung der Auswirkungen der durch die Aufnahme des massiven syrischen Flüchtlingsstroms hervorgerufenen Krise bei jordanischen Gastgemeinden», abgeschlossen am 4. Dezember 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend den Beitrag an das Projekt Reduzierung der Auswirkungen der Krise, die durch die Aufnahme des massiven syrischen Flüchtlingsstroms bei jordanischen Gastgemeinden entstanden ist.

B.

Jordanien hat mehr als 500 000 syrische Flüchtlinge aufgenommen, obwohl das Land selbst mit ökonomischen und sozialen Herausforderungen zu kämpfen hat. Angesichts dieser Situation ist das unmittelbare Ziel dieses Projektes die dringendsten Bedürfnisse der von der Krise betroffenen Menschen in zeitgerechter und effizienter Weise zu beantworten, insbesondere der jordanischen Gastgemeinden, um deren Aufnahmefähigkeit zu verbessern und potentielle Spannungen zwischen ihnen und den Flüchtlingen abzuschwächen.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4500

2.4.55

Drittparteien-Kostenteilungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Projekt «Förderung der Resilienz gegenüber Katastrophen in arabischen Städten», abgeschlossen am 9. Dezember 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend den Beitrag für die Implementierung des Projekts «Förderung der Resilienz gegenüber Katastrophen in arabischen Städten».

B.

Dieses Abkommen erlaubt dem UNDP eine Tagung mit arabischen Städten zum Thema Resilienz gegenüber Katastrophen zu organisieren.

C.

204 888 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann von den Parteien nach Konsultationen und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4501

2.4.56

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Zurverfügungstellung eines Experten für die Vorbereitungsarbeiten zum UN-Weltgipfel 2016, abgeschlossen am 24. Februar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Einsatzes eines Schweizer Experten als Thematischer Teamleiter im Sekretariat in New York des UN-Weltgipfels für Humanitäre Hilfe, welcher im Juli 2016 in Istanbul stattfinden wird.

B.

Diese Unterstützung für das UNDP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

832 455 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. August 2016 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.

4502

2.4.57

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten des Allgemeinen Humanitären Fonds von OCHA für die Zentralafrikanische Republik, abgeschlossen am 14. April 2014

A.

Das Abkommen mit dem UNDP definiert die Modalitäten bezüglich der Aufstockung der Allgemeinen Humanitären Fonds des OCHA zur Unterstützung der notleidenden Bevölkerung in der Zentralafrikanischen Republik (ZAR).

B.

Mit diesem Beitrag werden über das System der Vereinten Nationen, unter Federführung von OCHA, verschiedene humanitäre Organisationen (NGO) unterstützt. Zudem dient der Fonds dazu, unterfinanzierte Netzwerke und Programme (Cluster) mitzufinanzieren und andere finanzielle Engpässe der Organisationen zu überbrücken. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich innert 30 Tagen gekündigt werden.

4503

2.4.58

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend die Unterstützung des Friedens- und Stabilitätsfonds in der Region Darfur im Sudan, abgeschlossen am 9. Mai 2014

A.

Das Abkommen mit dem UNDP definiert die Modalitäten bezüglich der Aufstockung des Friedens- und Stabilitätsfonds zur Unterstützung der notleidenden Bevölkerung in der Region Darfur im Sudan.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit des UNDP in den Bereichen humanitäre Assistenz unterstützt. Ziel ist es das Vertrauen zwischen den einzelnen Gemeinden zu stärken um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern.

Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich innert 30 Tagen gekündigt werden.

4504

2.4.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Unterstützung der Opfer der Schlammlawinen in der Provinz Khatlon in Tadschikistan, abgeschlossen am 22. Mai 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das UNDP zur Unterstützung der Opfer der Schlammlawinen in der Provinz Khatlon.

B.

Im April und Mai 2014 wurde die Khatlon Provinz im Süden von Tadschikistan von schweren Unwettern heimgesucht. Die heftigen Niederschläge lösten grosse Schlammlawinen aus, 17 Menschen kamen ums Leben. Beinahe 500 Häuser wurden zum Teil schwer beschädigt. Über 1000 Familien sind zu Schaden gekommen.

Das UNDP ist verantwortlich für die Bereitstellung der Nothilfegüter und hat aus den Lagerbeständen unverzüglich die notleidende Bevölkerung mit Artikeln des täglichen Bedarfs und der Hygiene versorgt.

Mit dem Beitrag der Schweiz wurden direkt 280 Personen versorgt und die Lager mit 420 Nothilfesets wieder aufgestockt.

C.

47 370 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai 2014 bis zum 15. August 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4505

2.4.60

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Humanitären Fonds von OCHA für den Sudan, abgeschlossen am 24. Mai 2014

A.

Das Abkommen mit dem UNDP definiert die Modalitäten bezüglich des Beitrags an den Allgemeinen Humanitären Fonds, welcher vom OCHA betreut wird und der Unterstützung der notleidenden Bevölkerung im Sudan dient.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit des OCHA und des UNDP zur Unterstützung humanitärer Partner welche im Sudan tätig sind unterstützt. Zudem dient der Fonds dazu, unterfinanzierte Netzwerke und Programme mitzufinanzieren und andere finanzielle Engpässe Internationaler Organisationen zu überbrücken. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich innert 30 Tagen gekündigt werden.

4506

2.4.61

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags 2014 an die Vorbereitungsarbeiten zum UN-Weltgipfel für Humanitäre Hilfe 2016, abgeschlossen am 4. August 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an das UNDP zur Unterstützung der allgemeinen Vorbereitungen zum UN-Weltgipfel für Humanitäre Hilfe, welcher im Juli 2016 in Istanbul stattfinden wird.

B.

Diese Unterstützung für das UNDP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4507

2.4.62

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend das UNDP-Programm zur Verbesserung der Lebensgrundlagen in der Region Darfur (Sudan), abgeschlossen am 8. September 2014

A.

Das Abkommen mit dem UNDP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms zur Verbesserung der Lebensgrundlagen der notleidenden Bevölkerung in der Region Darfur im Sudan.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit des UNDP zur Verbesserung der Lebensgrundlagen in der Region Darfur im Sudan unterstützt. Ziel des Programmes ist es der vom langjährigen Konflikt betroffenen Bevölkerung zu helfen sich wieder eigene Lebensgrundlagen zu schaffen, in dem kleine Produzenten mit Geschäftsbesitzern verbunden werden. Somit wird eine neue Wertschöpfungskette generiert. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4508

2.4.63

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Humanitären Fonds von OCHA für den Südsudan, abgeschlossen am 6. November 2014

A.

Das Abkommen mit dem UNDP definiert die Modalitäten bezüglich des Beitrags an den Allgemeinen Humanitären Fonds, welcher vom OCHA betreut wird und zur Unterstützung der notleidenden Bevölkerung im Südsudan dient.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit des OCHA und des UNDP zur Unterstützung humanitärer Partner, welche im Südsudan tätig sind, unterstützt.

Zudem dient der Fonds dazu, unterfinanzierte Netzwerke und Programme mitzufinanzieren und andere finanzielle Engpässe internationaler Organisationen zu überbrücken. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich innert 30 Tagen gekündigt werden.

4509

2.4.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 an die Vorbereitungsarbeiten zum UN-Weltgipfel für Humanitäre Hilfe 2016, abgeschlossen am 1. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2014 an das UNDP zur Unterstützung der allgemeinen Vorbereitungen zum UN-Weltgipfel für Humanitäre Hilfe, welcher im Juli 2016 in Istanbul stattfinden wird.

B.

Diese Unterstützung für das UNDP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4510

2.4.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags 2014 an die Ebola-Sondermission, abgeschlossen am 19. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an den Multi-Partner Trust Fund des UNDP zur Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat geschaffenen Ebola-Sondermission (United Nations Mission for Ebola Emergency Response).

B.

Diese Unterstützung für das UNDP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4511

2.4.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNEP bezüglich des Beitrags 2014 zur Erhöhung des Katastrophenschutzes, abgeschlossen am 24. Februar 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an das Projekt des UNEP zur Stärkung von nationalen Bewältigungskapazitäten, damit diese bei Umweltkatastrophen rasch und gezielt regieren können.

B.

Diese Unterstützung für das UNEP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

368 420 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4512

2.4.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem ISDR bezüglich des Beitrags 2014 zur Verminderung von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 3. März 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an das Sekretariat für die Internationale Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) zur Stärkung von nationalen Koordinationsmechanismen zwecks Verminderung von Katastrophenrisiken in der OSZE-Region.

B.

Diese Unterstützung für das ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. März 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4513

2.4.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem ISDR bezüglich des Beitrags 2014 an die Vorbereitungstreffen zur UN-Weltkonferenz 2015, abgeschlossen am 10. April 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an das Sekretariat für die Internationale Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) zur Finanzierung der in Genf stattfindenden Vorbereitungstreffen zur UN-Weltkonferenz über die Verringerung des Katastrophenrisikos, welche im März 2015 in Sendai, Japan, durchgeführt werden wird.

B.

Diese Unterstützung für das ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

950 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. April 2014 bis zum 31. Januar 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4514

2.4.69

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem ISDR bezüglich des Beitrags 2014 an die UN-Weltkonferenz 2015, abgeschlossen am 12. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an das Sekretariat für die Internationale Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) zur Unterstützung der UN-Weltkonferenz über die Verringerung des Katastrophenrisikos, welche im März 2015 in Sendai, Japan, durchgeführt werden wird.

B.

Diese Unterstützung für die ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4515

2.4.70

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Unterstützung von Aktivitäten im Bereich der geschlechterspezifischen Gewalt im Libanon, abgeschlossen am 11. Dezember 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt zur Unterstützung von Aktivitäten im Bereich der geschlechterspezifischen Gewalt im Libanon.

B.

Ziel dieses Abkommens ist die Unterstützung und die Stärkung der Aktivitäten des UNHCR gegen sexuelle Gewalt im Libanon.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4516

2.4.71

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Beitrags 2014 an die Abteilung zur Unterstützung und Verwaltung der Programme des UNHCR, abgeschlossen am 16. Januar 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an die Abteilung zur Unterstützung und Verwaltung der Programme des UNHCR in den Bereichen Bau und Gesundheitswesen.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

470 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Januar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4517

2.4.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Jahresbeitrags 2014, abgeschlossen am 21. Februar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Allgemeinen Jahresbeitrag 2014 an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4518

2.4.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 26. Februar 2014

A.

Das Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2014 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

13 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 26. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4519

2.4.74

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Beitrags 2014 an den regionalen Workshop zum Thema Notfallmanagement, abgeschlossen am 12. Juni 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an das UNHCR zur Organisation des regionalen Workshops zur Verbesserung des Notfallmanagements. Der Workshop findet im Senegal statt und richtet sich im Besonderen an Personen französischer Muttersprache.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4520

2.4.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 16. Juli 2014

A.

Das Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2014 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

4,26 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4521

2.4.76

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Beitrags 2014 an die Abteilung für internationalen Schutz, abgeschlossen am 15. August 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an die Abteilung für internationalen Schutz zur Finanzierung eines Beraters/einer Beraterin für die Dauer eines Jahres zwecks Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung.

B.

Diese Unterstützung des UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4522

2.4.77

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 15. Oktober 2014

A.

Das Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2014 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4523

2.4.78

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Irak-Krise, abgeschlossen am 19. November 2014

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2014 an die Feldaktivitäten des UNHCR zur Unterstützung der dringend auf Winterhilfe angewiesenen Zivilbevölkerung im Irak.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4524

2.4.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2014 im Rahmen der Syrien-Krise, abgeschlossen am 8. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2014 an die Feldaktivitäten des UNHCR zur Unterstützung der dringend auf Winterhilfe angewiesenen Zivilbevölkerung in Syrien.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4525

2.4.80

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des zusätzlichen Jahresbeitrags 2014, abgeschlossen am 24. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag an den Allgemeinen Jahresbeitrag 2014 an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4526

2.4.81

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags an das Projekt «Heilung von psycho-emotionalen Störungen sowie Förderung von schulischen Aktivitäten für Knaben, Mädchen und Jugendliche von Trinidad und Riberalta des Departements Beni, in Bolivien, infolge des Hochwassers 2013­2014», abgeschlossen am 18. Februar 2014

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten für den Beitrag an UNICEF für das Projekt «Heilung von psycho-emotionalen Störungen sowie Förderung von schulischen Aktivitäten für Knaben, Mädchen und Jugendliche von Trinidad und Riberalta des Departements Beni, in Bolivien, infolge des Hochwassers 2013­2014».

B.

Durch die anhaltenden heftigen Regenfälle im Departement Beni sind viele Menschen auf Hilfe angewiesen. Die Schulen und Bildungsstätten wurden in Wohnheime umgewandelt. Das Lernen für die Kinder und Jugendlichen im Schulalter ist somit erschwert oder unmöglich. Durch die gemeinsame Unterbringung der Personen, sind die Schülerinnen und Schüler auch vermehrt Gewalt ausgesetzt. Aus diesem Grund wird mit diesem Beitrag während drei Monaten für die Kinder und Jugendlichen ein Rückzugsort finanziert, wo sie sich geschützt fühlen. Auch wird so die permanente Fortsetzung des Unterrichts gewährleistet.

C.

74 457 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 18. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2015 ab. Sie endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4527

2.4.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des spezifischen Beitrags 2014 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 20. Mai 2014

A.

Das Abkommen betrifft die spezifischen Beiträge 2014 an die Feldaktivitäten von UNICEF.

B.

Die Unterstützung von UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4528

2.4.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags 2014 zur Verminderung von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 3. August 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2014 an das Projekt von UNICEF zur Verminderung von Katastrophenrisiken zwecks Verbesserung der humanitären Hilfe.

B.

Diese Unterstützung von UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

596 700 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4529

2.4.84

Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend Nothilfemassnahmen durch den «RRMPAnsatz» zugunsten intern vertriebener Personen in der Demokratischen Republik Kongo, abgeschlossen am 18. Dezember 2014

A.

Das Abkommen mit UNICEF definiert die Modalitäten von Nothilfemassnahmen für intern vertriebene Personen und der vom Konflikt betroffenen Zivilbevölkerung in der Demokratischen Republik Kongo.

B.

Durch die anhaltenden Konflikte im Osten des Landes sind viele Menschen, vor allem auch Frauen und Kinder, auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dieser Beitrag unterstützt die humanitäre Tätigkeit von UNICEF und ist für den sogenannten RRMP Mechanismus (Rapid Response to Movement of Population) bestimmt, welcher schnell und effizient vertriebene Menschen mit Non Food Items (NFI) unterstützen hilft.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Dezember 2014 bis zum 30. April 2015 ab. Das Abkommen kann mit Begründung schriftlich gekündigt werden.

4530

2.4.85

Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend Nothilfemassnahmen durch den «RRMPAnsatz» zugunsten intern vertriebener Personen in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 18. Dezember 2014

A.

Das Abkommen mit UNICEF definiert die Modalitäten von Nothilfemassnahmen für intern vertriebene Personen und der vom Konflikt betroffenen Zivilbevölkerung in der Zentralafrikanischen Republik.

B.

Durch die anhaltenden Konflikte im Land sind viele Menschen, vor allem auch Frauen und Kinder, auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dieser Beitrag unterstützt die humanitäre Tätigkeit von UNICEF und ist für den sogenannten RRMP Mechanismus (Rapid Response to Movement of Population) bestimmt, welcher schnell und effizient vertriebene Menschen mit Non Food Items (NFI) unterstützen hilft.

C.

345 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 ab. Der Vertrag kann mit Begründung schriftlich gekündigt werden.

4531

2.4.86

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines zusätzlichen Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA (2013­2014) zur Finanzierung der institutionellen Reformen der Organisation, abgeschlossen am 6. Dezember 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des zusätzlichen Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA (2013­2014) zur Finanzierung der institutionellen Reformen der Organisation.

B.

Der zusätzliche Beitrag der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA soll die Organisation in ihrem internen Reformprozess voranbringen. Der Beitrag ermöglicht es der UNRWA insbesondere, ihre internen Verwaltungsprozesse und die Kapazitäten zur Beschaffung zusätzlicher Mittel bei neuen Geldgebern zu stärken.

C.

2,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2014 ab.

4532

2.4.87

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA für die Jahre 2014 und 2015, abgeschlossen am 28. Februar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA für die Jahre 2014 und 2015.

B.

Die UNRWA leistet seit über 60 Jahren Hilfe in den Bereichen Grundschulbildung, Gesundheit, Ernährungssicherheit, Wohnen und Sozialdienste für Palästinaflüchtlinge in der Region. Der Beitrag der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA trägt zur Finanzierung der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe zugunsten der fünf Millionen Palästinaflüchtlinge in Syrien, Jordanien und im Libanon sowie im Besetzten Palästinensischen Gebiet bei.

C.

33,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4533

2.4.88

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines Beitrags an die Evaluation der Strategie zur Mobilisierung von Ressourcen für die UNRWA, abgeschlossen am 28. November 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die Evaluation der Strategie zur Mobilisierung von Ressourcen für die UNRWA.

B.

Das Projekt bezweckt eine Evaluation der Strategie zur Mobilisierung von Ressourcen für die UNRWA (2012­2015). Die Evaluation soll die Effizienz, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Strategie untersuchen und Empfehlungen formulieren, die als Grundlage für die Erarbeitung der nächsten Strategie zur Mobilisierung von Ressourcen für die UNRWA (2016­2019) dienen.

Die Evaluation wird von einem externen Unternehmen durchgeführt. Die Schweiz unterstützt den Reformprozess der UNRWA seit Beginn. Die Strategie zur Mobilisierung von Ressourcen ist Bestandteil dieses Prozesses.

C.

75 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. November 2014 bis zum 30. April 2015 ab.

4534

2.5

Botschaft vom 29. Juni 2011 über die Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit (BBl 2011 6311) Einleitung

Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und des humanitären Völkerrechts ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.

Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten, sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; sowie den Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

4535

2.5.1

Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz in Wien, und der IAEA bezüglich eines aussergewöhnlichen Beitrags im Hinblick auf die zusätzlichen Inspektionen der IAEA im Iran, abgeschlossen am 7. April 2014

A.

Der Briefwechsel regelt die Modalitäten des ausserordentlichen schweizerischen Beitrags zur Unterstützung der Aktivitäten des Gemeinsamen Aktionsplans (Joint Plan of Action) der Internationalen AtomenergieAgentur (IAEA).

B.

Die Schweiz unterstützt die multilateralen Bestrebungen zur Förderung einer diplomatischen Lösung in der Frage des iranischen Atomprogramms. In diesem Zusammenhang hat die Schweiz beschlossen, eine ausserordentliche Zahlung an die IAEA zu leisten. Damit werden die zusätzlichen Inspektionen im Rahmen des Mandats unterstützt, das der IAEA durch die Verabschiedung des «Erster Schritt für den gemeinsamen Aktionsplan» (First Step of the Joint Plan of Action) zwischen der EU 3 (Deutschland, Frankreich und Grossbritannien) und der EU+3 (Vereinigte Staaten, China und Russland) und dem Iran am 24. November 2013 in Genf erteilt wurde.

C.

100 000 Euro.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Der Briefwechsel ist am 7. April 2014 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten im Abkommen enthalten.

4536

2.5.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und ECOWAS bezüglich der Finanzierung einer Stelle eines Ausbildungs- und Einsatzplanungsverantwortlichen der zivilen Komponente, abgeschlossen am 22. Oktober 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) für die Finanzierung einer Stelle eines Ausbildungs- und Einsatzplanungsverantwortlichen der zivilen Komponente.

B.

Die Schweiz setzt sich weiterhin für die Stärkung der Friedens- und Sicherheitsarchitektur von ECOWAS ein. Nachdem die Konzeptualisierung der zivilen Komponente der ECOWAS Standby Force bereits unterstützt wurde, hat die Schweiz im letzten Jahr als Implementierungsmassnahme eine Stelle eines Training & Rostering Officer für die Dauer von einem Jahr finanziert.

Diese Unterstützung wird für ein weiteres Jahr fortgesetzt.

C.

130 126 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 22. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4537

2.5.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem Palau-Organisationskomitee für das 45. Forum der Pazifischen Inseln, vertreten durch den Staatsminister von Palau, bezüglich des Erwerbs von 10 Desktop-Computern für das Sekretariat des Forums, abgeschlossen am 30. Juli 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an das Palau Organisationskomitee für das 45. Forum der Pazifischen Inseln (28. Juli­1. August 2014) für den Erwerb von 10 Desktop-Computern für das Sekretariat des Forums.

B.

Die Unterstützung der Schweiz ist eine positive Geste gegenüber einer Region, die vom Klimawandel und den damit zusammenhängenden Herausforderungen bezüglich Migration stark betroffen ist. Die Region ist ein Schwerpunkt der diplomatischen Nansen Initiative der Schweiz und Norwegens. Deshalb sind die Teilnahme am diesjährigen Forum sowie die finanzielle Unterstützung durch die Schweiz eine gute Gelegenheit, die Anliegen der Nansen Initiative zu platzieren und die entsprechenden Netzwerke zu stärken.

C.

20 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juli 2014 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4538

2.5.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Europarat bezüglich des Beitrags an das Projekt «Verbesserung des Schutzes der Europäischen Menschenrechtsstandards durch das kosovarische Verfassungsgericht», abgeschlossen am 4. Februar 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Europarat für das Projekt «Verbesserung des Schutzes der Europäischen Menschenrechtsstandards durch das kosovarische Verfassungsgericht».

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Kapazitäten des kosovarischen Verfassungsgerichts zu stärken, zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.

Die AMS unterstützt das Projekt im Rahmen des strategischen Ziels der Stärkung demokratischer Strukturen und kann damit zu einer erhöhten Respektierung der Menschenrechte in Kosovo beitragen.

C.

267 072 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 4. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 ab. Falls eine Partei ohne Begründung ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen von der anderen Partei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4539

2.5.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Europarat über die Gewährung eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung der Sensibilisierungsmassnahmen, Erarbeitung der Entwicklungs- und Überwachungspolitiken der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz», abgeschlossen am 9. September 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an den Europarat zur Umsetzung des Projekts «Unterstützung der Sensibilisierungsmassnahmen, Erarbeitung der Entwicklungs- und Überwachungspolitiken der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI)».

B.

Mit dem Beitrag sollen die statutarischen Aktivitäten der ECRI im Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf gesamteuropäischer Ebene aus Sicht des Menschenrechtsschutzes unterstützt werden, insbesondere auch das Engagement gegen die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Menschen (LGBTI).

C.

32 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 9. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 ab. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen kann das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4540

2.5.6

Beitragsvereinbarung zwischen der Schweiz, dem Europarat und der Entwicklungsbank des Europarates bezüglich des Treuhandfonds für Menschenrechte, abgeschlossen am 25. November 2014

A.

Die Beitragsvereinbarung definiert die Modalitäten der Zahlung der Schweiz an den Europarat für den Treuhandfonds für Menschenrechte.

B.

Der Treuhandfonds für Menschenrechte wurde im Jahr 2008 durch den Europarat, die Entwicklungsbank des Europarates und Norwegen etabliert und wird auch von einigen Mitgliedsstaaten unterstützt. Die Schweiz finanziert mit ihrem Beitrag Aktivitäten, welche die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Europäischen Menschenrechts-konvention unterstützen und andere Instrumente zum Schutz der Menschenrechte des Europarates fördern, welche dazu beitragen, die Menschenrechte in den Mitgliedstaaten konkret zu fördern und zu schützen.

C.

100 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Die Beitragsvereinbarung ist am 25. November 2014 in Kraft getreten und bleibt in Kraft bis zur Auflösung des Treuhandfonds. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4541

2.5.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Internationalen Visegrad-Fonds betreffend einen Beitrag an das Projekt «Internationale Ausstellung von politischer Karikatur in der Ukraine und in Georgien», abgeschlossen am 7. Februar 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den internationalen Visegrad-Fonds für das Projekt «Internationale Ausstellung von politischer Karikatur in der Ukraine und in Georgien».

B.

Die Visegrad Gruppe vereint Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und die Slowakei in einer Interessengemeinschaft, welche durch den Internationalen Visegrad-Fonds Projekte in Ländern der östlichen Partnerschaft (Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldova, Ukraine und Belarus) finanziert. Die Schweiz unterstützt das Projekt im Rahmen ihrer Menschenrechtsaussenpolitik zur Förderung der Meinungsäusserungsfreiheit und Meinungsvielfalt.

C.

35 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 7. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 ab. Das Abkommen kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4542

2.5.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Internationalen Visegrad-Fonds betreffend einen Beitrag an das Projekt «Vermittlung der Erfahrung der Visegrad-Länder im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit an das Netzwerk Minderheiten der östlichen Partnerschaft», abgeschlossen am 5. März 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den internationalen Visegrad-Fonds für das Projekt «Vermittlung der Erfahrung der Visegrad-Länder im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit an das Netzwerk Minderheiten der östlichen Partnerschaft».

B.

Die Visegrad Gruppe vereint Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und die Slowakei in einer Interessengemeinschaft, welche durch den Internationalen Visegrad-Fonds Projekte in Ländern der östlichen Partnerschaft (Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldova, Ukraine und Belarus) finanziert. Das Projekt zielt darauf ab, einen regelmässigen Austausch zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft aus Visegrad Ländern und Ländern der östlichen Partnerschaft zum Thema Minderheiten zu ermöglichen.

C.

20 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 5. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 ab. Das Abkommen kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4543

2.5.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die AMS, und dem Sekretariat der Türkischen Präsidentschaft des GFMD bezüglich des Beitrags an das GFMD, abgeschlossen am 20. November 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Sekretariat der Türkischen Präsidentschaft des «Global Forum on Migration and Development (GFMD)».

B.

Das GFMD ist die einzige globale und informelle internationale Plattform, in der Staaten regelmässig über Migration und Entwicklung diskutieren. Es will den informellen Erfahrungsaustausch sowie die Zusammenarbeit der Staaten und weiterer Akteure im Bereich Migration und Entwicklung fördern. Die Schweiz kann im GFMD ihre Erfahrungen und Überzeugungen einem breiten Publikum vorstellen und zugleich von den Erfahrungen anderer Staaten profitieren. Das GFMD wird von der Schweiz zudem dafür genutzt, die bilaterale Zusammenarbeit mit Staaten von migrations- und entwicklungspolitischem Interesse für die Schweiz zu vertiefen. Die Unterstützung des GFMD erfolgt im Rahmen der EDA Migrationsstrategie.

C.

140 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4544

2.5.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der MFO bezüglich des Beitrags an die zivile Beobachtereinheit, abgeschlossen am 2. Juli 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die zivile Beobachtereinheit «Civilian Observer (COU)» der «Multinational Force and Observers (MFO)».

B.

Neben dem EDA leistet auch das VBS einen Finanzbeitrag an die Beobachtungseinheit der MFO. Die Schweiz unterstützt damit die internationalen Bemühungen um Frieden und Stabilität im Nahen Osten und in Nordafrika zu schaffen.

C.

217 895 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 ab. Falls die MFO die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

4545

2.5.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR bezüglich des Beitrags an den Fonds der UNO für Folteropfer, abgeschlossen am 23. Dezember 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Fonds der UNO für Folteropfer.

B.

Folterprävention ist ein thematischer Schwerpunkt der schweizerischen Menschenrechtspolitik. Durch die Unterstützung des Fonds kann die Schweiz ihr Engagement im Bereich der Folterprävention erweitern und diversifizieren.

C.

70 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ab. Falls das OHCHR die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das EDA das Abkommen mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags fordern. Aus zeitlichen Gründen konnte das Abkommen nicht in den Bericht des Vorjahres aufgenommen werden.

4546

2.5.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Kurzfilm über die Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten mit irregulärem Status, die als Hausangestellte tätig sind», abgeschlossen am 12. Mai 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Projekt «Kurzfilm über die Menschenrechte von MigrantInnen mit irregulärem Status, die als Hausangestellte tätig sind».

B.

Das Projekt bietet mehrere Opportunitäten: Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ein aktuelles Thema und dadurch Veränderung der oftmals negativen Perzeption von Migrantinnen und Migranten; Profilierung des Themas Migration und Menschenrechte; Stärkung der Arbeit der «Global Migration Group»; Unterstützung für das OHCHR als Institution und das internationale Genf.

C.

46 500 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2015 ab. Falls das OHCHR die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

4547

2.5.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Konsultation zu Rekrutierungspraktiken und deren Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten», abgeschlossen am 26. Juni 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Projekt «Konsultation zu Rekrutierungspraktiken und deren Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten».

B.

Das Projekt bietet mehrere Opportunitäten: Unterstützung des OHCHR und des Sonderberichterstatters über die Menschenrechte von Migranten bei der Erfüllung seines Mandats durch die Organisation einer Konsultation, um die Auswirkungen der Rekrutierungspraktiken auf die Menschenrechte von Migranten zu analysieren; Profilierung des Themas Migration und Menschenrechte; Unterstützung für das OHCHR als Institution und das internationale Genf.

C.

48 918 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 26. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 ab. Falls das OHCHR die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen von der Schweiz mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

4548

2.5.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Jahr 2014, abgeschlossen am 9. Oktober 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des freiwilligen Beitrags der Schweiz an das OHCHR zur Unterstützung ihrer Aktivitäten 2014 in der technischen Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte.

B.

Seit der Schaffung des OHCHR hat sich die Schweiz für die Stärkung der Partnerschaft mit dem OHCHR und die Erfüllung der Bedürfnisse und Ziele engagiert. Der grösste Beitrag der Schweiz fliesst in den freiwilligen Fonds für technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 9. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4549

2.5.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an eine UNO-Menschenrechtsmission in der Ukraine, abgeschlossen am 24. November 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für eine UNO-Menschenrechtsmission in der Ukraine.

B.

Auf Einladung der Regierung hat das OHCHR ab 14. März 2014 eine Menschenrechtsbeobachtungsmission in die Ukraine entsandt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat das OHCHR sechs Berichte über die Menschenrechtssituation in der Ukraine veröffentlicht. Mit diesem Beitrag soll die Verlängerung der Mission ermöglicht werden. Der Beitrag entspricht den strategischen Zielen der Schweiz bezüglich Menschenrechte für ihr Engagement in der Ukraine.

C.

423 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2015 ab. Falls das OHCHR die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

4550

2.5.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Unterstützung des Sonderberichterstatters über die Menschenrechte von Migranten: Finanzierung eines Konsulenten», abgeschlossen am 3. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Projekt «Unterstützung des Sonderberichterstatters über die Menschenrechte von Migranten: Finanzierung eines Konsulenten».

B.

Das Projekt bietet mehrere Opportunitäten: Unterstützung des OHCHR und des Sonderberichterstatters über die Menschenrechte von Migranten bei der Erfüllung seines Mandats; Profilierung des Themas Migration und Menschenrechte; Unterstützung für das OHCHR als Institution und das internationale Genf.

C.

21 781 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 ab. Falls das OHCHR die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

4551

2.5.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IGAD betreffend die Einrichtung eines dezentralen Regierungsnetzwerks durch die IGAD, abgeschlossen am 6. Oktober 2014

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem EDA und der IGAD betreffend die Einrichtung eines dezentralen Regierungsnetzwerks durch die IGAD.

B.

Das Projekt will über regionale Zusammenarbeit die Kapazitäten der IGADMitgliedstaaten fördern, föderale und dezentralisierte Strukturen der Regierungsführung umzusetzen. Die Kooperationsstrategie für das Horn von Afrika sieht eine Zusammenarbeit mit regionalen Institutionen wie der IGAD in Bereichen der Friedensförderung und der Konfliktresolution vor. Die Vereinbarung fällt ausserdem in den Rahmen des Partnerschafts- und Zusammenarbeits-Abkommens zwischen der Schweiz und der IGAD, welches im Juli 2014 unterschrieben wurde und die Zusammenarbeit in den Bereichen Friede und Sicherheit, Migration, Widerstandsfähigkeit gegenüber Dürren und Wissenschaft fördert.

C.

150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Die Vereinbarung ist am 6. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 ab. Sie kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4552

2.5.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IGAD betreffend einen Beitrag an eine Konferenz zu Föderalismus in Somalia, abgeschlossen am 31. Oktober 2014

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten des Beitrags des EDA an die IGAD für eine Konferenz zu Föderalismus in Somalia.

B.

Im Rahmen ihres Engagements im Grossen Horn von Afrika, engagiert sich die AMS im Bereich Föderalismus mit drei Aktionslinien: Sie baut eine strategische Zusammenarbeit mit der regionalen Organisation IGAD auf; sie unterstützt das vom Schweizer Botschafter und Sondergesandten für Somalia geleitete Föderalismus-Konsortium für Somalia; sie koordiniert Studien zu Föderalismus-relevanten Themen. In diesem Rahmen unterstützt die AMS die Durchführung dieser Konferenz zu Föderalismus und Dezentralisierung in Somalia.

C.

36 676 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Die Vereinbarung ist am 31. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2014 ab. Sie kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4553

2.5.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und Niger, vertreten durch die Hohe Behörde für Friedenskonsolidierung, betreffend die zweite Phase des Projekts zur technischen Unterstützung der Identifizierung und Formulierung des Mandats der Behörde, abgeschlossen am 28. Oktober 2014

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten der Beteiligung an der Umsetzung der zweiten Phase des Projekts zur technischen Unterstützung der Identifizierung und Formulierung des Mandats der Hohen Behörde für Friedenskonsolidierung im Niger fest.

B.

Das Projekt ist die zweite Phase eines 2012 begonnenen Projekts, das der Hohen Behörde für Friedenskonsolidierung im Niger einen strategischen und institutionellen Rahmen geben soll, damit sie ihren Auftrag zur Umsetzung der Friedensabkommen mit den ehemaligen Tuaregrebellen richtig ausführen kann. Diese vom Präsidenten Issoufou anerkannte staatliche Instanz ist von strategischer Bedeutung und wird bei der Koordination und der Definition der Zielsetzungen der Friedenskonsolidierung eine entscheidende Rolle spielen. Die Schweiz unterstützt die Stärkung dieses zentralen Partners, da damit die guten Dienste der Schweiz in der Sahelregion ausgebaut werden können.

C.

26 418 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 28. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis zum 31. Januar 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4554

2.5.20

Vereinbarung über delegierte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Norwegen, vertreten durch das norwegische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, betreffend einen Beitrag an die Unterstützungseinheit der IGAD, abgeschlossen am 10. Juli 2014

A.

Die Vereinbarung definiert die Zusammenarbeit des EDA und dem Norwegischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten betreffend den Beitrag für die Unterstützungseinheit (Transitional Support Unit, TSU) der IGAD für die von IGAD geführten Verhandlungen betreffend den Südsudan.

B.

IGAD leitet die Verhandlungen zwischen den beiden Konfliktparteien im Südsudan. Südsudan ist ein Schwerpunktland der schweizerischen Friedenspolitik und eine politische Lösung des Konflikts ist notwendig, um die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Land zu stoppen und die Situation zu stabilisieren. Daher unterstützt die Schweiz die Friedensverhandlungen in einem koordinierten Effort der wichtigsten internationalen Geber über die von Norwegen geführte TSU.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Die Vereinbarung ist am 10. Juli 2014 in Kraft getreten und dauert bis zum 31. Juli 2014. Die Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

4555

2.5.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOF über die Gewährung eines Beitrags an das Projekt «4. Frankophonie-Seminar zur allgemeinen regelmässigen Überprüfung (UPR) ­ Chisinau», abgeschlossen am 23. Mai 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die IOF zur Umsetzung des Projekts «4. Frankophonie-Seminar zur allgemeinen regelmässigen Überprüfung (UPR) ­ Chisinau».

B.

Als aktives Mitglied der IOF, das sich gegenüber der Staatengemeinschaft zu einer wirksamen Umsetzung der Empfehlungen aus der UPR verpflichtet, leistet die Schweiz einen finanziellen Beitrag an die Organisation dieses Seminars für französischsprachige Länder, die über geringe Mittel verfügen.

Die Umsetzung der internationalen Menschenrechtsinstrumente gehört zu den Prioritäten der Schweiz. Die IOF-Seminare ermöglichen einen Austausch, insbesondere über konkrete Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen im Rahmen der UPR.

C.

30 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 23. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 11. bis 12. April 2014 ab. Es endet, sobald alle wechselseitig bestehenden Verpflichtungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch die IOF kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die teilweise oder vollständige Erstattung des Beitrags verlangen.

4556

2.5.22

Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch den SEF des EDA, und der IOM betreffend die logistische Unterstützung der Schweizer Gruppe von Wahlbeobachtern an der Wahlbeobachtungsmission (EU EOM) der Legislativwahlen in Kosovo am 8. Juni 2014, abgeschlossen am 12. Juni 2014

A.

Der Vertrag regelt die Modalitäten der logistischen und administrativen Unterstützung der IOM durch den Schweizer Expertenpool für Zivile Friedensförderung (SEF) des EDA an der oben genannten Wahlbeobachtungsmission.

B.

Kosovo ist in der mittelfristigen Südosteuropa-Strategie der AMS als Schwerpunktregion genannt, eine Teilnahme an einer Wahlbeobachtungsmission im Kosovo entspricht daher den Prioritäten der AMS.

C.

7704 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Der Vertrag ist am 12. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt die Zeitdauer vom 1. Juni 2014 bis 16. Juni 2014 ab. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4557

2.5.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch den SEF des EDA, und der IOM über die logistische Unterstützung der Schweizer Gruppe von Wahlbeobachtern an der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union anlässlich der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2014 in Tunesien, abgeschlossen am 16. Oktober 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der logistischen und administrativen Unterstützung der IOM durch zwei Schweizer Wahlbeobachter für die Wahlbeobachtermission der EU anlässlich der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2014 in Tunesien.

B.

Die MENA-Region (Middle East & North Africa) ist in der mittelfristigen Strategie der AMS als Schwerpunktregion aufgeführt. Die Teilnahme an einer Wahlbeobachtungsmission in Tunesien entspricht daher den Prioritäten der AMS.

C.

17 221 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menscherechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 16. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 29. September 2014 bis 6. Januar 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4558

2.5.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Prävention von Kinderhandel und Ausbeutung unter marginalisierten thailändischen Gemeinschaften», abgeschlossen am 8. Juli 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an IOM für das Projekt «Prävention von Kinderhandel und Ausbeutung unter marginalisierten thailändischen Gemeinschaften».

B.

Die Schweiz unterstützt das Projekt im Rahmen des Nationalen Aktionsplans der Schweiz gegen Menschenhandel. Thailand ist ein Herkunftsland von Opfern von Menschenhandel in der Schweiz. Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans unterstützt die Schweiz Projekte, die den Menschenhandel in den Herkunftsländern bekämpfen. Zudem sollen Präventionsmassnahmen in den Herkunftsländern dazu beitragen, mögliche Opfer zu schützen.

C.

80 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4559

2.5.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Gedenken an den Europäischen Tag gegen Menschenhandel in der Schweiz: Schutz und Partnerschaften», abgeschlossen am 15. September 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an IOM für das Projekt «Gedenken an den Europäischen Tag gegen Menschenhandel in der Schweiz: Schutz und Partnerschaften».

B.

Der europäische Tag gegen Menschenhandel wurde im Jahr 2012 in der Schweiz eingeführt und wird seither für Sensibilisierungsanlässe genutzt. Im Jahr 2013 hat die AMS diesbezüglich erstmals mit der sogenannten «Geneva Plattform», bestehend aus den vier internationalen Organisationen ILO, IOM, OHCHR und UNHCR, zusammengearbeitet. Diese Partnerschaft hat zum Ziel, die Kohärenz und Sichtbarkeit der Arbeitsansätze dieser Organisationen in der Bekämpfung von Menschenhandel zu unterstützen und gleichzeitig den UNO-Standort Genf zu stärken.

C.

43 059 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4560

2.5.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Workshop zur Entwicklung von Leitlinien für humanitäre Visa und temporären Schutzstatus in Katastrophen», abgeschlossen am 23. November 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an IOM für das Projekt «Workshop zur Entwicklung von Leitlinien für humanitäre Visa und temporären Schutzstatus in Katastrophen».

B.

Das Projekt ist ein konkretes Resultat der regionalen Konsultation, welche im Rahmen der diplomatischen Initiative der Schweiz und Norwegens im Dezember 2013 in Costa Rica durchgeführt worden ist. Damals wurde der Bedarf identifiziert, Leitlinien bezüglich humanitärer Visa und der Vergabe des temporären Schutzstatus für die Region zu entwickeln. Die Resultate dieses Workshops werden in das Endprodukt der Nansen Initiative, die Schutz-Agenda zur grenzüberschreitenden Vertreibung infolge von Naturkatastrophen, einfliessen. IOM fungiert als lokaler Umsetzungspartner.

C.

67 598 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 23. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

4561

2.5.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE bezüglich eines Beitrags an das OSZE-Projekt «Aufbau der Mediations-Unterstützungskapazitäten der OSZE», abgeschlossen am 30. April 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE-Projekt «Aufbau der Mediationsunterstützungskapazitäten der OSZE».

B.

Im Hinblick auf den schweizerischen OSZE-Vorsitz 2014 sowie auf dem Hintergrund des OSZE-Ministerratsbeschlusses 3/11 hat die Schweiz 2012 begonnen, an den Aufbau von Mediationsunterstützungskapazitäten bei der OSZE beizutragen. Mediation wird bereits in vielen Kontexten in der OSZERegion angewandt. Die Prozesse sind aber langwierig und schwierig; deshalb ist der systematische Aufbau dieser Kapazitäten in der OSZE von grosser Bedeutung. Das Projekt entspricht den strategischen Zielsetzungen des schweizerischen Vorsitzes der OSZE, wie auch der Mediationsstrategie 2013­2017 der AMS.

C.

180 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2017 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4562

2.5.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an das OSZEProjekt «OSZE-Sicherheitstage (2014­2015)», abgeschlossen am 15. Mai 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt «OSZE-Sicherheitstage (2014­2015)».

B.

Seit ihrer Erstdurchführung im Jahr 2012 sind die OSZE Sicherheitstage, organisiert durch das Büro des OSZE-Generalsekretärs, zum wichtigsten Dialog- und Austauschforum zu aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen auf Track 2 Ebene geworden. Die Unterstützung hat zum Ziel, die adäquaten finanziellen und personellen Ressourcen sicherzustellen für die Organisation von 3 Sicherheitstagen im 2015. Die Sicherheitstage bieten ebenfalls die Möglichkeit, zum Austausch über Rüstungskontrolle in Europa und zum Prozess Helsinki + 40 beizutragen, welche zu den Prioritäten des Schweizerischen OSZE-Vorsitzes zählen.

C.

50 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4563

2.5.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an das OSZE-Projekt «Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung in der OSZE für Sicherheitssektor-Verwaltung und -Reform», abgeschlossen am 27. Juni 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE-Projekt «Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung in der OSZE für Sicherheitssektor-Verwaltung und -Reform (SSG/SSR)».

B.

Eine im Hinblick auf den schweizerischen OSZE-Vorsitz in Auftrag gegebene Studie hat gezeigt, dass SSG/SSR von der OSZE und deren Partner zunehmend als wichtig anerkannt wird in der Friedensförderung, Konfliktprävention Frühwarnung und im Krisenmanagement. Dieses Projekt baut auf den Empfehlungen der Studie auf und hat zum Ziel, Unterstützung und Kapazitätsaufbau zu leisten, um das Bewusstsein für SSG/SSR in der OSZE und ihren Strukturen weiter zu entwickeln.

C.

40 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Februar 2014 bis 31. März 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4564

2.5.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Weiterführung der Unterstützung in der südwestlichen Region Serbiens, Phase 4», abgeschlossen am 11. Juli 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE-Projekt zur «Weiterführung der Unterstützung in der südwestlichen Region Serbiens, Phase 4».

B.

Das OSZE-Projekt dient dazu, eine starke internationale Präsenz in der ethnisch gemischten Region Sandzak in Serbien aufrechtzuerhalten. Die OSZE trägt zur Stabilität und Vertrauensbildung bei und zielt darauf ab, den politischen Dialog zwischen den serbischen Behörden und zivilen Akteuren zu verbessern. Indem das Projekt die Stärkung demokratischer Institutionen unterstützt und die Integration der nationalen Minderheiten in Serbien fördert, steht es im Einklang mit der regionalen Strategie der AMS.

C.

24 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 24. April 2014 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4565

2.5.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, vertreten durch ODIHR, bezüglich des Projekts «Online-Kurs für Langzeitwahlbeobachter der OSZE/ODIHR», abgeschlossen am 18. Juli 2014

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten des Beitrags an die OSZE/ODIHR (Büro für demokratische Institutionen um Menschenrechte) für das Projekt «Online-Kurs für Langzeitwahlbeobachter der OSZE/ODIHR » fest.

B.

Das Projekt trägt zur besseren Ausbildung von Wahlbeobachtern bei und erhöht die Visibilität und die Solidarität der Schweiz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

C.

44 084 Euro.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Das Abkommen endet mit der Begleichung der letzten Rechnung der OSZE durch das EDA.

Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4566

2.5.32

Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE, vertreten durch die OSZE-Mission in Bosnien und Herzegowina, bezüglich eines Beitrags an das OSZE-Projekt «Gewährleistung einer effektiven Bearbeitung von Fällen von Kriegsverbrechen in Bosnien Herzegowina durch umfassenden Kapazitätsaufbau», abgeschlossen am 1. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE-Projekt «Gewährleistung einer effektiven Bearbeitung von Fällen von Kriegsverbrechen in Bosnien Herzegowina durch umfassenden Kapazitätsaufbau».

B.

Im Jahr 2008 wurde die Nationale Strategie zur strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen in Bosnien Herzegowina verabschiedet. Die Strategie sieht vor, die komplexesten Fälle bis 2015, alle restlichen Fälle bis 2023 abzuschliessen. Aktuelle Schätzungen zeigen einen Rückstand von 1320 Fällen. Die Hälfte dieser Fälle wird vom Staatsgerichtshof an die Kantons- und Gemeindegerichte übergeben. Die EU leistet einen substantiellen Beitrag von 15,5 Mio. Franken über 5 Jahre, welcher die Anstellung von dringend benötigtem zusätzlichem Personal ermöglicht. Allerdings wird der Weiterbildungsbedarf des neu eingestellten Personals nicht abgedeckt werden. Dieses Projekt mit Unterstützung der Schweiz ist komplementär zum EU Beitrag und hat zum Ziel, die Ausbildung und den Kapazitätsaufbau der Akteure des Justizsektors in Bosnien und Herzegowina zu unterstützen.

C.

90 468 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2017 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4567

2.5.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die ständige Mission der Schweiz bei der OSZE und den UNO/IO in Wien, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an die Sonderbeobachtungsmission der OSZE in der Ukraine, abgeschlossen am 10. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Sonderbeobachtungsmission (SMMU, Special Monitoring Mission to Ukraine) der OSZE in der Ukraine.

B.

Der Bundesrat hat sich für ein friedenspolitisches Engagement der Schweiz ausgesprochen, welches durch den gesprochenen Nachtragskredit im 2014 erhöht werden konnte. Die OSZE ist auf die Finanzierung der Mission durch die Teilnehmerstaaten angewiesen. Dieser namhafte Beitrag der Schweiz an die SMMU dokumentiert das Engagement der Schweiz in der Ukraine und bestärkt die Glaubwürdigkeit der Rolle der Schweiz während des Vorsitzjahres der OSZE und auch während dem Jahr 2015, in welchem die Schweiz noch der OSZE-Troika angehören wird.

C.

2,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. September 2014 bis 20. März 2015 ab. Falls eine der Parteien die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen von der anderen Partei schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4568

2.5.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an das OSZEProjekt «Stärkung des Dialogs zwischen der Zivilgesellschaft und den wichtigen staatlichen Akteuren in der Ukraine über Fragen der menschlichen Dimension», abgeschlossen am 12. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt «Stärkung des Dialogs zwischen der Zivilgesellschaft und den wichtigen staatlichen Akteuren der Ukraine über Fragen der menschlichen Dimension».

B.

Das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte hat im Rahmen des üblichen Vorgehens eine Anfrage zur Unterstützung dieses Projektes gestellt. Sie hat damit auch auf eine Kritik der Schweiz reagiert, die Zivilgesellschaft werde von der OSZE bei der Konfliktbewältigung in der Ukraine zu wenig berücksichtigt. Der Beitrag der Schweiz ist denn auch für konkrete einzelne Aktivitäten mit Bezug zu den Prioritäten des OSZEVorsitzes definiert worden und fügt sich so in die multidimensionale Unterstützung der Schweiz für die Ukraine ein.

C.

400 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4569

2.5.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an das OSZEProjekt «Sicherheit der Journalisten und Berichterstattung in Krisen», abgeschlossen am 12. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt «Sicherheit der Journalisten und Berichterstattung in Krisen».

B.

Das Projekt der OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit deckt einen wichtigen Aspekt für die Krisenbewältigung in der Ukraine ab und fügt sich in die multidimensionale Unterstützung der Schweiz für die Ukraine ein. Die gegensätzlichen und polarisierenden Medienberichte, sowie die sich verschlechternde Sicherheitslage für Medienschaffende werden seit Beginn der Krise mit Besorgnis wahrgenommen. Es handelt sich bei der OSZEBeauftragten für Medienfreiheit um eine zuverlässige Partnerin, der die Umsetzung des Projekts in diesem herausfordernden Umfeld zugetraut werden kann.

C.

100 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. April 2014 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4570

2.5.36

Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend eine Unterstützung für das Projekt des Komitees für Vermisste in Zypern «Exhumierung, Identifizierung und Rückführung der sterblichen Überreste vermisster Personen in Zypern», abgeschlossen am 23. Dezember 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNDP für das Projekt des Komitees für Vermisste in Zypern «Exhumierung, Identifizierung und Rückführung der sterblichen Überreste vermisster Personen in Zypern».

B.

Das Komitee für Vermisste in Zypern wurde 1981 auf Basis verschiedener UNO Resolutionen zum Zypernkonflikt ins Leben gerufen. Obwohl die blutige Phase des Konflikts beendet ist, verbleiben mehrere tausend Opfer des Konflikts verschwunden oder nicht identifiziert. Seit 2006 hat das Komitee 978 Personen exhumiert und 408 identifiziert. Das Projekt entspricht einer Aktion im Schwerpunktbereich Vergangenheitsarbeit der Abteilung Menschliche Sicherheit und kann der Suche nach einer politischen Lösung im Zypernkonflikt zuträglich sein.

C.

40 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4571

2.5.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Länderbeitrag an den thematischen Treuhandfond zur Krisenprävention und -bewältigung, abgeschlossen am 24. April 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den UNDP-Treuhandfond zur Krisenprävention und -bewältigung (Thematic Trust Fund for Crisis Prevention and Recovery) für das Projekt «Regionaler Überprüfungsprozess der Genfer Erklärung über bewaffnete Gewalt und Entwicklung».

B.

Der Beitrag wird dem UNDP für seine Unterstützung zur Organisation von vier regionalen Überprüfungskonferenzen (Guatemala, Kenia, Marokko, Philippinen) im Rahmen der Genfer Erklärung über bewaffnete Gewalt und Entwicklung (GD) überwiesen. Das UNDP ist zusammen mit der Schweiz Mitinitiator der GD. Das Ziel der Konferenzen ist einerseits die Überprüfung der Umsetzung der GD sowie andererseits die Diskussion um die Frage, inwiefern Gewaltprävention und -reduktion Teil der neuen UNO Entwicklungsagenda sein sollen.

C.

455 063 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 24. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. März 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4572

2.5.38

Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung der Übergangsjustiz im Kosovo», abgeschlossen am 4. Juni 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNDP für das Projekt «Unterstützung der Übergangsjustiz im Kosovo».

B.

Im Juni 2012 schuf die Regierung Kosovos die Inter-Ministerielle Arbeitsgruppe zur Vergangenheitsarbeit und Versöhnung, um eine Strategie zur Übergangsjustiz zu erarbeiten. Seit dem Konflikt ist dies die erste von der Regierung unterstützte Initiative, welche sich um einen nationalen Prozess der Vergangenheitsarbeit und Versöhnung bemüht. Das Projekt zielt darauf ab, in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und der Zivilgesellschaft ein partizipatives und inklusives Umfeld zu schaffen, damit dieser Prozess stattfinden kann.

C.

236 842 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4573

2.5.39

Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP bezüglich der Gewährung eines Beitrags an das Projekt «Archivierung von Dokumenten der in der Côte d'Ivoire eingesetzten Kommission für Dialog, Wahrheit und Versöhnung», abgeschlossen am 27. November 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an das UNDP zur Durchführung des Projekts «Archivierung von Dokumenten der in der Côte d'Ivoire eingesetzten Kommission für Dialog, Wahrheit und Versöhnung».

B.

In der Republik der Côte d'Ivoire wurde am 13. Juli 2011 eine Kommission für Dialog, Wahrheit und Versöhnung eingesetzt. Sie wurde damit beauftragt, einen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten, Vorschläge zur Unterstützung und Wiedergutmachung der Opfer auszuarbeiten und langfristig den Dialog und eine nachhaltige Versöhnung im Land zu fördern. Nachdem die Kommission im Oktober 2014 ihre Arbeit abgeschlossen hatte, erschien es sinnvoll, die gesammelten Informationen auch physisch und elektronisch zu archivieren. Diese Arbeit wird per 31. Dezember 2014 abgeschlossen.

Damit endet auch das finanzielle Engagement der Schweiz.

C.

37 967 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 27. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden.

4574

2.5.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP über die Gewährung eines Beitrags an den thematischen Treuhandfonds für Krisenvorsorge und -bewältigung für das Projekt «Waffenhandelsvertrag: Sponsoringprogramm für alle Seiten einschliessende Verhandlungen», abgeschlossen am 19. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das UNDP zur Umsetzung des Projekts «Waffenhandelsvertrag: Sponsoringprogramm für alle Seiten einschliessende Verhandlungen».

B.

Die erste Konferenz der Teilnehmerstaaten am Waffenhandelsvertrag findet 2015 in Mexiko statt. An dieser Konferenz müssen wichtige Entscheide getroffen werden, insbesondere über die Entscheidungsmodalitäten. Mit dem Projekt soll die Beteiligung von Delegierten des Südens (insbesondere Afrikas) gefördert werden, um alle Seiten einschliessende Gespräche im Hinblick auf eine breite und wirksame Umsetzung des Vertrags zu ermöglichen.

Mit der Förderung der Vertretung afrikanischer Länder und vor allem der Länder des frankophonen Afrikas wird auch die Unterstützung Genfs als möglicher Standort des ATT-Sekretariats gestärkt.

C.

17 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 30. April 2015 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4575

2.5.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration, bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Rudnica ­ Raska, Exhumierung, Autopsie, Identifikation und Übergabe der sterblichen Überreste», abgeschlossen am 4. Juli 2014

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an Serbien für das Projekt «Rudnica ­ Raska, Exhumierung, Autopsie, Identifikation und Übergabe der sterblichen Überreste».

B.

Im Dezember 2013 wurden menschliche Überreste in einem Steinbruch in Rudnica (Serbien) gefunden, welche von Opfern des Kosovokonflikts 1998­ 1999 stammen. Im Zusammenhang mit dem Konflikt werden gemäss dem IKRK noch immer 1712 Personen vermisst. Davon werden bis zu 350 Personen im Massengrab in Rudnica vermutet. Die Exhumierungsarbeiten sowie die Autopsie, Identifikation und Übergabe der menschlichen Überreste werden durchgeführt, um Gewissheit über das Schicksal der Personen zu erhalten, welche während des Konflikts verschwunden sind. Des Weiteren trägt das Projekt zur Bekämpfung der Straflosigkeit sowie zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo bei.

C.

40 975 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4576

2.5.42

Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, vertreten durch den Europäischen Auswärtigen Dienst, bezüglich der Teilnahme der Schweiz an der EUTM Mali, abgeschlossen am 28. April 2014

A.

Dieses Abkommen regelt die Teilnahme der Schweiz mit der Entsendung von ziviler Expertise an die Ausbildungsmission der EU in Mali (EUTM Mali).

B.

Die Beteiligung der Schweiz mit der Entsendung einer zivilen Medienanalystin an die EUTM Mali vervollständigt die Schweiz ihr Engagement zur Friedensförderung in Mali und unterstützt die europäischen Bemühungen zur Stabilisierung der Sahelregion.

C.

180 000 Franken pro Entsendung pro zwölf Monate. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten und ist ab dem Abschlussdatum provisorisch anwendbar. Es bleibt so lange in Kraft, wie die Schweiz einen Beitrag an die Mission EUTM Mali leistet. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4577

2.5.43

Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, vertreten durch den Europäischen Auswärtigen Dienst, bezüglich der Teilnahme der Schweiz an EUBAM Libya, abgeschlossen am 4. Juli 2014

A.

Dieses Abkommen regelt die Teilnahme der Schweiz mit der Entsendung von Experten an die zivile EU Grenzschutzmission in Libyen (EUBAM Libya). Die Anzahl und Dauer der Entsendungen ist je nach Mission unterschiedlich. Im 2014 war eine Entsendung vorgesehen, diese konnte aber aufgrund der Sicherheitslage in Libyen bis jetzt noch nicht realisiert werden, da die Mission zurzeit in Libyen nicht operativ ist.

B.

Die Beteiligung der Schweiz mit der Entsendung von Experten an die zivile EU Grenzschutzmission vervollständigt das Schweizer Engagement zur Friedensförderung in Libyen als Teil des vom Bundesrat beschlossenen Sonderprogrammes Nordafrika 2011­2016 und unterstützt die europäischen Bemühungen zur Stabilisierung des Maghreb und der Sahelzone.

C.

Pro Entsendung und Jahr werden ca. 180 000 Franken veranschlagt. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2014 in Kraft getreten und ist ab dem Abschlussdatum provisorisch anwendbar. Es bleibt so lange in Kraft, wie die Schweiz einen Beitrag an die EUBAM Libya leistet. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4578

2.5.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Büro der UNODC betreffend das Teilprojekt, durchgeführt unter dem Globalen Programm gegen Menschenhandel «Übersetzung der Themenpapiere ins Französische », abgeschlossen am 12. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zur Finanzierung des Projekts «Übersetzung zweier Themenpapiere ins Französische: Rolle des Konzepts der Einwilligung im Protokoll über Menschenhandel und Konzept der Ausbeutung im Protokoll über Menschenhandel».

B.

Im Rahmen der Bemühungen der Staatenkonferenz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zur Klärung der Definition von Menschenhandel im internationalen Recht wird für ausgewählte Schlüsselkonzepte der Definition die Praxis von mehr als 30 Staaten analysiert und in Expertengruppen diskutiert. Als Resultat dieser Arbeit entstehen Themenpapiere (issue papers). Die Übersetzung dieser «issue papers» aus der englischen in die französische Sprache dient dazu, die Informationen aus diesen weiterzuverbreiten und die Reichweite der Diskussion, welche in diesen Papieren reflektiert wird, auf die Gruppe der französischsprechenden Länder zu erweitern.

C.

73 500 US-Dollar.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4579

2.5.45

Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Direktion des EDA, und VNU betreffend einen Beitrag an das Nachwuchsprogramm für junge Freiwillige der UNO für das Jahr 2015, abgeschlossen am 4. Dezember 2014

A.

Der Briefwechsel regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Nachwuchsprogramm für junge Freiwillige der UNO (VNU, United Nations Volunteers) für das Jahr 2015.

B.

Der finanzielle Beitrag ermöglicht der Schweiz die Entsendung von zehn Schweizer Kandidatinnen und Kandidaten an dieses Nachwuchsprogramm der UNO und fördert damit langfristig die Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in dieser Organisation.

C.

402 234 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Der Briefwechsel ist am 4. Dezember 2014 in Kraft getreten. Bei korruptem oder illegalem Verhalten durch UNV kann der Briefwechsel mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4580

2.5.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der UNAoC betreffend einen Beitrag zur Finanzierung eines Postens eines Projektmanagers «Medien und Migration», abgeschlossen am 20. Mai 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Allianz der Zivilisationen der UNO (UNAoC) zur Finanzierung eines Postens eines Projektmanagers «Medien und Migration».

B.

Die Schweiz unterstützte UNAoC seit 2009 durch die Entsendung eines Experten an das UNAoC Büro in New York. Nach einer erfolgten internen Evaluation wurde entschieden, die Unterstützung an UNAoC zu reduzieren.

Die Beitragszahlung an die Finanzierung eines Postens (anstelle des bisherigen Secondments) erlaubt der Schweiz, mit reduziertem Engagement das Funktionieren der UNAoC weiter zu unterstützen und entspricht den Zielen für 2014 der AIO und AMS des EDA.

C.

42 105 US-Dollar.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann von der Schweiz gekündigt werden, falls sich UNAoC nicht an die vertraglichen Bestimmungen hält. Es wurden keine weiteren Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4581

2.5.47

Finanzierungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNMAS bezüglich der Unterstützung der humanitären Minenräumung in Gaza durch den freiwilligen Treuhandfonds, abgeschlossen am 12. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an UNMAS (United Nations Mine Action Service) bezüglich Unterstützung der humanitären Minenräumung in Gaza durch den freiwilligen Treuhandfonds.

B.

Im Kontext der Strategie des Bundes in der humanitären Minenräumung 2012­2015 regelt das Abkommen den finanziellen Beitrag der Schweiz zugunsten der Soforträumung von explosiven Kriegsmunitionsrückständen («Blindgängern») in Gaza durch den UNO-Minenräumdienst mit dem Ziel, den Schutz der Zivilbevölkerung zu verbessern und die Arbeit der internationalen Gemeinschaft (UNO-Organisationen) zu ermöglichen.

C.

380 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2015 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4582

2.5.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDPA betreffend einen Beitrag an das Projekt «Stärkung des Friedensprozesses in Myanmar durch Unterstützung der Guten Dienste der UNO», abgeschlossen am 20. Mai 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNDPA für das Projekt «Stärkung des Friedensprozesses in Myanmar durch Unterstützung der Guten Dienste der UNO».

B.

Die Schweiz strebt eine aktive Rolle in der Unterstützung der Verhandlungen in Myanmar an. Durch die Erneuerung des Beitrags, welcher im 2013 erstmals gesprochen wurde, positioniert sich die Schweiz mit drei anderen Staaten als Schlüsselpartner des Generalsekretariats der UNO in Myanmar und stärkt sowohl ihren Zugang zu den vom Sonderberater unterstützten Verhandlungen, als auch die Beziehungen zu den Parteien, die der Sonderberater als Beobachter einlädt.

C.

117 162 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4583

2.5.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNDPA betreffend einen Beitrag an den Multi-Year-Appeal 2014, abgeschlossen am 7. Oktober 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an den UNDPA Multi-Year-Appeal 2014.

B.

Die Schweiz hat in den letzten Jahren mit dem DPA sehr gute Erfahrungen gemacht, arbeitet eng mit der Mediation Support Unit des DPA in der Ausbildung, Forschung und Praxis zusammen und verfolgt die gleichen Zielsetzungen in der Mediation und Friedensförderung. Die Zusammenarbeit mit dem DPA ist Teil einer langfristigen Strategie. Die UNO gehört zu den wichtigsten Partnern der Schweiz in der Friedensförderung und ist besonders im Bereich der Mediation ein unverzichtbarer Partner.

C.

300 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 7. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 ab. Falls UNDPA die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das EDA den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.

4584

2.5.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDPKO betreffend einen Beitrag zur Finanzierung einer Expertenstelle im Team Sicherheitssektorreform, abgeschlossen am 3. Dezember 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Friedenssicherungseinsätze der UNO (United Nations Department of Peacekeeping Operations, UNDPKO) zur Finanzierung einer Expertenstelle im Team Sicherheitssektorreform.

B.

Die UNO gelangte mit einer offiziellen Anfrage an die Schweiz, sie bei der Entwicklung eines internen Monitoring- und Evaluationsansatzes im Bereich SSR zu unterstützen. SSR ist ein Schwerpunktthema der Aussenpolitik der Schweiz, besonders auch für die Schweizer Präsidentschaft der OSZE im 2014, in dem SSR ein Hauptthema ist.

C.

88 578 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Aus zeitlichen Gründen konnte das Abkommen im Bericht des Vorjahres nicht aufgenommen werden.

4585

2.5.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDPKO betreffend einen Beitrag an das Projekt «Kinderschutz in den friedenserhaltenden Missionen der UNO», abgeschlossen am 31. Oktober 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Friedenssicherungseinsätze der UNO (United Nations Department of Peacekeeping Operations, UNDPKO) für das Projekt «Kinderschutz in den friedenserhaltenden Missionen der UNO».

B.

Es ist äusserst wichtig, das mit dem Schutz von Kindern betraute Personal auszubilden und seine Kompetenzen zu stärken. Die einsatzvorbereitende Ausbildung von Friedenssicherungskräften im Kinderschutz ist unerlässlich.

Das Polizei-, Militär- und Zivilpersonal muss eine spezifische, auf seine jeweilige Rolle zugeschnittene Ausbildung in Fragen des Kinderschutzes erhalten. Die Schweiz unterstützt daher finanziell die Integration der Aspekte des Schutzes und der Rechte von Kindern in Ausbildungsprogrammen, die dem höheren Wohl von Kindern bei Friedenssicherungseinsätzen der UNO dienen.

C.

87 406 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 ab. Falls UNDPKO die vertraglichen Bedingungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4586

2.5.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNHCR betreffend das Projekt «Kapazitätsentwicklung in Tunesien zur Bewältigung der Bedürfnisse von auf See geretteten Personen», abgeschlossen am 14. August 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Kapazitätsentwicklung in Tunesien zur Bewältigung der Bedürfnisse von auf See geretteten Personen».

B.

Die Schweiz und Tunesien haben sich im Juni 2012 auf eine Migrationspartnerschaft geeinigt. Die damit verbundenen Abkommen (Migrations- und Stagiaireabkommen) wurden unterdessen ratifiziert und sind Mitte August 2014 in Kraft getreten. Das Projekt unterstützt die Bemühungen der Schweiz im Bereich der Migration und des Schutzes im Rahmen des Schweizer Programms in Nordafrika.

C.

167 597 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Januar 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4587

2.5.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die ASP, und dem UNIDIR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Technologische Entwicklungen und Autonomie: die Auswirkungen von Drohnen und Robotern auf die Sicherheit und Rüstungskontrolle», abgeschlossen am 28. März 2014

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNIDIR Projekt «Technologische Entwicklungen und Autonomie: die Auswirkungen von Drohnen und Robotern auf die Sicherheit und Rüstungskontrolle».

B.

Der Vertrag wurde abgeschlossen, um zusammen mit den Niederlanden ein Projekt von UNIDIR zu initieren, welches den in Genf 2014 (im Rahmen der UNO-Konvention über konventionelle Waffen) beginnenden multilateralen Prozess zu sogenannten «Autonomen Waffensystemen» unterstützt. Die Entwicklung und der Einsatz von solchen Waffensystemen ­ auch «Killerroboter» genannt ­ wird ethische, rechtliche, sicherheitspolitische und rüstungskontrollpolitische Folgen haben. Eine unabhängige interdisziplinäre Expertengruppe ­ in welche die Schweiz als Beobachterin Einsitz nimmt ­ wurde im Rahmen dieses Projekts eingesetzt. Es finden mehrere Treffen statt zur Vertiefung der Thematik und es werden spezifische Berichte veröffentlicht.

C.

120 000 US-Dollar.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4588

2.5.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNODA betreffend einen Beitrag an den Fonds zur Unterstützung der Zusammenarbeit zur Rüstungsregelung, abgeschlossen am 26. März 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Büro der UNO für Abrüstungsfragen (UNODA) für den Fonds zur Unterstützung der Zusammenarbeit zur Rüstungsregelung.

B.

Der Treuhandfond UNODA, der mit dem Schweizer Beitrag unterstützt wird, wird für die Umsetzung des UNO Aktionsprogramms zu Kleinwaffen und für den Waffenhandelsvertrag verwendet. Beide Instrumente tragen zur weltweiten Regelung des Waffenhandels und der non-proliferation bei. Die Schweiz setzt sich auf bi-und multilateraler Ebene seit langem dafür ein.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann von der Schweiz gekündigt werden, wenn Veränderungen auftreten, die die Entwicklung des Projektes erheblich beeinträchtigen können. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen.

4589

2.5.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die ASP, und dem UNODA betreffend einen Beitrag an das Projekt «Gewonnene Erkenntnisse/Überprüfungsprozess für den Mechanismus des UNO-Generalsekretärs», abgeschlossen am 21. Mai 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Büro der UNO für Angelegenheiten der Entwaffnung (UNODA) für das Projekt «Gewonnene Erkenntnisse/Überprüfungsprozess für die Syrien Mission des Mechanismus des UNO-Generalsekretärs zur Untersuchung des mutmasslichen Einsatzes von chemischen und biologischen Waffen».

B.

Die Schweiz hat sich mit dem Labor Spiez und weiterer finanzieller, materieller und personeller Unterstützung aktiv an der Syrien Mission im Rahmen des Mechanismus beteiligt. Sie hat ein Interesse daran, dass der Verlauf der Untersuchung überprüft und für die Zukunft Erkenntnisse daraus gezogen werden, um den Mechanismus zu stärken.

C.

70 000 US-Dollar.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 ab. Das Abkommen kann von der Schweiz gekündigt werden, falls sich das UNODA nicht an die vertraglichen Bestimmungen hält. Es wurden keine weiteren Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4590

2.5.56

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNRCPD betreffend den 2-tägigen Workshop «Kapazitätsaufbau in der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen durch das UNO-Aktionsprogramm», abgeschlossen am 26. April 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Regionalzentrum der UNO für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik (UNRCPD) zur Finanzierung des 2-tägigen Workshops «Kapazitätsaufbau in der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen durch das UNOAktionsprogramm».

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Regierungsbehörden in Myanmar zu unterstützen, um eine wirksame Umsetzung der Bedingungen des UNO Aktionsprogramms betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen zu ermöglichen.

C.

36 840 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 26. April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 ab. Es kann durch die Schweiz schriftlich gekündigt werden, falls das UNRCPD die vertraglichen Bedingungen nicht erfüllt. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4591

2.6

Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen Einleitung

Das Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12) hat die Bedingungen für einen Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Schweiz präzisiert. Diese Regelung bezweckt primär, die Attraktivität des Sitzstaates Schweiz für internationale Organisationen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll sie auch die Einforderung von Gegenrecht für unsere eigenen Begleitpersonen im Ausland erleichtern. Es ist ein zentrales Anliegen der Personalpolitik des EDA, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz die Erwerbstätigkeit im Ausland zu ermöglichen.

Einseitige Gegenrechtserklärungen der betreffenden Staaten sollen wo immer möglich das aufwändigere Aushandeln von bilateralen Verträgen ersetzen. Falls eine einseitige Gegenrechtserklärung aufgrund der Gesetzgebung des betreffenden Staates unmöglich ist, wird der Abschluss eines bilateralen Abkommens in Betracht gezogen. Im Jahr 2009 konnte ein Abkommen abgeschlossen werden, im Jahr 2010 fünf, im Jahr 2011 vier, im Jahr 2012 drei, und im Jahr 2013 zwei. Im Jahr 2014 hat die Schweiz die zwei nachfolgenden Abkommen ratifiziert.

4592

2.6.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Kolumbien über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 28. Mai 2014

A.

Der Notenaustausch betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten versetzbaren Bundespersonals der Schweiz.

B.

Der Notenaustausch hat zum Ziel, den Begleitpersonen des in Kolumbien eingesetzten versetzbaren Bundespersonals der Schweiz Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Der Notenaustausch ist am 28. Mai 2015 in Kraft getreten, und ist unbefristet. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4593

2.6.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien über die Erwerbstätigkeit von Familienmitgliedern von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 24. April 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Serbien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2014 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4594

2.7

Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Einleitung

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen. Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Mitgliedstaaten zu nutzen, um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex, der seit dem 15. April 2010 angewendet wird, verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Schengen-Vertretungen in einer bilateralen Vereinbarung festzulegen. Aufgrund einer Revision der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ist seit dem 1. Dezember 2009 das EDA für die Aushandlung von Vertretungsvereinbarungen im Schengen Visumsverfahren federführend, wobei das EJPD miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund hat das EDA Anfangs 2010 eine erste Vertretungsvereinbarung mit Österreich abgeschlossen. Im Jahr 2014 folgten 26 Vertretungsvereinbarungen mit 16 Mitgliedstaaten. Die Abkommen sind im Schengen-Kapitel (Kap. 9) aufgeführt.

4595

2.8

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.8.1

Rahmenabkommen zur Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IGAD, abgeschlossen am 4. Juli 2014

A.

Das Rahmenabkommen bildet die Grundlage für eine Partnerschaft zwischen der Schweiz und der IGAD. Diese regionale Organisation am Horn von Afrika umfasst die Staaten Dschibuti, Äthiopien, Eritrea, Kenia, Somalia, Südsudan, Sudan und Uganda. Das Abkommen definiert die Bereiche und die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IGAD.

B.

Das Abkommen erlaubt es der Schweiz, einen politischen Dialog mit der IGAD und deren Mitgliedstaaten zu führen, Unterstützung bei der Organisationsentwicklung zu leisten und sektorielle Abkommen in den Bereichen Frieden und Sicherheit, Migration, Ernährungssicherheit, Wissenschaft, Föderalismus u. a. abzuschliessen.

C.

Jährlicher Beitrag von 250 000 Franken an das Sekretariat der IGAD für den politischen Dialog und die Stärkung der Institution. Öffentliche Entwicklungshilfe. Die Finanzierung von Projekten wird durch sektorielle Abkommen geregelt.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung am 4. Juli 2014 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4596

2.8.2

Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Barbados, vertreten durch die ständige Mission bei der UNO in Genf, bezüglich der Unterstützung des Seminars der SIDS «Förderung der Nachhaltigkeit angesichts ökologischer Verwundbarkeit» im Rahmen der Feierlichkeiten zum 50. Jubiläum der UNCTAD in Genf, abgeschlossen am 5. Juni 2014

A.

Der Briefwechsel zwischen der Schweiz und Barbados als Koordinator der kleinen Inselentwicklungsländer (SIDS-Staaten, Small Island Development States) regelt die schweizerische Kostenbeteiligung zugunsten des von den SIDS-Staaten organisierten Seminars «Förderung der Nachhaltigkeit angesichts ökologischer Verwundbarkeit» welches im Rahmen der Feierlichkeiten zum 50. Jubiläum der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) in Genf stattfand.

B.

UNCTAD ist ein bedeutender Pfeiler der UNO in Genf, insbesondere für die Länder des Südens. Mit der Beteiligung an der Finanzierung des Seminars unterstreicht die Schweiz als Gaststaat der UNCTAD deren Bedeutung für den Standort Genf. Die SIDS und ihre 51 Mitgliedstaaten sind in Genf wenig bekannt. Durch die Organisation des Seminars machen die SIDS-Länder auf sich aufmerksam und positionieren sich als wichtige Akteure im internationalen Genf und darüber hinaus für die UNO. Daher liegt der Schweiz viel daran, die Beziehung zu dieser bedeutenden Gruppe nachhaltig aufzubauen und zu pflegen.

C.

4500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Juni 2014 bis 30. August 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4597

2.8.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz bei der UNO/IO in Genf, und der IOF, vertreten durch die Ständige Delegation der IOF bei der UNO/IO in Genf, bezüglich eines finanziellen Beitrags des EDA an die Ständige Delegation der OIF, abgeschlossen am 26. März 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die IOF für die Durchführung des Internationalen Tags der Frankophonie in Genf.

B.

Die Schweiz ist Mitglied der IOF. Mit einer Veranstaltung für die diplomatische Gemeinschaft und die Zivilgesellschaft unterstützte sie im Rahmen ihrer Gaststaatpolitik die Durchführung des Internationalen Tags der Frankophonie, der im Palais des Nations in Genf, dem Sitz des Büros der Vereinten Nationen in Genf, stattfand.

C.

25 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 30. April 2014 ab.

4598

2.8.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz bei der UNO/IO in Genf, und dem UNOG bezüglich eines Beitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 14. Juli 2014

A.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an das «Perception Change Project» (PCP) der UNOG.

B.

Das PCP soll die Wahrnehmung des internationalen Genf durch die genferischen, schweizerischen und internationalen Behörden verbessern. Es handelt sich um ein Kommunikationskonzept, das insbesondere die Veröffentlichung von offenen Briefen in der Presse und eine Kampagne in den sozialen Medien umfasst. Das Projekt deckt sich vollumfänglich mit dem fünften Schwerpunkt der Strategie zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf, die der Bundesrat am 26. Juni 2013 zur Kenntnis genommen hat. Mit diesem Schwerpunkt sollen die Kommunikation des internationalen Genf und die Berichterstattung über das internationale Genf verbessert werden. Das Projekt trägt also dazu bei, die Schweiz als Gaststaat besser bekannt zu machen.

C.

100 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch das UNOG jederzeit vom EDA gekündigt werden.

4599

2.8.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz bei der UNO/IO in Genf, und dem UNOG bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung der Stelle «Senior Political Affairs / Liaison Officer», abgeschlossen am 14. Juli 2014

A.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz zur Finanzierung der Stelle eines «Senior Political Affairs / Liaison Officer» beim UNOG.

B.

Die/der Stelleninhaber/in wird namentlich die Aufgabe haben, die Koordination zwischen dem UNOG und dem UNO-Sitz in New York zu stärken, um die Sichtbarkeit des internationalen Genf und der guten Dienste der Schweiz zu verbessern. Die neue Stelle ist Teil der Massnahmen, die in der vom Bundesrat am 26. Juni 2013 zur Kenntnis genommenen Strategie zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf aufgeführt sind.

C.

750 000 Franken (150 000 Franken für das Jahr 2014 und 300 000 Franken jährlich für die Jahre 2015 und 2016).

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Juli 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch das UNOG jederzeit vom EDA gekündigt werden.

4600

2.8.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz bei der UNO/IO in Genf, und dem UNOG bezüglich eines Zusatzbeitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 17. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt den Zusatzbeitrag der Schweiz an das «Perception Change Project» (PCP) des UNOG.

B.

Das PCP soll die Wahrnehmung des internationalen Genf durch die genferischen, schweizerischen und internationalen Behörden verbessern. Es handelt sich um ein Kommunikationskonzept, das insbesondere die Veröffentlichung von offenen Briefen in der Presse und eine Kampagne in den sozialen Medien umfasst. Das Projekt deckt sich vollumfänglich mit dem fünften Schwerpunkt der Strategie zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf, die der Bundesrat am 26. Juni 2013 zur Kenntnis genommen hat. Mit diesem Schwerpunkt sollen die Kommunikation des internationalen Genf und die Berichterstattung über das internationale Genf verbessert werden. Das Projekt trägt also dazu bei, die Schweiz als Gaststaat besser bekannt zu machen.

C.

45 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch das UNOG jederzeit vom EDA gekündigt werden.

4601

2.8.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz bei der UNO/IO in Genf, und Fidschi, vertreten durch die Ständige Mission der Republik Fidschi bei der UNO/IO in Genf, bezüglich eines finanziellen Beitrags des EDA an die Ständige Mission der Republik Fidschi, abgeschlossen am 19. November 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten eines finanziellen Beitrags an Fidschi für die Schaffung einer Praktikumsstelle für eine Dauer von sechs Monaten und die entsprechende Besoldung einer Praktikantin oder eines Praktikanten.

B.

Im Rahmen der Gaststaatpolitik der Schweiz, die eine möglichst universelle Präsenz aller Staaten in Genf zum Ziel hat, kann das EDA die Niederlassung von ständigen Missionen unterstützen, um Staaten, die noch nicht in Genf vertreten sind, diesen Schritt zu erleichtern.

C.

24 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 ab.

4602

2.8.8

Vereinbarung zwischen der Schweiz und der OSZE betreffend die Finanzierung des OSZE-RepositoryProgramm-Projektes zur Abrüstung und Non-Proliferation in der Ukraine, abgeschlossen am 14. Juli 2014

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum OSZERepository Programm-Projektes zur Abrüstung und Non-Proliferation in der Ukraine.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, eine Beurteilung der Ausgangslage in Bezug auf nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen und deren Waffen und Munition vorzunehmen.

C.

40 000 Euro.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2104 in Kraft getreten und endet mit Erfüllung der beidseitigen Verpflichtungen. Es kann von beiden Seiten innert 30 Tagen gekündigt werden.

4603

2.8.9

Vereinbarung zwischen der Schweiz und der OSZE betreffend die Finanzierung des OSZE-Projektes zur Unterstützung von nationalen Experten zur Teilnahme an vertrauensbildenden Massnahmen der OSZE im Cyber-Bereich, abgeschlossen am 22. Oktober 2014

A.

Das Abkommen betrifft Finanzierung des OSZE-Projektes zur Unterstützung von nationalen Experten zur Teilnahme an vertrauensbildenden Massnahmen der OSZE zur Reduktion von Konfliktrisiken aus der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, eine ausgewogene Vertretung von Experten in der Diskussion über vertrauensbildende Massnahmen zur Reduktion von Konfliktrisiken aus der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie sicherzustellen.

C.

17 886 Euro.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 22. Oktober 2104 in Kraft getreten und endet mit Erfüllung der beidseitigen Verpflichtungen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2014. Es kann von beiden Seiten innert 30 Tagen gekündigt werden.

4604

2.8.10

Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 17. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Phase II des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden 366 000 Kleinwaffen und leichte Waffen sowie 76 000 Tonnen konventionelle Munition vernichtet werden.

C.

150 000 Franken; Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2014 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4605

2.8.11

Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 17. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor.

B.

Der Fonds hat zum Ziel die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden mit den interessierten Ländern mehrjährige Programme vereinbart und praktische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

C.

40 000 Franken, zweckgebunden für Aktivitäten im Building IntegrityProgramm für den Nahen Osten und Nordafrika; Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2014 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4606

2.8.12

Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend einen zweiten NATO-PfP/MED-Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Mauretanien, abgeschlossen am 18. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zu einem zweiten NATO-PfP/MED (Mediterranean Dialogue) Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Mauretanien.

B.

Aus den Mitteln sollen Initiativen im Bereich der Sicherung von Waffenund Munitionsbeständen, der Vernichtung von überzähliger Munition und Material sowie der Verteidigungssektorreform unterstützt werden.

C.

45 000 Franken; Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2014 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4607

2.8.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die AIO, und UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR im Jahr 2014, abgeschlossen am 10. Juni 2014

A.

Dieses Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten des UNIDIR.

B.

UNIDIR, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der Sicherheits- und Abrüstungspolitik. Das Institut versorgt die Weltgemeinschaft mit detaillierten und umfassenden Daten zur Weltsicherheitslage, zum Wettrüsten und zur Abrüstung, mit dem Ziel, durch Verhandlungen die internationale Sicherheit und wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Völker zu fördern. Die allgemein guten und anerkannten Leistungen UNIDIRs kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es UNIDIR, seine Arbeit weiterzuführen.

C.

80 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4608

2.8.14

Vereinbarung zwischen der Schweiz und UNIDIR betreffend internationales Recht und Verhalten von Staaten im Cyber-Raum, abgeschlossen am 28. November 2014

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz an das UNIDIR für ein Projekt im Bereich internationales Recht und Verhalten von Staaten im Cyber-Raum.

B.

Das Projekt bezweckt die Durchführung einer Serie von Expertentreffen.

C.

33 000 US-Dollar.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2014 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4609

2.8.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AIO, und UNITAR betreffend «UNITAR Post-2015 Development Agenda Orientation and Training Programme», abgeschlossen am 14. April 2014

A.

In Zusammenarbeit mit der Ständigen Mission der Schweiz bei der UNO in Genf versucht UNITAR die notwendigen Kenntnisse an Diplomaten und Abgeordnete zu vermitteln, welche die wichtigsten Akteure bei der Reform des UNO-Systems sein werden.

B.

Der finanzielle Beitrag des EDA ist für die Durchführung eines UNITAR Workshops über die Ausgestaltung des Systems der internationalen Organisationen für eine nachhaltige Entwicklung nach 2015.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14 April 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2014 bis 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4610

2.8.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die AIO, und dem UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR im Jahr 2014, abgeschlossen am 18. August 2014

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der AIO des EDA gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNITAR.

B.

UNITAR, welches seinen Sitz in Genf hat, organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Die Tätigkeiten von UNITAR sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar.

Darüber hinaus stärkt UNITAR die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

100 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 11. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4611

2.8.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AIO, und UNITAR bezüglich des 11. Seminars für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 17. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das 11. Seminar für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs.

B.

Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNO Friedensmissionen bei und bietet für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs eine einmalige Gelegenheit, sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten.

Das Seminar bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um ihre Visibilität in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen und zu pflegen.

C.

225 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. Mai 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4612

2.8.18

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und dem UNODC, bezüglich der Teilfinanzierung eines Projektes für eine verbesserte Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen für die Terrorismusbekämpfung, abgeschlossen am 9. Dezember 2014

A.

Das Projekt umfasst die Unterstützung der Terrorismuspräventionseinheit des Büros der Vereinten Nationen zur Bekämpfung von Drogen und Kriminalität (UNODC) zum Zweck der verbesserten Umsetzung der relevanten Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und der universellen Instrumente gegen den Terrorismus. Die technische Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch rechtlichen Beistand bei der Ratifizierung und Umsetzung von internationalen Übereinkommen ins nationale Recht, sowie durch die Ausbildung von Mitarbeiter/innen der nationalen Strafjustiz im Bereich der internationalen Rechtshilfe.

B.

Eine Harmonisierung der rechtlichen Bestimmung bezüglich der Terrorismusbekämpfung, die zu deren effizienteren Durchsetzung führt, geht einher mit dem Engagement der Schweiz für den Respekt der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen.

Die Schweizer Justizbehörden haben ferner ein Interesse daran, dass die ausländischen Rechtshilfegesuche korrekt und einheitlich formuliert sind, was dem zügigen Ablauf eines Rechtshilfeverfahrens und letztlich der effizienteren Bekämpfung des Terrorismus dient.

C.

50 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat am 9. Dezember 2014 in Kraft und endet mit der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen seitens des UNODC. Die Vereinbarung kann von beiden Parteien mit 90-tägiger Frist gekündigt werden.

4613

2.8.19

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und dem UNODC, bezüglich der Finanzierung eines regionalen Workshops zur Stärkung der Zusammenarbeit in Zentralasien im Bereich der Prävention, der Ermittlung und der Verfolgung terroristischer Handlungen im Zusammenhang mit ausländischen terroristischen Kämpfern, abgeschlossen am 10. Dezember 2014

A.

Das Globalprojekt des Büros der Vereinten Nationen zur Bekämpfung von Drogen und Kriminalität (UNODC) hat eine Stärkung des rechtlichen Rahmens gegen Terrorismus in Zentralasien zum Ziel (addressing emerging terrorist threats in Central Asia while respecting international human rights standards and the rule of law). Die regionalen Workshops konzentrieren sich auf die technische Zusammenarbeit für eine wirksame Umsetzung der Resolution 2178 des UNO-Sicherheitsrates.

B.

Dieses Ziel entspricht gleichsam den Prioritäten der Schweiz im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus, namentlich der Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit, darunter auch mit internationalen Organisationen, sowie dem Respekt der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts unter allen Umständen.

C.

40 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat am 10. Dezember 2014 in Kraft und endet mit der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen seitens des UNODC. Die Vereinbarung kann von beiden Parteien mit 90-tägiger Frist gekündigt werden.

4614

2.8.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, handelnd durch die AIO, und dem UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2014, abgeschlossen am 18. August 2014

A.

Dieses Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der AIO des EDA gewährten Kernfinanzierung zugunsten des Forschungsinstituts der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung (UNRISD).

B.

UNRISD, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten von UNRISD sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

100 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. August 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4615

2.8.21

Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts

A.

Im Berichtsjahr 2014 wurden 4 völkerrechtliche Verträge mit zwischenstaatlichen Organisationen über die Verwendung von Beträgen von je weniger als 20 000 Franken aus dem Kredit für freiwillige Aktionen zugunsten des Völkerrechts abgeschlossen. Aufgrund der geringfügigen Beträge werden diese Vereinbarungen nicht einzeln im Bericht aufgeführt.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt Projekte von zwischenstaatlichen Organisationen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft zu unterstützen. In den ausgewählten Projekten geht es z.B. um das humanitäre Völkerrecht, die Strafgerichtsbarkeit oder die Menschenrechte. Sie sollen die Kodifizierung fördern oder die Einhaltung des Völkerrechts verbessern.

Die Abkommen regeln die Zahlungsmodalitäten sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

C.

66 554 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 RVOG.

E.

Die Abkommen sind jeweils für die Dauer der Projekte abgeschlossen und werden mit der Ablieferung des Schlussberichts hinfällig.

4616

2.8.22

Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts

A.

Im Berichtsjahr 2014 wurden im Rahmen des Gaststaatgesetzes 2 völkerrechtliche Verträge mit zwischenstaatlichen Organisationen über die Verwendung von Beträgen von je weniger als 20 000 Franken aus dem Kredit für freiwillige Aktionen zugunsten des Völkerrechts abgeschlossen. Aufgrund der geringfügigen Beträge werden diese Vereinbarungen nicht einzeln im Bericht aufgeführt.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt Projekte von zwischenstaatlichen Organisationen (ONUG, UPU) zu unterstützen. Die Abkommen regeln die Zahlungsmodalitäten sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

C.

15 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Die Abkommen sind jeweils für die Dauer der Projekte abgeschlossen und werden mit der Ablieferung des Schlussberichts hinfällig.

4617

3

4618

Eidgenössisches Departement des Innern

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, eines offiziellen Passes oder eines Dienstpasses, abgeschlossen am 8. Oktober 2014, SR 0.142.111.762

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, die Mitglied einer diplomatischen Vertretung, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission sind, damit sie in das Gebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können.

Das Abkommen zielt zudem darauf ab, Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, die an einer Versammlung oder einer Konferenz auf dem Gebiet der anderen Partei teilnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt für eine Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen von der Visumpflicht zu befreien.

B.

In Folge der Übernahme der schengenweit harmonisierten Bestimmungen für Kurzzeitvisa musste die Schweiz die allgemeine Visumpflicht für verschiedene Kleinstaaten wieder einführen. Die Visa-Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen, offiziellen oder Dienstpässen kann die Schweiz hingegen weiterhin selbständig festlegen und entsprechende bilaterale Abkommen abschliessen. Der Abschluss des vorliegenden Abkommens widerspiegelt die freundschaftlichen Beziehungen mit Bhutan und legt den Startpunkt für eine Neugestaltung der bilateralen Beziehungen nach dem bis Ende 2016 zu vollziehenden Ausstiegs der DEZA aus Bhutan.

Die Erhöhung der Reisefreiheit für die genannte Personengruppe fördert zudem die internationale Zusammenarbeit und stärkt die Position der Schweiz als Standort internationaler Organisationen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 7. November 2014 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4619

4.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Kamerun über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich, abgeschlossen am 26. September 2014, SR 0.142.112.279

A.

Das Abkommen verfolgt einen umfassenden Ansatz zu Fragen im Migrationsbereich, denn es enthält neben den Bestimmungen bezüglich Rückübernahme und Wiedereingliederung auch Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und die Entwicklungshilfe. Diese Bestimmungen gründen zwar auf den in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen, doch gibt es nur wenige Migrationsabkommen mit solchen Artikeln.

B.

Das Abkommen muss im regionalen Kontext gesehen werden. Einerseits berücksichtigen die Bestimmungen des Abkommens ausgewogen die Interessen beider Parteien, andererseits wird es mit einer eingespielten Zusammenarbeit mit den kamerunischen Behörden in diesem Bereich einfacher, die Identität ausländischer Personen aus der Region festzustellen, die sich illegal auf schweizerischem Hoheitsgebiet aufhalten.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung provisorisch in Kraft getreten.

Es tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren definitiv in Kraft. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4620

4.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Kamerun über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenoder Dienstpasses, abgeschlossen am 26. September 2014 SR 0.142.112.272

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit

B.

Die zuständigen kamerunischen Behörden haben die Schweiz im Jahre 2012 angefragt, ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- und Dienstpasses abzuschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung provisorisch in Kraft getreten.

Es tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren definitiv in Kraft. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4621

4.4

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Dublin-III-Verordnung, abgeschlossen am 9. Oktober 2014, SR 0.142.392.681.349

A.

Diese Vereinbarung präzisiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Frankreich bezüglich der Anwendung der Dublin IIIVerordnung.

B.

Frankreich ist ein wichtiger Partner der Schweiz bei der Anwendung der Dublin III-Verordnung. Durch die Vereinbarung haben sich die beiden Länder zu verkürzten Behandlungsfristen bei Dublin-Fällen verpflichtet. Dies führt zu einer Effizienzsteigerung. Die Vereinbarung regelt zudem die Modalitäten von Landüberstellungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 8. November 2014 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4622

4.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Kasachstan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 4. März 2010, SR 0.142.114.709

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Partei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Partei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Partei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt.

B.

Aufgrund der bedeutenden Migrationsbewegungen im GUS-Raum hat die Schweiz in den vergangenen Jahren den Migrationsdialog auf die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ausgeweitet. Im Jahr 2009 sind die Schweiz und Kasachstan übereingekommen, ein Rückübernahmeabkommen und gleichzeitig ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses abzuschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2015 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4623

4.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Kasachstan über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 4. März 2010, SR 0.142.114.702

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass einer der beiden Parteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Partei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses der einen Partei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Partei von der Visumpflicht befreit.

B.

Aufgrund der bedeutenden Migrationsbewegungen im GUS-Raum hat die Schweiz in den vergangenen Jahren den Migrationsdialog auf die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ausgeweitet. Im Jahr 2009 sind die Schweiz und Kasachstan übereingekommen, ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses und gleichzeitig ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt abzuschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 17. Januar 2015 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4624

4.7

Abkommen zwischen der Schweiz und Katar über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht in Bezug auf die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, abgeschlossen am 29. Mai 2014, SR 0.142.116.562

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.

B.

Die katarischen Behörden haben die Schweiz angefragt, ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses abzuschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2014 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen, kündigen.

4625

4.8

Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweiz und Tunesien, abgeschlossen am 11. Juni 2012, SR 0.142.117.589

A.

Das Abkommen verfolgt einen umfassenden Ansatz zu Fragen im Migrationsbereich, denn es enthält neben den Bestimmungen bezüglich Rückübernahme und Wiedereingliederung auch Bestimmungen über den Aufenthalt, die Aufnahme, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und die Entwicklungshilfe. Diese Bestimmungen gründen zwar auf den in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen, doch gibt es nur wenige Migrationsabkommen mit solchen Artikeln.

B.

Das Abkommen muss im regionalen Kontext gesehen werden. Einerseits berücksichtigen die Bestimmungen des Abkommens ausgewogen die Interessen beider Parteien und stellen eine Präzedenz dar, die gegenüber anderen Staaten der Region von Nutzen sein können; andererseits wird es mit einer eingespielten Zusammenarbeit mit den tunesischen Behörden in diesem Bereich einfacher, die Identität ausländischer Personen aus der Region festzustellen, die sich illegal auf schweizerischem Hoheitsgebiet aufhalten.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen ist am 16. August 2014 in Kraft getreten. Das Abkommen kann auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4626

4.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Tunesien über den Austausch von jungen Berufsleuten, abgeschlossen am 11. Juni 2012, SR 0.142.117.587

A.

Zentraler Punkt der Vereinbarung ist die Verpflichtung, jedes Jahr und ungeachtet der beidseitigen Lage auf dem Arbeitsmarkt einer gewissen Anzahl von Stagiaires befristete Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Das Abkommen sieht vor, dass pro Kalenderjahr maximal 150 junge schweizerische respektive tunesische Stagiaires eine auf zwölf Monate befristete Arbeitsbewilligung zur beruflichen und sprachlichen Weiterbildung erhalten. Stagiaires sind Personen zwischen 18 und 35 Jahren, die eine berufliche Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und im Partnerland ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse erweitern möchten. Sie müssen deshalb in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden.

B.

Der Bundesrat hat infolge des «Arabischen Frühlings» am 11. März 2011 beschlossen, sein Engagement in Nordafrika substantiell und mittelfristig auszubauen. Die schweizerische Unterstützung, die auf einer mit den Bedürfnissen Tunesiens ausgerichtete Partnerschaft basiert, beinhaltet zielorientierte und nachhaltige Massnahmen. Thematisch fokussiert das schweizerische Engagement auf drei Schwerpunktbereiche: Demokratische Transition und Menschenrechte, Wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung, Migration und Schutz.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe e AuG.

E.

Das Abkommen ist seit dem 17. August 2014 in Kraft. Es kann jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

4627

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.1

Militärische AusbildungsZusammenarbeit Einleitung

Die militärische AusbildungsZusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.

4628

5.1.1

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Deutschland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Übung «JAWTEX 2014», abgeschlossen am 13. März 2014

A.

Die Vereinbarung erlaubt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der Übung «JAWTEX 2014» vom 12. bis 23. Mai 2014 in Deutschland.

B.

Sie regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer und Verfahren für die logistische Unterstützung durch die aufnehmende Seite während der Übung, einschließlich der Verlegung und der Rückverlegung der Kräfte und Ausrüstung. Sie verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

71 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 13. März 2014 in Kraft und galt bis alle im Zusammenhang mit der Übung stehenden Angelegenheiten abgeschlossen waren.

4629

5.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Deutschland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, betreffend die Zurverfügungstellung von Host Nation Support im Rahmen der Truppenübung «D-CH ABC FTX 14», abgeschlossen am 19. September 2014

A.

Das Abkommen regelt die Teilnahme deutscher ABC-Truppen (Truppen zur Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Kampfstoffe) und EODEinsatzteams (EOD: explosive ordnance disposal [Teams für die Räumung explosiver Munitionsrückstände und Sprengmittel]) und die logistischen Leistungen während der Übung «D-CH ABC FTX 14» vom 10. bis 19. November 2014 in der Schweiz. Es handelt sich um eine Volltruppenübung im Felde (FTX: field training exercise).

B.

Mit der Absprache wird die allgemeine Unterstützung durch den Gaststaat Schweiz für die teilnehmenden deutschen Armeeangehörigen geregelt, insbesondere die Verantwortlichkeiten der Parteien, der Schutz der eingesetzten Truppen und der Ausrüstung, die Rechtsstellung, die Haftung, der Informationsschutz und die finanziellen Verhältnisse.

C.

31 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Das Abkommen trat am 19. September 2014 in Kraft und bleibt solange wirksam bis sämtliche nach Übungsende ausstehenden Gegenstände geregelt sind.

4630

5.1.3

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Deutschland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, hinsichtlich der Übung «Tiro Alto 2014», abgeschlossen am 7. November 2014

A.

Die Durchführungsvereinbarung regelt die logistischen und weitere rechtliche Aspekte für die Artillerieschiessübung «Tiro Alto 2014» in der Schweiz.

Die Übung ermöglichte es den Teilnehmern der deutschen Bundeswehr, die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.

B.

Die Übung bietet den teilnehmenden Angehörigen der deutschen Bundeswehr ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen. Die Teilnahme erfolgte auf Antrag Deutschlands aufgrund der positiven Erfahrung der vergangenen Übungen.

C.

7000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 1 MG.

E.

Die Durchführungsvereinbarung trat mit der Unterzeichnung am 7. November 2014 in Kraft. Sie wurde befristet für die Dauer der Übung vom 9. bis 15. November 2014 abgeschlossen.

4631

5.1.4

Technische Vereinbarung zwischen Dänemark und der Schweiz, vertreten durch VBS, Österreich, Belgien, Deutschland, den Niederlanden, Schweden, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Unterstützung durch den Gaststaat für die Übung «NIGHT HAWK 14», abgeschlossen am 26. August 2014

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme Schweizer Armeeangehöriger und die logistischen Leistungen während des multilateralen Trainings «NIGHT HAWK 14» vom 22. September bis 3. Oktober 2014 in Dänemark.

B.

Durch den Beitritt zum genannten Abkommen wird die allgemeine Unterstützung durch den Gaststaat Dänemark für die teilnehmenden Staaten geregelt, insbesondere die finanziellen Verhältnisse, die Rechtsstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet, und das anwendbare Recht im Zusammenhang mit Waffen, Munition, Luft- und Motorfahrzeugen.

C.

40 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 26. August 2014 in Kraft und blieb es bis zum Ende der Übung.

4632

5.1.5

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark betreffend den Trainingsaustausch zwischen dem dänischen Frogman Corps und dem schweizerischen Kommando Spezialkräfte, abgeschlossen am 1. März 2014

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme Schweizer Armeeangehöriger an Spezialistentrainings in Dänemark und die Teilnahme dänischer Armeeangehöriger an einem solchen Training in der Schweiz sowie die logistischen Leistungen während dieser einzelnen Trainingssequenzen.

B.

Durch den Abschluss des genannten Abkommens wird die allgemeine Unterstützung durch den jeweiligen Gaststaat für die Armeeangehörigen des teilnehmenden Staates geregelt, insbesondere die finanziellen Verhältnisse, die Rechtsstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet, und Fragen betreffend Waffen, Munition, medizinische Versorgung und klassifizierte Informationen.

C.

16 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 1. März 2014 in Kraft und blieb es bis zur Regelung aller finanziellen Ansprüche.

4633

5.1.6

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Spanien, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme von Angehörigen der spanischen Luftwaffe an einem UAS-Trainingskurs in Emmen, abgeschlossen am 24. Februar 2014

A.

Die technische Vereinbarung erlaubt fünf spanischen Offizieren die Teilnahme an einem Ausbildungskurs für Drohnenpiloten (UAS: Unmanned Aircraft Systems [Drohnen]).

B.

Sie regelt die Statusfragen der spanischen Offiziere während ihres Aufenthalts in der Schweiz und die Modalitäten der Kursteilnahme.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 24. Februar 2014 in Kraft und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer der spanischen Offiziere in der Schweiz.

4634

5.1.7

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Spanien über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «Tactical Leadership Programme 2014» in Albacete, Spanien, abgeschlossen am 3. September 2014

A.

Die Vereinbarung erlaubt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am Tactical Leadership Programme vom 24. September bis 10. Oktober 2014 in Albacete/Spanien.

B.

Sie regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer und verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

183 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 3. September 2014 in Kraft und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer der Schweizer Teilnehmer in Spanien.

4635

5.1.8

Technische Vereinbarung zwischen Frankreich, vertreten durch das Verteidigungsministerium, und der Schweiz, vertreten durch das VBS, Deutschland, Belgien, Kanada, Spanien, Dänemark, Estland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Griechenland, Italien, dem Vereinigten Königreich, Schweden, der Türkei, sowie dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte in Europa (NATO) betreffend die Unterstützung durch die aufnehmende Partei für die Übung «NOBLE ARROW 2014», abgeschlossen am 22. September 2014

A.

Die Vereinbarung erlaubt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multilateralen Luftkampfübung «Noble Arrow 2014» in Frankreich.

B.

Sie regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer und verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

Die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe erfolgte ohne Stationierung von Personal oder Material im Ausland. Die Flugstunden wurden aus dem ordentlichen Budget der Luftwaffe finanziert.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 22. September 2014 in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

4636

5.1.9

Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und der italienischen Luftwaffe über den Besuch der Luftwaffenbasis Sion durch die italienische Pilotenschule, abgeschlossen am 29. April 2014

A.

Die technische Vereinbarung hat den Besuch der Luftwaffenbasis Sion durch die italienische Pilotenschule in der Schweiz vom 12. bis 17. Mai 2014 zum Gegenstand.

B.

Sie regelt die Statusfragen der italienischen Besucher sowie die Modalitäten für Ausbildungsflüge in der Schweiz.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 29. April 2014 in Kraft und galt bis zur Erledigung aller Belange im Zusammenhang mit dem Besuch.

4637

5.1.10

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Königreich Norwegen, vertreten durch das Verteidigungsministerium, betreffend die Übung «Cold Response 2014», abgeschlossen am 21. Februar 2014

A.

Das MoU regelt die Kommandostrukturen, die Zuständigkeiten bezüglich der Sicherheit der Truppen sowie logistische, finanzielle und weitere rechtliche Aspekte für die Truppenübung Cold Response 2014 in Norwegen. Die Schweiz nahm mit zwei Lawinenspezialisten an der Übung teil.

B.

Die Übung bietet den teilnehmenden Truppen ein interessantes Übungsspektrum unter klimatischen Extrembedingungen. Die Teilnahme erfolgte aufgrund einer Einladung durch Norwegen.

C.

4000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Das MoU trat am 21. Februar 2014 in Kraft. Es wurde befristet für die Dauer der Übung abgeschlossen.

4638

5.1.11

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Deutschland über die Teilnahme an der Übung «TIGER MEET 2014», abgeschlossen am 18. April 2014

A.

Die technische Vereinbarung betrifft die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «TIGER MEET 2014» vom 16. bis 27. Juni 2014 in Schleswig-Jagel, an der auch die Luftwaffen aus Österreich, Belgien Frankreich, Deutschland, Norwegen, Italien, Tschechien, Grossbritannien, Polen, der Niederlande, Griechenland und der Türkei teilnahmen.

B.

Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch Deutschland, Statusfragen, die anwendbaren Einsatzregeln und die finanziellen Folgen der Teilnahme.

C.

165 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

4639

5.1.12

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen über die Teilnahme an der militärischen Übung «NIGHTWAY 2014», abgeschlossen am 4. November 2014

A.

Die technische Vereinbarung erlaubte der Schweizer Luftwaffe vom 6. November bis 7. Dezember 2014 ein intensives Flugtraining in Norwegen, bei welchem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfanden. Es bildete zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der norwegischen Luftwaffe.

B.

Die technische Vereinbarung basiert auf der Vereinbarung vom 31. Januar 2005 mit Norwegen über militärische Übungen, Ausbildung und Schulung (SR 0.512.159.81).

C.

725 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat mit der Unterzeichnung am 4. November 2014 in Kraft. Die Gültigkeit war beschränkt auf die Dauer der Übung.

4640

5.1.13

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 27. September 2014

A.

Die technische Vereinbarung erlaubt der Schweizer Luftwaffe in den Jahren 2014 und 2015 die Benützung einer modernen und umweltgerechten Anlage, auf welcher die Feuerbekämpfung von in Brand geratenen Luftfahrzeugen und die Rettung von Flugbesatzungen geübt werden kann.

B.

Sie regelt die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zugunsten der Schweizer Luftwaffe und die daraus entstehenden finanziellen Folgen.

C.

108 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung wurde für die Dauer der Ausbildung abgeschlossen; sie ist mit ihrer Unterzeichnung am 27. September 2014 in Kraft getreten.

4641

5.1.14

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und der Schwedischen Armee über die bilateralen Trainingsaktivitäten der Luftwaffen im Laufe des Jahres 2014, abgeschlossen am 7. Januar 2014

A.

Die technische Vereinbarung regelt das bilaterale Training zwischen den beiden Luftwaffen in Schweden im Zusammenhang mit dem geplanten Kauf von 22 Gripen Kampfflugzeugen.

B.

Sie regelt neben Statusfragen die Ausbildung von Schweizer Piloten in Schweden im ersten Halbjahr 2014.

C.

Die der Schweiz entstehenden Kosten werden aus dem laufenden Budget bestritten.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 7. Januar 2014 in Kraft und galt für die vorgesehenen Trainingsaktivitäten bis Mitte 2014.

4642

5.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 14. März 2014; SR 0.512.171.41

A.

Das Abkommen regelt die Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung.

B.

Das Abkommen legt die Rechtsstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet, fest und bestimmt insbesondere das anwendbare Recht im Zusammenhang mit Waffen, Munition, Luft- und Motorfahrzeugen.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a und 150a MG.

E.

Das Abkommen trat am 14. März 2014 in Kraft. Es kann mit einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4643

5.2

Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.2.1

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Osterreich betreffend die binationale sanitätsdienstliche Zusammenarbeit im Einsatzraum der KFOR im Kosovo, abgeschlossen am 17. April 2014

A.

Diese Vereinbarung regelt die schweizerisch-österreichische sanitätsdienstliche Zusammenarbeit in der medizinischen Grundversorgung im Rahmen des gemeinsamen KFOR Einsatzes.

B.

Neben der allgemeinen Art und Weise der gegenseitigen Unterstützung regelt diese Vereinbarung auch die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die Finanzen der binationalen sanitätsdienstlichen Zusammenarbeit in der medizinischen Grundversorgung im Einsatzraum der KFOR.

Die vorliegende Vereinbarung basiert auf dem schweizerisch/österreichischen Abkommen vom 11. Oktober 2006 über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat mit ihrer Zweitunterzeichnung am 17. April 2014 in Kraft. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4644

5.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 28. Januar 2014

A.

Das Abkommen regelt den Schutz und den Austausch klassifizierter Informationen, die aus dem militärischen und dem zivilen Bereich stammen.

B.

Es enthält die Regelung der Verfahrensabläufe sowie den Abgleich der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen trat am 1. November 2014 in Kraft. Es kann mit einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4645

5.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Frankreich, vertreten durch das Verteidigungsministerium, betreffend Rüstungskooperation, abgeschlossen am 21. November 2012

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit mit Frankreich auf dem Gebiet der Rüstung.

B.

In der rüstungsspezifischen Zusammenarbeit ist Frankreich zusammen mit Deutschland der wichtigste Partner für die Schweiz.

C.

Keine.

D.

Artikel 109b MG.

E.

Das Abkommen wurde im Laufe des Jahres 2014 rückwirkend auf den 21. November 2012 unterzeichnet und trat mit dem Unterzeichnungsdatum vom 21. November 2012 in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4646

5.2.4

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Teilnahme Liechtensteins am Alarmierungssystem «POLYALERT», abgeschlossen am 13. Oktober 2014

A.

Das Abkommen regelt die Teilnahme der liechtensteinischen Behörden und Stellen am schweizerischen Alarmierungssystem POLYALERT. Die Schweiz übernimmt die Kosten der Glasfaserstrecke auf eigenem Territorium sowie der baulichen Massnahmen an den ausgewiesenen zwei Standorten.

B.

Vor dem Hintergrund der engen nachbarschaftlichen Beziehungen insbesondere betreffend gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schwere Unglücksfälle und der mehrjährigen Benutzung des Sicherheitsfunknetzes der Schweiz POLYCOM unterzeichneten der Schweiz und das Liechtenstein am 19. Februar 2013 eine Absichtserklärung über den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich. Demnach besteht u.a. die Möglichkeit, die Sirenenfernsteuerung neu auf der Grundlage des Alarmierungssystems POLYALERT zu organisieren.

C.

72 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Es kann nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von einem Jahr auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

4647

5.2.5

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und der NATO Support Agency (NSPA) betreffend die logistische Unterstützung im Camp Novo Selo im Kosovo, abgeschlossen am 23. Juli 2014

A.

Die Vereinbarung regelt die logistische Unterstützung durch die NSPA zugunsten der im Camp Novo Selo im Kosovo stationierten Schweizer KFOR-Angehörigen.

B.

Neben der allgemeinen Art und Weise der gegenseitigen Unterstützung regelt diese Vereinbarung auch die Bestellung und den Bezug von Dienstleistungen und insbesondere die damit verbundenen Fragen der Kostenteilung und Haftung Die vorliegende Vereinbarung basiert auf dem Abkommen zwischen der Schweiz und der NATO Maintenance and Supply Organization (NAMSA, Vorläuferorganisation der NSPA) betreffend logistische Kooperation vom 18. Juni und 4. Juli 1996.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat mit ihrer Zweitunterzeichnung am 23. Juli 2014 in Kraft. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

4648

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die EZV, und China, vertreten durch die Generalzollverwaltung, über das System des Datenaustauschs von Ursprungserklärungen von ermächtigten Ausführern unter Artikel 3.16 des Freihandelsabkommens, abgeschlossen am 16. Juni 2014

A.

Das Verständigungsprotokoll bildet die Grundlage für den elektronischen Datenaustausch im Bereich Ursprungserklärungen des Freihandelsabkommens vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweiz und China. Es besteht aus einem ersten Teil, der das Formelle regelt und das Vorgehen beschreibt, während der zweite Teil den technischen Spezifikationen gewidmet ist.

B.

Im Freihandelsabkommen ist vorgesehen, dass Ermächtigte Ausführer Ursprungserklärungen erstellen dürfen, sofern die Vertragsparteien einander per 31. März die Namen und Registrierungsnummern der Ermächtigten Ausführer zusammen mit den Seriennummern aller von ihnen im Vorjahr ausgestellten Ursprungserklärungen mitteilen. Diese Meldung wird mit der elektronischen Datenlieferung überflüssig.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Protokoll ist gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Es enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Kündigung. Sein Bestand hängt indessen von demjenigen des Freihandelsabkommens ab.

4649

7

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489), Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849), Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union (BBl 2014 4161) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien wurden bis Ende 2014 und jene für Kroatien sollen bis Mitte 2017 verpflichtet werden. Im letzten Jahr wurde ein neuer Vertrag abgeschlossen und 41 Verträge für laufende Projekte modifiziert. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmen.

4650

7.1.1

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Rumänisch-Schweizerische Programm für KMU, abgeschlossen am 16. Januar 2014

A.

Das Abkommen betrifft das Rumänisch-Schweizerische Programm für KMU. Die Schweiz beteiligt sich an einem Darlehensfond der CEC Bank (Nationalfonds für Wirtschaft und Postscheck), aus dem KMU mit Garantien gesicherte Darlehen in der Höhe von maximal 100 000 Franken erhalten können.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, KMU in Rumänien, welche in den Sektoren verarbeitende Industrie, Tourismus, Medizinaltechnik und Gesundheitswesen sowie die Sauberen Technologien tätig sind, den Zugang zu langfristigem Investitionskapital zu erleichtern.

C.

20 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Januar 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 15. Januar 2019 gültig. Es kann jederzeit von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4651

7.1.2

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung», abgeschlossen am 22. April 2014

A.

Das Abkommen betrifft das Projekt «Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung» in Rumänien.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Rumänien im Rahmen internationaler Verpflichtungen bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismus zu unterstützen, indem die zuständigen rumänischen Behörden mit spezialisierten, elektronischen Arbeitsinstrumenten ausgerüstet und geschult werden sowie die internationale Zusammenarbeit gestärkt wird.

C.

2,151 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. April 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 22. April 2016 gültig. Es kann jederzeit von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4652

7.2

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit TransitionsZusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS Einleitung

Das übergeordnete Ziel der Internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldawien und Ukraine). Die Schweizer OstZusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Das SECO fokussiert sich auf die Energie- und Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung von städtischen Zentren, die effiziente Energienutzung bei der industriellen Produktion sowie auf die Reduktion von CO2-Emissionen. Globale Themen sind in diesem Zusammenhang Wasser und Klima. Weitere Schwerpunkte liegen in der Verbesserung des Investitionsklimas für Unternehmen sowie in der Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltungen, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und in der Entwicklung des Finanzsektors. Der Einbezug der Partnerländer in globale Wertschöpfungsketten und die Unterstützung der Partnerländer beim Beitritt zur WTO sind weitere wichtige Elemente des SECO-Programms, wobei als globale Themen Finanzen und Handel sowie Migration im Bereich Geldrückflüsse behandelt werden. Die Förderung der wirtschaftlichen Gouvernanz ist als Transversalthema für das gesamte Programm von besonderer Bedeutung.

4653

7.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Albanien bezüglich einer finanziellen Unterstützung des «Municipal Infrastructure Programme III/IV», abgeschlossen am 7. November 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Schweizer Beitrag an das mit der Entwicklungsbank KfW kofinanzierte «Municipal Infrastructure Programme III/IV».

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Gemeinden von Berat, Kuçova, Gjirokastra, Kamza, Lushnja, Delvina und Librazhd zu verbessern.

C.

11,6 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. November 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4654

7.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bosnien Herzegowina betreffend einen Beitrag an das Projekt «Water Sewerage Programme in Bosnia and Herzegovina II», abgeschlossen am 15. Oktober 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Schweizer Beitrag am Projekt «Water and Sewerage Programme in Bosnia and Herzegovina II».

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Trinkwasserversorgung in den Städten Zenica und Tuzla und die Abwasserkanalisation in Zenica zu verbessern.

C.

10 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 15. Oktober 2029 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4655

7.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD betreffend das Projekt «Tajik Water, Phase II», abgeschlossen am 5. November 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Schweizer Beitrag am Programm «Tajik Water Phase II».

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in 4 Städten Tadschikistans zu verbessern.

C.

9 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. November 2014 in Kraft getreten und bleibt in Kraft bis alle im Abkommen genannten Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4656

7.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD betreffend das «Stabilisation and Sustainable Growth Multi-Donor Account» in der Ukraine, abgeschlossen am 5. November 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Kofinanzierung und Umsetzung des «Stabilisation and Sustainable Growth Multi-Donor Accounts» in der Ukraine.

B.

Das Abkommen regelt das Ziel, Zweck und Umfang der durch die EBRD zu erbringenden Aktivitäten, deren Umsetzung, die Projektorganisation sowie die Gouvernanzstruktur, Zahlungstermine und Berichterstattung.

C.

1 Million Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. November 2014 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4657

7.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Finanzierung der Aktivitäten zur Kapazitätsförderung des staatlichen obersten Rechnungshofes der Republik Tadschikistan, abgeschlossen am 6. Januar 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Kapazitätsförderung beim staatlichen obersten Rechnungshof von Tadschikistan.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, technische Unterstützung zu gewähren, welche den obersten Rechnungshof der Republik Tadschikistan befähigen soll, Audits gemäss den international anerkannten Normen durchzuführen.

C.

210 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. Januar 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2015 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4658

7.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Kirgisistan und dem öffentlichen Unternehmen JSC «Electric Power Plants» bezüglich einer finanzieller Unterstützung bei der Sanierung des Wasserkraftwerks At Bashy vom 21. Mai 2013

A.

Das Abkommen betrifft den Schweizer Beitrag betreffend die Sanierung des Wasserkraftwerks At Bashy.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, das Wasserkraftwerk At Bashy zu renovieren.

C.

19,82 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2015 bis 2020 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4659

7.2.7

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kirgisistan betreffend die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU in der Textil- und Kleidungsbranche, abgeschlossen am 22. Mai 2014

A.

Das Verständigungsprotokoll betrifft die Stärkung der Textil- und Kleidungsbranche in Kirgistan und die Förderung von Exporten in diesem Sektor.

B.

Mit dieser Übereinkunft werden auf bilateraler Ebene die Produktions- und Verteilungskapazitäten von KMU gestärkt und die Kapazitäten von staatlichen Institutionen, welche die KMU unterstützen, verbessert.

C.

2,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 22. Mai 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 28. Februar 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4660

7.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kosovo betreffend das Projekt «Abwasserentsorgung im Südwesten Kosovos Phase III», abgeschlossen am 5. Juni 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Implementierung des Projektes «Abwasserentsorgung im Südwesten Kosovos Phase III».

B.

Das Abkommen hat den Bau einer Kläranlage für die Stadt Gjakova zum Ziel.

C.

7,988 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4661

7.2.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan betreffend das Projekt «Khujand Wastewater Rehabilitation Project III», abgeschlossen am 13. März 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Implementierung des Projekts «Khujand Wastewater Rehabilitation Project III».

B.

Das Abkommen hat die Erneuerung der städtischen Abwasserentsorgung von Khujand zum Ziel.

C.

6,7 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 13. März 2014 in Kraft getreten und bleibt in Kraft bis alle im Abkommen genannten Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden; oder mit sofortiger Wirkung bei einer wesentlichen Verletzung dieses Abkommens.

4662

7.2.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan betreffend das Projekt «North Tajik Water Rehabilitation Project II», abgeschlossen am 13. März 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Implementierung des Projekts «North Tajik Water Rehabilitation Project II».

B.

Das Abkommen hat die Erneuerung der städtischen Wasserversorgung von vier Städten im Norden Tadschikistans zum Ziel.

C.

10 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 13. März 2014 in Kraft getreten und ist ab 13. März 2014 gültig und bleibt in Kraft bis alle im Abkommen genannten Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden; oder mit sofortiger Wirkung bei einer wesentlichen Verletzung dieses Abkommens.

4663

7.2.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, dem Schweizerischen IGE und Tadschikistan betreffend das Projekt «Strengthening the Tajik Intellectual Property System», abgeschlossen am 17. Juni 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der technischen Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Institut für geistiges Eigentum (IGE) und.

Tadschikistan. Es ist der dritte Teil eines grösseren Programmes namens TCP (Trade Cooperation Programme).

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Reglementierung des geistigen Eigentums zu verstärken, sowie deren Inkraftsetzung basierend auf dem Abkommen TRIPS (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) der OMC.

C.

1,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4664

7.2.12

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und den Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch USAID, betreffend das KMU-Förderprogramm in Mazedonien, abgeschlossen am 1. September 2014

A.

Das Verständigungsprotokoll betrifft die Kofinanzierung und Umsetzung des KMU-Förderprogramms in Mazedonien.

B.

Das Verständigungsprotokoll regelt Ziel, Zweck, Zeit und Umfang der durch USAID (United States Agency for International Development) zu erbringenden Aktivitäten, deren Umsetzung, die Projektorganisation sowie die Gouvernanzstruktur, Zahlungstermine und die Berichterstattung.

C.

2,84 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 1. September 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4665

7.3

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485): Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Einleitung

Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen an diesem Ziel, wobei das Fördern nachhaltigen Wirtschaftswachstums in Entwicklungsländern und die Mitgestaltung einer entwicklungsfördernden, umweltschonenden und sozialverträglichen Globalisierung im Vordergrund stehen.

Die wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit des SECO konzentriert ihre Anstrengungen auf fünf Themenschwerpunkte: 1. Stärkung der Wirtschafts- und Finanzpolitik, 2. Ausbau städtischer Infrastruktur und Versorgung, 3. Unterstützung des Privatsektors und Unternehmertums, 4. Förderung des nachhaltigen Handels und 5. Stimulierung eines klimafreundlichen Wachstums. Das SECO arbeitet insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog. Middle Income Countries, MIC). Zu den Schwerpunktländern des SECOs gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien. Neben den bilateralen Massnahmen ist für die wirtschaftliche Zusammenarbeit die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z.B. die UN-Handelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.

4666

7.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kolumbien betreffend das Projekt «Strengthening the data management systems of Colombia's land policies», abgeschlossen am 26. März 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Implementierung des Projekts «Strengthening the data management systems of Colombia's land policies».

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Service-Management-Unterstützung der nationalen Institutionen zu definieren, die in Kolumbien im Katasterbereich tätig sind.

C.

6,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 25. März 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4667

7.3.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EU betreffend die Unterstützung der vietnamesischen Externen Audit-Institution, abgeschlossen am 13. November 2014

A.

Das Abkommen betrifft das gemeinsame Projekt zur Unterstützung der vietnamesischen Externen Audit-Institution (State Audit of Vietnam), welches beabsichtigt, die Rechenschaft, Transparenz und Überprüfung der öffentlichen Finanzen zu verbessern.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Geldtransfer zwischen der Schweiz und der EG zu regeln.

C.

1,2 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt in Kraft wenn das entsprechende Finanzabkommen zwischen der Europäischen Kommission und Vietnam unterzeichnet ist. Das Abkommen deckt den Zeitraum von sechzig Monaten ab Start der Aktivitäten ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4668

7.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana betreffend das Project «Hydropower Sustainability Assessment Protocol», abgeschlossen am 22. Mai 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Implementierung vom Projekt «Hydropower Sustainability Assessment Protocol».

B.

Das Abkommen hat die Nachhaltige Entwicklung der Wasserkraft in Ghana zum Ziel.

C.

535 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Mai 2014 in Kraft getreten und bleibt in Kraft bis alle Parteien ihre Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4669

7.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana betreffend die Finanzierung des Projekts «Sustainable Recycling Industries ­ SRI», abgeschlossen am 22. Mai 2014

A.

Das Abkommen definiert die Umsetzung des Projekts «Sustainable Recycling Industries», namentlich die Einführung von Wiederverwertungs-Standards, technischer Partnerschaften und Anspornmechanismen.

B.

Das Abkommen zielt auf die Integration und die nachhaltige Teilnahme von KMUs in der globalen Abfallwiederverwertung erneuerbarer Energien ab.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Mai 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4670

7.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Laos betreffend die Stärkung der Handelspolitik, abgeschlossen am 20. März 2014

A.

Das Abkommen betrifft die vierte Phase des Projektes zur Unterstützung der laotischen Handelspolitik im Kontext des WTO-Beitritts.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Laos ins multilaterale Handelssystem zu integrieren und dem Land zu ermöglichen, die 2013 erreichte WTO-Mitgliedschaft im Kontext der entwicklungspolitischen Ziele zu nutzen.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. März 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4671

7.3.6

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die technischen Unterstützung und Kapazitätsförderung im Bereich von makroökonomischen Analysen und Prognoserechnungen, abgeschlossen am 22. Januar 2014

A.

Das Verständigungsprotokoll betrifft die Organisation von Aktivitäten einer technischen Unterstützung im Bereich von makroökonomischen Analysen und Prognoserechnungen, welche das SECO in mehreren seiner Partnerländer anbietet.

B.

Das Verständigungsprotokoll hat zum Ziel, durch die Umsetzung der Methode «Financial Programming» auf den lokalen Kontext, die Kapazitäten innerhalb des vietnamesischen Finanzministeriums für makroökonomisches Management zu stärken.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 22. Januar 2014 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4672

7.3.7

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Vietnam, vertreten durch die Staatsbank von Vietnam, betreffend die technische Unterstützung und Kapazitätsentwicklung für den vietnamesischen Finanzsektor, abgeschlossen am 15. April 2014

A.

Mit diesem Verständigungsprotokoll unterstützt die Schweiz die Bemühungen der vietnamesischen Regierung, die institutionellen Kapazitäten der vietnamesischen Zentralbank und die ihr angegliederten Institutionen zu entwickeln und zu stärken.

B.

Das Verständigungsprotokoll hat zum Ziel, den übergeordneten Rahmen für die wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz in Vietnam im Bereich von Finanzsektoraktivitäten zu definieren.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 15. April 2014 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4673

7.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD betreffend die Anstellung von Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern als «Junior Professional Officers», abgeschlossen am 5. November 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Etablierung eines «Junior Professional Officer's Programm» (JPO) in der EBRD.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, insgesamt drei Schweizer/innen während zwei Jahren als JPO in die EBRD zu entsenden. Längerfristig soll die Zahl von Schweizer/innen in der EBRD zunehmen.

C.

Gesamtkosten werden erst im Verlauf des Programmes bestätigt (abhängig von den jeweiligen Verträgen) Kostendach von 4 380 480 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. November 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4674

7.3.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend einen Beitrag an den «Trade Facilitation Support Program Trust Fund», abgeschlossen am 28. Juni 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz zum «Trade Facilitation Support Program Trust Fund» der Weltbankgruppe und definiert die Ziele und Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an diesen Fond, welcher zum Ziel hat, technische Unterstützung zur Reformierung der Handelserleichterungsprozesse in Entwicklungsländern, in Übereinstimmung mit dem an der 9. WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2013 abgeschlossenen WTOAbkommen über Handelserleichterungen, bereitzustellen.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Entwicklungsländer bei der Reformierung ihrer handelsrelevanten Gesetze und administrativen Verfahren zu unterstützen und damit einen wichtigen Beitrag zu derer Einbindung in den Welthandel zu leisten. Namentlich werden die Entwicklungsländer Beratung und technische Unterstützung zur Anpassung des diesbezüglichen rechtlichen Rahmens und der relevanten Verfahren erhalten.

C.

1,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2014 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4675

7.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Finanzierung eines PEFA-Assessments in Aserbaidschan, abgeschlossen am 13. Januar 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Finanzierung eines PEFA-Assessments (Public Expenditure and Financial Accountability) in Aserbaidschan.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, eine PEFA-Bewertung durchzuführen mit dem Zweck, das Aserbaidschan eine Grundlage für die Ausarbeitung eines Aktionsplanes für das öffentliche Finanzwesen zur Verfügung zu stellen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Januar 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4676

7.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend einen Multi-Geber-Treuhandfonds über die Kapazitätsförderung von staatlichen externen Audit-Institutionen, abgeschlossen am 11. April 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Etablierung eines Multi-Geber Treuhandfonds, welcher beabsichtigt, mit technischer Hilfe die Kapazitäten in externen Auditinstitutionen in Entwicklungsländern zu fördern und aufzubauen.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Funktionsweise dieses Treuhandfonds zu definieren.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2014 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4677

7.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend einen Multi-Geber-Treuhandfonds der Finanzierung des Programms zur Entwicklung und Reform des Finanzsektors in Südafrika, abgeschlossen am 22. Juli 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Kapazitätsförderung der staatlichen Institutionen bei der Umsetzung von Reformen im Finanzsektor.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, technische Unterstützung zu gewähren, welche die relevanten Institutionen Südafrikas bei der Reform des Finanzsektors unterstützen soll.

C.

4,12 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2014 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4678

7.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Durchführung von Gouvernanz-Überprüfungen bei staatseigenen Betrieben und Regulatoren in Ghana, abgeschlossen am 21. August 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Durchführung von Gouvernanz-Überprüfungen bei staatseigenen Betrieben und Regulatoren in Ghana.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Fiskaldisziplin und die regulatorische Kapazität in Ghana zu stärken.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. August 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2016 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4679

7.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Finanzierung des Projekts zur Stärkung des öffentlichen Finanzwesens und des Finanzsektors von Tunesien, abgeschlossen am 3. September 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Kapazitätsförderung der staatlichen Institutionen in den Bereichen öffentliches Finanzwesens und Finanzsektor.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, technische Unterstützung zu gewähren, welche die relevanten Institutionen Tunesiens bei der Stärkung des öffentlichen Finanzwesens und des Finanzsektors unterstützen soll.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. September 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4680

7.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, EBRD und IDA betreffend die Unterstützung für den multilateralen Treuhandfonds «FIRST Initiative», abgeschlossen am 18. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft die finanzielle Unterstützung für die Finanzsektorreform und -stärkungsinitiative «FIRST Initiative».

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Finanzsektorreformen in Entwicklungs- und Schwellenländern mittels technischer Unterstützung zu fördern und damit einen Beitrag zur Finanzstabilität und zum Wirtschaftswachstum zu leisten.

C.

7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4681

7.3.16

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF betreffend einen thematischen Treuhandfonds zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, abgeschlossen am 25. Februar 2014

A.

Das Verständigungsprotokoll betrifft die finanzielle Beteiligung des SECO an einer globalen Multi-Geber Initiative des IWF zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

B.

Das Verständigungsprotokoll hat zum Ziel, ärmere Länder darin zu unterstützen, ihre nationalen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung anzupassen und die Kontrollsysteme in Einklang mit den anerkannten Mindeststandards zu bringen. Die Schweiz ist Hauptgeberin dieser Initiative und hat massgeblich an deren Ausgestaltung mitgewirkt. Neben ihr beteiligen sich auch andere Geberländer daran.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 25. Februar 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2014 bis 2018 ab. Es kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.

4682

7.3.17

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF betreffend die Entwicklung eines Diagnose-Instruments für Steuerbehörden, abgeschlossen am 13. August 2014

A.

Das Verständigungsprotokoll betrifft die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung eines Diagnose-Instruments zur Bewertung der Leistungen der Steuerverwaltungen.

B.

Das Verständigungsprotokoll hat zum Ziel, die Modalitäten der Kofinanzierung eines Multi-Geber Programms für die Entwicklung eines DiagnoseInstruments zur Bewertung der Leistung der Steuerverwaltungen zu definieren.

C.

1,25 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 13. August 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Juli 2018 gültig. Es kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.

4683

7.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und IDA betreffend einen Multi-Geber-Treuhandfonds zur Stärkung des öffentlichen Finanzwesens in Nepal, abgeschlossen am 12. September 2014

A.

Das Abkommen betrifft die finanzielle Beteiligung des SECO an einer bestehenden Multi-Geber Initiative der IDA zur Stärkung der Kapazitäten in der nepalesischen Finanzverwaltung.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Transparenz und Rechenschaft der öffentlichen Finanzverwaltung durch technische Unterstützung zu stärken und so Nepal beim Aufbau eines funktionsfähigen, effizienten und wirksamen öffentlichen Finanzwesens zu untersützen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt in Kraft, wenn der letzte Ko-Finanzierer die Änderungen des Enddatums seines jeweiligen Treuhandfonds-Abkommens unterzeichnet hat. Das Abkommen ist gültig bis 31. Januar 2018. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4684

7.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und IFC betreffend das regionale Corporate-Governance-Projekt, abgeschlossen am 11. April 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Finanzierung des regionalen Corporate Governance Projektes des SECO in Lateinamerika. Die Aktivitäten konzentrieren sich auf den regulatorischen, sektoriellen sowie auf den Firmenlevel.

B.

Das Abkommen regelt Ziel, Zweck, Zeit und Umfang der durch IFC (International Finance Corporation) (Teil der WB Gruppe) zu erbringenden Aktivitäten, deren Umsetzung, die Projektorganisation sowie die Gouvernanzstruktur, Zahlungstermine und die Berichterstattung.

C.

5,42 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4685

7.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und IFC betreffend einen Treuhandfonds über die Finanzierung einer globalen Partnerschaft, um mehr und bessere Arbeitsstellen im Privatsektor zu schaffen, abgeschlossen am 11. April 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Etablierung eines Treuhandfonds (Let's Work Trust Fund) mit IFC (International Finance Corporation) (Teil der WB Gruppe), welcher beabsichtigt, verschiedene Aktivitäten umzusetzen, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen und würdigeren Arbeitsplätzen in Entwicklungs- und Transitionsländern beitragen.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Funktionsweise dieses Treuhandfonds zu definieren. Es geht darum, mit Entwicklungs- und Transitionsländern, privaten Unternehmen und weiteren Akteuren (z.B. Universitäten, Handelskammern, andere Entwicklungsorganisationen) mittels Studien und Beratungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und besseren Arbeitsstellen beizutragen.

C.

1,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4686

7.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem ITC betreffend einen Beitrag an den «ITC Trust Fund» für ein Projekt zur Unterstützung von Entwicklungsländern hinsichtlich der Umsetzung des WTO-Abkommens über Handelserleichterungen, abgeschlossen am 15. September 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz zum «ITC Trust Fund» des ITC zugunsten dessen Projekt zur Unterstützung von Entwicklungsländern hinsichtlich der Umsetzung des WTO-Abkommens über Handelserleichterungen.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel Entwicklungsländer bei der Ratifikation und Umsetzung des WTO-Abkommens über Handelserleichterungen, welches an der 9. WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2013 abgeschlossen wurde, zu unterstützen. Namentlich werden Entwicklungsländer darin unterstützt den Aktionsplan zur Ratifikation und Umsetzung des WTO-Abkommens zu erstellen und die notwendigen Schritte einzuleiten.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. September 2014 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4687

7.3.22

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Tunesien und dem ITC betreffend das Projekt zur Unterstützung der Konkurrenzfähigkeit der Wertschöpfungskette im Textil- und Bekleidungsbereich, Phase 1, abgeschlossen am 3. Oktober 2014

A.

Das Verständigungsprotokoll betrifft die Unterstützungsmodalitäten der Schweiz im Textil- und Bekleidungsbereich (T&H) in Tunesien.

B.

Das Verständigungsprotokoll hat für die Unterstützung des T&H diverse Ziele: Unterstützung bei der Diversifizierung, Eintritt in neue Märkte, Nischensektoren finden (technische Textilien) und Erleichterung des Eintrittes junger Berufsleute in die Betriebe.

C.

1,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4688

7.3.23

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Fondsverwalter Locfund II, Bolivien, der BIM Mikrofinanz II GmbH, Kanada, der Interamerikanischen Entwicklungsbank, USA, dem Norwegischen Investitionsfonds für Entwicklungsländer, der Belgischen Entwicklungsgesellschaft für Entwicklungsländer und weiteren Vertragspartnern betreffend die technische Unterstützungsfazilität für den Locfund Mikrofinanzfonds, abgeschlossen am 25. Juni 2014

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Finanzierung von technischer Unterstützung an Mikrofinanzinstitutionen in Lateinamerika, welche vom regionalen Mikrofinanzfonds «Locfund II» Investitionsmittel erhalten haben. An Locfund II ist auch die Schweizer Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG beteiligt.

B.

Die Vereinbarung regelt das Ziel und den Zweck der technischen Unterstützung, deren Umsetzung, die Projektorganisation sowie die Gouvernanzstruktur der Fazilität und die Berichterstattung bzw. Rechenschaftslegung.

C.

200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Diese Vereinbarung ist am 25. Juni 2014 in Kraft getreten und ist bis am 24. Juni 2018 gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4689

7.3.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der OECD betreffend die «Ko-Finanzierung einer Anleitung zur Sorgfaltspflicht im Finanzsektor», abgeschlossen am 25. Juli 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Finanzierung einer anonymisierten Fallstudie eines SECO Schwerpunktlandes als Teil des Projekts «OECD Sorgfaltspflicht im Finanzsektor» mit Fokus auf den Rohstoffsektor. Die Resultate werden danach analysiert und fliessen in den Schlussbericht der OECD und der UNO-Arbeitsgruppe ein. Vom Bericht werden konkrete Ausführungen zum Einfluss eines Finanzinstituts auf Drittparteien, zur Bedeutung der negativen Auswirkungen und zu möglichen best practices erwartet.

B.

Das Abkommen regelt das Ziel, Zweck und Umfang der durch die OECD zu erbringenden Aktivitäten, deren Umsetzung, die Zahlungstermine sowie die Berichterstattung.

C.

25 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen am 25. Juli 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 25. März 2015 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4690

7.3.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und UNIDO betreffend das Handelsregister-Reformprojekt in Vietnam, abgeschlossen am 30. Juli 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Finanzierung der letzten Reformphase für die Errichtung eines nationalen Handelsregisters in Vietnam. UNIDO unterstützt den Reformprozess der Regierung durch gezielte Aktivitäten und Expertise.

B.

Das Abkommen regelt Ziel, Zweck und Umfang der durch UNIDO zu erbringenden Aktivitäten, deren Umsetzung, die Projektorganisation sowie die Gouvernanzstruktur und die Berichterstattung

C.

4,75 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juli 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4691

7.3.26

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO betreffend das Projekt «Colombia ­ Cosmetic Sector Quality», abgeschlossen am 29. September 2014

A.

Die Vereinbarung betrifft das Projekt «Colombia ­ Cosmetic Sector Quality», welches durch die UNIDO durchgeführt wird.

B.

Die Vereinbarung hat zum Ziel, das Exportpotenzial des kolumbianischen Kosmetiksektors mittels der Stärkung der nationalen Qualitätsinfrastruktur und der Erreichung internationaler Standards zu fördern.

C.

1,996 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Diese Vereinbarung ist am 29. September 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 30. September 2018 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4692

7.3.27

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Tansania, der UNCTAD, UNIDO, ILO, ITC und UNOPS betreffend das Projekt «UN Trade Cluster Tanzania ­ Market value chains relating to horticultural products for responsible tourism market access», abgeschlossen am 2. April 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Unterstützung von am wenigsten entwickelten Ländern durch die Schweiz im Rahmen der von der WTO ins Leben gerufenen «Aid for Trade» Initiative unter Nutzung des «Enhanced Integrated Framework» Prozesses.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Einkommen und die Beschäftigung im Tourismussektor zu verbessern. Ausgewählte Wertschöpfungsketten, insbesondere jene der Zulieferung von agrarischen Produkten sollen gestärkt werden und die Ausbildung im Tourismussektor soll verbessert werden. Zudem soll ein verantwortungsvoller Tourismus gefördert werden.

C.

3,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. April 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4693

7.3.28

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Laos, der UNCTAD, UNIDO, ILO, ITC und UNOPS betreffend das Projekt «UN Trade Cluster Lao PDR, Phase II», abgeschlossen am 28. Oktober 2014

A.

Das Projektabkommen betrifft die Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder durch die Schweiz im Rahmen der von der Welthandelsorganisation ins Leben gerufenen «Aid for Trade» Initiative, unter Nutzung des «Enhanced Integrated Framework» Prozesses.

B.

Das Projektabkommen hat zum Ziel, die Einkommen und die Beschäftigung im Tourismussektor zu verbessern. Ausgewählte Wertschöpfungsketten, insbesondere jene der Zulieferung von agrarischen Produkten und Kunsthandwerk sollen gestärkt werden und die Ausbildung im Tourismussektor soll verbessert werden.

C.

1,403 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Projektabkommen ist am 28. Oktober 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. März 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4694

7.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNCTAD betreffend das World Investment Forum 2014, abgeschlossen am 1. Oktober 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Mitfinanzierung des SECO am World Investment Forum 2014. Das Forum fand vom 13. bis 16. Oktober 2014 in Genf statt.

B.

Das Abkommen regelt die Höhe und den Zweck des Beitrages der Schweiz an die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), welche die Organisation des World Investment Forum übernimmt, sowie die Zahlungsbedingungen und die Nutzung des Beitrages.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4695

7.3.30

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem UNOPS betreffend das Projekt «UN Trade Cluster Lao PDR, Phase II», abgeschlossen am 27. Oktober 2014

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieser Vereinbarung betreffen die Schaffung eines Treuhandfonds zur Finanzierung eines Projekts des «UN-Chief Executive Board (CEB) Inter-Agency Cluster on Trade and Productive Capacities» in Laos.

B.

Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten des Treuhandfonds. Der Fonds dient der Finanzierung der Phase II eines technischen Assistenzprojektes in Laos im Bereich nachhaltiger Tourismus und nachgelagerte Wertschöpfungsketten.

C.

1,403 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. November 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. März 2017 gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4696

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.4.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das WBF, und Argentinien, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und öffentliche Finanzen, bezüglich der Schuldenrückzahlung, abgeschlossen am 11. November 2014

A.

Das Abkommen regelt die vollständige Rückzahlung argentinischer Schulden gegenüber der Schweiz über einen Zeitraum von fünf Jahren. Es handelt sich hierbei um die bilaterale Umsetzung der Joint Declaration on Arrears Clearance, die zwischen den Gläubigern des Paris Club und Argentinien am 29. Mai 2014 abgeschlossen wurde.

B.

Am 29. Mai 2014 ist es den Mitgliedsländern des Paris Club ­ darunter die Schweiz ­ gelungen, mit Argentinien eine multilaterale Vereinbarung über eine vollständige Tilgung ihrer Zahlungsrückstände über einen Zeitraum von fünf Jahren zu unterzeichnen. Infolgedessen wird die Schweiz in den nächsten fünf Jahren, d.h. vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Mai 2019, insgesamt 454,186 Millionen Franken von Argentinien zurückerhalten. Das bilaterale Abkommen bildet hierzu die völkerrechtliche Grundlage.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERVG; SR 946.10).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. Mai 2019 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4697

7.4.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, abgeschlossen am 30. Oktober 2014, SR 0.412.151.4

A.

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung folgender Ausweise in der beruflichen Grundbildung: eidgenössisches Berufsattest (EBA); liechtensteinisches Berufsattest (BA); eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ); liechtensteinisches Fähigkeitszeugnis (FZ).

B.

Ziel ist es, dass die gegenseitige Anerkennung von Ausweisen in der beruflichen Grundbildung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein nicht auf der Basis von Einzelfallentscheiden auf Gesuch hin erfolgt, sondern gestützt auf das Abkommen. Das Abkommen hat zum Zweck, mittels einer gegenseitigen Anerkennung der Ausweise in der beruflichen Grundbildung, die Mobilität der Berufsleute mit einem Abschluss in der beruflichen Grundbildung zu erleichtern. Dies betrifft den Zugang zum Arbeitsmarkt in den beiden Ländern und zur höheren Berufsbildung. Das Abkommen soll den Nachweis der Gleichwertigkeit der Abschlüsse in der beruflichen Grundbildung sicherstellen. Damit können mit dem Abschluss dieses Abkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein in der beruflichen Grundbildung eine Vielzahl administrativ aufwändiger und kostenpflichtiger Gleichwertigkeitsverfahren vermieden werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Bekanntgabe an die andere Vertragspartei wirksam.

4698

7.4.3

Ministerratsbeschluss über öffentliche Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit im Rahmen des Abkommens zur Errichtung der WTO, in Kraft getreten am 7. Dezember 2013

A.

Der Beschluss beinhaltet eine Stillhalteverpflichtung zugunsten von Entwicklungsländern, falls diese im Zusammenhang mit staatlichen Lagerhaltungsprogrammen ihre Verpflichtungen zur Begrenzung der InlandAgrarstützung gemäss Agrarabkommen verletzen. Die WTO-Mitglieder verzichten in diesem Fall auf die Eröffnung von Streitbeilegungsverfahren.

B.

Dieser Beschluss kommt den Forderungen einiger Schwellen- und Entwicklungsländer entgegen, deren Agrar- und Ernährungspolitik sich seit dem Abschluss der Uruguay-Runde 1994 grundlegend verändert hat.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Beschluss ist am 7. Dezember 2013 in Kraft getreten. Die Stillhalteverpflichtung bleibt solange in Kraft, bis sich die WTO-Mitglieder auf eine dauerhafte Lösung zur Regulierung der staatlichen Lagerhaltung geeinigt haben.

4699

7.4.4

Verständigungsprotokoll über die Regeln zur Verwaltung der Zollkontingente für Agrarprodukte gemäss Artikel 2 des Anhang A.3 des Abkommens zur Errichtung der WTO, abgeschlossen am 7. Dezember 2013

A.

Das Protokoll präzisiert die Regeln und Fristen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren und Transparenzbestimmungen für die Verteilung der Zollkontingentsanteile zur Erleichterung der Einfuhren innerhalb der Zollkontingente. Bei ungenügender Auslastung eines Zollkontingents während mehrerer aufeinanderfolgender Jahre kann das betroffene WTO-Mitglied zur Änderung der Verwaltungsmethode verpflichtet werden. Die Grösse der Zollkontingente und somit die Einfuhrmenge, die gemäss WTO-Verpflichtungen zum tieferen Zollkontingentsansatz importiert werden kann, wird davon nicht tangiert.

B.

Die Vereinbarung will verhindern, dass WTO-Mitgliedsländer die Einfuhren im Rahmen der bestehenden Zollkontingente durch komplizierte oder handelsverzerrende Verwaltungsmethoden und -verfahren zusätzlich erschweren.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Protokoll ist am 7. Dezember 2013 in Kraft getreten. Es ist Bestandteil des WTO-Vertragswerks und enthält deshalb keine Kündigungsmodalitäten.

Eine Kündigung der Vereinbarung würde auch die Kündigung der WTOMitgliedschaft mit einer Frist von 6 Monaten bedingen (Art. XV Marrakesch-Abkommen, SR 0.632.20).

4700

7.4.5

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz einerseits und der EG und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits, abgeschlossen am 5. Dezember 2014

A.

Dieses Abkommen regelt die Beteiligungsmodalitäten der Schweiz am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizon 2020» und am Programm der europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizon 2020» sowie die Beteiligung der Schweiz an den «International Thermonuclear Experimental Reactor ITER»Tätigkeiten von «Fusion for Energy». Die Schweiz war in allen Bereichen des 7. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften (Vorgängerprogramm von 2007 bis 2013) vollständig assoziiert. Dieses Abkommen ist am 31. Dezember 2013 automatisch erloschen, weshalb ein neues Abkommen geschlossen werden musste.

B.

Nach der Annahme im Februar 2014 der sogenannten «Masseneinwanderungsinitiative» durch das Schweizer Volk schloss die Europäische Kommission eine vollständige Assoziierung der Schweiz an «Horizon 2020» aus.

Dieses neu verhandelte Abkommen regelt eine teilweise Assoziierung der Schweiz, sowohl betreffend Inhalt als auch betreffend Zeitdauer (bis Ende 2016 beschränkt). Konkret kann die Schweiz in den Bereichen des Teils 1 von «Horizon 2020», im Bereich «Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung», am Euratom-Programm 2014­2018 und an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy» als assoziierter Staat teilnehmen.

In den übrigen Bereichen kann sich die Schweiz nur als Drittstaat mit reduzierten Rechten und ohne Finanzierungsmöglichkeit durch die EU beteiligen. Das Abkommen regelt bereits die eventuelle vollständige Assoziierung der Schweiz an «Horizon 2020» ab 2017. Sowohl für die Qualität als auch für den Ruf der Schweizer Forschung und Innovation ist die Möglichkeit, an den Rahmenprogrammen der EU teilzunehmen, äusserst wichtig.

C.

Insgesamt wurde für die Jahre 2014­2020 ein Kredit von 4.4 Mia. Franken bewilligt (Bundesbeschluss vom 10. September 2013 BBl 2013 7825). Der Schweizer Beitrag hängt dabei vom Verhältnis des BIP der Schweiz zu demjenigen der EU ab. Er wird jährlich berechnet. Für die Bereiche, in denen die Schweiz nur als Drittstaat teilnehmen kann, werden die Schweizer Beiträge für die direkte Finanzierung von Schweizer Forschenden verwendet.

D.

Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1).

E.

Das Abkommen tritt erst definitiv in Kraft, wenn es von beiden Parteien notifiziert worden ist. Die Notifikation durch die Schweiz ist am 9. Dezember 2014 bereits erfolgt. Das Abkommen wird seit dem 15. September 2014 provisorisch angewendet. Das Abkommen gilt ab 1. Januar 2017 ebenso für die Dauer von «Horizon 2020» bis 2020, falls die Schweiz das Protokoll über die Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf Kroatien bis am 9. Februar 2017 ratifiziert. Trifft dies zu, wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2017 auf alle Bereiche von «Horizon 2020», das Euratom4701

Programm 2014­2018 und die ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy» angewendet. Dies entspricht einer vollständigen Assoziierung. Falls nicht oder falls die Schweiz das Personenfreizügigkeitsabkommen kündigt, verliert dieses Abkommen seine Gültigkeit. Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

4702

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Multilaterales Abkommen M 264 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) über die Kennzeichnung von Flaschenbündeln, abgeschlossen am 24. März 2014

A.

Das Abkommen ermöglicht den Einsatz von Flaschenbündeln mit von den Vorschriften abweichender Kennzeichnung bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 24. März 2014 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4703

8.2

Multilaterales Abkommen M 267 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) betreffend die Beförderung von Flaschen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, abgeschlossen am 24. März 2014

A.

Das Abkommen ermöglicht unter gewissen Auflagen die Beförderung von Flaschen, welche ausschliesslich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden und nicht den Bau- und Prüfvorschriften des ADR entsprechen.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 24. März 2014 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4704

8.3

Multilaterales Abkommen M 268 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) betreffend die Beförderung von Altverpackungen leer, ungereinigt (UN 3509), abgeschlossen am 24. März 2014

A.

Das Abkommen ermöglicht die Zuordnung und Beförderung von Umschliessungen als leere, ungereinigte Altverpackungen nach den Vorschriften, welche ab dem 1. Januar 2015 gelten.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 24. März 2014 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4705

8.4

Multilaterales Abkommen M 269 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) betreffend die Kennzeichnung der UN-Nummern auf den LPG-Flaschen, abgeschlossen am 24. März 2014

A.

Das Abkommen verlängert die Übergangsfrist der vorgegebenen Grösse der Kennzeichnung von LPG-Flaschen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 24. März 2014 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2018 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4706

8.5

Multilaterales Abkommen M 271 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) über Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks, abgeschlossen am 24. März 2014

A.

Das Abkommen ermöglicht ausserhalb den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR die Tanks mit Additivierungseinrichtungenen als Teil der Bedienungsausrüstung auszurüsten.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 24. März 2014 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4707

8.6

Multilaterales Abkommen M 272 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) über die Beförderung von Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder von Ausrüstungen, die solche Zellen und Batterien enthalten, zur Entsorgung oder zum Recycling gemäss Sondervorschrift 636, abgeschlossen am 24. März 2014

A.

Das Abkommen ermöglicht ein vorzeitiges Anwenden von modifizierten Vorschriften betreffend die Beförderung von Lithiumbatterien zur Entsorgung oder zum Recycling.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 24. März 2014 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2015 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4708

8.7

Multilaterales Abkommen M 273 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) über die Kennzeichnung von Flaschen für Gase, abgeschlossen am 26. August 2014

A.

Das Abkommen ermöglicht die Beförderung von Flaschen für Gase, deren Kennzeichnung der UN-Nummer nicht der vorgegebenen Grösse entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 26. August 2014 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2018 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4709

8.8

Multilaterales Abkommen M 281 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621) betreffend die Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist, abgeschlossen am 8. Dezember 2014

A.

Dieses Abkommen ermöglicht den sicheren Einsatz von Verpackungen, welche zurzeit nach der vorgeschriebenen Verpackungsanweisung P620 nicht erhältlich sind.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2014 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4710

8.9

Vereinbarung betreffend die Frequenzkoordination zwischen der Schweiz und Frankreich für die Verbreitung des terrestrischen digitalen Rundfunks in den Bändern IV und V, abgeschlossen am 25. März 2014

A.

Die Vereinbarung betrifft die Frequenzkoordination für das terrestrische Digitalfernsehen in den Frequenzbereichen IV und V. Die im Anhang aufgelisteten Sender dürfen bis zum 31. Dezember 2017 in Abweichung zu den generellen Planungsrichtlinien betrieben werden sofern sie im jeweiligen Nachbarland keine Funkstörungen verursachen.

B.

Für die im Anhang aufgeführten Sender gibt es kurzfristig keine Alternativen um die Versorgung der Bevölkerung mit Digitalfernsehen sicherzustellen. Sie dürfen deshalb trotz Überschreitung der zulässigen Störfeldstärke im Nachbarland betrieben werden, wenn sie dort keine Funkstörungen verursachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 25. März 2014 in Kraft getreten und endet am 31. Dezember 2017.

4711

8.10

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, von Frankreich, Deutschland und Luxemburg betreffend die Zuweisung von Vorzugsfrequenzblöcken im Band 406.100­410.00 MHz, abgeschlossen am 6. Februar 2014

A.

Die Vereinbarung betrifft die Aufteilung des Frequenzbereichs 406.100 bis 410.000 MHz in Vorzugsfrequenzblöcke.

B.

Die vorgängig festgelegten Planungs- und Koordinationskriterien erlauben es, zu jedem Zeitpunkt die Frequenzressourcen kurzfristig und ohne lange Koordinierungsformalitäten zu nutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 6. Juni 2014 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

4712

8.11

Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 8. Juli 2013

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Empfang der zweiten diplomatischen Note in Kraft, mit welcher der Abschluss der nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren angezeigt wird. Die Schweiz hat die Notifikation am 25. März 2014 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden

4713

8.12

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Wiedereröffnung der Bahnlinie zwischen Belfort und Delle und die diesbezügliche Mitfinanzierung durch die Schweiz sowie den Betrieb der Bahnlinie zwischen Belfort, Delle und Delsberg, abgeschlossen am 11. August 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Instandstellung der Verbindung Belfort­Delle sowie deren Mitfinanzierung durch die Schweiz.

B.

Verbesserung der Bahnverbindungen zwischen der Schweiz und Frankreich und Schaffung von günstigen Bedingungen für den Ausbau des Bahnverkehrs; Erleichterung der Mobilität der Menschen zwischen den grossen Agglomerationen in der Schweiz und in Frankreich.

C.

24,5 Millionen Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Schweiz hat die Notifikation am 2. September 2014 vorgenommen. Das Abkommen wird für einen ersten Zeitraum von 35 Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

4714

8.13

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Entwicklung der Bahninfrastruktur auf den Strecken zwischen der Schweiz und Italien, abgeschlossen am 28. Januar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Finanzierung und Ausführung der nötigen baulichen Massnahmen für die Durchfahrt von Zügen mit Gütern von 4 Metern Eckhöhe auf den südlichen Zulaufstrecken zur die neue Eisenbahn-Alpentransversale NEAT bis zu deren Inbetriebnahme im Jahr 2020, gleichzeitig mit der Eröffnung des 4-Meter-Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT in der Schweiz.

B.

Die Verbesserung der grenzüberschreitenden Bahnverbindungen zwischen der Schweiz und Italien ist ein strategisches Ziel beider Länder.

C.

120 Millionen Euro.

D.

Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Bau und die Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT (4-MeterKorridor-Gesetz; SR 742.140.4).

E.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des Folgemonats nach Erhalt der zweiten Notifizierung in Kraft, mit der sich die Vertragsparteien offiziell über die erfolgte Zustimmung zum Abkommen auf der Basis der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten erforderlich sind, in Kenntnis gesetzt haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 29. Oktober 2014 vorgenommen. Es kann von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2021 jeweils auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

4715

8.14

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das Bundesamt für Verkehr, und Italien, vertreten durch die Agenzia Nazionale per la Sicurezza delle Ferrovie bezüglich der zwischen den Staatsgrenzen und den Grenzbahnhöfen gelegenen Streckenabschnitte des schweizerischen und des italienischen Schienennetzes sowie des Zugangs zu diesen Streckenabschnitten, abgeschlossen am 8. Juli 2014

A

Die Vereinbarung definiert die Genehmigungsverfahren, die auf die zwischen der schweizerisch-italienischen Grenze und den Grenzbahnhöfen gelegenen Eisenbahnstreckenabschnitte anwendbar sind, und die Zugangsbedingungen zu diesen Streckenabschnitten.

B.

Die strukturellen Teilsysteme der Eisenbahnlinien für den Bereich ortsfester Anlagen (Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung) in der Schweiz und in Italien weisen unterschiedliche Merkmale auf. Mit dieser Vereinbarung werden die Inftrastrukturbetreiber ermächtigt, die Verfahren, technischen Modalitäten und betrieblichen Lösungen umzusetzen, die zur Verbesserung des derzeitigen Zustands der betreffenden Anlagen führen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 8. Juli 2014 in Kraft getreten und ist für einen unbefristeten Zeitraum gültig. Sie kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von mindestens 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4716

8.15

Durchführungsprotokoll zwischen der Schweiz und Italien über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für konventionelle und Hochgeschwindigkeitslokomotiven, -triebzüge und Reisezugwagen, abgeschlossen am 29. Januar 2014

A.

Das Durchführungsprotokoll betrifft die gegenseitige Anerkennung der Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge zwischen dem Bundesamt für Verkehr und der zuständigen Behörde Italiens.

B.

Das Durchführungsprotokoll beinhaltet die Rahmenbedingungen für die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen.

C.

Keine.

D.

Artikel 9a Absatz 6 EBG.

E.

Das Protokoll ist am 30. Januar 2014 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; jede Partei kann das Protokoll schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

4717

8.16

Abkommen zwischen der Schweiz und Russland über den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 20. Oktober 2014, SR 0.741.619.665

A.

Das Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse zwischen den Vertragsparteien.

B.

Das Abkommen ist die Gesamterneuerung eines bestehenden Abkommens und ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Strassenverkehr vom 14. April 1989.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG, Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.1).

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach der durch die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg erfolgten Mitteilung in Kraft, wonach die für die Inkraftsetzung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die Schweiz hat die Notifikation am 17. November 2014 vorgenommen. Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede der Vertragsparteien hat das Recht, dieses Abkommen auf dem diplomatischen Weg schriftlich zu kündigen. Das Abkommen endet sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.

4718

9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen Einleitung

Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; SR 0.362.31) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die ein
Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/ Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw.

in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA niedergelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben beschriebenen Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 6 DAA zur Folge.

4719

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts.

Weiter ist es sinnvoll, zusätzliche mit der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin verknüpfte internationale Verträge in dieses Kapitel zu integrieren, wie es im vorliegenden Bericht mit den Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung geschehen ist. Die Einleitung über die Visaerteilung befindet sich unter Ziffer 2.7, und die entsprechenden Abkommen sind in diesem Kapitel unter den Ziffern 9.12­9.37 aufgeführt.

4720

9.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 19. Februar 2014, SR 0.362.380.058

A.

Mit diesem Notenaustausch wird zum einen ein Mechanismus zur Aussetzung der Visabefreiung eingeführt, der es ermöglicht, unter gewissen Bedingungen die Visumpflicht für Staatsangehörige eines bestimmten Drittstaates vorübergehend wiedereinzuführen. Eine Aussetzung der Visabefreiung kommt namentlich in Betracht, wenn eine hohe Anzahl irregulärer Migrantinnen und Migranten oder Asylsuchender mit ungenügenden Asylgründen in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten einreist. Jeder Schengen-Staat kann diese Auslösung des Mechanismus bei der Europäischen Kommission beantragen. Zum anderen sieht dieser Notenaustausch eine Stärkung des bestehenden Gegenseitigkeitsmechanismus vor, nach welchem ein Drittstaat, der von der Visumpflicht befreit ist, den Bürgerinnen und Bürgern des Schengen-Raums die gleiche Behandlung zukommen lassen muss. Weiter wird die gemeinsame Visumpolitik in gewissen Bereichen (z. B. ziviles Flug- und Schiffspersonal) harmonisiert. Schliesslich wird klargestellt, dass internationale Abkommen, welche vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 abgeschlossen wurden, weiterhin ihre Gültigkeit haben, auch wenn diese von der gemeinsamen Visumpolitik abweichen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 19. Februar 2014 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4721

9.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit den Durchführungsbestimmungen, abgeschlossen am 17. März 2014, SR 0.142.392.680.02

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die bisher geltende Durchführungsverordnung zum Dublin-Verfahren geändert, um sie mit den neuen Rechtsgrundlagen des Dublin/Eurodac-Besitzstands (insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 604/2013) in Einklang zu bringen. In der Durchführungsverordnung werden die Regelungen zur Zusammenarbeit der zuständigen DublinBehörden im Hinblick auf die Übermittlung und Behandlung von Aufnahme-, Wiederaufnahme- und Informationsersuchen sowie in Bezug auf die Durchführung von Überstellungen präzisiert.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 17. März 2014 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 4 und 16 des DAA aufgeführt sind.

4722

9.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 259/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 24. April 2014, SR 0.362.380.059

A.

Mit diesem Notenaustausch werden Staatsangehörige der Republik Moldova für den Aufenthalt im Schengen-Raum von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wollen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Gebühreneinbusse von ca. 3690 Franken pro Jahr.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 24. April 2014 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4723

9.4

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 2737 endg.

über die Erstellung der Listen der von Visumantragstellern in Belarus, Kamerun, Georgien, Moldova, der Ukraine und den Vereinigten Arabischen Emiraten einzureichenden Belege, abgeschlossen am 30. Mai 2014

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Belarus, Kamerun, Georgien, Moldova, der Ukraine und den Vereinigten Arabischen Emiraten einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten. Den einzelnen Konsulaten steht es aber weiterhin frei, in Einzelfällen entweder von einem oder mehreren der aufgeführten Unterlagen abzusehen, sofern ihnen die antragstellende Person für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.

Ebenfalls können Konsulate im Verlauf der Prüfung eines Visumantrags zusätzliche Unterlagen verlangen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2014 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4724

9.5

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 2727 endg.

zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endg.

der Kommission vom 19. März 2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, abgeschlossen am 30. Mai 2014

A.

Mit diesem Notenaustausch wird das Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa aktualisiert. Das Handbuch konkretisiert die Vorgaben des Visakodex im Sinne einer Verwaltungsweisung und enthält zu diesem Zweck praktische Anweisungen (Leitlinien, Empfehlungen und in der Praxis bewährte Verfahren) für die Konsularbediensteten. Es handelt sich dabei lediglich um verfahrenstechnische Bestimmungen zuhanden der ausführenden Behörden. Neue Rechte und Pflichten für die Antragstellerinnen und Antragsteller werden nicht eingeführt.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2014 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4725

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 6. Juni 2014, SR 0.362.380.060

A.

Mit diesem Notenaustausch werden Staatsangehörige von fünf Inselstaaten der Karibik (Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago) und elf Inselstaaten des Pazifiks (Kiribati, die Marshall-Inseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Samoa, die Salomon-Inseln, TimorLeste, Tonga, Tuvalu, Vanuatu) sowie von Kolumbien, Peru und den Vereinigten Arabische Emiraten für den Aufenthalt von höchstens 90 innerhalb von 180 Tagen ohne Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum von der Visumpflicht befreit. Die Aufhebung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen dieser 19 Staaten wird jedoch erst dann im Schengen-Raum in Kraft treten, wenn entsprechende bilaterale Abkommen über die Visumbefreiung zwischen der EU und den betreffenden Ländern geschlossen wurden und in Kraft getreten sind. Neu werden ferner vier verschiedene Gruppen britischer Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind ­ British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects und British Protected Persons ­ ab dem 9. Juni 2014 von der Visumpflicht befreit. Demgegenüber wird der Südsudan neu als visumpflichter Staat in Anhang I aufgenommen. Schliesslich legt eine neue Regelung fest, dass die Bestimmung der Drittstaaten, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von dieser Pflicht befreit sind, auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung verschiedener Kriterien zu erfolgen hat.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Gebühreneinbusse von ca. 826 488 Franken pro Jahr.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 6. Juni 2014 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4726

9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaussengrenzen im Rahmen der von FRONTEX koordinierten operativen Zusammenarbeit, abgeschlossen am 25. Juni 2014, SR 0.362.380.061

A.

Die Verordnung legt Regeln fest für Grenzüberwachungseinsätze inkl. Suchund Rettungsaktionen an den Seeaussengrenzen des Schengen-Raums, die im Rahmen der operativen Zusammenarbeit von Schengen-Mitgliedstaaten durchgeführt und durch FRONTEX koordiniert werden. Es werden insbesondere die Wahrung der Grundrechte, die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips sowie die Gewährleistung der Sicherheit der aufgegriffenen Personen und der Rettungskräfte explizit festgeschrieben. Die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 ersetzt den Beschluss 2010/252/EU des Rates, welcher die Schweiz mit Notenaustausch vom 26. Mai 2010 übernommen hatte (SR 0.362.380.040). Mit der Verordnung wird ein Regelungsbedürfnis aus der Praxis abgedeckt.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 25. Juni 2014 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

4727

9.8

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 5338 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Irland einzureichenden Unterlagen, abgeschlossen am 3. September 2014

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Irland einzureichenden Unterlagen festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten. Den einzelnen Konsulaten steht es aber weiterhin frei, in Einzelfällen entweder von einem oder mehreren der aufgeführten Unterlagen abzusehen, sofern ihnen die antragstellende Person für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist. Ebenfalls können Konsulate im Verlauf der Prüfung eines Visumantrags zusätzliche Unterlagen verlangen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 3. September 2014 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4728

9.9

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 6146 endg. über die Erstellung der Listen der von Visumantragstellern in Kap Verde, in Kenia und auf den Philippinen einzureichenden Belege, abgeschlossen am 24. September 2014

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Kap Verde, in Kenia und auf den Philippinen einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten. Den einzelnen Konsulaten steht es aber weiterhin frei, in Einzelfällen entweder von einem oder mehreren der aufgeführten Unterlagen abzusehen, sofern ihnen die antragstellende Person für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist. Ebenfalls können Konsulate im Verlauf der Prüfung eines Visumantrags zusätzliche Unterlagen verlangen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2014 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4729

9.10

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 6141 endg. über die Erstellung der Listen der von Visumantragstellern in Algerien, Costa Rica, Mosambik und Usbekistan einzureichenden Belege, abgeschlossen am 24. September 2014

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Algerien, Costa Rica, Mosambik und Usbekistan einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten. Den einzelnen Konsulaten steht es aber weiterhin frei, in Einzelfällen entweder von einem oder mehreren der aufgeführten Unterlagen abzusehen, sofern ihnen die antragstellende Person für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist. Ebenfalls können Konsulate im Verlauf der Prüfung eines Visumantrags zusätzliche Unterlagen verlangen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2014 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4730

9.11

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 7594 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 endg. in Bezug auf den Titel und die Liste der von den Visumantragstellern in China vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 20. November 2014

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in China einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten. Den einzelnen Konsulaten steht es aber weiterhin frei, in Einzelfällen entweder von einem oder mehreren der aufgeführten Unterlagen abzusehen, sofern ihnen die antragstellende Person für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist. Ebenfalls können Konsulate im Verlauf der Prüfung eines Visumantrags zusätzliche Unterlagen verlangen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2014 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4731

9.12

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 13. Juni 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass sich die Schweiz und Deutschland beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. Juli 2014 die deutschen Visuminteressen in Vancouver (Kanada). Im Gegenzug vertritt Deutschland die Schweiz seit dem 1. Juli 2014 in Maputo (Mosambik) und Windhoek (Namibia). Visagesuchsteller aus den vereinbarten Provinzen in Kanada sowie Mosambik und Namibia können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder deutschen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4732

9.13

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 19. März 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Österreich die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Caracas (Venezuela) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt Österreich seit dem 21. März 2014 die schweizerischen Visuminteressen in Caracas (Venezuela).Visagesuchsteller aus Venezuela können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der österreichischen Botschaft in Caracas einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 21. März 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4733

9.14

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 1. Juli 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass die Schweiz Österreich beim Ausstellen von Schengen-Visa in Vancouver (Kanada) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt die Schweiz seit dem 1. Juli 2014 die schweizerischen Visuminteressen in Vancouver (Kanada).Visagesuchsteller aus den vereinbarten Provinzen in Kanada können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Österreich bei dem schweizerischen Generalkonsulat in Vancouver einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4734

9.15

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 18. September 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass die Schweiz Belgien beim Ausstellen von Schengen-Visa in Colombo (Sri Lanka) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. Oktober 2014 die belgischen Visuminteressen in Colombo (Sri Lanka). Visagesuchsteller aus Sri Lanka können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Belgien bei der schweizerischen Botschaft in Colombo einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4735

9.16

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Spanien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 21. März 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Spanien die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in La Paz und Santa Cruz de la Sierra (Bolivien) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt Spanien seit dem 1. April 2014 die schweizerischen Visuminteressen in La Paz und Santa Cruz de la Sierra (Bolivien). Visagesuchsteller aus Bolivien können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der jeweiligen spanischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. April 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4736

9.17

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Estland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 14. August 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass die Schweiz Estland beim Ausstellen von Schengen-Visa in Bishkek (Kirgisistan) und Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 14. August 2014 die estnischen Visuminteressen in Kirgisistan sowie Westjordanland und Ostjerusalem.

Visagesuchsteller aus Kirgisistan sowie Westjordanland und Ostjerusalem können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Estland bei der jeweiligen schweizerischen Auslandvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist 14. August 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4737

9.18

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 14. Januar 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Frankreich die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Yangon (Myanmar) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt Frankreich seit dem 15. Januar 2014 die schweizerischen Visuminteressen in Yangon (Myanmar). Visagesuchsteller aus Myanmar können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der französischen Botschaft in Yangon einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 15. Januar 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4738

9.19

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 3. September 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Frankreich die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Castries (St. Lucia), Dschibuti (Dschibuti) und Harare (Simbabwe) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt Frankreich seit dem 15. September 2014 die schweizerischen Visuminteressen in Castries (St. Lucia), Dschibuti (Dschibuti) und Harare (Simbabwe). Visagesuchsteller aus den oben genannten Drittstaaten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der jeweiligen französischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 15. September 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4739

9.20

Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 21. Februar 2014

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Ungarn beim Ausstellen von Schengen-Visa in Vancouver (Kanada) vertritt und bestätigt die anderen Schengen-Vertretungen in Sydney (Australien), in Kuala Lumpur (Malaysia), in Bogota (Kolumbien), in Sao Paulo (Brasilien) uns in Santiago (Chile).

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 24. Februar 2014 die ungarischen Visuminteressen ebenfalls in Vancouver (Kanada). Visagesuchsteller aus den vereinbarten Provinzen in Kanada können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Ungarn beim schweizerischen Generalkonsulat in Vancouver einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2014 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4740

9.21

Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 19. Dezember 2014

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Ungarn beim Ausstellen von Schengen-Visa in Antananarivo (Madagaskar) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt die Schweiz ab dem 1. Januar 2015 die ungarischen Visuminteressen in Antananarivo (Madagaskar). Visagesuchsteller aus Madagaskar können ab diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Ungarn bei der schweizerischen Botschaft in Antananarivo einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4741

9.22

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Lettland über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 26. Mai 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass sich die Schweiz und Lettland beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt die Schweiz seit dem 16. Juni 2014 die lettischen Visuminteressen in Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem), Akkra (Ghana) und Dakar (Senegal). Im Gegenzug vertritt Lettland die Schweiz seit dem 16. Juni 2014 in Kaliningrad (Russland). Visagesuchsteller aus dem Westjordanland und Ostjerusalem, Ghana, Senegal sowie aus der Region Kaliningrad können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Lettland bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder lettischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. Juni 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4742

9.23

Abkommen zwischen der Schweiz und Lettland über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 7. November 2014

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Lettland beim Ausstellen von Schengen-Visa in Bishkek (Kirgisistan) vertritt und bestätigt die anderen gegenseitigen Schengen-Vertretungen in Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem), Akkra (Ghana), Dakar (Senegal) und in Kaliningrad (Russland).

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt die Schweiz seit dem 1. Dezember 2014 die lettischen Visuminteressen in Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem), Akkra (Ghana), Dakar (Senegal) und ebenfalls in Bishkek (Kirgisistan). Im Gegenzug vertritt Lettland die Schweiz in Kaliningrad (Russland). Visagesuchsteller aus dem Westjordanland und Ostjerusalem, Ghana, Senegal, Kirgisistan sowie aus der Region Kaliningrad können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Lettland bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder lettischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4743

9.24

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Litauen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 25. Juli 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Litauen die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Chicago (USA) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt Litauen seit dem 1. September 2014 die schweizerischen Visuminteressen in Chicago (USA). Visagesuchsteller aus den vereinbarten Bundesstaaten können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz beim litauischen Generalkonsulat in Chicago einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. September 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4744

9.25

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Luxemburg über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. September 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass die Schweiz Luxemburg beim Ausstellen von Schengen-Visa in Colombo (Sri Lanka) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. Oktober 2014 die luxemburgischen Visuminteressen in Colombo (Sri Lanka). Visagesuchsteller aus Sri Lanka können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Luxemburg bei der schweizerischen Botschaft in Colombo einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4745

9.26

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Norwegen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 22. Mai 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Norwegen die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Lilongwe (Malawi) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt Norwegen seit dem 1. Juni 2014 die schweizerischen Visuminteressen in Lilongwe (Malawi). Visagesuchsteller aus Malawi können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der norwegischen Botschaft in Lilongwe (Malawi) einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4746

9.27

Notenaustausch zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. April 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass die Niederlande die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Guyana vertritt und bestätigt die anderen Schengen-Vertretungen in Aruba, Curaçao, Suriname, Sint Maarten, Oman und Madagaskar.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertreten die Niederlande seit dem 1. Mai 2014 die schweizerischen Visuminteressen ebenfalls in Guyana. Visagesuchsteller aus Guyana können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der niederländischen Botschaft in Paramaribo (Surinam) einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4747

9.28

Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 19. September 2014

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Niederlande die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Colombo (Sri Lanka) vertritt und bestätigt die anderen Schengen-Vertretungen in Guyana, Aruba, Curaçao, Suriname, Sint Maarten, Oman und Madagaskar.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. Oktober 2014 die niederländischen Visuminteressen ebenfalls in Sri Lanka. Visagesuchsteller aus Sri Lanka können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Niederlanden bei der schweizerischen Botschaft in Colombo einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4748

9.29

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Polen über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. Januar 2014

A.

Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und Polen beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung sowie die betroffenen Botschaften und Konsulate werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4749

9.30

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Polen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 21. Februar 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass die Schweiz Polen beim Ausstellen von Schengen-Visa in Antananarivo (Madagaskar), Quito (Ecuador), Bishkek (Kirgisistan) und San José (Costa Rica) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt die Schweiz seit dem 1. März 2014 die polnischen Visuminteressen in Antananarivo (Madagaskar), Quito (Ecuador), Bishkek (Kirgisistan) und San José (Costa Rica). Visagesuchsteller aus den oben genannten Drittstaaten können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Polen bei der jeweiligen schweizerischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. März 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4750

9.31

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Polen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 21. Februar 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Polen die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Jerewan (Armenien) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt Polen seit dem 1. März 2014 die schweizerischen Visuminteressen in Jerewan (Armenien). Visagesuchsteller aus Armenien können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der polnischen Botschaft in Jerewan einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. März 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4751

9.32

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Polen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 23. April 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass die Schweiz Polen beim Ausstellen von Schengen-Visa in Kathmandu (Nepal) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt die Schweiz seit dem 12. Mai 2014 die polnischen Visuminteressen in Kathmandu (Nepal). Visagesuchsteller aus Nepal können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Polen bei der schweizerischen Botschaft in Kathmandu einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 12. Mai 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4752

9.33

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Polen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 12. September 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass die Schweiz Polen beim Ausstellen von Schengen-Visa in Colombo (Sri Lanka) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt die Schweiz seit dem 1. Oktober 2014 die polnischen Visuminteressen in Colombo (Sri Lanka). Visagesuchsteller aus Sri Lanka können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Polen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4753

9.34

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Slowakei über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 15. Januar 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass sich die Schweiz und die Slowakei beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt die Schweiz seit dem 1. Februar 2014 die slowakischen Visuminteressen in Dar es Salaam (Tansania) und in Kathmandu (Nepal). Im Gegenzug vertritt die Slowakei die Schweiz seit dem 1. Februar in Bagdad (Irak).

Visagesuchsteller aus den oben genannten Drittstaaten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Slowakei bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder slowakischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4754

9.35

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 14. Februar 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass sich die Schweiz und Slowenien beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten in Bishkek (Kirgisistan), Quito (Ecuador), Dar es Salaam (Tansania), Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem) und Sarajevo (Bosnien und Herzegowina).

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt die Schweiz seit dem 17. März 2014 die slowenischen Visuminteressen in Bishkek (Kirgisistan), Quito (Ecuador), Dar es Salaam (Tansania) und in Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem). Im Gegenzug vertritt Slowenien die Schweiz seit dem 17. März 2014 in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina). Visagesuchsteller aus Kirgisistan, Ecuador, Tansania, Westjordanland und Ostjerusalem sowie Bosnien und Herzegowina können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Slowenien bzw. in der Schweiz auf der jeweiligen schweizerischen oder slowenischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. März 2014 in Kraft getreten. Er wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er konnte unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4755

9.36

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 23. September 2014

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass sich die Schweiz und Slowenien beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten in Colombo (Sri Lanka), in Santo Domingo (Dominikanische Republik) und in Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) und bestätigt die anderen Schengen-Vertretungen in Bishkek (Kirgisistan), Quito (Ecuador), Dar es Salaam (Tansania), Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem) und in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina).

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt die Schweiz seit dem 1. Oktober 2014 die slowenischen Visuminteressen ebenfalls in Colombo (Sri Lanka) und in Santo Domingo (Dominikanische Repulik). Im Gegenzug vertritt Slowenien die Schweiz seit dem 1. Oktober 2014 ebenffals in Banja Luka (Bosnien und Herzegowina). Visagesuchsteller aus Sri Lanka, Dominikanische Republik, Kirgisistan, Ecuador, Tansania, Westjordanland und Ostjerusalem sowie Bosnien und Herzegowina können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Slowenien bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder slowenischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4756

9.37

Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Oktober 2014

A.

Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und Tschechische Republik beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten.

So vertritt die Schweiz die Tschechische Republik Visuminteressen in Kapstadt (Südafrika), Khartum (Sudan), Bishkek (Kirgisistan) und Abidjan (Côte d'Ivoire). Im Gegenzug vertritt Tschechische Republik die Schweiz in Ulaanbaatar (Mongolei). Visagesuchsteller aus den obgenannten Drittstaaten können ab einem noch zu definierenden Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik bzw. in der Schweiz auf der jeweiligen schweizerischen oder tschechischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4757

10

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Bulgarischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 7. September 2010

Zweiter Nachtrag

10.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Fonds für Nichtregierungsorganisationen (NRO) im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 21. März 2011

Briefwechsel

4758

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

08.01.2014 08.07.2014 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Es wurden im Anhang vier Präzisierungen betreffend Modalitäten bei der Ausschreibung von Aktivitäten der thematischen Fonds vorgenommen.

­

28.02.2014 28.02.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Umsetzungsmodalitäten wurden angepasst.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Verstärkung von Brandschutz», abgeschlossen am 30. November 2010

Briefwechsel

10.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Justizministerium, bezüglich des Projekts «Behandlung und Rehabilitation für drogenabhängige Straftäter», abgeschlossen am 3. August 2011

10.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Behandlung und Nutzung von Abwasser», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

4759

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.06.2014 10.06.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Briefwechsel

06.05.2014 06.05.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert.

­

Zweiter Nachtrag

12.09.2014 12.09.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.09.2015 verlängert.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.6

Abkommen zwischen der Dritter Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Entwicklung von bionischen und genetischen Geräten zur Unterstützung von Sehbehinderten», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

10.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Schmerzforschung», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

10.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Fotochemische Energieumwandlung» abgeschlossen am 15. Oktober 2010

4760

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.10.2014 10.10.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.04.2015 verlängert.

­

Erster Nachtrag

09.10.2014 09.10.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.10.2015 verlängert. Die Berichterstattungsmodalitäten wurden angepasst.

­

Erster Nachtrag

10.10.2014 10.10.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.10.2015 verlängert. Die Berichterstattungsmodalitäten wurden angepasst.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Schutz vor Überschwemmungen dank mobiler Dämme», abgeschlossen am 10. Juli 2012

Erster Nachtrag

10.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Verbesserter Hochwasserschutz für die Stadt Miskolc», abgeschlossen am 10. Juli 2012 10.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Behandlung und Nutzung von Abwasser», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

4761

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

25.06.2014 25.06.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2014 verlängert.

­

Erster Nachtrag

25.06.2014 25.06.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Zweiter Nachtrag

25.06.2014 25.06.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.11.2015 verlängert.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Fonds für Partnerschaften und Städtepartnerschaften», abgeschlossen am 15. Dezember 2010

Zweiter Nachtrag

10.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Sanierung des Dammes des Lázbérc Reservoirs», abgeschlossen am 10. Juli 2012 10.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Sanierung des Dammes des Lázbérc Reservoirs», abgeschlossen am 10. Juli 2012

4762

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

25.06.2014 25.06.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Erster Nachtrag

27.03.2014 27.03.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2014 verlängert.

­

Zweiter Nachtrag

12.12.2014 12.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2015 verlängert

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Sanierung des Dammes des Rakaca Reservoirs», abgeschlossen am 10. Juli 2012

Zweiter Nachtrag

10.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Lettland für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 21. Januar 2009 10.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Lettland für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 21. Januar 2009

4763

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

08.12.2014 08.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.04.2016 verlängert.

­

Vierter Nachtrag

28.01.2014 28.01.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Fünfter Nachtrag

25.11.2014 25.11.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2015 verlängert.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Stipendienprogrammes im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 5. Juli 2010

Briefwechsel

10.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Vorlesungsprogramme von Schweizer Professoren an lettischen Hochschulen», abgeschlossen am 30. Mai 2011 10.1.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung des Brandschutzes in Schulen», abgeschlossen am 1. Februar 2012

4764

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.07.2014 10.07.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Umsetzungsmodalitäten wurden angepasst.

­

Briefwechsel

10.07.2014 10.07.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Briefwechsel

23.05.2014 23.05.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 28.02.2015 verlängert.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inhalt der Änderung

Kosten

14.04.2014 14.04.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2014 verlängert.

­

10.1.22 Abkommen zwischen der Erster Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Lubelskie», abgeschlossen am 16. Januar 2012

31.10.2014 31.10.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.01.2016 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

10.1.23 Abkommen zwischen der Zweiter Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der Sozialeinrichtungen in der Region Podkarpackie», abgeschlossen am 9. Dezember 2011

31.10.2014 31.10.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.04.2016 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

10.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Fonds für NGO im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 3. Mai 2011

4765

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Briefwechsel

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.24 Abkommen zwischen der Vierter Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «NGO-Fonds», abgeschlossen am 8. Dezember 2010

31.10.2014 31.10.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Umsetzungsmodalitäten wurden angepasst.

­

10.1.25 Abkommen zwischen der Zweiter Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Überquerung der Strassengrenzen in Polowce», abgeschlossen am 1. Juni 2012

11.12.2014 11.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.04.2016 verlängert.

­

10.1.26 34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Entwicklung, abgeschlossen zwischen 2008­ 2012. Betroffen sind alle 38 Projektabkommen der DEZA im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages an Polen mit Ausnahme des Beitrages für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, des Fonds für NGO, des Fonds für Partnerschaften und des Stipendienfonds

17.12.2014 17.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Rückerstattungsmodalitäten (Umrechnungskurs) wurden angepasst.

­

4766

Nachtrag

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium der Regionalentwicklung, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Polen für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. September 2008

Dritter Nachtrag

10.1.28 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Partnerschafts-Fonds», abgeschlossen am 8. Dezember 2010 10.1.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Prävention im Bereich der Mundhygiene von Kindern im Vorschulalter», abgeschlossen am 14. Juni 2012

4767

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.12.2014 17.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Rückerstattungsmodalitäten (Umrechnungskurs) wurden angepasst.

­

Fünfter Nachtrag

17.12.2014 17.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Rückerstattungsmodalitäten (Umrechnungskurs) wurden angepasst.

­

Erster Nachtrag

04.02.2014 04.02.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Planung der Projektumsetzung wurde angepasst.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Verbesserung für die Sonderschule und das Zentrum für kulturelle Integration in Lodygowice», abgeschlossen am 14. Juni 2012

Erster Nachtrag

10.1.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Verbesserung für die Sonderschule und das Zentrum für kulturelle Integration in Lodygowice», abgeschlossen am 14. Juni 2012 10.1.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Verbesserung für die Sonderschule und das Zentrum für kulturelle Integration in Lodygowice», abgeschlossen am 14. Juni 2012

4768

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

04.02.2014 04.02.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Planung der Projektumsetzung wurde angepasst.

­

Zweiter Nachtrag

09.06.2014 09.06.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Dritter Nachtrag

18.09.2014 18.09.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Eine Brücke zwischen den Alpen und den Karpaten», abgeschlossen am 4. August 2011

Erster Nachtrag

10.1.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Partnerschaft zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Gebirgsregionen der Karpaten», abgeschlossen am 22. Dezember 2011 10.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Partnerschaft zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Gebirgsregionen der Karpaten», abgeschlossen am 22. Dezember 2011

4769

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

06.10.2014 06.10.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Zweiter Nachtrag

23.04.2014 23.04.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Dritter Nachtrag

08.08.2014 08.08.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30. April 2015 verlängert.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Unsere Zukunft in den Bergen von Swietokrzyskie», abgeschlossen am 3. Oktober 2011

Zweiter Nachtrag

10.1.37 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Beitrag zur Optimierung der Kapazität und Kontrolle bei dem Grenzübergang der Züge in Siemianówka», abgeschlossen am 25. Oktober 2011 10.1.38 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der Sozialeinrichtungen in der Region Podkarpackie», abgeschlossen am 9. Dezember 2011

4770

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

09.05.2014 09.05.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Zweiter Nachtrag

20.05.2014 20.05.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Umsetzungsplanung des Projektes wurde angepasst.

­

Erster Nachtrag

13.02.2014 13.02.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Umsetzungsplanung des Projektes wurde angepasst.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.39 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Malopolskie», abgeschlossen am 21. Dezember 2011

Zweiter Nachtrag

10.1.40 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Hepatitis C-Präventionsprogramm», abgeschlossen am 9. Mai 2012 10.1.41 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Überquerung der Strassengrenzen in Polowce», abgeschlossen am 1. Juni 2012

4771

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

11.09.2014 11.09.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Planung der Projektumsetzung wurde angepasst.

­

Erster Nachtrag

26.02.2014 26.02.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Erster Nachtrag

25.03.2014 25.03.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Planung der Projektumsetzung wurde angepasst.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Das Karpfen Tal ­ eine Chance für die Zukunft», abgeschlossen am 7. September 2011

Zweiter Nachtrag

10.1.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung der Geschäftsführung von kleinen und mittleren Unternehmen in der Lublin Region», abgeschlossen am 28. September 2011 10.1.44 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Prävention von Übergewicht und Adipositas», abgeschlossen am 15. Juni 2011

4772

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.05.2014 26.05.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

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Erster Nachtrag

29.09.2014 29.09.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2016 verlängert.

­

Erster Nachtrag

30.01.2014 30.01.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.45 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Der Euro als Chance für die Region Lublin», abgeschlossen am 10. August 2011

Erster Nachtrag

10.1.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Modernisierung der Verwaltung in der Gotania Subregion», abgeschlossen am 9. August 2011 10.1.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Regionalentwicklung in den Landkreisen Gorlicki und Nowosadecki», abgeschlossen am 4. August 2011

4773

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

27.02.2014 27.02.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.09.2015 verlängert.

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

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Zweiter Nachtrag

30.01.2014 30.01.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

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Erster Nachtrag

08.10.2012 08.10.2012 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Umsetzungsplanung des Projektes wurde angepasst.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.48 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «NGOFonds», abgeschlossen am 8. Dezember 2010

Dritter Nachtrag

29.07.2014 29.07.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

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10.1.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Mobile Grenzpolizei», abgeschlossen am 5. Mai 2011

Dritter Nachtrag

23.04.2014 23.04.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert

­

10.1.50 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Notfalltraining im Bereich Grenzschutz», abgeschlossen am 10. Mai 2011

Dritter Nachtrag

23.09.2014 23.09.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.09.2015 verlängert.

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10.1.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen bezüglich des Projektes «Berufswahlvorbereitung für Studierende», abgeschlossen am 20. Juli 2012

Briefwechsel

02.12.2014 02.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde im Rahmen des Abschlusses der Verpflichtungsperiode um 116 280 Franken erhöht.

116 280 Franken.

4774

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Partnerschafts-und Experten-Fonds», abgeschlossen am 25. Oktober 2011

Briefwechsel

10.1.53 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds zur Förderung der Zivilgesellschaft», abgeschlossen am 25. Oktober 2011 10.1.54 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds im Bereich Sicherheit», abgeschlossen am 1. Juli 2011

4775

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.12.2014 02.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde im Rahmen des Abschlusses der Verpflichtungsperiode um 2 Millionen Franken erhöht.

2 Millionen Franken.

Briefwechsel

02.12.2014 02.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde im Rahmen des Abschlusses der Verpflichtungsperiode um 3 Millionen Franken erhöht.

3 Millionen Franken.

Briefwechsel

27.06.2014 27.06.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Es wurden Budgetanpassungen im Zusammenhang mit dem Fondsverwalter vorgenommen.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.55 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Slowakei bezüglich des Projektes «Verbesserung der sozialen Einrichtungen in der Region Kosice», abgeschlossen am 26. Januar 2012

Erster Nachtrag

19.09.2014 19.09.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.10.2015 verlängert.

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10.1.56 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Beobachtung und Forschung der Forstwirtschaft» abgeschlossen am 2. August 2011

Erster Nachtrag

29.01.2014 29.01.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert.

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10.1.57 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Verbesserung des Informatiksystems der Slowakischen Justiz», abgeschlossen am 3. November 2011

Zweiter Nachtrag

22.05.2014 22.05.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2015 verlängert.

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10.1.58 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die Regierungsstelle der Slowakischen Republik, bezüglich des Projektes «Slowakisches Paradies» abgeschlossen am 21. Februar 2012

Erster Nachtrag

22.05.2014 22.05.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2015 verlängert.

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4776

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.59 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die Regierungsstelle der Slowakischen Republik, bezüglich des Projektes «Entdeckung der Geschichte der Bergbauindustrie und die Schmelzung von Eisen in den Bergen von Vihorlat», abgeschlossen am 21. Februar 2012

Erster Nachtrag

10.1.60 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Erweiterung und Verbesserung des Informationssystems der slowakischen Polizei», abgeschlossen am 26. Januar 2012 10.1.61 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die Regierungsstelle, bezüglich des Projekts «Entwicklung der Region und der Marke », abgeschlossen am 21. Februar 2012

4777

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

31.03.2014 31.03.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2015 verlängert.

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Erster Nachtrag

22.05.2014 22.05.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2014 verlängert.

­

Erster Nachtrag

10.12.2014 10.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.10.2015 verlängert.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.62 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Slowenien, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung und Technologie, bezüglich des Projektes «Beschaffung von Geräten für Bestrahlungstherapien in der Universitätsklinik von Maribor», abgeschlossen am 29. Mai 2012

Erster Nachtrag

10.1.63 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Slowenien, vertreten durch das Amt für Entwicklung und Europäische Angelegenheiten, bezüglich des Beitrages für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. Januar 2009 10.1.64 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbessertes Ausbildungssystem für Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten», abgeschlossen am 10. Januar 2011

4778

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

30.12.2014 30.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert. Die für das Projekt zuständige Regierungsstelle in Slowenien wurde geändert. Die Modalitäten für das Schlussaudit wurden angepasst.

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Erster Nachtrag

04.08.2014 04.08.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.09.2016 verlängert. Die Zulassungskriterien für technische Ausgaben, Expertisen und Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des Erweiterungsbeitrages wurden angepasst.

­

Zweiter Nachtrag

03.12.2014 03.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2015 verlängert.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.65 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Spitex-Dienste in der Grenzregion zur Slowakei», abgeschlossen am 4. Dezember 2012

Zweiter Nachtrag

10.1.66 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim St.

Wencelas», abgeschlossen am 28. November 2012 10.1.67 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Effektives Vorgehen gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität», abgeschlossen am 19. Dezember 2012

4779

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

25.11.2014 25.11.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert.

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Erster Nachtrag

18.09.2014 18.09.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert.

­

Erster Nachtrag

13.10.2014 13.10.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.68 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Polizeiarbeit im Bereich der Finanz- und Wirtschaftskriminalität», abgeschlossen am 19. Dezember 2012

Erster Nachtrag

10.1.69 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Bewährungs- und WiedereingliederungsProgramm für Straftäter», abgeschlossen am 16. Februar 2011 10.1.70 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Ausbildung von schnellen Eingriffseinheiten der tschechischen Polizei», abgeschlossen am 20. August 2012

4780

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

18.09.2014 18.09.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2016 verlängert.

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Erster Nachtrag

18.07.2014 18.07.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2016 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt und die Zielindikatoren angepasst.

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Erster Nachtrag

06.02.2014 06.02.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.71 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Ausbildung und Ausrüstung eines Teams der tschechischen Polizei zur Identifizierung von Katastrophenopfern», abgeschlossen am 6. Juni 2012

Erster Nachtrag

10.1.72 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Effizienz und Wirkung im Kampf gegen den internationalen Drogenhandel», abgeschlossen am 12. September 2012 10.1.73 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim Ostrava», abgeschlossen am 12. Oktober 2012

4781

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

25.07.2014 25.07.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2016 verlängert.

­

Erster Nachtrag

30.06.2014 30.06.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2016 verlängert.

­

Erster Nachtrag

23.06.2014 23.06.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2016 verlängert.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.74 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Zentrales Schusswaffen-Register», abgeschlossen am 20. Dezember 2012

Erster Nachtrag

10.1.75 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim in Roznov pod Radhostem», abgeschlossen am 5. Dezember 2012 10.1.76 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim St.

Elisabeth», abgeschlossen am 28. November 2012

4782

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.05.2014 02.05.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2014 verlängert.

­

Erster Nachtrag

06.02.2014 06.02.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.08.2015 verlängert.

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Erster Nachtrag

23.06.2014 23.06.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.77 Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz und Albanien, vertreten durch das Gesundheitsministeriumt, bezüglich der Entwicklung eines Systems für den Personalressourceneinsatz im Gesundheitswesen, abgeschlossen am 18. November 2011

Berichtigungsschreiben

07.05.2014

10.1.78 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), bezüglich des Programms zur Unterstützung der Erwachsenenbildung in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 6. Dezember 2011 10.1.79 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch das dänische Aussenministerium, über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Ländliche Wirtschaftsentwicklung in den südlichen Regionen von Georgien», abgeschlossen am 9. Dezember 2011

4783

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

07.05.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung der Vertragsdauer bis zum 28.02.2015.

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Änderung Nr. 1

06.01.2014 06.01.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit der Vertragsänderung wird die Laufzeit des Programms bis zum 30.06.2014 verlängert.

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Erster Nachtrag

11.04.2014 11.04.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Definition des Zahlungsplans.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.80 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldawien, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich des Projekts zur Modernisierung der Perinatologie in Moldawien, abgeschlossen am 26. September 2011

Erster Nachtrag

10.1.81 Abkommen zwischen der Schweiz und Usbekistan bezüglich der Ausdehnung des Pilotprojektes «Integriertes Wasserressourcenmanagement im Ferghanatal» in Usbekistan, abgeschlossen am 23. März 2009 10.1.82 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, bezüglich des Projekts zur Reform der Wasserversorgung in Tadschikistan, abgeschlossen am 18. März 2011

4784

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

15.05.2014 15.05.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Vertrags wird bis 31.08.2014 verlängert.

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Nachtrag

08.08.2014 08.08.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgeterhöhung um 4,646 Millionen US-Dollar mit Laufzeitverlängerung bis 30.06.2015.

4,646 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag Nr. 2 zum Vertrag und Zusatz zum Nachtrag Nr. 1 vom 2. April 2012

04.07.2014 04.07.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgeterhöhung um 5,1 Millionen Franken und Laufzeitverlängerung bis 31.10.2017.

5,1 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.83 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Roten Kreuz der Republik Serbien, bezüglich des gemeinsamen Projekts «Einbeziehung von Roma und marginalisierten Gruppen», Phase 3, abgeschlossen am 21. Juni 2013

Nachtrag Nr. 1

10.1.84 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend eine Kostenbeteiligung am Projekt «Ländliche Gemeinden zu besserer Lebensgrundlage und sozialer Sicherheit ermächtigen» in Tadschikistan, abgeschlossen am 7. Dezember 2012.

Aus zeitlichen Gründen konnte der Nachtrag nicht in den Bericht des Vorjahres aufgenommen werden

Nachtrag

4785

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

15.05.2014 15.05.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Art. 1 regelt die Berichterstattung; Art. 2 regelt die Zahlungsmodalitäten.

­

11.07.2013 11.07.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung des Zahlungsplans: Die zweite Zahlung wird vom 30.06.2013 auf den 30.06.2014 verschoben.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.85 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projektes zum verbesserten Zugang zur Justiz für die arme Bevölkerung und Randgruppen in Tadschikistan, abgeschlossen am 1. Dezember 2012.

Aus zeitlichen Gründen konnte der Nachtrag im Bericht des Vorjahres nicht aufgenommen werden

Nachtrag

10.1.86 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, betreffend das Programm «Integrierte lokale Entwicklung» in Bosnien und Herzegovina, abgeschlossen am 7. Dezember 2011 10.1.87 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Projekts zur Reformierung des Jugendstrafrechtes in Tadschikistan, abgeschlossen am 7. Januar 2010

4786

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.12.2013 01.12.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgeterhöhung um 3,227 Millionen US-Dollar und Laufzeitverlängerung bis 30.11.2016.

3,227 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Änderung Nr. 1

09.03.2014 09.03.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit der Vertragsänderung wird das Programm auf die kantonale Ebene ausgeweitet und eine kohärente strategische Planung in 8 Kantonen ermöglicht. Die finanziellen Mittel werden entsprechend erhöht.

850 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag Nr. 3 zum Vertrag und zum Nachtrag Nr. 2 vom 14. April 2012 zum Nachtrag Nr. 1 vom 9. Juni 2011

31.01.2014 31.01.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitverlängerung ohne Budgeterhöhung bis 30.09.2014.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.88 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), bezüglich des Projekts «Geschlechtergerechtere Bildung», abgeschlossen am 30. Juni 2012

Dritter Nachtrag

10.1.89 Finanzierungsabkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich Unterstützung bei der Umsetzung der nationalen Strategie zur Genderförderung und Stärkung des sozialen Schutzes des Ministeriums der Familie, der sozialen Angelegenheiten, der nationalen Solidarität, der Menschen mit Behinderungen und der Personen im dritten Lebensalter, abgeschlossen am 30. Juni 2011 10.1.90 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für das Gerichtswesen, abgeschlossen am 1. Juni 2009

4787

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

11.05.2014 11.05.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.08.2015 und kostenneutrale Budgetumstellung.

­

Nachtrag

25.03.2014 25.03.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags um 180 000 Franken und Aufnahme des Jährlichen Arbeitsplans vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 als zusätzliche Beilage.

180 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Dritter Nachtrag zum Vertrag

22.04.2014 22.04.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.06.2014.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.91 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für das Gerichtswesen, abgeschlossen am 1. Juni 2009

Vierter Nachtrag zum Vertrag

10.1.92 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Nationale Institut für Innovation in Land- und Forstwirtschaft, und Dänemark, vertreten durch die dänische Entwicklungszusammenarbeit, bezüglich des Projekts «Stärkung des nationalen Systems für Innovation in Land- und Forstwirtschaft mittels eines integralen Innovationsansatzes», abgeschlossen am 26. Juli 2013 10.1.93 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich des Projekts GESTOR, abgeschlossen am 5. Dezember 2012

4788

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.07.2014 01.07.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.07.2014.

­

Addendum

06.05.2014 06.05.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30.06.2014.

­

Addendum

18.02.2014 31.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30.06.2014.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.94 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die Präsidialvertretung für die patriotische Agenda zum zweihundertjährigen Jubiläum 2025, bezüglich des Projekts «Erarbeitung einer Strategie zur Konsolidierung der Pfeiler der Agenda 2025 als Bestandteil der öffentlichen Politik», abgeschlossen am 1. August 2013

Addendum

10.1.95 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Justizrat, betreffend das Projekt FORDECAPI ­ Zugang zur Justiz, abgeschlossen am 1. Juni 2013 10.1.96 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Autonomieministerium, bezüglich eines Projekts zur Stärkung des kommunalen Verbandswesens, abgeschlossen am 22. Mai 2014

4789

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

28.02.2014 28.02.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.03.2014.

­

Nachtrag

26.06.2014 26.06.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags Boliviens um 2,88 Millionen Franken.

2,88 Millionen Franken

Nachtrag

30.06.2014 30.06.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.08.2014.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.97 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Autonomieministerium, bezüglich des Projekts zur Unterstützung von Verbesserungen bei den lokalen Dienstleistungen, abgeschlossen am 1. Juni 2013

Nachtrag

21.07.2014 30.06.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag regelt die Berichterstattung neu.

­

10.1.98 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Unterstützung der lokalen Entwicklung im Osten des Landes, abgeschlossen am 1. Juni 2010

Nachtrag

13.02.2014 13.02.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.09.2014.

­

10.1.99 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Aktionsplan zur nationalen Genderpolitik 2011­2013, abgeschlossen am 5. Juli 2011

Nachtrag

25.03.2014 25.03.2014 Art.10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.09.2014.

­

10.1.100 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Durchführung des Programmes zur Unterstützung der Grundbildung (PAEB), abgeschlossen am 27. Dezember 2012

Nachtrag

30.12.2014 03.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Budgeterhöhung von 2,5 Millionen Franken.

2,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4790

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.101 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Ministerium für Frauenangelegenheiten in Kambodscha, betreffend «Cambodian Gender Assessment» (Geschlechterspezifische Einschätzung), abgeschlossen am 25. Oktober 2013

Nachtrag

10.1.102 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark bezüglich des Programms zur sektoriellen Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen im Bereich der Produktivitätssteigerung in Bolivien, abgeschlossen am 16. August 2013 10.1.103 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Nationale Berufsbildungsinstitut, bezüglich des Projekts «Stärkung der Verwaltung der Berufsbildungszentren», abgeschlossen am 30. November 2012

4791

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.10.2014 10.10.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Abgabefrist für den Finanzabschlussbericht und den operationellen Abschlussbericht bis zum 30.04.2015. Kein zusätzliches Budget

­

Addendum

12.02.2014 12.02.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30.06.2014.

­

Addendum

29.01.2014 29.01.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.12.2014.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.104 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos bezüglich des nationalen landwirtschaftlichen Beratungssystems, abgeschlossen am 17. Dezember 2012

Erster Nachtrag

13.01.2014 13.01.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung um vier Monate bis am 31.05.2014.

­

10.1.105 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos betreffend eines Fonds zur Armutsbekämpfung, abgeschlossen am 31. Oktober 2011

Nachtrag zum Vertrag

10.10.2014 10.10.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des Budgets um US-Dollar 436 000 um noch zusätzliche Nutzniesser in den ärmsten Regionen von Laos zu unterstützen.

436 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.106 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos betreffend der Initiative zur Stärkung der Agro-Biodiversität in Laos, abgeschlossen am 14. September 2012

Nachtrag zum Vertrag

13.10.2014 13.10.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des Budgets um US-Dollar 654 000 zur Reduktion der Armut in Berggebieten von Laos.

654 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.107 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos betreffend der Entwicklung der nördlichen Hügelgebiete, abgeschlossen am 7. Februar 2011

Nachtrag zum Vertrag

29.09.2014 29.09.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.03.2016.

­

4792

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.108 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Laos bezüglich der Erarbeitung eines sozioökonomischen Atlas für Laos, abgeschlossen am 17. Juli 2014

Erster Nachtrag

10.1.109 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich Armutsbekämpfung durch verbesserte Viehwirtschaft, abgeschlossen am 22. September 2011

Erster Nachtrag

4793

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

29.10.2014 29.10.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des Budgets um 1 Million Franken. Die Erhöhung des Budgets stellt sicher, dass sowohl Ressourcen und technische Mittel zeitgerecht zur Verfügung stehen, die einerseits die Bereitstellung, Auflistung, Analyse und die Zurverfügungstellung der Resultate zur kartographischen Bearbeitung und somit andererseits mittels räumlich geographisch-kartographischer Aufbereitung eine umfassende Darstellung dieser Daten ermöglichen (Geographische Kartographie).

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

07.04.2014 07.04.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des Budgets um 926 642 Euro.

926 642 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.110 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam über das Programm zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und der ruralen Entwicklung, abgeschlossen am 5. Juli 2011

Erster Nachtrag

10.1.111 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam über das Programm zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und der ruralen Entwicklung, abgeschlossen am 5. Juli 2011

10.1.112 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2012­2013 an die Aktivitäten zur Verstärkung der Humanitären Koordination, abgeschlossen am 27. August 2012

4794

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.12.2014 01.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Phasenverlängerung von 8 Monaten mit Budgeterhöhung von 360 744 US-Dollar , um der Provinz von Hoa Binh zu ermöglichen, die Nachhaltigkeit der Projektresultate zu verstärken und Fonds zu mobilisieren aus anderen Programmen und dem Provinzbudget. Die Verlängerungsperiode dauert vom 01.05.2015 bis zum 31.12.2015.

360 744 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Erster Nachtrag

01.12.2014 01.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Phasenverlängerung von 8 Monaten mit Budgeterhöhung von 476 059 US-Dollar um der Provinz von Cao Bang zu ermöglichen, die Nachhaltigkeit der Projektresultate zu verstärken und die Produkte des Projektes im Gouvernanzsystem anzuwenden. Die Verlängerungsperiode dauert vom 01.05.2015 bis zum 31.12.2015.

476 059 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag

27.08.2014 27.08.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag regelt die Erhöhung des Beitrags um 165 000 auf 490 100 Franken an das OCHA zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zwecks Verstärkung der Humanitären Koordination.

Gleichzeitig wird die Vertragsdauer um zwei Jahre bis 31.12.2015 verlängert.

165 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.113 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich des Multigeber-Fonds WBUNO: Partnerschaft in fragilen und konfliktbetroffenen Kontexten, abgeschlossen am 4. Dezember 2012

Nachtrag

16.07.2014 16.07.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag.

828 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.114 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB, betreffend des Programms Wasser und Siedlungshygiene in Lateinamerika und der Karibik, abgeschlossen am 14. Juni 2012

Addendum

19.12.2014 19.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Laufzeitverlängerung bis 31.12.2015 und Budgeterhöhung.

700 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.115 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO bezüglich eines Beitrags an das landwirtschaftliche Schulungsprogramm im Horn von Afrika, vom 9. Dezember 2013

Zweiter Nachtrag

04.12.2014 04.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 28.02.2014.

­

10.1.116 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO bezüglich eines Beitrags an das landwirtschaftliche Schulungsprogramm im Horn von Afrika vom 9. Dezember 2013

Dritter Nachtrag

23.05.2014 27.05.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.12.2014.

Zusätzlicher Beitrag von 350 000 Franken

350 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4795

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.117 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO, der IFAD und dem WFP betreffend Reduktion von Nachernteverlusten in Afrika südlich der Sahara, abgeschlossen am 20. Dezember 2013

Nachtrag

10.1.118 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD bezüglich eines Beitrags an das Kooperationsprogramm mit Bauernorganisationen in Asien und im Pazifikraum 2013­2017, abgeschlossen am 5. Dezember 2013 10.1.119 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IFC bezüglich eines allgemeinen Beitrags an «2030 ­ Gruppe Ressource Wasser», abgeschlossen am 3. Dezember 2012

4796

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

23.09.2014 23.09.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.05.2017.

­

Nachtrag

08.12.2014 08.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz um 80 000 Euro auf total 2,497 Millionen Euro.

80 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag

15.10.2014 15.10.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des im Abkommen vorgesehenen Betrags auf 3,503 Millionen US-Dollar und Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.06.2016.

1,878 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.120 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2013 und 2014 des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der OECD, abgeschlossen am 14. Januar 2013

Nachtrag Nr. 2

10.1.121 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Generalsekretariat der Organisation der amerikanischen Staaten bezüglich des Beitrags zur Unterstützung des Nationalen Identifizierungsamts, abgeschlossen am 19. Dezember 2013.

10.1.122 Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Verbesserung der statistischen Grundlagen für deren Verwendung in der Politikgestaltung und zur Förderung einer Arbeitsmarkt- und Arbeitsmigrationspolitik im Yemen», abgeschlossen am 30. Mai 2011

4797

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

18.02.2014 20.03.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag für Arbeiten in den Bereichen «Wirkungsvolle Regierungsführung» sowie «Friedensförderung und Aufbau staatlicher Institutionen», Verpflichtung im Rahmen des «New Deal für fragile Staaten».

387 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Addendum

12.11.2014 12.11.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.12.2015.

­

Addendum

10.02.2014 10.02.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 30.04.2014

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.123 Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Regionale Strategie zur Verfechtung des Übereinkommens 189 der ILO über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte in den Arabischen Staaten», abgeschlossen am 30. Mai 2011

Addendum

10.1.124 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend die Verbesserung von Gouvernanz und Aufbau von Schutzmechanismen für die Arbeitsmigration im Mittleren Osten und in den Golf- Staaten, abgeschlossen am 11. Dezember 2012 10.1.125 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO zur Förderung der Qualität in der Berufsbildung, abgeschlossen am 21. Juni 2013

4798

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.08.2014 01.08.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 15.05.2015.

­

Addendum

01.08.2014 01.08.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 15.05.2015.

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Addendum

24.01.2014 24.01.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Laufzeitänderung bis 24.07.2014 und Budgeterhöhung um 45 058 US-Dollar.

45 058 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.126 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO, betreffend eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung der strategischen Lernpartnerschaft», abgeschlossen am 29. November 2013

Addendum

24.11.2014 24.11.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Eine Budgeterhöhung wurde vereinbart.

75 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.127 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UN DESA betreffend eines Beitrags an das Projekt «Internationale Migration und Entwicklung», abgeschlossen am 27. Februar 2014

Addendum

11.12.2014 11.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Eine Budgeterhöhung wurde vereinbart.

80 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.128 Abkommen zwischen der Schweiz und UN Women bezüglich der lokalen Gouvernanz in Kambodscha, abgeschlossen am 6. Dezember 2012

Erster Nachtrag

29.05.2014 29.05.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Einbezug von Myanmar in die regionalen Aktivitäten und Aufstockung des Budgets um 190 000 Franken.

190 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.129 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women bezüglich Unterstützung der lokalen Gouvernanz in Kambodscha, abgeschlossen am 6. Dezember 2012

Nachtrag

24.11.2014 01.01.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages bis 30.06.2015 da für die Implementierung zusätzliche Zeit benötigt wird.

­

4799

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.130 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women zur Unterstützung der Evaluation von UN Women und zur Förderung der Ergebnisorientierung, abgeschlossen am 26. Februar 2014

Nachtrag

25.09.2014 25.09.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Änderung des Zahlungsplans.

­

10.1.131 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung des Wahlprozesses in Tunesien, abgeschlossen am 27. September 2011

Nachtrag

13.12.2013 13.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags.

600 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.132 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung des Wahlprozesses in Tunesien, abgeschlossen am 27. September 2011

Nachtrag

31.12.2013 31.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags.

150 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.133 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt Unterstützung des Wahlprozesses in Tunesien, abgeschlossen am 27. September 2011

Nachtrag

16.05.2014 16.05.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags.

600 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4800

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.134 Abkommen über die Kostenbeteiligung zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich des Projekts «Justizwesen und Menschenrechte» in Afghanistan, abgeschlossen am 24. August 2013

Erster Nachtrag

10.1.135 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Ernährungssicherung und Ernährung, abgeschlossen am 28. August 2013 10.1.136 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich der Unterstützung der Phase 2 des Minenräumungsprogramms der nationalen Behörde für Minenräumung und Opferhilfe in Kambodscha, abgeschlossen am 8. November 2013

4801

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

13.03.2014 13.03.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Kostenneutrale Budgetumstellung.

­

Nachtrag Nr. 1

09.09.2014 09.09.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Laufzeitverlängerung bis zum 31.12.2015 mit gleichzeitiger Beitragserhöhung auf einen Gesamtbetrag von 396 260 Franken.

166 260 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag

02.10.2014 02.10.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des Budgets um 740 000 US-Dollar um zusätzliche 50 km2 Land von Landminen zu befreien.

740 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.137 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an den Ordentlichen Humanitären Fonds in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 14. April 2014

Erstes Addendum

12.08.2014 18.08.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag von 600 000 Franken.

600 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.138 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an den Ordentlichen Humanitären Fonds in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 14. April 2014

Zweites Addendum

16.12.2014 16.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag von 500 000 Franken.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.139 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an den Ordentlichen Humanitären Fonds in Somalia, abgeschlossen am 6. Oktober 2010

Addendum Nr. 7

14.08.2014 14.08.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag von 1,4 Millionen Franken.

1,4 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.140 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an den Ordentlichen Humanitären Fonds in Somalia, abgeschlossen am 6. Oktober 2010

Addendum Nr. 8

13.11.2014 13.11..2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Jahresbeitrag 2014. Erhöhung des Beitrags um 500 000 Franken

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4802

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.141 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Malakand Region, abgeschlos/sen am 13. Juni 2013

Addendum Addendum

Zusatzkredit.

05.12.2014 05.12.2014 05.12.2014 05.12.2014 Art. 10 Art.des 10 des BunBundesgesetZusatzkredit.

zes vom 19.

März 1976 desgesetzes vom über die internationale 19. März 1976 über Entwicklungszusam die internationale menarbeit und Entwicklungszuhumanitäre Hilfe sammenarbeit und (SR 974.0). Hilfe humanitäre (SR 974.0)

1,05 Million US1,05 Million Dollar. Öffentliche US-Dollar.

Entwicklungshilfe Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.142 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNECE betreffend einen Beitrag an das Tätigkeitsprogramm des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, abgeschlossen am 18. April 2013

Nachtrag

30.06.2014 01.07.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des im Abkommen vorgesehenen Betrags auf 1,525 Millionen Franken.

525 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.143 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags an das «Risikonetzwerk für Afrika», abgeschlossen am 6. Dezember 2012

Nachtrag

17.11.2014 17.11.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.07.2015.

­

4803

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.144 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und United Nations Economic Commission for Africa UNECA, bezüglich des Projekts «Unterstützung von Niger in der Umsetzung der Richtlinien der Afrikanischen Union zur Land- und Bodennutzung», abgeschlossen am 14. Dezember 2012

Nachtrag

10.1.145 Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden bezüglich eines Bodennutzungsprogramms in Burundi, abgeschlossen am 17. April 2014

10.1.146 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich eines Auftrags im Rahmen des Projektes zur Kartierung der Wasserressourcen im Tchad, abgeschlossen am 30. März 2012

4804

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

25.09.2014 25.09.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.07.2015

­

Nachtrag

31.01.2014 31.01.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.04.2014

­

Nachtrag

04.04.2014 04.04.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Budgets und Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.06.2015

853 400 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.147 Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tchad betreffend das Programm zur Unterstützung der Kartierung der Wasserressourcen, abgeschlossen am 7. März 2012

Nachtrag

10.1.148 Abkommen zwischen der Schweiz und der IOM bezüglich des Programms zur Stabilisierung von Gemeinschaften mit einem hohen Rückkehreranteil in den Tchad, abgeschlossen am 12. Dezember 2012 10.1.149 Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDP betreffend Beitrag zur Realisierung des Projekts «Justiz» und seiner Aktivität 16 «Schutz von Zeugen, Opfern und anderen Personen, die an der Bekämpfung der Straflosigkeit in Burundi beteiligt sind», abgeschlossen am 27. Februar 2013

4805

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

12.08.2014 12.08.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Budgets und Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.06.2015

847 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nachtrag

10.10.2014 10.10.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.03.2015

­

Addendum

21.02.2014 17.03.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens. Neue Laufzeit vom 01.08.2012 bis 31.12.2014.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.150 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE bezüglich Beitrag an das Projekt «Konferenz und regionaler Expertenworkshop zum Thema Rückverfolgung illegaler Waffen», abgeschlossen am 2. Mai 2013

Addendum

10.1.151 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNODC betreffend die Finanzierung des Projekts «Fertigstellung und Launch eines thematischen Papiers: Ausbeutung und Missbrauch von internationalen Migranten, insbesondere jenen mit ungeregeltem Status: ein Ansatz basierend auf Menschenrechten», abgeschlossen am 18. Juni 2013 10.1.152 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDPA betreffend Beitrag an das Projekt «Stärkung des Friedensprozesses in Myanmar durch Unterstützung der Guten Dienste der UNO», abgeschlossen am 15. August 2013

4806

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

05.02.2014 20.03.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens. Neue Laufzeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2014.

­

Addendum

22.01.2014 27.01.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens. Neue Laufzeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2014.

­

Addendum

03.01.2014 10.01.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens. Neue Laufzeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2014.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.153 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDP betreffend Länderbeitrag an den thematischen Treuhandfond zur Krisenprävention und ­ bewältigung, abgeschlossen am 24. April 2014

Addendum

10.1.154 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNODC betreffend die Finanzierung des Projekts «Entwicklung von zwei Fachbeiträgen mit Leitlinien und Grundsätzen der Schlüsselkonzepte in Art. 3 des Protokolls über Menschenhandel», abgeschlossen am 16. April 2013 10.1.155 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Organisation von drei Rundtischen zu Menschenhandel in der Schweiz und Feier des Europäischen Tags gegen Menschenhandel im 2012 und 2013», abgeschlossen am 3. Dezember 2012

4807

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

23.09.2014 14.10.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz um 42 105 US-Dollar auf total 497 168 US-Dollar.

42 105 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Addendum

03.10.2014 20.10.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz um 43 000 US-Dollar auf total 343 918 US-Dollar und Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.09.2015.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Addendum

02.07.2014 05.08.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.12.2014 und Aktualisierung des Annex B zum Abkommen.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.156 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), betreffend Beitrag für das Projekt zum 20. Jubiläum des Strafgerichtshofs, abgeschlossen am 5. November 2013

Addendum

10.1.157 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Abteilung Sicherheitspolitik, und der NATO Support Agency bezüglich die Verlängerung der Unterstützung des NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Jordanien III, abgeschlossen am 9. Dezember 2013 10.1.158 Finanzierungsabkommen zwischen der Schweiz und Norwegen betreffend Unterstützung der «Nansen Initiative: Agenda für den Schutz von Menschen auf der Flucht vor Naturkatastrophen», abgeschlossen am 16. November 2012

4808

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

07.05.2014 02.07.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.10.2014.

­

Avenant

27.06.2014 27.06.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.12.2015.

­

Beschluss

12.11.2014 01.12.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

Erhöhung des Beitrags der Schweiz um 44 500 Franken auf total 181 088 Franken.

44 500 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.159 Management-ServicesAbkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, Norwegen und UNOPS, betreffend das Sekretariat der Nansen Initiative, abgeschlossen am 16. November 2012

Beschluss

10.1.160 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und OHCHR betreffend Beitrag zur Unterstützung des Mandats des Sonderberichterstatters über Menschenhandel, insbesondere von Frauen und Kindern, abgeschlossen am 14. März 2013 10.1.161 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDP bezüglich des Finanzbeitrags an das Projekt zur Unterstützung des Verfassungs- und Parlamentsprozesses und des nationales Dialogs in Tunesien, abgeschlossen am 14. November 2013

4809

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

04.07.2014 24.07.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz um 320 000 US-Dollar auf total 1,653 Millionen USDollar.

320 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Beschluss

16.07.2014 24.07.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz um 10 607 US-Dollar auf total 111 811 US-Dollar.

10 607 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Beschluss

07.11.2014 01.12.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz um 200 000 Franken auf total 300 000 Franken und Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.03.2015.

200 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.162 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDP bezüglich Beitrag an das Projekt zur Stärkung des politischen Dialogs durch das parlamentarische Komitee Inter-Community Relations in Mazedonien, abgeschlossen am 6. Juli 2012

Beschluss

10.1.163 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNDP bezüglich Beitrag an das Projekt zur Stärkung des politischen Dialogs durch das parlamentarische Komitee Inter-Community Relations in Mazedonien, abgeschlossen am 6. Juli 2012 10.1.164 MoU zwischen der Schweiz, den Vereinigten Staaten, und Kasachstan, abgeschlossen am 2. Mai 2007, erstmals geändert am 24. April 2008

4810

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

29.11.2013 14.01.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.04.2014.

_

Beschluss

15.04.2014 12.05.2014 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.07.2014 und Bewilligung von neuen Aktivitäten mit entsprechender Budgetreallokation.

­

Änderung

27.08.2014 27.08.2014, Art. 7a Abs. 2 rückwirRVOG kend auf 24.04.2013

Änderung der Vertragsdauer (Verlängerung bis zur vollständigen Auszahlung der zu restituierenden Vermögenswerte).

­

10.2

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.2.1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681

Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses zum FZA (AS 2015 333)

10.2.2

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit für gewisse Angestellte des Flughafens Basel-Mulhouse, abgeschlossen am 17. September 2012

10.2.3

Vereinbarung vom 14. September 2010 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes; SR 0.814.515.141

4811

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

28.11.2014 01.01.2015 Art. 7a Abs. 2 Bst. a und d RVOG

Aktualisierung der Koordinierungsverordnungen der EU, welche im Anhang II zum FZA aufgelistet sind : Präzisierung der Unterstellungsvorschriften ; technische Änderungen, welche von den Mitgliedsstaaten aufgrund von Anpassungen in deren nationalen Gesetzgebungen eingeführt wurden.

­

Beschluss der zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs

27.03.2014 01.01.2015 Art. 7a Abs. 2, Bst. a und d RVOG

Der persönliche Anwendungsbereich des Abkommens wird auf eine gewisse Kategorie des Luftfahrtpersonals ausgedehnt.

­

Änderung (AS 2014 4431)

12.08.2014 01.01.2015 Art. 7a Abs. 2, Bst. a RVOG

Änderung der jährlichen Abgeltung, Aktualisierung Gesetzesgrundlagen und Anpassung Zuständigkeiten in FL.

­

10.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Europol über die Verbindung des Computernetzes in Zusammenhang mit der Einrichtung einer gesicherten Datenübertragungsleitung «SIENA», abgeschlossen am 16. September 2010 (BBl 2011 4983/5311)

Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

30.09.2014 1.01.2015

10.3.2

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Verband)

30.09.2014 01.07.2015 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

4812

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 21 Abs. 2, Bst. a, Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

Regel 18.4: Mitteilung der Schutzverweigerung; Regel 18bis 1) und 2): Erklärung über die Schutzerteilung; Gebührenverzeichnis VII. 24: Gebühr für die Dienstleistungen, die nicht abgedeckt sind vom vorliegenden Gebührenverzeichnis.

­

Regel 49ter.2 Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt; Regel 76.5 Anwendung bestimmter Regeln auf das Verfahren vor den ausgewählten Ämtern; Regel 90.3 Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter oder diesen gegenüber vorgenommen werden; Regel 90.5 Allgemeine Vollmacht; Gebührenverzeichnis.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.3

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

15.10.2014 01.04.2015 Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2)

4813

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Regel 2.1: Einreichung von Unterlagen; Formvorschriften; Regel 124.3: Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen; Regel 125.1 und 2: Allgemeine Vorschriften; Regel 126: Zustellung durch Postdienste; Regel 127: Zustellung durch [...] Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung; Regel 129.1: Öffentliche Zustellung.

Regel 133.1: Verspäteter Zugang von Schriftstücken; Regel 134.1 und 5: Verlängerung von Fristen.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.4

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.21)

Beschluss der Versammlung der Madrider Union

30.09.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2 Bst. a) iii) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.3); Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4)

4814

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Regel 5bis (neu): Durchführung des Verfahrens [Frz. Fassung: Poursuite de la procédure]; Regel 20bis, Abs. 3, Bst. c: Lizenzen; Regel 27, Abs. 1, Bst. c: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung; Regel 30, Abs. 1 und 2: Einzelheiten betreffend die Erneuerung; Regel 31, Abs. 4, Bst. b: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung; Gebührenverzeichnis: 7.6 Gesuch um Durchführung des Verfahrens gemäss Regel 5bis.1 (Frz. Fassung: Requête en poursuite de la procédure selon la règle 5bis.1).

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Europol über die Verbindung des Computernetzes in Zusammenhang mit der Einrichtung einer gesicherten Datenübertragungsleitung «SIENA», abgeschlossen am 16. September 2010

Addendum

10.3.6

Abkommen vom 1. Juni 1993 zwischen der Schweiz und Österreich über die Einrichtung und den Betrieb des Zentrums für Entwicklung der internationalen Migrationspolitik (ICMPD) in Wien (SR 0.142.36)

10.3.7

Abkommen vom 25. April 1968 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen (SR 0.276.195.141)

4815

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.09.2014 14.10.2014 Art. 5 des Abkommens vom 24. September 2004 zwischen der Schweiz und dem Europol (SR 0.362.2) in Verbindung mit Art. 9 und 10 der Organisationsverordnung vom 17.

November 1999 für das EJPD (SR 172.213.1)

Implementierung der Zusatzanwendung European Bomb Data System (EBDS).

Ca. CHF 1000/Jahr

Vierte Änderung

26.05.2014 Angenom- Art. 7a Abs. 2 men durch Bst. a RVOG die Schweiz am 21.10.2014

Etablierung eines internen Steuersystems in ICMPD durch eigenständiges Abkommen, welches nach Inkrafttreten konkludenter Bestandteil des Grundvertrages wird.

­

Notenaustausch (AS 2014 2943)

28.08.2014 28.08.2014 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

Aufhebung des Erfordernisses der öffentlichen Beurkundung von Gerichtsstandsvereinbarung (Anpassung an die neue Rechtslage in Liechtenstein, die nun dem Schweizer Recht entspricht).

­

10.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.4.1

Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1)

Neuer Anhang

10.4.2

Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1)

Neuer Anhang

4816

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.07.2014 01.09.2014 Art. 11, Abs. 1, Ziff. a und b des Übereinkommens

Die Substanzen Xenon und Argon wurden in die Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden 2014/Welt-AntiDoping-Code: Jederzeit verbotene Wirkstoffe und Methoden (in und ausserhalb von Wettkämpfen) aufgenommen.

­

21.11.2014 01.01.2015 Art. 11, Abs. 1, Ziff. a und b des Übereinkommens

Die Substanzklassen der Peptidhormone und der Diuretika wurden umformuliert und klarer strukturiert.

­

10.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.1

Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24)

Änderung (AS 2014 3215)

10.5.2

Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24)

10.5.3

Inhalt der Änderung

Kosten

03.11.2014 03.11.2014 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

Beifügung eines neuen Art. 21 a betreffend die Informatisierung des Carnet ATA (internationales Zolldokument).

­

Änderung (AS 2014 3217)

03.11.2014 03.11.2014 Art. 241 Ziff. 3 ZV (SR 631.01)

Änderung der Anlage B.3.

(Kennzeichnung der Behälter).

­

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (SR 0.631.252.512)

Änderung (AS 2014 4423)

06.02.2014 01.01.2015 Art. 241 Ziff. 8 ZV (SR 631.01)

Änderung der Anlagen 1 (Muster des Carnet TIR), 6 (Erläuterungen) und 9 (Zulassung zum TIR-Verfahren).

­

10.5.4

Internationales Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (mit Anhang) (SR 0.632.11)

Änderung

29.10.2014 01.01.2017 Art. 9 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10)

Änderung des Anhangs (Zollnomenklatur).

­

10.5.5

Abkommen zwischen der Schweizer und der EG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen, abgeschlossen am 25. Juni 2009 (SR 0.631.242.05)

Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses

10.10.2014 11.10.2014 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderung des Anhangs I des Abkommens betreffend die summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen zur Einführung einer Erleichterung betreffend den Luftfrachtersatzverkehr.

­

4817

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

10.6

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.1

Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)

Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Agrarausschusses (AS 2014 1057)

09.04.2014 01.05.2014 Art. 177a Abs. 2 LwG

Aktualisierung der Anlagen 1 ­ (Liste der gegenseitig anerkannten GUB/GGA) und 2 (Rechtsvorschriften der Parteien) von Anhang 12 (Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel).

10.6.2

Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)

Beschluss Nr. 2/2014 des Gemischten Agrarausschusses

09.04.2014 09.04.2014 Art. 177a Abs. 2 LwG

Anpassung des Mandats der Arbeitsgruppe GUB/GGA infolge des Inkrafttretens am 1. Dezember 2011 des Abkommens zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Anhang 12 des Agrarabkommens).

­

10.6.3

Zusatzabkommen zwischen der Schweiz, Liechtenstein und der EG über die Einbeziehung Liechtensteins in das Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen von 1999, abgeschlossen am 27. September 2007 (SR 0.916.026.812)

Beschluss Nr. 3/2014 des Gemischten Agrarausschusses (AS 2014 995)

09.04.2014 01.05.2014 Art. 177a Abs. 2 LwG

Anpassung der Anlage aufgrund von das Fürstentum Liechtenstein betreffende Aktualisierungen in den Anhängen 7 (Handel mit Weinbauerzeugnissen) und 12 (Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) des Agrarabkommens CH/EU.

­

4818

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.4

Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Kuba, abgeschlossen am 30. März 1954 (SR 0.946.292.941)

Briefwechsel (AS 2014 4069)

10.6.5

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizer und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

10.6.6

Inhalt der Änderung

Kosten

14.04.2014 01.01.2014 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

Verlängerung des Handelsabkommens für die Jahre 2014­2016.

­

Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses (AS 2014 591)

13.02.2014 22.02.2014 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Aktualisierung der Referenzpreise in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

­

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Beschluss Nr. 2/2014 des Gemischten Ausschusses (AS 2014 1717)

13.05.2014 13.05.2014 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderung der Anhänge IVa und ­ IVb des Protokolls Nr. 3 (Ursprungsprotokoll) zum Abkommen anlässlich des EUBeitritts von Kroatien.

10.6.7

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Beschluss Nr. 3/2014 des Gemischten Ausschusses

18.11.2014 18.11.2014 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Ersetzung der Ursprungsregeln ­ in Protokoll Nr. 3 zum Abkommen mit einem Verweis auf die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-EuropaMittelmeer-Präferenzursprungsregeln. (SR 0.946.31)

10.6.8

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), (SR 0.632.31)

Beschluss Nr 4/2013 des EFTA-Rates (AS 2014 759)

22.10.2013 01.04.2014 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Hinzufügen einer Konzession für Ethylalkohol in die Verpflichtungsliste der Schweiz.

4819

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.9

Freihandels abkommen vom 27. Januar 2007 zwischen den EFTA-Staaten und Ägypten (SR 0.632.313.211)

Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses (AS 2014 3579)

10.6.10 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

Inhalt der Änderung

Kosten

09.10.2014 01.08.2014 Art. 7a Abs. 2 RVOG

Art. 4 des Protokols A über verarbeitete Landwirtschaftsprodukte: Verlängerung der unilateral gewhärten Konzessionen durch die Schweiz.

­

Beschluss 1/2014 des Gemischtenausschusses (AS 2014 3065)

01.04.2014 01.04.2014 Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51)

Änderung des Kapitels 6 (Druckgeräte) und des Kapitels 16 (Bauprodukte) des Anhangs 1 des Abkommens sowie Aktualisierung der in Anhang 1 aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

.

­

10.6.11 Vereinbarung vom 13. Mai 1988 zwischen dem Schweizer Bundesrat und dem Institut von Laue ­ Langevin (ILL) in Grenoble über eine wissenschaftliche Beteiligung am ILL (1988­1992)

Fünfte Vertragsverlängerung: Abkommen über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz am ILL (2014­2018) (AS 2014 2155)

07.05.2014 01.01.2014 Art. 31 Abs. 1 und (rückwir2 FIFG (SR 420.1) kend)

Verlängerung des Vertrags bis 31.12.2018.

In Millionen Franken: 2014: 3,95 2015: 3,90 2016: 3,64 2017: 3,48 2018: 3,23

18,2 Millionen Franken

10.6.12 Abkommen vom 24. Mai 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDA betreffend den Tajikistan SECO Hybrid Trust Fund für das Projekt der Reform der Rechnungslegung im öffentlichen Sektor (TF071875)

Verlängerung

12.05.2014 12.05.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2015.

­

4820

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.13 Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend der Förderung erneuerbarer Energien in Vietnam (TF071499), abgeschlossen am 31. Oktober 2010

Nachtrag

23.06.2014 23.06.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung und Präzisierung der Aktivitäten.

­

10.6.14 MoU vom 20. November 2003 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD

Durchführungsvereinbarung

15.05.2014 15.05.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Implementierungs-Modalitäten für dasMoU bezüglich der operationellen Zusammenarbeit mit der EBRD (thematischer und geografischer Fokus, Reporting, Muster eines Projektabkommens, Schweizer Visibilität).

10.6.15 Abkommen vom 30. September 2009 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und der IDA betreffend des Multi-Donor Trust Fund for Capacity Building in Public Financial Management in der Republik Kirgistan (TF071328)

Änderung

14.03.2014 14.03.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Reduktion des SECO-Beitrages um 160,114 Millionen US-Dollar.

­

10.6.16 Abkommen vom 30. September 2009 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und der IDA betreffend des Multi-Geber Trust Fund for Capacity Building in Public Financial Management in der Republik Kirgistan (TF071328)

Verlängerung

11.07.2014 11.07.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2015.

­

4821

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.17 Abkommen vom 19. November 2009 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend der Unterstützung des Public Financial Management and Revenue Administration Trust Fund in Indonesien, (TF071375),

änderung Nr. 3

10.6.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend den Beitrag an den MultiDonor Trust Fund «Partnership for Market Readiness», abgeschlossen am 18. Juli 2011 10.6.19 Abkommen vom 29. August 2007 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und der IDA betreffend den Multi-Donor Trust Fund für die Finanzsektorreform- und stärkungsinitiative (FIRST) für Staaten mit niedrigem Einkommen (TF070711)

4822

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

06.06.2014 06.06.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung (2. Phase) des Abkommens bis zum 31.12.2017.

4,5 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

14.01.2014 14.01.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit dem Nachtrag wird Peru als weiteres Land in das Partnership for Market Readiness Programm der IBRD aufgenommen.

4 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Änderung

24.08.2014 24.08.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Anpassung der Formulierung der Standardklauseln.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.20 Abkommen vom 29. August 2007 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und der IDA betreffend den Multi-Donor Trust Fund für die Finanzsektorreform- und stärkungsinitiative (FIRST) für Staaten mit mittlerem Einkommen (TF070723)

Änderung

24.08.2014 24.08.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Anpassung der Formulierung der Standardklauseln.

­

10.6.21 Abkommen vom 23. April 2009 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und der IDA betreffend den Multigebertreuhandfonds «Schuldenmanagementfazilität» (TF071202)

Änderung

18.08.2014 18.08.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des Schweizer Beitrags.

2,5 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.6.22 Abkommen vom 19. Dezember 2005 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend dem CF Assist Trust Fund

Nachtrag

12.11.2014 12.11.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit dem Nachtrag wurde das Abkommen verlängert sowie der Inhalt angepasst.

10.6.23 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das Seco, und die IBRD betreffend den Beitrag an den «MultiDonor Trust Fund for the Extractive Industries Technical Advisory Facility», abgeschlossen am 10. Dezember 2009

Nachtrag

22.09.2014 22.09.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit der Änderung kann die WB zusätzliche Aktivitäten unternehmen und vermehrt von personellen Ressourcen Gebrauch machen, um schneller auf die Bedürfnisse reagieren zu können.

4823

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.24 Abkommen vom 23. Januar 2009 zwischen der Schweiz und Estland betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens

Änderung Nr. 3

16.01.2014 16.01.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrages bis 31.12.2015 und Einführung von neuen Aktivitäten.

­

10.6.25 Abkommen vom 24. November 2011 zwischen der Schweiz und Estland betreffend die Finanzierung des Projektes «Verbesserung der öffentlichen Umweltüberwachungskapazitäten»

Änderung Nr. 1

05.06.2014 05.06.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrages bis 31.12.2015 und Einführung von neuen Aktivitäten.

­

10.6.26 Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana betreffend der Implementierung der Reformen im Elektrizitätssektor und der Erweiterung des Programms, unterzeichnet am 3. September 2008

Nachtrag

06.11.2013 06.11. 2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Details für die Umsetzung der institutionellen Stärkung der Energieunternehmen in Ghana im Rahmen des Projektes «Ghana Energy Development and Access Project».

­

10.6.27 Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana betreffend der Implementierung der Reformen im Elektrizitätssektor und der Erweiterung des Programms, unterzeichnet am 3. September 2008

Briefwechsel

15.04.2014 15.04.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Entwicklungszusammenarbeit und die internationale humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Briefwechsel hat zum Ziel, einen Teil der Mittel innerhalb des Projektes «Ghana Energy Development and Access Project» neu zuzuteilen.

­

4824

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.28 Vereinbarung vom 30. November 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, ITC und Ghana betreffend das Projekt «Ethical Fashion Initiative Ghana Project»

Nachtrag

27.03.2014 27.03.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag betrifft die Umsiedlung eines Produktionszentrums in Accra.

3,467 Millionen USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.29 Abkommen vom 10. November 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn betreffend das Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Èrd

Nachtrag Nr. 2

27.03.2014 27.03.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Einführung neuer Aktivitäten, ­ Anpassung des Budgets und des logischen Rahmens.

10.6.30 Abkommen vom 14. Dezember 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn betreffend das Projekt «Healing Regions» (Heilungsregionen)

Nachtrag Nr. 1

24.06.2014 24.06.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Anpassung des logischen Rahmens.

10.6.31 Abkommen vom 10. August 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn betreffend das Projekt «Energieeffiziente Renovation von Sicherheitsgebäuden»

Nachtrag Nr. 2

24.06.2014 24.06.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Anpassung des Budgets und des ­ logischen Rahmens.

4825

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.32 Abkommen vom 10. November 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn betreffend das Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Èrd

Nachtrag Nr. 3

10.10.2014 10.10.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 31.05.2016, Einführung neuer Aktivitäten, Einführung eines Zwischenaudits in 2014, Anpassung des Budgets.

­

10.6.33 Abkommen vom 20. Januar 2011 zwischen der Schweiz und Ungarn betreffend das Projekt Ausbaus des ungarischen Messnetzwerks zur Überwachung der Luftqualität

Nachtrag Nr. 2

27.10.2014 27.10.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 29.02.2016, Anpassung des Projektbudgets und des Beschaffungsplans.

10.6.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und Jordanien betreffend der Umsetzung und Finanzierung durch einen Mischkredit und einen Finanzzuschuss für das Projekt «Developing Ambulance Services for Jordan Civil Defense», abgeschlossen am 5. Oktober 2010

Nachtrag Nr.1

25.03.2014 25.03.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des nicht rückzahlbaren Finanzzuschusses für Dienstleistungen (von 500 000 Franken) auf 840 000 Franken.

340 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.35 Abkommen vom 11. August 2009 zwischen der Schweiz und Lettland betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens

Briefwechsel

31.03.2014 31.03.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrages bis 30.06.2016 und Einführung von neuen Aktivitäten.

­

4826

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.36 Verständigungsprotokoll vom 18. März 2009 zwischen der Schweiz und der Regierung von Mosambik

Nachtrag

18.03.2014 18.03.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Verständigungsprotkoll für die Budgethilfe um 18 Monaten bis 18.09.2015.

­

10.6.37 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Nicaragua betreffend das Projekt zur Förderung der Exportkapazitäten von Mikro-, Klein- und mittleren Unternehmen, abgeschlossen am 12. November 2010

Nachtrag Nr. 1

31.07.2014 31.07.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit dem Nachtrag wurde das Abkommen verlängert und die Verwendung der verbleibenden Budgetmittel geregelt.

­

10.6.38 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Nicaragua und der UNIDO betreffend das Projekt Stärkung des nationalen Qualitätssystems, abgeschlossen am 13. September 2010

Nachtrag

24.07.2014 24.07.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit dem Nachtrag wurde das Abkommen verlängert bis 30.11.2014 und die Verwendung der verbleibenden Budgetmittel geregelt.

­

10.6.39 Abkommen vom 27. April 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung des öffentlichen Verkehrs

Änderung Nr. 2

27.01.2014 27.01.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrags bis 30.04.2016, Änderung des Projekttitels, der Art. 6, 8, 9, 22 sowie des Anhangs 3.

­

4827

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.40 Abkommen vom 4. August 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, betreffend der Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit durch Massnahmen der Unternehmerischen Sozialverantwortung

Änderung Nr. 1

25.03.2014 25.03.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Reallokation von nicht ausgeschöpften Projektmitteln im Modul 1 auf die beiden anderen Module 2 und 3. Änderung der Art. 3, 6 sowie der Anhänge 3 und 4.

­

10.6.41 Abkommen vom 27. April 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend Asbestsanierung in der Gemeinde Lubartow

Änderung Nr. 1

18.02.2014 18.02.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Anpassung des Ausschreibungsverfahrens für die Abfallverwertungsanlage. Änderung des Anhangs 5.

­

10.6.42 Abkommen vom 14. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend Asbestsanierung

Änderung Nr. 1

21.03.2014 21.03.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Aufnahme von 8 zusätzlichen ­ Gemeinden in das Projekt, Änderung der Anhänge 3 und 4.

10.6.43 Abkommen vom 1. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend die Förderung erneuerbarer Energien

Änderung Nr. 1

23.04.2014 23.04.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Austausch eines Spitals, Änderung des Anhangs 4.

4828

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.44 Abkommen vom 16. Februar 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend die Förderung erneuerbarer Energien in Malopolskie

Änderung Nr. 1

07.08.2014 07.08.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrages bis 31.12.2015 und Einführung von neuen Aktivitäten, Änderung der Anhänge 3 und 4.

­

10.6.45 Abkommen vom 24. Oktober 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend die Förderung erneuerbarer Energien in Mazowieckie

Änderung Nr. 2

05.09.2014 05.09.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrages bis 30.06.2016 und Einführung von neuen Aktivitäten.

­

10.6.46 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend Umsetzung der Rechnungslegung und Buchprüfungsvorschriften, abgeschlossen am 11. Dezember 2009

Briefwechsel

06.10.2014 06.10.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis 31.12.2016, Einführung von neuen Aktivitäten, Anpassung der Anhänge 2 (Projektindikatoren) und 4 (Budget).

­

10.6.47 Abkommen vom 27. April 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend Asbestsanierung in der Gemeinde Lubartow

Briefwechsel

21.07.2014 21.07.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Anpassung der Projektmeilensteine (Anhang 5).

­

4829

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.48 Abkommen vom 1. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend den Bau eines Blockheizkraftwerks

Nachtrag Nr. 1

06.11.2014 06.11.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung des Anhangs 3 (Anpassung des Umrechnungskurses).

­

10.6.49 Abkommen vom 30. November 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen bezüglich der Förderung erneuerbarer Energiequellen

Nachtrag Nr. 2

06.11.2014 06.11.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung der Anhänge 3 (Anpassung des Umrechnungskurses) und 4 (Anpassung des logischen Rahmens) sowie Einführung neuer Aktivitäten.

­

10.6.50 Abkommen vom 1. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend der Verbesserung der Energieeffizienz und der Förderung erneuerbarer Energien in öffentlichen Spitälern

Nachtrag Nr. 3

06.11.2014 06.11.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrags bis 31. Juli 2015, Änderung der Anhänge 3 (Anpassung des Umrechnungskurses) und 4 (Anpassung des logischen Rahmens).

­

10.6.51 Abkommen vom 1. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend der Förderung erneuerbarer Energien in den Gemeinden entlang des Wisloka Flusses

Nachtrag Nr. 1

14.11.2014 14.11.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung des Anhangs 3 (Anpassung des Umrechnungskurses) und 4 (Anpassung des logischen Rahmens), sowie Einführung von neuen Aktivitäten.

­

4830

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.52 19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Entwicklung, abgeschlossen zwischen 2008­2012. Betroffen sind alle 20 Projektabkommen des SECO im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages an Polen mit Ausnahme der Projektvorbereitungsfazilität

Nachtrag

17.12.2014 17.12.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Rückerstattungsmodalitäten ­ (Umrechnungskurs) wurden angepasst.

10.6.53 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik betreffend das Projekt «Programme Inostart», abgeschlossen am 25. Juni 2012

Nachtrag Nr. 1

13.02.2014 13.02.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Ausweitung des Programms auf die ganze Tschechische Republik.

­

Verlängerung des Projekts bis am 30.06.2015 sowie Anpassungen des logischen Rahmens.

­

10.6.54 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens, abgeschlossen am 2. Juli 2010

4831

Nachtrag Nr. 1

27.03.2014 27.03.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.6.55 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend den Fonds für Umweltexpertise, abgeschlossen am 4. April 2011 10.6.56 Abkommen zwischen der Schweiz vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik betreffend das Projekt «Tramlinie Nove Sady in Olomouc», abgeschlossen am 14. September 2012

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Nachtrag Nr. 1

Nachtrag Nr. 1

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

07.04.2014 07.04.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erhöhung des Projektbudgets um 1 Million Franken durch Transfer von Restmitteln eines anderen Projekts des Schweizerisch-Tschechischen Zusammenarbeitsprogramms im Rahmen des Erweiterungsbeitrages.

­

29.07.2014 29.07.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis 30.06.2016 und Einführung eines intermediären Finanzaudits.

­

10.6.57 Abkommen zwischen der Schweiz vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik betreffend das Projekt «Stadt Beroun: öffentlicher Transport für alle», abgeschlossen am 6. September 2012

Nachtrag Nr. 1

18.09.2014 18.09.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis 31.05.2016.

­

10.6.58 Abkommen zwischen der Schweiz vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik betreffend das Projekt «Verbesserung der Traminfrastruktur in Ostrava», abgeschlossen am 5. September 2012

Nachtrag Nr. 1

23.09.2014 23.09.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis 30.04.2016 und Einführung eines intermediären Finanzaudits.

­

4832

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.59 Abkommen vom 12. September 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik betreffend das Projekt «Transport Terminal Uhersky Brod (Phase II)»

Nachtrag Nr. 1

16.10.2014 16.10.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis am 30.06.2016

­

10.6.60 Abkommen zwischen der Schweiz vertreten durch das SECO, und der Slowakei betreffend das Projekt «Kanalisationssystem und Kläranlage Dvorniky», abgeschlossen am 12. Juni 2012

Nachtrag Nr. 1

22.05.2014 22.05.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis 31.05.2016.

­

10.6.61 Abkommen zwischen der Schweiz vertreten durch das SECO, und der Slowakei betreffend das Projekt «Kanalisationssystem und Kläranlage Tusice, Tusickanovaves und Horovce (PhaseII)», abgeschlossen am 12. Juni 2012

Nachtrag Nr. 1

22.05.2014 22.05.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis 30.09.2016.

­

10.6.62 Abkommen zwischen der Schweiz vertreten durch das SECO, und der Slowakei betreffend das Projekt «Kanalisationssystem Gemerska Poloma (Phase I und II))», abgeschlossen am 12. Juni 2012

Nachtrag Nr. 1

22.05.2014 22.05.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis 31.05.2016.

­

4833

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.63 Abkommen vom 12. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei betreffend das Projekt «Kanalisationssystem und Kläranlage für das Dorf Casta»

Nachtrag Nr. 1

29.10.2014 05.11.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis am 31.12.2016

­

10.6.64 Abkommen vom 12. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei betreffend das Projekt «Kanalisationssystem und Kläranlage Velke Ripnany (Phase II)»

Nachtrag Nr. 1

29.10.2014 05.11.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Enddatums des Projekts bis 31.07.2016

­

10.6.65 Abkommen zwischen der Schweiz vertreten durch das SECO, und der Slowakei betreffend das Projekt «Kanalisationssystem in Dlhé nad Cirochou (Phase II)», abgeschlossen am 12. Juni 2012

Nachtrag Nr. 1

19.09.2014 19.09.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis 31.07.2016.

­

10.6.66 Abkommen vom 28. Januar 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien betreffend das Projekt «Erneuerbare Energien in den slowenischen Alpen»

Änderung Nr. 2

17.07.2014 17.07.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrages bis 31.08.2015 und Einführung von neuen Aktivitäten.

­

4834

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.67 Abkommen vom 18. Dezember 2009 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien betreffend das Projekt «Förderung erneuerbarer Energien in Primorska»

Änderung Nr. 3

15.07.2014 15.07.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrages bis 31.08.2015 und Einführung von neuen Aktivitäten.

­

10.6.68 Abkommen vom 28. Januar 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien betreffend das Projekt «Erneuerbare Energien in den slowenischen Alpen»

Briefwechsel

09.12.2014 09.12.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung des Anhangs 2 (Anpassung des logischen Rahmens), des Anhangs 5 (Anpassung des Umrechnungskurses) sowie des Anhangs 6 (Anpassung des Zeitplans) und Einführung von neuen Aktivitäten.

_

10.6.69 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und Tadschikistan betreffend der Stärkung von Kompetitivität von KMU in Textil- und Kleidungsbranche (TCP Komponente 4), abgeschlossen am 6. September 2013

Verständigungsprotokoll Nachtrag Nr. 1

10.02.2014 10.02.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit diesem Verständigungsprotokoll, Nachtrag I werden auf bilateraler Ebene die Produktions- und Verteilungskapazitäten von KMU gestärkt und die Kapazitäten von staatlichen Institutionen.

1,35 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.70 Abkommen vom 14. März 2013 zwischen der Schweiz und Tadschikistan betreffend dem Finanzzuschuss für das Projekt «Pamir Private Power Project Phase II»

Nachtrag Nr. 2

08.08.2014 08.08.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erhöhung des Zuschusses aus der Reserve.

550 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4835

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.71 Abkommen vom 2. April 2007 zwischen der Schweiz und Tadschikistan betreffend dem Finanzzuschuss für das Projekt, «Energy Loss Reduction Project»

Nachtrag Nr. 1

13.03.2014 13.03.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Vertragsverlängerung bis 31.12.2014 und Umverteilung der Beiträge.

­

10.6.72 Vereinbarung vom 9. März 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, ITC und Tadschikistan betreffend das Projekt «Trade Cooperation Programme Tajikistan Komponente II»

Nachtrag

20.08.2014 20.08.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag betrifft eine Verlängerung der Gültigkeit des MoU (Art. 5) bis am 31.12.2015.

1,197 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.73 Vereinbarung vom 6. September 2013 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, ITC und Tadschikistan betreffend das Projekt «Trade Cooperation Programme, Komponente IV»

Nachtrag

10.02.2014 10.02.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag betrifft eine Änderung im Auszahlungsplan 2014­2015.

2,14 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.74 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem UNOPS betreffend das Projekt «Enhanced Integraded Framework Trust Fund», abgeschlossen am 24. August 2009

Nachtrag

13.12.2013 13.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit dem Nachtrag wurde die Dauer der Auszahlungsperiode angepasst.

­

4836

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.75 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Laos und der UNCTAD, UNIDO, ILO, ITC und UNOPS betreffend das Projekt UN Trade Cluster Lao PDR, abgeschlossen am 17. Mai 2011

Nachtrag

13.02.2014 13.02.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit dem Nachtrag wurde der Kreis der Geber erweitert.

­

10.6.76 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem UNOPS betreffend dem «UN Trade Cluster Program» in Tansania, abge-schlossen am 7. Dezember 2011

Nachtrag

20.03.2014 20.03.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit dem Nachtrag wurde die Dauer der Auszahlungsperiode verlängert und der Auszahlungsplan angepasst.

­

10.6.77 Vereinbarung vom 29. Oktober 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO betreffend das Projekt «Egyptian medicinal and aromatic plants»

Nachtrag

10.12.2014 10.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag betrifft eine ­ kostenlose Verlängerung für die Projektumsetzung bis Dezember 2015.

10.6.78 Abkommen zwischen der Schweiz, verteten durch das SECO, und Vietnam betreffend «Dezentralisierte, handelsfördernde Dienstleistungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU in Vietnam», abgeschlossen am 31. Mai 2013

Nachtrag Nr. 1

12.12.2013 12.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit dem Nachtrag wurden Dauer und Inhalt der Vorbereitungsphase angepasst.

4837

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

­

10.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.1

Abkommen vom 18. Dezember 2000 zwischen der Schweiz und Belarus über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (SR 0.741.619.169)

Notenautausch (AS 2014 4705)

10.7.2

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

10.7.3

Übereinkommen vom 30.

Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12)

4838

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.02.2014 28.11.2014 Art. 7a Abs. 2 Bst.

c RVOG

Liberalisierung des bilateralen, Transit- und DreiländerStrassengüterverkehrs zwischen der Schweiz und Belarus.

­

Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses (AS 2014 2417)

09.07.2014 15.08.2014 Art. 3a LFG und Art. 7a Abs. 2 Bst. a und d RVOG

Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Flugsicherung und der Sicherheit.

­

Änderung der Anhänge I­IV

12.06.2014 12.06.2014 Art. 77 LugÜ

Anpassung der Anhänge an neue und geänderte nationale Vorschriften in der EU.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.4

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

ECE-Reglement Nr. 132 (AS 2014 2611)

10.7.5

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

10.7.6

Stockholmer Übereinkommen von 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) (SR 0.814.03)

4839

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.06.2014 17. 06.2014 Art. 106a Abs. 2 SVG

Bestimmungen über die Anforderungen an Nachrüst-Partikelfilter- und Nachrüst-DeNOxSysteme für schwere Nutzfahrzeuge, Traktoren und mobile Maschinen und Geräte, mit Dieselmotoren.

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ECE-Reglement Nr. 133 (AS 2014 2611)

17.06.2014 17.06.2014 Art. 106a Abs. 2 SVG

Bestimmungen über die Rezyklierbarkeit von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen.

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Beschluss der 6. Vertragsparteien konferenz

10.05.2013 26.11.2014 Art. 39 Abs. 2 Ziffer abis USG

Aufnahme von Hexabromocylododecane in die Anlage A des Übereinkommens.

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Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.7

Protokoll von 1999 zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (SR 0.814.327)

Änderung (AS 2014 3609)

10.7.8

Protokoll von 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend Schwermetalle (SR 0.814.326)

10.7.9

Übereinkommen von 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen abgeschlossen in Helsinki (SR 0.814.04)

Inhalt der Änderung

Kosten

04.05.2012 05.06.2013 Art. 39 Abs. 2 Ziffer abis USG

Änderung von Anhang I des Protokolls von 1999 gemäss Beschluss der Vertragsparteien.

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Änderung

13.12.2012 09.01.2014 Art. 39 Abs. 2 Ziffer abis USG

Änderung von Anhang III des Protokolls von 1998 gemäss Beschluss der Vertragsparteien.

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Änderung

19.11.2014 19.11.2015 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

Revision der Anhänge in Anlehnung an die Seveso III Richtlinie (2012/18/UE).

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10.7.10 Abkommen vom 24. Mai 1956 über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Japan (SR 0.748.127.194.63)

Änderung (AS 2014 1019)

05.02.2014 05.02.2014 Art. 3a LFG

Änderung der Anhänge.

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10.7.11 Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (SR 0.741.621)

Annahme der Änderungen, die durch Portugal in den Anlagen A und B (AS 2014 4707)

11.12.2014 01.01.2015 Art. 106a Abs. 2 SVG

Änderung der Anlagen betreffend diverse Bestimmungen des Transportrechts, deren Übernahme für die internationale Beförderung von Gefahrgütern unerlässlich ist.

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4840

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage