Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Vigh Vivien Krisztina, geboren am 25. Oktober 1991, Ungarn, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt gestützt auf Artikel 52 Absätze 2 und 3 sowie 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, innert 15 Tagen ab Veröffentlichung der Zwischenverfügung im Bundesblatt eine Beschwerde nachzureichen, die eine Originalunterschrift enthält.

2.

Bei ungenutzter Frist wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerdeführerin wird ferner aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 900 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten der Beschwerdeführerin). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-24/2015 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Zwischenverfügung im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

30. Juni 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5066

2015-1781