Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 17. März 2000

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 27. Januar 19971, vom 16. Februar 19982 und vom 26. Januar 19993 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt4: Art. 11a:

Lohnanpassungen

Art. 12a:

Aktuelle Betriebsdurchschnittslöhne

Art. 12b:

Betriebsdurchschnitts-Lohnzonen

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2000 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 12a Absatz 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Diese Änderung tritt am 1. April 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2000.

17. März 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin, Annemarie Huber-Hotz

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BBl 1997 I 838 BBl 1998 1112 BBl 1999 976 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

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