Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial

Entwurf

(Rüstungsprogramm 2000) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. März 2000 1, beschliesst:

Art. 1 1

Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft vom 29. März 2000 wird zugestimmt.

2

Es wird ein Verpflichtungskredit von 1178 Millionen Franken für die Beschaffung von Rüstungsmaterial bewilligt.

Art. 2 1

Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.

2

Die Zahlungskredite für die Beschaffung des Rüstungsmaterials gehen zu Lasten der Rubrik 540.3230.001, Rüstungsmaterial, Gruppe Rüstung.

Art. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Beschaffung.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

10913

1

BBl 2000 3021

2000-0635

3069