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Uebersicht der Verhandlungen der

Schweizerischen Bundesversammlung* II. Abheilung der Wintersession : Vom Montag den 17. bis Samstag den 29. März 1879.

Sizung des Nationalraths März 17., 18., 19., 20., 21., 24., 25., 26., 27., 28. (II), 29. (12 Sizungen).

Sizungen des Ständeraths : März 17., 18., 19., 20., 21., 22., 26., 27., 28. (II), 29. (11 Sizungen).

Sizung der Vereinigten Bundesversammlung (dritte der einjährigen Periode): 21. März 1879 (für Traktanden Nr. 2 u. 3).

n = Priorität beim Nationalrath; s = Priorität beim Ständerath. -- N = Kommission des Nationalraths; 3 = Kommission des Ständeraths.

Id. Wahlaktenprüfung. Prüfung der Wahlakten neuer Mitglieder des Nationalrathes und des Ständerathes.

Validirt wurden am 17. März die Wahlen der HH. Nationalräthe Pfenninger (Ersazmann für Hrn. Widmer-Hüni), Sulzer (E. f. Scherer), Bühlmann (E. f. Schenk), Trog (E. f. Hammer), Salis (E. f. Bavier), Münch (E. f. Welti), Merkle (E. f. Anderwert); und am 20. März diejenige des Hrn. Colomb (E. f. Du Plessis).

Im Ständerathe erschienen neu die HH. Scheurer (Ersazmann für Hrn. Bodenheimer), Sahli (E. f. Michel), Müller (E. f. Hallauer).

(Genaueres im Oktav- und im Folio-Verzeichnis» der Mitglieder oder im Bundesblatt 1879, I. 537, 538).

1b. Bureau-Ergänzung des Nationalraths.

Infolge Gesuchs des Hrn. Häberlin um Entlassung als Stimmenzähler wurde am 17. März zum Stimmenzähler gewählt : Hr. Lutz-Müller au» dem Kt. St. Gallen.

Die 4 Stimmenzähler sind demnach: HH. Eberle, Wulliemoz, Joost, Lutz-Müller.

2. Bundesrath-Ergänzung. Wahl eines Mitgliedes des Bundesraths (an Stelle des verstorbenen Hrn. Bundesrath Scherer) für die Amtsdauer bis Ende 1881.

Gewählt am 21. März 1879: Hr. Ständerath Wilh. Friedr. Hertenstein, von Kyburg, in Winterthur.

3. Bundesgericht-Ergänzung.

a. Wahl eines Mitgliedes des Bundesgerichts (an Stelle des verstorbeneu Vicepräsidenten Hrn. Dubs) für die Amtsdauer bis Ende 1880.

Gewählt: Hr. Ständerath Alois Kopp, von Ebikon, in Luzern.

6. Wahl des Vicepräsidenten des Bundesgerichts für die Amtsdauer bis Ende 1880.

Gewählt: Hr. Hans Weber, von Oberflachs (Aargau).

4. n Konsularkonvention mit Brasilien. Botschaft vom 8. März 1879 (Bundesblatt I. 463) nebst einer am 21. Oktober 1878 in Bio-Janeiro abgeschlossenen Konsular-Konvention zwischen der Schweiz und Brasilien.

N Born, Baumann, Geigy, Grosjean, Moser-Näf.

8 Ador, Hildebrand, Clausen.

1879, 18. März. Nationalrathsbeschluss, nach B. E. Antrag.

» 21. > Ständerath stimmt bei.

5. n Alpenbahngesez, Abstimmungsergebniss Bericht des Bundesrathes vom 8. März 1879 (Bundesblatt I. 406) betreffend das Ergebniss der Volksabstimmung vom 19. Januar 1879 über das Bundesgesez vom 22. August 1878 betreffend Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen.

N Künzli (Referent).

S Blumer, Debonneville, Menoud.

1879, 18. März. Nationalrathsbeschluss: Formulirte Vormerkung. (Siehe Gesezsammlung.)

» 22. » Ständerath stimmt bei.

6. « Frage der Revision von Art. 65 der Bundesverfassung (Todesstrafe betreffend). Botschaft des Bundesraths vom 7. März 1879 (Bundesblatt I. 281).

N Segesser, Burckhardt, Philippin, Scherb, Weber, Branner, Weck, Künzli, Arnold. (Vom Nationalrath gewählt am 18. März 1879.)

Bericht Segesser, 24. März 1879 (Bundesblatt I. 657).

S Nagel, Kopp, Freuler, Cornaz, Keller, Birmann, Bvêquoz. (Nach Austritt von Bundesrichter Kopp wurde derselbe durch Hrn. Herzog ersezt.) Berichte : Freuler für Mehrheit, 18. März 1879 (Bundesblatt I. 553), Birmann für Minderheit (ibid. S. 645).

Beschlüsse und Anträge siehe am Schlüsse gegenwärtiger Uebersicht. -- Revisionsbeschluss siehe im Bundesblatt 1879, I. 685.

7. s Internationale Münzverträge. Botschaft vom 6. Dezember 1878 (Bundesblatt IV. 498) betreffend Ratifikation von internationalen Münzverträgen vom 5. November 1878. (Zu ratifiziren sind noch zwei.)

N Feer-Herzog, Bucher, Cheneviere, Landia, Thommen.

S Vigier, Stehlin, Cornaz, Keller, Theiler. -- Bericht Vigier, 12. März 1879 (Bundesblatt I. 490).

Vom Ständerath am. 20. und vom Nationalrath am 24. März ratificirt (Redaktion Vigier u averändert angenommen).

8. n Uniprägung schweizerischer Nikelmünzen. Botschaft vom 29. November 1878 (Bundesblatt IV. 350) und Entwürfe betreffend Umprägung der schweizerischen Nikelmünzen (20-, 10- und 5 Centimes-Stüke).

N S. Kaiser, Born, Criblet, Keller, Magatti.

S Stehlin, Evêquoz, Bieter.

Lezte Vereinbarung: Ständerath 28., Nationalrath 29. März (betreä'end Entwurf Nr. I).

Der I. bundesräthliche Gesezentwurf, betreffend Abänderung des Bundesgeeezes vom 7. Mai 1850 über das eidgenössische Münzwesen (A.

S. I. 305) wurde von den gesezgebenden Rätheu wenig modificirt angenommen.

Betreffend Entwurf Nr. II: Bundesbeschluss betreffend Einziehung der abgeschliffenen üchweizerischen Billonmünzen (Zwanzig-, Zehn- und Fünfrappenstüke) und deren Ersezung durch neue Zehn- und Fünfrappenstüke, .-- wurde vom Nationalrath am 27. und vom Ständerath am 28. März beschlossen : zur Zeit auf diesen Beschlussentwurf nicht einzutreten.

9. n Militärpflichtersaz, Abänderung, der Verordnung. Botschaft vom 7. März 1879 (Bundesblatt I. 397) beantragend Nichtabänderung des Art. l, litt, a der Verordnung vom 16. Oktober 1878 über'den Militärpflichtersaz.

N Frei, v. Buren, Durrer, de Gingins, Stössel. -- Bericht Frei, 20. März 1879 (Bundesllatt Nr. 16).

S Hold, Zschokke, Muheim, Hertenstein, Müller.

1879, 20. März. Nationalrathsbeschluss: Es wird auf die Motion der H H. Nationalräthe v. Buren und Häberlin in vorliegender Passung nicht eingetreten, dagegen der Bundesrath eingeladen, anlässlich der Umarbeitung der Vollziehungsverordnung zum ßundesgeseze über Militärpflichtersaz zu untersuchen, ob sich für gewisse Kategorien dei1 einjährigen Dienstversäumnisse nicht eine reduzirte Steuer empfehle, so namentlich bei Versäumnissen wegen Krankheit oder in solchen Fällen, in denen der Versäumende einen wesentlich reduzirten Dienst zu leisten gehabt hätte.

1879, 22. März. Ständerath
stimmt bei.

10. S Form der Staatsrechnung. Botschaft vom 14. Februar 1879 (Bundesblatt Nr. 16) betreffend Abänderung der Form der eidg. Staatsrechnung.

N Philippin, Beck-Leu, Dietler, Geigy, G-onzenbach, Kaiser (Bern), Keller, Planta, Vor.mentlen (Kommission für Budget 1879).

S Birmann, Kopp, Vigier, Scheurer, Wirz.

Vom Ständerath wurde am 21. und vom Nationalrath am 28. März, nach B. E. Antrag, beschlossen: Es wird dem sachbezüglichen nationalräthlichen Postulate (Nr. 174 vom 20. Dezember 1878) keine weitere Folge gegeben.

11. * Temporäre Handelsiibereinkunft mit Italien. Botschaft vom 3. März 1879 (Bundesblatt I. 302) betreffend nachträgliche Genehmigung einer temporären Handeisübereinkunft mit Italien.

N Born, Baumann, Geigy, Grosjean, Moser-Näf.

:': S Rieter, Kappeier, Stehlin, Morel, Lussi.

Vom Ständerath am 26. und vom Nationalrath am 27. März nach B. R. Antrag genehmigt.

12. W Besoldung der Fabrikinspektoren. Botschaft vom 21. Februar 1879 (Bundesblatt I. 457) betreffend ein Bundesgesez über die Besoldung der Fabrikinspektoren.

N Zweifel, Mayor, Riem, Rohr (Aargau), de Werra.

S Hettlingen, Broai, Weber, Keller, JELess.

,_ 1879, 20. März. Nationalrathsbeschluss, gleich B. R. Antrag. (Bundesblatt 1879, I, 693.)

*· 22. » Ständerath stimmt bei.

13. 8 Urnäsch-Appenzell. Berichte des Bundesraths vom 29. Mai und 28. November 1878 und vom 20. März 1879 (Bundesblatt von 1878, II. 1027; IV. 348; 1879, I. 505) betreffend Fristverlängerungsgesuch der Gesellschaft der schweizerischen Lokalbahnen für die Streke Urnäsch-Appenzell.

SN è^^S^SXì^L, Keller, Lusser } ^enbabnkommissionVom Ständerath wurde am 28. und vom Nationalrath am 29. März der bundesräthl. Antrag angenommen, unter Beifügung am Schlüsse von Dispositiv 1: unbeschadet den Rechten Dritter gegen die Gesellschaft. [Siehe Eisenbahnaktensammlung.)

14. n Öenfer ÉJttfàèèénbahnen, KoîiZeôôiçmsertheîlting. Botschaft und Beschlussentwurf vom 11. Februar 1879 (Bundesblatt I. .257) betreffend eine neue Konzession für die Genfer Strassenbahnen.

Eisenbahnkommissionen (siehe Nr. 13).

Vom Nationalrath wurde am 20. und vom Ständerath am 27. März der bundesräthl. Entwurf unverändert angenommen.

Bei diesem Anlasse wurde folgendes Postulat aufgestellt (Ständerath 27., Nationalrath 28. März) : Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen,
inwieweit die Geseze über das Eisenbahnwesen mit Rüksicht auf die Bahnen, welche nicht zu den Normalbahnen gehören, abgeändert werden sollen, und eventuell die entsprechenden Vorlagen zu machen.

15. * Chêne-Bougeries à Moillesulaz, Fristverlängerung. Botschaft und Beschlussentwurf vom 18. Februar 1879 (Bundesblatt Nr. 16) betreffend Fristverlängerung für die Streke Chene-Bougeries à Moillesulaz der Genfer Strassenbahnen.

Vom Ständerath am 21. und vom Nationalrath am 28. März nach B. R. Antrag angenommen.

16. 8 Bern-Sensebrüke, Betriebsvertrag. Botschaft und Beschlussentwurf vom 11. Februar 1879 (Bundesblatt Nr. 16) betreffend den Betriebsvertrag zwischen der Centralbahn und den Westbahnen über Benuzung der Streke Bern-Sensebrüke.

Vom Ständerath am 21. und vom Nationalrath am 28. März nach B. R. Antrag angenommen.

17. 8 Rekurs von Peter Serodino und andern Tessinern in Genf, Tom 13. Juni 1.878, betreffend Aufenthaltsgebtihren, -- Bericht des Bundesrathe vom 26. November 1878 (Bundesblatt IV, 433).

N Zyro, de Chastonay, Moos-Siegwart, Räber, Scherb.

S Vigier, Hess, Freuler.

1879, 22. März. Standerathsbeschluss: [Jeberweisung an den Bundesrath zur Berüksichtigung bei der Prüfung des neuen Genfer Gesezes über Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen.

Diese Ueberweisung umfasst auch eine Beschwerde von Kupferschmied H. Hess und 33 Mituntîrzeichner, d. d. Genf 19. März 1879, gegen das genferische Gesez über Niederlassungs- und Aufenthaltstaxen.

18. n Rekurs der Bank in St. Gallen und der Toggenburger Bank in Liohtensteig betreffend Banknotenbesteuerung (Beeinträchtigung der Gewerbefreiheit) ; gerichtet gegen, den Bundesrathsbeschluss vom 16. Oktober 1878 (Bundesblatt IV. 534).

N Büzberger, Erni, Fässler, Feer-Herzog, Hasler, de Montheys, Petitpierre.

S Stehlin, Kappeier, Hohl, Ador, Bieter.

1879, 19. März. Nationalrathsbeschluss: Rekursabweisung.

Die Behandlung der abweichenden Anträge der ständeräthlichen Kommission vom 26. März verschob der Ständerath am 28. auf nächste Session.

19. n Besoldungen der Bundesgerichtskanzlei. Botschaft vom 1. März 1879 (Bundesbla-,t I. 460) mit Gesezentwurf betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Bundesgerichtskanzlei.

N Thpma, Grand, Pedrazzini, Stoffel, Vonmatt.

S Herzog, Hohl, Wessel, Cornaz, Franzoni.

Lezte Vereinbarung: Ständerath 27., Nationalrath 28. März (wenig abweichend vom B.B. Antrag). -- Bundesgesez: Bundesblatt 1879, 1.695.

20. 8 Kosten der Bundesrechtspflege. Bericht des Bundesraths vom 7. März 1879 (Bundesblatt I. 398) mit Gesezentwurf betr.

die Kosten der Bundesrechtspflege.

N Hermann, Contesse, Hilti, Jaquet, Messmer.

S Sahli, Nagel, Hoffmann, Rusch, Freuler.

1879, 22. März. Standerathsbeschluss : Rükweisnng an den Bundesrath zur Einbringung einer einheitlichen Gesezesvorlage betreffend die Revision des Bundesgesezes vom 24. September 1856 über die Kosten der Bundesrechtspflege. (A. S. V. 408.)

» 24. » Nationalrath stimmt bei.

21. 8 Bindviehracen. Botschaft des Bundesraths vom 18. März 1879 (Bundesblatt I. 496) betreffend Erhaltung und Verbesserung der kleinen. Rindviehracen.

N Tschudy, Baud, Beck-Leu, Hofstetter, Steinhauser.

S Tschudi, Theiler, Evêquoz.

1879, 27. März. Standerathsbeschluss: Vormerkung am Protokcll von der bundesräthlichen Botschaft vom 18. März 1879 mit dem Beifügen, dass für den Fall weiterer spezieller Subventionen für die Verbesserung der kleinen Gebirgsschläge der Bundesrath eingeladen ist, der Bundesversammlung Bericht zu erstatten, in welcher Weise dieselbe angestrebt werden soll.

Vom Nationalrath verschoben.

22. X,Brünigbahn. Botschaft vom 18. März 1879 (Bundesblatt I. 502) betreffend Fristverlängerung für die Brünigbahn.

Vom Ständerath am 21. und vom Nationalrath am 28. März nach B. B. Antrag angenommen.

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_23. Motion von Hrn. Nationalrath Joos, vom 19. März 1879, betreffend Revision von Art. 39 der Bundesverfassung (ßank.._ noten-wesen-beteeffend) · ~ '1. Artikel 39 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

An seine Stelle tritt folgender Artikel: 2. « Nur dem Bunde steht das Recht zu, Banknoten beziehungsweise Kassenscheine auszugeben. Er darf jedoch keine Rechtsverbmdlich.keit für deren Annahme ausspreohen. » 3. Dieser Revisionsartikel ist der Volksabstimmung zu unterbreiten.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses lezteren Beschlusses beauftragt.

Am 20. März auf nächste Session verschoben.

24. s Fristverlängerung für die Linien Wasserfallenbahn und Solothurn-Schönbühl. Botschaft vom 20. März 1879 (Bundeablatt I. 509).

Vom Ständerath am 27. und vom Nationalrath am 28. März nach B. R. Antrag angenommen.

5. Konzession einer Eisenbahn von Genf nach .St. Julien und nach Fernex.

(Der Entwurf des Eisenbahndepartements wurde vom Bundesrath einstweilen nicht genehmigt, womit der Gegenstand für dermalen dahinfiel.)

6. n Rekurs Fluri. -- Botschaft vom 21. März 1879 über das Gesuch der Brautleute Pluri-Jecker in Bärschwyl (Solothurn) um authentische Interpretation von Art. 28 des Civilstandsgesezes, betreffend Verbot der Ehe zwischen Onkel und Nichte (Beschwerde gegen Bundesrathsbeschluss vom 1. diess).

N Graf, André, de Chastonay, Kühn, Sprecher.

S Rusch, Hoffmann, Lusser.

Verschoben am 28. März.

7. Motion von Hrn. Nationalrath Escher betreffend das Verfahren bei einer BundeSYerfassungsrevision, vom 26. März 1879.

Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung eine Vorlage betreuend die zur Ausführung des dritten Abschnittes der Bundesverfassung (Revision der Bundesverfassung) erforderlichen nähern Bestimmungen zu machen.

Am 27. Märss verschoben.

TJeberweisungen zur Berichterstattung.

Am 24. März 1879 wurde vom Nationalrath an den Bundesrath zur Berichterstattung überwiesen: Rekurs des Direktoriums der schweizerischen Centralbahn vom 21. März 1879 gegen Bundesrathsbeschluss vom 5. Januar und 11. September 1877 betreffend Einführung eines vollständigen Güterdienstes tof der Station Eoggwil-Wynau.

Eine Anzahl Petitionen aus Genf gegen den in erster Berathung angenommenen neuen eidgenössischen Zolltarif wurden dem Bundesrathe überwiesen zur Berliksichtigung bei seiner Botschaft über die zweite Berathung desselben.

^C(l^eweine ^ömmifficmen: 1. Kommissionen für Staatsrechnung u. s. w. von 1878 : N Künzli, Bucher, Gaudy, Holdener, Joos, Kaiser (Soloth.), Martin, Moser (Zürich), Uuchonnet, Vonmatt, Weck-Reynold.

S Vigier, Hold, Schaller, Estoppey, Birmann, Sahli, Clausen. (Leztere zwei ani 27. März 1879 gewählt.)

2. Kommissionen für das Budget von 1879 (Priorität beim Ständerath): N Philippin, Beck-Leu, Dietler, Geigy, Gonzenbach, Kaiser (Bern), Keller, Planta, Vonmentlen (gewählt vom Bureau am 4. und 5. Dezember 1878.)

S Kopp (zu ersezen), Hohl, Birmann, Wirz, Cornaz, Clausen, Blumer. (Vom Ständerath gewählt am 31. Juli 1878.)

* 3. Geschäftsbericht für 1878 (Priorität beim Ständerath) : N Sträub, Fischer, Graf, Hermann, Pictet, Stoffel, Vessaz, Vögelin, Zyro. (Büreauwahlen vom 4. Dezember 1878 uud 17. März 1879.)

S Hettlingen, Hold, Schaller, Estoppey, Scheurer, Hildebrand, Nagel. (Wahlen des Ständeraths vom 6. Dezember 1878 und 26. März 1879.)

4. Eisenbahnkommiesionen : N Aepli, Arnold, Chaney, Stämpfli, Zweifel.

8 Estoppey, Kappeier, Vigier, Schaller, Wirz, Keller, Ltisser.

6. Petitionekommiseion des Nationalraths (gewählt vom Bureau am 4. Dezember 1878): Burcknardt, Dürrer, Hasler, Keel, Lambelet.

6. Militärkommiision des Ständeraths: Hold, Muheim, Blumer, Zschokke, Erosi, Schaller, Rieter.

Alphabetische Uebersicht der Traktanden.

Die mit f bezeichneten Gegenstände sind pendent.

t Banknotenwesen 18. 23.

Brasilien, Konsularkonvention 4.

Bundesgerichtskanzlei, Besoldungen 19.

t Bundesrechtspflege, Kosten 20.

Bundesverfassung (Art. 65) 6.

-- f Motion Escher 27.

Bureau-Ergänzung 16.

Eisenbahnwesen :

«3

Alpenbahngesez 5.

Appenzell-Urnäsch 13.

Bern-Sensebrüke 16.

Brünigbahn 22.

Genfer Strassenbahnen 14.

-- Chêne-Moillesulaz 15.

(Genf-St. Julien 25.)

Wasserfallenbahn u. Solothurn-Schönbühl 24.

Fabrikinspektoren, Besoldung 12.

Italien, Handelskonvention 11.

Militärpflichtersaz 9.

Motionen :

t Escher, Verfassungsrevision 27.

t Joos, Banknotenwesen 23.

Münzverträge 7.

Nikelmünzen 8: Entw. I erledigt.

t Entw. Il pendent.

Rekurse : t Banknotenrekurs 18.

t Fluri 26.

Serodino 17.

t Bindviehracen 21.

Staatsrechnungsform 10.

Todesstrafe 6.

Wahlaktenprüfung la.

Wahlen: Buudesgericht 3.

Bundesrath 2.

(7 Tendenzen.)

Frage der Revision von Art. 65 der Bundesverfassung (Todesstrafe betreffend).

Beschltisse und .Ajatreige* A. Beschlüsse.

Besohluss des Nationalraths.

Beschluss des Ständeraths, betreffend die Motion Freuler, (Art. 65 der Bundesverfassung, Todesstrafe).

27. März 1879.

20. März 1879.

Beschluss des Ständeraths.

28. März 1879.

Bnndesbeschlnss

betreffend Revision von Art. 65 der Bundesverfassung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst: 1. Artikel 65 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

^ 2. An seine Stelle -~ tritt der frühere Artikel 54 der Bundesverfassung von 1848, lautend : « Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurtheil gefällt werden ».

3. Dieser Revisionsartikel ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses leztern Beschlusses beauftragt.

Die Bundesversammlung Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft der schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst : beschliesst: 1. Artikel 65 der Bundesverfassung ist aufIn die Petitionen sowie in die Motion des Hrn. StSnderath Preuler, betreffend Revision gehoben.

der Bundesverfassung und Wiedereinführung 2. An seine Stelle tritt folgender Artikel: der Todesstrafe, nicht einzutreten.

Artikel 65.

Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurtheil gefällt werden.

Körperliche Strafen sind untersagt.

3. Dieser Revisionsartikel ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

NB. Der Nationalrath trat am 28. März in zweiter Berathung dem leztern Beschlüsse bei.

B. Anträge, L 1. Antrag Vigier.

15. März 1879.

1. Die Behandlung der Motion Freuler wird auf die nächste ordentliche Session verschoben.

2. Der Bundesrath ist eingeladen, bis zu dieser Session folgende Fragen zu begutachten : a. Ob es angezeigt sei, einen Vertrag abzuschliessen, nach welchem den Kantonen gegen massige Entschädigung das Recht eingeräumt würde, Verbrecher, welche wegen Mordes oder ausgezeichneter Brandstiftung verurtheilt wurden, in Strafcolonien eines andern Staates (z. B. der französ. Republik) unterzubringen ; b. oder aber, ob zur Bestrafung schwerer Verbrecher eine schweizerische Strafanstalt errichtet werden soll, in welcher gegen angemessene Entschädigung die Kantone ihre wegen solcher Verbrechen Verurtheilten unterzubringen berechtigt wären ; c. ob der Bund nicht die Erstellung von Anstalten für jugendliche Verbrecher an die Hand nehmen soll?

Aus der ständeräthlichen ersten Berathung.

2. Eventueller VerscMebungsantrag der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission.

17. März 1879.

1. Die Berathungen über die Motion Freuler werden auf die nächste ordentliche Session verschoben.

2. Der Bundesrath ist eingeladen, in der Zwischenzeit folgende Fragen einer Prüfung zu unterwerfen: a. Errichtung, auf Kosten der Eidgenossenschaft, einer Centralstrafanstalt mit starken Zellen, in welche gefahrliche Verbrecher, wie Mörder und Brandstifter, aufgenommen werden könnten gegen ein den allgemeinen Kosten entsprechendes Kostgeld, und in welcher Anstalt das System der Zellenhaft Tag und Nacht streng zur Anwendung kommen würde ; 6. Deportation, in eine befestigte Umschliessung, der Verbrecher, welche in der Central-Strafanstalt eine längere Haft ausgehalten, und sofortige Eröffnung diesfälliger Unterhandlungen mit einer der Seemächte, die bereits solche Anstalten besizen; c. Ausführung des bereits von der Konferenz der Kantone in Berathung ge-

zogenen Projekts einer Centralanstalt für jugendliche Verbrecher.

3. Die Untersuchung des Bundesrathes hat sich auch noch auf folgende Punkte zu erstreken : a. Ermittlung der Ursachen der Zunahme der Verbrechen in den lezten Jahren; b. Ermittlung der Entstehungsumstände des Verbrechens in jedem speziellen Falle von Mord oder qualificirter Brandstiftung ; c. Aufstellung eines Verzeichnisses der zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurtheilten, welche sich gegenwärtig in den Gefängnissen der Kantone befinden; d. Anfertigung einer Uebersicht der verschiedenen Strafsysteme, welche in den Kantonen zur Anwendung kommen für die Vollziehung lebenslänglicher Freiheitsstrafe.

Die Mehrheit der Kommission des Ständeraths: Nagel.

Keller.

Birmann.

Çornax, Berichterstatter.

3. Materieller Antrag der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission.

5. Antrag Broai für den Fall materieller Behandlung der Motion Freuler und der bezüglichen Petitionen betr. die Todesstrafe.

18. März 1879.

18. März 1879.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft Die Bundesversammlung beschliesst: der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1. Artikel 65 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

In Erwägung sowohl nach den Resul2. An seine Stelle tritt der frühere Artaten der Wissenschaft als nach den tikel 54 der Bundesverfassung von 1848, Erfahrungen aller Länder die Todesstrafe lautend : als eine unrichtige Strafart betrachtet « Wegen politischer Vergehen darf kein werden muss; Todesurtheil gefallt werden. » In Erwägung der Ausschluss der Todes3. Dieser Revisionsartikel ist der Volksstrafe in der Schweiz ein Bestandteil abstimmung zu unterbreiten.

der Bundesverfassung ist und eine Revision dieser leztern dermalen nach kaum 4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung fünfjährigem Bestände auch vom politidieses leztern Beschlusses beauftragt.

schen Standpunkt aus nicht rathsam erscheint und für das Land verhängniss4. Antrag der Minderheit.

volle Folgen nach sich ziehen könnte; In Erwägung jedoch den erwähnten PeNichteintreten (übereinstimmend mit dem titionen und der Motion des Hrn. Freuler bundesräthlichen Antrag).

die berechtigte Anschauung zu Grunde

liegt, dass der gegenwärtige Strafvollzug gegenüber schweren Verbrechern in den Kantonen mangelhaft ist und daher der Bund Anlass hat, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Strafjustiz die Kantone hierin zu unterstüzen, beschliesst : 1. In die Petitionen sowie in die Motion des Hrn. Ständerath Freuler betreffend die Zulassung der Todesstrafe wird zur Zeit nicht eingetreten.

2. Der Bundesrath wird beauftragt, den eidgen. Räthen beförderlich Bericht und Antrag zu hinterbringen: a) über die Gründung einer schweizerischen Strafanstalt für schwere Verbrecher, sowie einer Besserungsanstalt für jugendliche Verbrecher; l) über die Anwendung des Systems der Deportation in ein überseeisches Land mittelst Vertrag mit einer Seemacht.

II. Aus der nationalräthlichen ersten Berathung.

a. Anträge von Mitgliedern der nationalräthlichen Kommission.

24. März 1879.

1. Antrag Philippin.

_ Aufnahme des Antrags von Hrn. Ständerath Vigier vom 15. diesa, lautend: (siehe oben.)

2. Antrag Burckhardt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst: In die Petitionen sowie in die Motion des Hrn. Ständerath Freuler, betreffend Revision der Bundesverfassung und Wiedereinführung der Todesstrafe, nicht einzutreten.

3. Autrag Scherb.

Nichteintreten auf Motion Freuler und die Petitionen betreffend Zulassung der Todesstrafe, eventuell: Revision des Art. 65 in dem Sinne, dass Strafrecht und Strafvollzug zur Bundessache gemacht wird.

4. Antrag Weber.

In erster Linie : Abweisung .der Petenten, eventuell:

5. Antrag Künzli.

Die Bundesversammlung der schweizerischen .üidgenossenscnait

beschliesst: Die Bundesversammlung 1. Art. 65 der Bundesverfassung vom 29. Mai der schweizerischen Eidgenossenschaft 1874 ist zu revidiren.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, bis beschliesst: zur nächsten Session eine neue Redaktion dieses 1. Art. 65 der Bundesverfassung vom 29. Artikels vorzulegen.

Mai 1874 ist zu revidiren.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, bis zur nächsten Session eine neue Redaktion dieses 6. Antrag Branner.

Artikels vorzulegen und dabei in Berüksichtigung zu ziehen: Zusaz zu der vorstehenden Passung a) -- für den Fall der Beibehaltung des des Antrags Künzli: Verbotes der Todesstrafe und der körArt.

2.

Der Bundesrath ist eingeladen, bis zur perlichen Strafen -- die Untersttizung der Kantone durch den Bund beim Straf- nächsten Session (Juni) Bericht und Antrag vollzug gegenüber schweren und jugend- über diese Revision in dem Sinne vorzulegen, lichen Verbrechern im Interesse der Straf- dass das Strafrecht mit Einschluss des Strafjustizpflege und der öffentlichen Sicher- vollzuges als Bundessache erklärt wird.

heit; l) -- für den Fall der Beseitigung des Verbotes der Todesstrafe und der körper- 7. Antrag Segesser, Weck-Beynold, Arnold.

N liehen Strafen -- die Aufstellung der Beitritt zum ständeräthlichen Beschluss.

in der bundesräthlichen Botschaft vom 7. März 1879 betreffend Art. 65 der Bundesverfassung (unter Ziff. IV. S. 17) erwähnten Garantien rüksichtlich der kantonalen Strafrechtspflege.

b. Individuelle Anträge aus dem Natwnalrathe.

25. März 1879.

1. Häberlin.

1. Nichteintreten auf die Motion Freuler und die Petitionen betreffend Zulassung der Todesstrafe.

2. E v e n t u e l l : Der Artikel 6 5 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ist aufgehoben und wird durch folgende Bestimmungen ersezt : Art. 65. Wegen politischer Vergehen darf im Gebiete der Eidgenossenschaft kein Todesurtheil ausgefällt werden.

Körperliche Strafen sind untersagt.

Die Bundesgesezgebung wird unverzüglich diejenigen Garantien bezeichnen, unter denen allein die Todesstrafe zur Anwendung und zum Vollzug gelangen darf; bis dahin darf kein Todesurtheil ausgefällt oder vollzogen werden.

Die Bundesgesezgebung kann auch das gesammte Strafrecht und den Strafprozess unifiziren.

(Leztes Lemma am 26. März zurükgezogen.)

2. Landis.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst: 1. Artikel 65 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

2. An seine Stelle tritt der frühere Artikel 54 der Bundesverfassung von 1848, lautend : « Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurtheil gefällt werden. » 3. Dieser Revisionsartikel ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

4<--jE>er-Bundesratii~ist mit der Vollziehung dieses leztern Beschlusses beauftragt, und wird im weitem eingeladen, -- sowohl im Interesse

derjenigen Kantone, welche die Todesstrafe nicht einführen, jedoch gefährliche Verbrecher sicherer zu verwahren wünschen, als auch im Interesse derjenigen Kantone, welche die Todesstrafe aufrecht erhalten, aber in weniger gravirenden Fällen in strengere Haft oder Deportation umändern wollen, -- die nachfolgenden Fragen zu studiren: a. Ob es thunlieh und zwekmässig sei, einen Vertrag abzuschliessea, nach welchem den Kantonen gegen massige Entschädigung das Recht eingeräumt würde, Verbrecher, welche wegen Mordes oder ausgezeichneter Brandstiftung verurtheilt wurden, in Strafcoloaien eines andern Staates (z. B. der französ. Republik) unterzubringen ; b. oder aber, ob zur Bestrafung schwerer Verbrecher eine schweizerische Strafanstalt errichtet werden soll, in welcher gegen angemessene Entschädigung die Kantone ihre wegen solcher Verbrechen Verurtheilte unterzubringen berechtigt wären ; und ferner zu prüfen: c. ob der Bund nicht die Erstellung von kantonalen Besserungsanstalten für jugendliche Verbrecher unterstüzen soll?

4. Abgeänderter eventueller Antrag Seherb.

Eventuell : Revision des Art. 65, in dem Sinne, dass das Gesezgebungsrecht in Sachen des Strafrechtes und Strafvollzuges dem Bunde zusteht.

ö. Escher,. 26. März.

Zu allen gestellten Anträgen wird der nachfolgende Schlussartikel vorgeschlagen, eventuell wird die nachfolgende Motion eingebracht: Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung eine Vorlage betreffend die zur Ausführung des dritten Abschnittes der Bundesverfassung (Revision der Bundesverfassung) erforderlichen nähern Bestimmungen zu machen.

(Als besondere Motion pendent geblieben.)

6. Philippin, 26. März.

Der Antragsteller erklärt: 1. dass er seinen Verschiebungsantrag zuvükzieht und sich dem Antrag Burckhardt anschliesst ; 2. dass. er die Litt, a, b, c seines Antrags vom 24. diess in die Form dreier Postu3. Abgeänderter Antrag Künzli.

late umwandelt, lautend: Der Bundesrath ist eingeladen, folgende Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft Fragen zu prüfen und zu begutachten: a. b. c. (Wie oben).

beschliesst: (Am 27. März vom Nationalrath in ableh1. Art. 65 der Bundesverfassung vom 29. Mai nendem Sinne erledigt.)

1874 ist im Sinne der Beseitigung des unbedingten Verbotes der Todesstrafe zu revidiren.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, bis zur nächsten Session eine neue Redaktion dieses Artikels vorzulegen.

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Motion Freuler. Herr Ständerath Freuler legte am 12. Dezember 1878 folgende Redaktion seiner Motion vor: 1.

2.

3.

4.

Die Bundesversammlung der schweiz. Eidgenossenschaft beschliesst: Artikel 65 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

An seine Stelle tritt folgender Artikel: « Die Todesstrafe darf im Gebiete der Eidgenossenschaft nur verhängt -werden auf das Verbrechen des Mordes.

Die Schweiz. Bundesversammlung kann ein' Todesurtheil durch Begnadigung in lebenslängliche Zuchthausstrafe umwandeln.

Ausgenommen von obiger Regel sind diejenigen Fälle, in welchen das Militärstrafgesez zur Anwendung kömmt. » Dieser Beschluss ist als Aenderung des Grundgesezes und als neues Gesez zu promulgiren.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses leztern Beschlusses beauftragt.

Bei Anlass der mündlichen Begründung seiner Motion im Ständerathe, am 17. Dezember, modificirte der Motionssteller Ziffer 2 wi» Igt (Ziffer l, 3, 4 gleich belassend): 2. An seine Stelle tritt folgender-Artikel: « Die Todesstrafe darf im Gebiete der Eidgenossenschaft nicht verhängt werden auf politische Verbrechen und Vergehen. »

691 3. Dieser Revisionsartikel ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Dem uns gewordenen Auftrage Folge gebend, haben wir die verfassungsmäßig anzuordnende eidgenössische Abstimmung über vorstehenden Beschluß auf Sonntag de,n 18. Mai dieses Jahres festgesezt.

Indem wir Sie hievon in Kenntniß sezen, werden wir nicht ermangeln, Ihnen unsern hierauf bezüglichen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlage übermachen zu lassen.

Wir ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit diese Abstimmung gemäß den Vorschriften des Bundesgesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 (Amtliche Sammlung, Bd. X, S. 915), sowie nach denjenigen des Gesezes über Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874 (Amtl. Sammlung n. F., Bd. I, S. 116). stattfinde.

In lezterer Beziehung sind Sie eingeladen, dafür zu sorgen, daß in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll in der dortseits üblichen Form aufgenommen werde, in welchem bestimmt und genau anzugeben ist : die Zahl der S t i m m b e r e c h t i g t e n der Gemeinde oder des Kreises ; ferner, von wie vielen Stimmen der zur Abstimmung gelangende Bundesbeschluß angenommen oder verworfen worden sei.

Diese Protokolle sind binnen 10 Tagen, vom Abstimmungstage an gerechnet, hieher einzusenden, während die Stimmkarten zu unserer Verfügung gehalten werden müssen.

Die Bundeskanzlei ist beauftragt, die Vorlagen so rechtzeitig an die Kantonskanzleien gelangen zu lassen, daß jedem Stimmberechtigten spätestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar eingehändigt werden kann.

Was die Anzahl der Vorlagen und der Stimmkarten betrifft, so glauben wir, uns an denjenigen Maßstab halten zu können, welcher bei der lezten Abstimmung zur Grundlage gedient hat.

Sollten Sie inzwischen zu besondern Wünschen sich veranlaßt sehen, so wollen Sie Ihre Kanzlei anweisen, sich deßhalb, wie in

692 allen andern auf die Druksachen bezüglichen Anliegen, mit der Bundeskanzlei ins Einvernehmen zu sezen.

Gleichzeitig benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.

B e r n , den 4. April 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

693

# S T #

Bundesgesez betreffend

die Besoldung der Fabrikinspektoren.

(Vom 22. März 1879.)

Die Bundesversammlung d e r schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 21. Körnung 1879, beschließt: Art. 1. Die eidgenössischen Fabrikinspektoren beziehen eine Jahresbesoldung von 6000 Franken.

Art. 2. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseze uud Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 20. März 1879.

Der Präsident: Dr. Römer.

Der Protokollführer: Schiess.

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Uebersicht der Verhandlungen der Schweizerischen Bundesversammlung.

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05.04.1879

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