Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001
Bundesgesetz über Massnahmen zur Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Schäden an Obstbäumen in der Landwirtschaft vom 6. Oktober 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 2000 1, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
Der Bund beteiligt sich an der Entschädigung der Landwirtschaftsbetriebe, die durch den Orkan «Lothar» zu Schaden gekommen sind. Er richtet Beiträge aus für den Ersatz entwurzelter oder stark beschädigter Hochstamm-Feldobstbäume.
Art. 2
Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigt sind Landwirtschaftsbetriebe im Sinne von Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982.
Art. 3 1
Beiträge
Der Beitrag des Bundes beträgt 140 Franken pro Baum.
2
Er wird erst ab fünf Bäumen und nur für solche gewährt, die der Betrieb durch junge Hochstamm-Feldobstbäume oder Linden ersetzt hat.
Art. 4
Gesuche
Betriebe, die einen Beitrag beanspruchen, müssen dem Kanton bis zum 28. Februar 2001 ein entsprechendes Gesuch einreichen.
Art. 5
Rechtsschutz
Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden.
1 2
BBl 2000 1128 SR 910.91
5150
2000-0402
Massnahmen zur Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Schäden an Obstbäumen in der Landwirtschaft. BG
Art. 6
Vollzug
1
Der Vollzug obliegt den Kantonen. Die Artikel 178181, 184 und 185 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 sind sinngemäss anwendbar.
2
Die Kantone melden dem Bundesamt für Landwirtschaft die benötigten Beträge.
Art. 7
Finanzielle Mittel
Die Bundesversammlung beschliesst die finanziellen Mittel mit einfachem Bundesbeschluss.
Art. 8 1
Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es tritt einen Tag nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in einer Volksabstimmung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
Nationalrat, 6. Oktober 2000
Ständerat, 6. Oktober 2000
Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker
Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz
Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 2000 4 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001
10868
3 4
SR 910.1 BBl 2000 5150
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