Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrâges für das Metallgewerbe # S T #
Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 3. März 1992
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I
Der Bundesratsbeschluss vom 30. November 1988') über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe wird wieder in Kraft gesetzt.
n Folgende neue und geänderte Bestimmungen des oben genannten Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 68 Kündigung im allgemeinen Aufgehoben Art. 69 69.1
Kündigungsform Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen.
Art. 71 71.3
Kündigung nach der Probezeit Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.
Art. 73
Kündigungsverbot für den Arbeitgeber
73.1
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
') BB1 1988 III 1390 704
1992-97
Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Metallgewerbe
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Anhang 6 Vertragsmindestlöhne
,
'
Stundenloh'n
Die Mindestlöhne betragen: im 1. Jahr nach der Lehre Fr.
im 2. Jahr nach der Lehre Fr.
für Hilfsarbeiter ab 19. Jahr Fr.
für Hilfsarbeiter ab 25. Jahr Fr.
Die Löhne werden generell um Fr. 210.-angehoben.
17.85 18.10 15.50 16.40
Monatslohn
Fr. 3175.-- Fr. 3225.-- Fr. 2760.-- Fr. 2915.-- \
III
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1992 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1992., , , , 3. März 1992 '· .
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident:Felber , : Der Bundeskanzler: Couchepin
5229
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1992
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
11
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.03.1992
Date Data Seite
704-705
Page Pagina Ref. No
10 052 155
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