Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten an der SBB Brücke Überführung Tagelswangen auf der Autobahn N01, WinterthurZürich zwischen den Anschlüssen Effretikon und Brüttisellen vom 11. Juli 2011
Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a, Artikel 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N01 wie folgt:
in Fahrtrichtung St. Gallen: von km 309.950 bis km 311.800
100/80/60 km/h;
in Fahrtrichtung Zürich: von km 312.350 bis km 310.400
100/80/60 km/h.
II Festsetzung der Höchstbreite auf 2.00 m auf der Autobahn N01, auf beiden Überholspuren wie folgt:
in Fahrtrichtung St. Gallen, auf beiden Überholspuren: von km 310.600 bis km 311.800
in Fahrtrichtung Zürich, auf beiden Überholspuren: von km 311.680 bis km 310.400
III Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich Ende Oktober 2011).
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SR 741.01 SR 741.21
2011-1489
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IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.
11. Juli 2011
Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger
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