Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigunsverfahren nach Artikel 22 MPV 1 betreffend den Neubau einer provisorischen KD-Anlage für NGST-Schiessen sowie den Rückbau des alten 300m-Scheibenstandes, Waffenplatz Sand- Schönbühl vom 19. Mai 2000

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE) vom 20. März 2000 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Neubau einer provisorischen KD-Anlage für NGST-Schiessen sowie den Rückbau des alten 300m-Scheibenstandes, Waffenplatz Sand- Schönbühl (BE), unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt ausserdem während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Schönbühl, 3322 Schönbühl-Urtenen und bei der Gemeinde Moosseedorf, 3302 Moosseedorf, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

30. Mai 2000

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung (SR 510.51) Militärgesetz (SR 510.10)

2000-1108

3001