Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021) Liudmila Gorokhova, geb. am 8. März 1972, Russland, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Auf die Beschwerde vom 3. März 2011 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011 entschieden: 1.
Dem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird nicht stattgegeben.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Mai 2011
Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
2011-0807
3849