Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und Stromversorgungsgesetzes

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 21. Februar 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19163 Art. 60 Abs. 3bis (neu) 3bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung verliehen werden. Die Verleihung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.

Art. 62 Abs. 2bis (neu) 2bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung erteilt werden. Die Erteilung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.

2. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20074 Art. 3a (neu)

Kantonale und kommunale Konzessionen

Die Kantone und die Gemeinden können Konzessionen im Zusammenhang mit dem Übertragungs- und dem Verteilnetz, insbesondere das Recht zur Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens, ohne Ausschreibung erteilen. Sie gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.

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BBl 2011 2901 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 721.80 SR 734.7

2011-0453

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Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und Stromversorgungsgesetzes

Art. 5 Abs. 1 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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