Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für den Bau neuer Flugzeugabstellplätze im Gebiet «Cheibenwinkel» (Stands Echo Nord)
Gesuchstellerin:
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich
Gesuchsgegenstand:
Erstellung von Standplätzen für max. sieben Flugzeuge mit Code C, weil die Swiss International Air Lines Ltd. die Flugzeuge ihrer Kurz- und Mittelstreckenflotte vom Typ Avro RJ 100 (sog. «Jumbolino») bis 2014 durch solche vom Typ Bombardier CS 100/300 ersetzt, deren Spannweite ca. 9 m grösser ist. Deshalb genügt die vorhandene Standplatzfläche nicht.
Standort: «Cheibenwinkel», nordwestlich Dock E, Grundstücke Kat.-Nrn. 3139.13 (Gemeinde Kloten) und 4100 (Gemeinde Rümlang).
Ersatz der bestehenden Schneedeponie an der Rietstrasse durch eine neue.
Standort: Flughafenareal, zwischen der Rietstrasse und dem Rollweg «Echo», zwischen De-Icing Pad «Foxtrott» und Feuerwehrsatellit Nord, Grundstück Kat.-Nr. 1833, Gemeinde Oberglatt.
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 3737h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).
Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Anhörung:
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die Bundesstellen direkt an.
Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können vom 14. November 2011 bis zum 13. Dezember 2011 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.
Einsprachen:
Wer von den beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.
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2011-2457
Hinweise: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.
Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).
Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
8. November 2011
Bundesamt für Zivilluftfahrt
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