Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe Änderung vom 22. März 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 2. August 20101 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 6 Art. 1

Lohnanpassung

Art. 2

Mindestlöhne (gem. Art. 24 GAV)

Art. 4

Zulagen bei auswärtiger Arbeit (Art. 29 GAV)

Art. 5

Benützung des privaten Fahrzeuges (Art. 30 GAV)

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2011 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

22. März 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2010 5347 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dachund Wandgewerbe. BRB

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