D Bundesbeschluss Entwurf über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20112, beschliesst: Art. 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement wird ermächtigt, die folgende Ergänzung von Ziffer 4 Buchstabe b des Zusatzprotokolls des Abkommens vom 8. Dezember 19773 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in geeigneter Form mit dem Vereinigten Königreich zu vereinbaren: Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

Art. 2 Die Ergänzung nach Artikel 1 bedeutet, dass die Schweiz als ersuchter Staat einem Amtshilfegesuch des Vereinigten Königreichs auch dann zu entsprechen hat, wenn das Vereinigte Königreich darlegt, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt und:

1

a.

die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

b.

den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, mit der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs auf eine gegenseitige Anerkennung dieser Bedeutung hinzuwirken.

2

1 2 3

SR 101 BBl 2011 3749 SR 0.672.936.712

2011-0480

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Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien und Nordirland. BB

Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 1 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.

3

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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