11.060 Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 7. September 2011

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2008

M 07.3848

Verbot des Handels mit Katzenfellen (N 20.3.2008, Barthassat; S 18.9.2008)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. September 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2011-0786

7055

Übersicht Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 hat das Wohl der Tiere merklich verbessert. Im internationalen Vergleich weist die Schweiz ein hohes Tierschutzniveau auf.

Mit der vorliegenden Revision sollen insbesondere folgende punktuelle Verbesserungen und Aktualisierungen vorgenommen werden: ­

Für das elektronische Informationssystem im Bereich der Tierversuche werden die formellgesetzlichen Grundlagen geschaffen;

­

Die Veröffentlichung von Informationen zu Tierversuchen wird geregelt;

­

Für Personen, die Pflegehandlungen an Tieren vornehmen, soll der Bundesrat Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung festlegen können. Ebenso soll er bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären können;

­

Das Verbot des Handels mit Katzen- und Hundefellen wird erweitert;

­

Die Anzeigepflicht der Vollzugsbehörden wird kohärent geregelt;

­

Die Sanktionsbestimmungen werden an den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches angepasst.

7056

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20051 (TSchG) trat am 1. September 2008 in Kraft. Obwohl der Erlass dieses Gesetzes erst wenige Jahre zurückliegt, ist es notwendig, gewisse Verbesserungen und Aktualisierungen vorzunehmen.

Um die Verwaltung des Tierversuchswesens den heutigen Anforderungen anzupassen, wurde im Februar 2011 das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche, das eine effiziente Bearbeitung der Informationen ermöglicht, in Betrieb genommen. Es soll sukzessive allen Kantonen zur Verfügung gestellt werden. Mit dieser Vorlage werden die expliziten formellgesetzlichen Grundlagen für dieses System geschaffen. Zudem sollen die Transparenz und die Information der Öffentlichkeit im Tierversuchsbereich verbessert werden.

Nach dem geltenden Artikel 14 Absatz 2 TSchG ist die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen sowie von daraus hergestellten Produkten in die Schweiz verboten. Die überwiesene Motion «Verbot des Handels mit Katzenfellen» (07.3848) verlangt, dass auch der Handel mit Katzenfellen und deren Ausfuhr verboten werden.

Die geltenden Strafbestimmungen des TSchG verwenden für die möglichen Sanktionen noch die Begriffsbestimmungen des alten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und müssen an den neuen Allgemeinen Teil angepasst werden. Weiter sind die Zuständigkeiten für die Strafverfolgung zu klären.

Schliesslich erfolgen weitere punktuelle Änderungen.

1.2

Vernehmlassungsverfahren

Vom 12. Mai bis 31. August 2010 wurde zur vorliegenden Revision des Tierschutzgesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Neben den Kantonen wurden 14 politische Parteien, 11 gesamtschweizerische Dachverbände sowie 274 weitere Organisationen und interessierte Kreise begrüsst.

Insgesamt gingen 149 Stellungnahmen ein, darunter von 25 Kantonen, 8 kantonalen Amtsstellen, 6 politischen Parteien, 7 Dachverbänden, 71 weiteren Organisationen und interessierten Kreisen sowie 32 nicht begrüssten zusätzlichen Organisationen, Verbänden und Privatpersonen.

Die Vorlage wird grundsätzlich begrüsst. Kontrovers beurteilt wird vor allem der Vorschlag zur Information der Öffentlichkeit über Tierversuche (Art. 20a Vorentwurf TSchG). Aus Sicht des Tierschutzes wird die vorgeschlagene Regelung zur Information im Bereich der Tierversuche als zu wenig weit und zu wenig konkret beurteilt. Zudem wird für die Öffentlichkeit Zugang zum elektronischen Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche verlangt. Von Seiten der Forschung

1

SR 455

7057

und von zwei Kantonen (BL und BS) wird eine einschränkendere gesetzliche Regelung verlangt.

Zur Finanzierung der Betriebskosten des elektronischen Informationssystems zur Verwaltung der Tierversuche fordern einzelne Kantone (ZH, TG, JU), dass ein anderes Finanzierungssystem als die Gebührenlösung gefunden wird. Andere Kantone sind der Ansicht, dass die Benützung des Systems für die Kantone gebührenfrei bzw. kostenlos sein müsse (ZG, OW, UR) oder dass der Bund die Gebühren direkt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern verrechnen solle (SO).

Zehn Kantone (ZH, TI, GL, BS, SZ, NW, OW, NE, AR, JU) beantragen, dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, die es ermöglicht, eine Bewilligungspflicht für grosse Veranstaltungen mit Tieren einzuführen.

Nach der Auffassung von 15 Kantonen (BE, ZG, GL, BL, BS, SZ, ZH, TG, LU, NW, OW, FR, NE, AR, JU) sollen die Vollzugsbehörden grundsätzlich bei allen festgestellten strafbaren Verstössen gegen das TSchG eine Anzeige einreichen müssen. In leichten Fällen soll auf eine Strafanzeige verzichtet werden können.

1.3

Die beantragte Neuregelung

Neu sieht der vorliegende Entwurf vor, dass der Bundesrat Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Pflegehandlungen an Tieren vornehmen, festlegen kann. Weiter soll er bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für meldeoder bewilligungspflichtig erklären können. Mit dieser Änderung wird unter anderem einer Forderung kantonaler Vollzugsbehörden nachgekommen. Dadurch soll die einheitliche und fachgerechte Ausführung bestimmter Pflegehandlungen an Tieren sichergestellt und das Risiko von Verletzungen der Tiere gesenkt werden.

Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wird im vorliegenden Entwurf auch vorgesehen, dass der Bundesrat überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären kann.

Im Gegensatz zum Vorentwurf soll in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit über Tierversuche bereits auf Gesetzesstufe präzisiert werden, welche Angaben nach Beendigung des Tierversuchs in jedem Fall veröffentlicht werden (Art. 20a). Von einem Zugriff der Öffentlichkeit auf das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche wird weiterhin abgesehen. Dagegen sprechen namentlich die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit.

Zur Finanzierung der Betriebskosten des Informationssystems soll an der Erhebung von Benutzungsgebühren festgehalten werden. Die Gebührenlösung ermöglicht es, die Kantone entsprechend ihrer Nutzung des Systems, unter Beachtung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips, an den Betriebskosten zu beteiligen. Diese Lösung ist sachgerecht und einfacher umzusetzen als beispielsweise die Vergabe von Lizenzen oder die Festlegung eines Verteilschlüssels unter den Kantonen.

Der geltende Artikel 24 Absatz 3 sieht bei der Feststellung von strafbaren vorsätzlichen Verstössen gegen das TSchG eine Anzeigepflicht der Vollzugsbehörden vor.

Ob Verstösse gegen Bestimmungen eines Gesetzes jeweils vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden, kann erst nach Abschluss des Strafverfahrens gesagt werden.

Deshalb wird neu vorgeschlagen, dass die für den Vollzug zuständigen Behörden grundsätzlich bei allen festgestellten strafbaren Verstössen gegen die Vorschriften 7058

des TSchG Strafanzeige erstatten müssen. Lediglich in leichten Fällen soll auf eine Strafanzeige verzichtet werden können.

Was die übrigen Revisionspunkte anbelangt, hält der Entwurf grundsätzlich an den im Rahmen der Vernehmlassung vorgeschlagenen Neuerungen fest.

1.4

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Motion Barthassat vom 20. Dezember 2007 (07.3848 «Verbot des Handels mit Katzenfellen») beauftragt den Bundesrat, dem Parlament eine Teilrevision des Tierschutzgesetzes zu unterbreiten, mit welcher der Handel mit Katzenfellen und deren Ausfuhr verboten werden. Mit der vorgeschlagenen Revision des TSchG wird die Motion erfüllt, und sie kann als erledigt abgeschrieben werden.

1.5

Verhältnis zum europäischen Recht

Nach dem geltenden Artikel 14 Absatz 2 ist die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen sowie von daraus hergestellten Produkten verboten. In der Europäischen Union (EU) gilt seit dem 31. Dezember 2008 die Verordnung (EG) Nr. 1523/20072. Diese geht weiter als die in der Schweiz heute geltende Regelung, wonach nur die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen sowie von daraus hergestellten Produkten verboten ist.

Das Verbot soll wie in der EU auf die Durch- und Ausfuhr sowie den Handel ausgedehnt werden.

Nach Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Veterinärabkommen) ist die Schweiz verpflichtet, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/20054 auf den Handel zwischen der Schweiz und der EU und auf die Einfuhr aus Drittstaaten anzuwenden. Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 regelt insbesondere den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der EU und sieht in Artikel 6 Absatz 1 grundsätzlich vor, dass als Transportunternehmer nur Personen in Frage kommen, die von einer zuständigen Behörde nach Artikel 10 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind, d.h. eine entsprechende Bewilligung vorweisen können. Mit Artikel 15a Absatz 1 wird im TSchG eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen für die in Artikel 170 der Tierschutzverordnung vom vom 23. April 20085 (TSchV) vorgesehene Bewilligungspflicht für gewerbsmässige internationale Tiertransporte.

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Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft, ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1.

SR 0.916.026.81 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

SR 455.1

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Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Vorbemerkung Im Gesetz wird der Ausdruck «zuständige Bundesbehörde» durch «Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)» bzw. «BVET» ersetzt, wo als zuständige Bundesbehörde nur das BVET gemeint ist. Dadurch werden in jenen Fällen Unklarheiten vermieden, wo auch eine andere Behörde in Frage kommen könnte. Diese Substitution betrifft die Artikel 25 Absätze 1 und 2, 32 Absatz 1 zweiter Satz, 35 Absatz 1 und 36 erster Satz. Diese Bestimmungen erfahren keine materiellen Änderungen.

Art. 5 Abs. 1bis (neu) und 2 Mit dem neuen Absatz 1bis soll eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die in den Artikeln 199 und 203 Absatz 2 TSchV vorgesehenen Regelungen, wonach gewisse Aus- und Weiterbildungskurse vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) oder einer kantonalen Behörde anerkannt bzw. bewilligt werden müssen.

In Absatz 2 muss infolge des Einschubs von Absatz 1bis eine sprachliche Anpassung vorgenommen werden, indem das Subjekt des Satzes präzisiert wird. Statt «Bevölkerung» heisst es neu «Öffentlichkeit» (wie in Art. 20a).

Art. 6 Abs. 3 Mit der Ergänzung von Artikel 6 Absatz 3 soll der Bundesrat neu auch Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung von Personen festlegen können, die Pflegehandlungen an Tieren, einschliesslich kosmetischer Behandlungen, vornehmen. Gewisse Pflegemassnahmen, die Fachkunde und Erfahrung voraussetzen und die bei unsachgemässer Ausführung teilweise schwere Schäden zur Folge haben können (beispielsweise Klauenpflege bei Rindern), werden von den Tierhalterinnen und Tierhaltern zunehmend gewerbsmässig arbeitenden Personen übertragen. Mit einer vorgeschriebenen Ausbildung für das gewerbsmässige Anbieten von bestimmten Pflegehandlungen kann die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten sichergestellt und das Risiko von Verletzungen der Tiere gesenkt werden. Medizinisch ausgerichtete, prophylaktische und kurative Pflegehandlungen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst. Sie unterstehen den Vorschriften der Gesundheitsgesetzgebung. Ebenfalls nicht erfasst werden Pflegehandlungen, die Tierhalterinnen und Tierhalter an ihren Tieren selbst vornehmen.

Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 4 (neu) Nach dem geltenden Absatz 1 kann der Bundesrat bestimmte Haltungsarten und das Halten bestimmter Tierarten für melde- oder bewilligungspflichtig erklären. Obwohl diese Regelung sehr
offen formuliert ist, deckt sie nicht alle Bedürfnisse der Praxis ab. So umfasst der Begriff «Haltungsarten» zwar u.a. auch das Betreiben eines Tierheims oder eines Tierbetreuungsdienstes (vgl. Art. 101 TSchV). Eine Bewilligungspflicht für bestimmte Pflegehandlungen an Tieren kann jedoch nicht auf den geltenden Artikel 7 abgestützt werden. Aus Tierschutzgründen könnte es jedoch angezeigt sein, gewisse gewerbsmässig angebotene Pflegehandlungen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (vgl. dazu Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 3). Die Bewilli-

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gung könnte allenfalls von einer spezifischen Ausbildung abhängig gemacht werden.

Absatz 1 ist deshalb entsprechend zu ergänzen.

Mit dem neuen Absatz 4 wird eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach das Inverkehrbringen sowie das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklärt oder verboten werden kann. Dabei geht es insbesondere um die in Artikel 75 TSchV vorgesehene Bewilligungs- und Meldepflicht im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kunstbaus bei der Ausbildung von Jagdhunden, um das in Artikel 76 TSchV vorgesehene Verwendungsverbot für bestimmte Geräte (Abs. 2) sowie um die Bewilligungspflicht für bestimmte Geräte (Abs. 3). Die Sachüberschrift muss entsprechend angepasst werden.

Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz Gemäss dem geltenden Absatz 2 erlässt der Bundesrat Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren (erster Satz). Er kann die Zucht, das Erzeugen und das Halten von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten im Körperbau und Verhalten, verbieten (zweiter Satz). Mit der vorgeschlagenen neuen Regelung kann der Bundesrat auch die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen verbieten. Die vorgeschlagene Ergänzung von Absatz 2 erlaubt es zu verhindern, dass solche Tiere importiert oder an Ausstellungen gezeigt werden können.

Gliederungstitel vor Art. 13 Die aktuelle Abschnittsüberschrift muss angepasst werden. Unter «Verkehr» versteht man die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten. Unter die Definition des Verkehrs mit Tieren und Tierprodukten fallen auch das Mitführen im Reiseverkehr sowie der nationale Handel mit Hunde- und Katzenfellen (vgl. dazu Erläuterungen zu Art. 14 Abs. 2).

Art. 13 Absatz 1 gibt den geltenden Artikel 13 unverändert wieder.

Mit dem neuen Absatz 2 soll dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären zu können. Unter die Melde- oder Bewilligungspflicht können insbesondere mehrtägige Sportanlässe oder Ausstellungen fallen. Eine Veranstaltung weist dann einen überregionalen Charakter auf, wenn sie nicht nur lokale Ausstrahlung hat, namentlich wenn Tiere aus mehreren Kantonen herbeigebracht
werden.

Das Bestreben, die Erfolgsaussichten an Sportveranstaltungen und Ausstellungen zu steigern, kann zur Anwendung von tierschutzwidrigen Praktiken verleiten. Die Einführung einer Bewilligungspflicht eröffnet insbesondere die Möglichkeit, die Organisatoren von solchen Veranstaltungen mittels Auflagen zur besseren Kontrolle im Zusammenhang mit unerwünschten Praktiken zu verpflichten.

Die Sachüberschrift von Artikel 13 ist entsprechend anzupassen.

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Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Nach dem geltenden Artikel 14 Absatz 2 ist nur die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen sowie von daraus hergestellten Produkten verboten. Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 14 soll der von den eidgenössischen Räten überwiesenen Motion Barthassat (07.3848 «Verbot des Handels mit Katzenfellen») entsprochen werden. Das derzeitige Verbot für die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen sowie von daraus hergestellten Produkten soll wie in der EU (vgl. dazu Ziff. 1.5) auf die Durch- und Ausfuhr sowie den Handel ausgedehnt werden. Zwar wird mit der Motion Barthassat nur ein Verbot für Katzenfelle verlangt, schon heute umfasst Artikel 14 Absatz 2 aber auch Hundefelle. Auch das Verbot in der EU betrifft sowohl Katzen- wie auch Hundefelle. Unter «Handel» fallen namentlich das Anbieten, der Verkauf und der Vertrieb (vgl. auch Art. 2 Ziff. 3 der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 1523/2007).

Sachüberschrift zu Art. 15 Da Artikel 15 nicht mehr als einziger Artikel im 4. Abschnitt steht, erhält er eine eigene Sachüberschrift.

Art. 15a (neu) Mit Absatz 1 wird eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen für die in Artikel 170 TSchV vorgesehene Regelung, wonach für gewerbsmässige internationale Tiertransporte eine Bewilligung erforderlich ist (vgl. dazu auch Ziff. 1.5).

Für internationale Transporte sind länderübergreifende Absprachen und Normen nötig, damit Lade- und Transportmittel überall aufeinander abgestimmt werden können. Dadurch werden die Tiere auch über lange Distanzen bei den notwendigen Umlade- und Zwischenhalten nicht unnötig gestresst, und die Transportzeiten können so kurz wie möglich gehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Lufttransport von Tieren, wo die International Air Transport Association (IATA) branchenübergreifend die Normen für alle Lufttransportgesellschaften festlegt (vgl. Art. 176 TSchV). Nach Absatz 2 soll der Bundesrat deshalb festlegen können, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind. Die Anwendung von internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten soll nur dann in Betracht kommen, wenn diese mindestens dem schweizerischen Tierschutzniveau entsprechen.

Art. 20a (neu) Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über Tierversuche ist gross. Die Transparenz im sensiblen
Bereich Tierversuche soll deshalb verbessert werden. Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Tierversuche liegt zwar bei den Kantonen (Art. 18 TSchG). Die aktive Information der Öffentlichkeit über Tierversuche liegt jedoch schon bisher beim BVET (Art. 36) und soll mit dem neuen Artikel 20a erweitert werden.

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Eine Veröffentlichung von Angaben zu Tierversuchen ist nur möglich, soweit keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 180 Abs. 2 Bundesverfassung6 [BV] sowie Art. 10 Abs. 3 Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19977 [RVOG]). Als schutzwürdig gelten insbesondere das Interesse an der Wahrung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen oder der Persönlichkeitsschutz und die Sicherheit der Forschenden und Forschungsinstitutionen.

In Absatz 1 wird festgelegt, welche Angaben nach Beendigung eines Tierversuchs in jedem Fall veröffentlicht werden. Heute werden gewisse Angaben zu Tierversuchen im Rahmen der jährlichen Tierversuchsstatistik (Art. 36) für alle Versuche gemeinsam ausgewiesen. Neu sollen diese Informationen pro Versuch veröffentlicht werden. Für die Forschenden sollte dies keinen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen, da die Angaben bereits heute Teil der Bewilligungsgesuche und der vorgeschriebenen Meldungen an die kantonalen Bewilligungsbehörden sind.

Titel und Fachgebiet sollen in kurzer und wissenschaftlicher Form über den Inhalt des Versuchs informieren (Abs. 1 Bst. a). Die im Europäischen Übereinkommen vom 18. März 19868 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere geforderten Angaben über Versuchszweck, Zusammenhang mit Krankheiten und gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren werden seit 1991 in jedem Gesuch erfasst und im Rahmen der Tierversuchsstatistik ausgewiesen. Neu sollen diese Angaben pro Versuch mit dem «Versuchszweck» veröffentlicht werden, sodass für die Öffentlichkeit ersichtlich wird, ob die Tiere in der Grundlagenforschung, in der Qualitätskontrolle, in der Toxikologie (z.B. Arzneimittel oder Industrieprodukte), in der Bildung und Ausbildung, in der Krankheitsdiagnostik oder in einem anderen Zusammenhang verwendet wurden, ob gegebenenfalls ein Zusammenhang mit einer konkreten Krankheit besteht oder ob der Versuch allenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist (Prüfung von Chemikalien oder medizinischen Präparaten) (Abs. 1 Bst. b). Weiter soll die Anzahl eingesetzter Tiere pro Tierart (Abs. 1 Bst. c) und deren Belastung während des Versuchs (Abs. 1 Bst. d) für jeden einzelnen Versuch veröffentlicht werden.

Damit die Transparenz weiter verbessert werden kann,
sieht Absatz 2 vor, dass der Bundesrat auf Verordnungsebene die Veröffentlichung weiterer Angaben zu Tierversuchen vorsehen kann, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Weiter regelt der Bundesrat nach Absatz 3 die Einzelheiten, insbesondere den Detailliertheitsgrad der einzureichenden Angaben.

6a. Abschnitt: Elektronisches Informationssystem im Bereich der Tierversuche Mit den Artikeln 20b­20e werden die expliziten formellgesetzlichen Grundlagen geschaffen für das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche. Auf diese zusätzlichen gesetzlichen Grundlagen wird sich die Verordnung vom 1. September 20109 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) in Zukunft stützen.

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SR 101 SR 172.010 SR 0.457 SR 455.61

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Art. 20b (neu) Der Bund betreibt im Bereich der Tierversuche ein elektronisches Informationssystem (Abs. 1), insbesondere für die Bewilligung und die Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen. Diese Informatiklösung dient bei der Aufgabenerfüllung des Bundes und der kantonalen Vollzugsbehörden als wichtiges Arbeitsinstrument. Das System ermöglicht eine bessere und effizientere Gestaltung des Bewilligungsverfahrens und eine einfachere Überwachung von Tierversuchen und von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen.

In Absatz 2 wird festgelegt, welche Daten im Informationssystem bearbeitet werden dürfen. Es handelt sich ausschliesslich um Daten, die für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Bereich der Tierversuche und für die Oberaufsicht notwendig sind. Dazu gehören insbesondere alle Daten zu Bewilligungen von Tierversuchen und von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen (inklusive vereinfachter Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Art. 142 TSchV). Zudem enthält das Informationssystem die Angaben, die für die Tierversuchsstatistik erforderlich sind, insbesondere Meldungen der Forschenden über Tierversuche und Meldungen von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen (Art. 145 TSchV).

Art. 20c (neu) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz (DSG) dürfen Organe des Bundes besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht. Nach Artikel 19 Absatz 3 DSG dürfen besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht. Da im Informationssystem in Zukunft auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden sollen (administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich aus den im Informationssystem gespeicherten Daten Persönlichkeitsprofile ergeben könnten, wird mit Absatz 1 die entsprechende formellgesetzliche Grundlage geschaffen und geregelt, wer zu welchen Zwecken für das Bearbeiten von Daten Zugriff im Abrufverfahren zum Informationssystem hat. Sämtliche Stellen dürfen nur im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgaben Daten bearbeiten.

Mit dem Einsichtsrecht der kantonalen Tierversuchskommissionen und der Bewilligungsbehörden auch in Bewilligungsgesuche und -entscheide zu Tierversuchen aus anderen Kantonen sollen die Bestrebungen zur Verbesserung des Tierschutzes im Tierversuchsbereich verstärkt werden (Abs. 2). Die Informationen aus den anderen Kantonen können eine wertvolle Hilfe bei der Beurteilung der Bewilligungsgesuche darstellen.

Art. 20d (neu) Die Betriebskosten von rund 600 000­800 000 Franken werden vom Bund und den Kantonen hälftig getragen. Von den Kantonen werden für die Benützung des Informationssystems Gebühren erhoben. Der Bundesrat hat die Höhe der Gebühren unter 10

SR 235.1

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Beachtung des Äquivalenzprinzips und des Kostendeckungsprinzips (Art. 46a Abs. 3 RVOG) in der Gebührenverordnung BVET vom 30. Oktober 198511 festgelegt (vgl. Anhang 2 Ziffer 2 VerTi-V12). Die Kantone ihrerseits können für ihre Bewilligungsverfahren von den Instituten und Laboratorien, die Tierversuche durchführen wollen, sowie von den Versuchstierhaltungen Gebühren erheben.

Art. 20e (neu) Dieser Artikel beauftragt den Bundesrat, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des elektronischen Informationssystems stehenden Einzelheiten zu regeln.

Art. 23 Abs. 3 und Abs. 4 (neu) Nach Artikel 23 Absatz 2 ist ein von einem Kanton ausgesprochenes Tierhalteverbot in der ganzen Schweiz gültig. Die bisherige Regelung der Einsicht der kantonalen Vollzugsbehörden in das vom Bund geführte Verzeichnis der Tierhalteverbote hat sich in der Praxis nicht bewährt. Nach geltendem Recht ist eine Einsicht nämlich erst möglich, wenn ein Verdacht vorliegt, dass jemand Tierhaltevorschriften verletzt.

Damit ein Tierhalteverbot gesamtschweizerisch durchgesetzt werden kann, muss die Information den kantonalen Tierschutzfachstellen unabhängig von einem konkreten Verdacht einer Tierschutzverletzung sichergestellt sein. Nur so kann ein Tierhalteverbot auch tatsächlich seine präventive Wirkung entfalten. In der Praxis muss immer wieder festgestellt werden, dass Tierhalterinnen und Tierhalter, denen in einem Kanton ein Tierhalterverbot auferlegt worden ist, in einem anderen Kanton Tiere halten. Auch soll in Fällen, in denen nach Artikel 7 um eine Haltebewilligung ersucht werden muss, die zuständige Behörde im Rahmen der Überprüfung des Gesuchs auch das Verzeichnis der ausgesprochenen Tierhalteverbote konsultieren können. Absatz 3 soll deshalb so geändert werden, dass die kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 TSchG das vom BVET geführte Verzeichnis zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vor einem erneuten mutmasslichen Verstoss gegen das TSchG einsehen können.

Mit dem neuen Absatz 4 soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, völkerrechtliche Verträge über den Austausch von Informationen über Tierhalteverbote abzuschliessen. Dabei geht es in erster Linie darum, den Informationsaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein zu ermöglichen, mit dem gestützt auf den Vertrag vom 29. März 192313 zwischen der Schweiz und Liechtenstein
über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet im Veterinärbereich bereits eine enge Zusammenarbeit besteht.

Art. 24 Abs. 3 und Abs. 4 (neu) Nach dem geltenden Artikel 24 Absatz 3 erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige, wenn strafbare vorsätzliche Verstösse gegen die Vorschriften des TSchG festgestellt werden. Diese Regelung hat in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten geführt. Ob Verstösse gegen Gesetzesbestimmungen jeweils vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden, kann erst nach Abschluss des Strafverfahrens gesagt werden. Die Beurteilung dieser Frage 11 12 13

SR 916.472 AS 2010 3953 SR 0.631.112.514

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liegt nicht in der Kompetenz der Vollzugsbehörden. Neu sollen deshalb grundsätzlich alle strafbaren Verstösse angezeigt werden müssen (Abs. 3). Lediglich in leichten Fällen soll auf eine Strafanzeige verzichtet werden können (Abs. 4). Grundsätzlich müssen künftig also auch mutmasslich fahrlässig begangene Straftaten angezeigt werden, nicht aber absolute Bagatellübertretungen. Mit dieser Neuregelung wird nicht eine Lockerung der Strafanzeigepflicht bezweckt, sondern eine kohärente Regelung.

Art. 25 Dieser Artikel erfährt keine materielle Änderung. Es wird in beiden Absätzen lediglich der Ausdruck «zuständige Bundesbehörde» durch «BVET» ersetzt, da als zuständige Bundesbehörde nur das BVET gemeint ist (vgl. Vorbemerkung).

Kapitel 5: Strafbestimmungen Am 1. Januar 2007 ist mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches14 (StGB) das neue Sanktionensystem in Kraft getreten. Die kurzen Freiheitsstrafen wurden durch die Geldstrafe sowie die gemeinnützige Arbeit ersetzt.

Das Tierschutzgesetz sieht für Widerhandlungen Freiheitsstrafe (Gefängnis, Haft) oder Busse vor. Im Folgenden sollen die Sanktionen an das revidierte StGB angepasst werden.15 In gewissen Fällen soll aus Gründen der Systematik zudem das Strafmass abgeändert werden.

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 In Absatz 1 ist dem StGB entsprechend der Verweis auf Gefängnis und Busse aufzuheben. Wer sich der Tierquälerei nach Artikel 26 Absatz 1 TSchG schuldig macht, soll ­ entsprechend dem Umwandlungsschlüssel nach Artikel 333 Absatz 2 Buchstabe b StGB ­ mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Da im StGB Haft als Strafart nicht mehr vorgesehen ist, ist sie in Absatz 2 zu streichen. Wer fahrlässig handelt, soll mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

Art. 27 Die Sachüberschrift dieser Bestimmung ist dem neuen Gliederungstitel des dritten Abschnitts anzupassen.

In Absatz 1 ist dem StGB entsprechend der Verweis auf Gefängnis oder Busse sowie Haft aufzuheben. Wer vorsätzlich Tiere oder Tierprodukte nach den Anhängen I­III des Übereinkommens vom 3. März 197316 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen entgegen dem Übereinkommen ein-, durch- oder ausführt oder in Besitz nimmt, soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Das fahrlässig begangene Delikt soll mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

14 15 16

SR 311.0 Die Fussnote Nr. 9 im TSchG verweist bereits auf den Umwandlungsschlüssel nach Art. 333 Abs. 2 StGB.

SR 0.453

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Absatz 1 soll mit dem neuen Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) aufgehoben und darin integriert werden (vgl.

Art. 26 Entwurf BGCITES sowie die Koordinationsbestimmung zu Art. 27 Abs. 1 TSchG in Art. 45a).

Absatz 2 wird an den geänderten Artikel 14 (vgl. oben) angepasst. Da im StGB Haft als Strafart nicht mehr vorgesehen ist, ist sie zu streichen. Zudem soll das fahrlässig begangene Delikt nicht gleich geahndet werden wie das Vorsatzdelikt, sondern mit einer Busse im Sinn von Artikel 106 StGB (Höchstbetrag 10 000 Franken) geahndet werden.

Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. h (neu) und i (neu), Abs. 2 und 3 In Absatz 1 ist der Verweis auf Haft zu streichen. Die beim Vorsatzdelikt angedrohte Strafe soll höher als beim fahrlässig begangenen Delikt sein. Deshalb soll das Vorsatzdelikt (Abs. 1) mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, das fahrlässig begangene Delikt (Abs. 2) dagegen mit einer Busse im Sinn von Artikel 106 StGB (Höchstbetrag 10 000 Franken) geahndet werden.

Die Aufzählung der Widerhandlungen, die nach Absatz 1 bestraft werden, wird um zwei Tatbestände erweitert (Bst. h und i). Der vorschriftswidrige gewerbsmässige Handel mit Tieren sowie die vorschriftswidrige Verwendung lebender Tiere zur Werbung werden bisher durch Absatz 3 abgedeckt. Die Erweiterung von Absatz 1 erfolgt im Zusammenhang mit der Änderung von Absatz 3 (vgl. unten). Nach Artikel 13 bedarf der gewerbsmässige Handel mit Tieren einer Bewilligung, ebenso das Verwenden lebender Tiere zur Werbung. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, stellt dies eine Widerhandlung nach Artikel 28 dar. Um Werbung im Sinn von Artikel 13 handelt es sich unter anderem, wenn lebende Tiere anlässlich von Veranstaltungen als Attraktion ausgestellt werden oder als Schaufensterdekoration verwendet werden.

In Absatz 3 wird die heutige Blankettstrafnorm revidiert. Blankettstrafnormen sind zu vermeiden, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstossen. Es soll bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder wer gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung nach Artikel 28 an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

Das Strafbarerklären der Missachtung der Ausführungsbestimmungen erfolgt in den
Ausführungsbestimmungen.

Art. 31 An der in Artikel 31 Absatz 1 verankerten Zuständigkeit der Kantone zur Strafverfolgung wird festgehalten. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200517 (ZG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200918 (MWSTG) vor, so untersucht und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen (Abs. 3).

17 18

SR 631.0 SR 641.20

7067

Nach dem geltenden Artikel 31 Absatz 2 untersucht und beurteilt die zuständige Bundesbehörde, also das BVET, Widerhandlungen nach Artikel 27. Sie kann jedoch nur dort für die Strafverfolgung zuständig sein, wo sie auch eine Kontrollfunktion wahrnimmt und demnach Straftatbestände feststellen kann.

So untersucht und beurteilt das BVET Widerhandlungen im Bereich des Artenschutzes (Abs. 2 erster Satz). Die Strafverfolgungskompetenz im Bereich des Artenschutzes soll im neuen BGCITES festgehalten werden (vgl. Art. 27 Entwurf BGCITES sowie die Koordinationsbestimmung zu Art. 31 Abs. 2 TSchG in Art. 45a).

Nach dem Veterinärabkommen erfolgen grenztierärztliche Kontrollen nur noch an den zugelassenen Grenzkontrollstellen für Ein- und Durchfuhren aus Drittstaaten, d.h. Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind. Mit Drittstaaten können Trilateralisierungsabkommen ­ Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften ­ abgeschlossen werden. Bestehen solche Trilateralisierungsabkommen, erfolgen für Ein- und Durchfuhren aus diesen Drittstaaten ebenfalls keine grenztierärztlichen Kontrollen mehr. Für Ausfuhren nach Drittstaaten erfolgen grenztierärztliche Kontrollen an den zugelassenen Grenzkontrollstellen, wenn der Verdacht besteht, dass Sendungen der Tierseuchen-, Tierschutz-, Tierzucht- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprechen (Art. 29 der Verordnung vom 18. April 200719 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten). Die zugelassenen Grenzkontrollstellen sind im Veterinärabkommen aufgeführt. Heute sind dies die internationalen Flughäfen Zürich und Genf, wo das BVET weiterhin präsent ist.

Demnach beschränkt sich die Zuständigkeit des BVET zur Strafverfolgung auf die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellten Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2 bei der Ein- und Durchfuhr aus Drittstaaten, mit denen keine Trilateralisierungsabkommen bestehen, sowie bei der Ausfuhr nach Drittstaaten (Art. 31 Abs. 2 zweiter Satz). Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das ZG oder das MWSTG vor, ist weiterhin die Zollverwaltung für die Strafverfolgung zuständig.

Art. 32 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2bis (neu), Abs. 4 und 5 Der zweite Satz von Absatz 1 erfährt keine materielle Änderung. Es wird lediglich der Ausdruck «zuständige Bundesbehörde» durch «BVET» ersetzt, da als
zuständige Bundesbehörde nur das BVET gemeint ist (vgl. Vorbemerkung).

Artikel 32 regelt den Vollzug des TSchG durch Bund und Kantone. Nach Absatz 2 obliegt der Vollzug den Kantonen, soweit das TSchG nichts anderes vorsieht.

In einem neuen Absatz 2bis soll explizit festgehalten werden, dass der Bundesrat die Kantone verpflichten kann, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über Kontrollund Untersuchungsergebnisse zu informieren. Eine ähnliche Regelung findet sich im Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199220 (LMG; Art. 36). Es empfiehlt sich, eine entsprechende formellgesetzliche Regelung ins Tierschutz- und ins Tierseuchengesetz aufzunehmen, namentlich mit Blick auf die Koordination der Kontrollen entlang der Lebensmittelkette sowie den mehrjährigen nationalen Kontrollplan. Im Veterinärbereich bestehen heute auf Verordnungsebene zahlreiche Meldepflichten der Kantone. Eine Erweiterung der Meldepflichten ist nicht geplant. Die Meldungen erfolgen über das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a des Tierseuchenge19 20

SR 916.443.10 SR 817.0

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setzes vom 1. Juli 196621 (TSG), das zur Aufgabenerfüllung in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene dient.

Der geltende Absatz 4 beauftragt den Bundesrat, die Aus- und Weiterbildung der Vollzugsbehörden zu regeln. Die Beschränkung auf die Vollzugsbehörden entspricht nicht der heutigen organisatorischen Realität. Gestützt auf Artikel 38 werden heute Organisationen und Firmen für den Vollzug des TSchG beigezogen. Um die Professionalisierung im Veterinärbereich sicherzustellen, müssen Personen dieser Organisationen und Firmen, die zum Beispiel mit Kontrollen beauftragt werden, dieselben Anforderungen erfüllen wie die Vollzugsbehörden. Neu soll deshalb in Absatz 4 vorgesehen werden, dass der Bundesrat die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen beim Vollzug des TSchG wahrnehmen, regelt.

Wie nach geltendem Recht soll die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 weiterhin Sache des Bundes sein (Abs. 5). An der Zollgrenze erfolgt der Vollzug durch die zuständige Bundesbehörde nur noch an den zugelassenen Grenzkontrollstellen (vgl. Erläuterungen zu Art. 31). Artikel 32 Absatz 5 ist entsprechend anzupassen.

Weiterhin in die Zuständigkeit des Bundes fällt die Überwachung des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten in Ausführung des Übereinkommens vom 3. März 197322 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Abs. 5). Diese Zuständigkeit soll jedoch ins neue Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) übernommen werden (vgl. insbesondere Art. 17 Entwurf BGCITES und die Koordinationsbestimmung zu Art. 32 Abs. 5 TSchG in Art. 45a).

Art. 32a (neu) Der Bundesrat soll im Tierschutzbereich völkerrechtliche Verträge über die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen und den Informationsaustausch abschliessen können. Im Vordergrund stehen Vereinbarungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit dem Fürstentum Liechtenstein beim Vollzug des TSchG (vgl.

dazu auch Erläuterungen zu Art. 23 Abs. 4). Die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildungen kann sich unter anderem auf Ausbildungen für Personen, die mit Tieren umgehen, beziehen. Denkbar ist auch eine Zusammenarbeit mit anderen Staaten, insbesondere anderen Nachbarstaaten. Für internationale Verträge über die
Forschung im Bereich des Tierschutzes ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesrates aus dem Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 198323.

Art. 32b (neu) Im Unterschied zur allgemeinen Verfahrensordnung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196824 soll im Tierschutzbereich gegen Verfügungen des BVET eine Einsprache möglich sein. Dadurch können Missverständnisse, kleinere Irrtümer und Unklarheiten von der verfügenden Bundesbehörde aus dem Weg geräumt werden. Ein grosser Teil der Differenzen bei erstinstanzlichen Verfügungen

21 22 23 24

SR 916.40 SR 0.453 SR 420.1 SR 172.021

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dürfte auf diesem Weg bereinigt werden. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage. Diese Frist ermöglicht es, die Einsprache genügend zu begründen.

Verfügungen der Prüfungskommissionen (vgl. Art. 35a) müssen weiterhin mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 35 Abs. 1 Diese Bestimmung erfährt keine materielle Änderung. Es wird lediglich der Ausdruck «zuständige Bundesbehörde» durch «BVET» ersetzt, da als zuständige Bundesbehörde nur das BVET gemeint ist (vgl. Vorbemerkung), und die Bestimmung wird redaktionell angepasst.

Art. 35a (neu) Die zunehmende Komplexität der Aufgaben der staatlichen Veterinärdienste bedingt eine verstärkte Professionalisierung. Artikel 32 Absatz 4 TSchG sieht deshalb vor, dass der Bundesrat die Aus- und Weiterbildung der Vollzugsbehörden regelt.

Gestützt darauf sowie auf Artikel 2 TSG und Artikel 41 Absatz 1 LMG hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Januar 200725 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst erlassen. Gestützt auf deren Artikel 16 wurde die Bildungskommission für den Veterinärdienst eingesetzt.

Analog zu Artikel 41a LMG und Artikel 3a TSG ist im Tierschutzgesetz explizit die Möglichkeit der Einsetzung von Prüfungskommissionen vorzusehen. Nach Artikel 57c Absatz 2 RVOG, der seit 1. Januar 2009 in Kraft ist, ist der Bundesrat für die Einsetzung ausserparlamentarischer Kommissionen zuständig und wählt deren Mitglieder.

Art. 36 erster Satz Der erste Satz von Artikel 36 erfährt keine materielle Änderung. Es wird lediglich der Ausdruck «zuständige Bundesbehörde» durch «BVET» ersetzt, da als zuständige Bundesbehörde nur das BVET gemeint ist (vgl. Vorbemerkung).

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit im Bereich der Tierversuche (Art. 20a) wird das BVET beauftragt, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Angaben veröffentlicht werden. Die Umsetzung dieses Auftrags wird beim BVET eine Aufstockung des Personalbestandes um eine zusätzliche Stelle im Umfang von 100 Stellenprozenten erfordern sowie zusätzlich zu einem gewissen Mehraufwand führen, der sich heute jedoch noch nicht beziffern lässt.

Das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche bringt Bund, Kantonen und den Forschenden massgebliche Erleichterungen und Verbesserungen bei der Verwaltung des Tierversuchswesens und ist im Rahmen von E-Government als Informations- und Transaktionssystem zwischen Bürgerschaft/ 25

SR 916.402

7070

Business und Verwaltung zu sehen. Die Erfahrungen zeigen, dass die Betreuung des E-Government-Angebots eine Aufstockung des Personalbestandes um eine zusätzliche Stelle im Umfang von 100 Stellenprozenten erfordert. Diese Erhöhung der Betriebskosten wird mittels Gebühren zur Hälfte durch die Kantone getragen werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 20d).

Im Übrigen haben die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen keinen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen haben keine direkten Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden.

Die neu geschaffene Möglichkeit, die Melde- oder Bewilligungspflicht auf Verordnungsebene auf Pflegehandlungen an Tieren auszudehnen (Art. 7), hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Kantone. Zu entsprechenden Verordnungsänderungen würden die Kantone vorgängig angehört. Die Neuregelung der Anzeigepflicht (Art. 24) wird für die Kantone keinen Mehraufwand zur Folge haben, da bereits heute eine Anzeigepflicht besteht. Auch die Regelung der Information über Vollzugsmassnahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse (Art. 32 Abs. 2bis) führt für die Kantone aus heutiger Sicht nicht zu einem zusätzlichen Aufwand, da keine Erweiterung der bestehenden Meldepflichten geplant ist.

Die für die Betreuung des E-Government-Angebots zur Verwaltung der Tierversuche beim BVET erforderliche Aufstockung des Personalbestandes um eine zusätzliche Stelle im Umfang von 100 Stellenprozenten wird zu einer Erhöhung der Betriebskosten des elektronischen Informationssystems führen. Die Betriebskosten werden vom Bund und den Kantonen hälftig getragen (vgl. Ziff. 3.1). Die Gebührenverordnung BVET wird entsprechend anzupassen sein.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200826 über die Legislaturplanung 2007­2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200827 über die Legislaturplanung 2007­2011 angekündigt. Der Bedarf für Verbesserungen und Aktualisierungen des TSchG zeigte sich namentlich im Rahmen der Arbeiten zu den Ausführungsbestimmungen, die am 1. September 2008 in Kraft traten.

26 27

BBl 2008 753 BBl 2008 8543

7071

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 80 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Tierschutz.

Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Pflichten der Schweiz, insbesondere denjenigen im Veterinärabkommen.

5.3

Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Die vorliegende Änderung enthält keine Artikel, die Subventionsbestimmungen oder Finanzierungsbeschlüsse begründen; die Frage nach einer Unterstellung unter die Ausgabenbremse erübrigt sich daher.

5.5

Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Die Vorlage sieht weder Abgeltungen noch Finanzhilfen vor. Es besteht daher kein Bezug zu den entsprechenden Vorgaben des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028.

5.6

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf für eine Revision des TSchG enthält folgende neuen Delegationsnormen: ­

28

Nach Artikel 5 Absatz 1bis kann der Bundesrat vorsehen, das bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.

SR 616.1

7072

­

Nach Artikel 6 Absatz 3 kann der Bundesrat die Anforderungen an die Ausund Weiterbildung der Personen, die Pflegehandlungen an Tieren vornehmen, festlegen.

­

Nach Artikel 7 Absatz 1 kann der Bundesrat bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.

­

Nach Artikel 7 Absatz 4 kann der Bundesrat das Inverkehrbringen und das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.

­

Nach Artikel 10 Absatz 2 zweiter Satz kann der Bundesrat die Ein-, Durchund Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten.

­

Nach Artikel 13 Absatz 2 kann der Bundesrat überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.

­

Nach Artikel 15a Absatz 2 kann der Bundesrat festlegen, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind.

­

Nach Artikel 20a Absatz 2 kann der Bundesrat vorsehen, dass neben den in Absatz 1 genannten Angaben weitere Angaben zu Tierversuchen veröffentlicht werden.

­

Nach Artikel 20a Absatz 3 regelt der Bundesrat die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit über Tierversuche, insbesondere den Detailliertheitsgrad der einzureichenden Angaben.

­

Nach Artikel 20d setzt der Bundesrat die Gebühren für die Benützung des Informationssystems durch die Kantone fest.

­

Nach Artikel 20e regelt der Bundesrat die im Zusammenhang mit dem Betrieb des elektronischen Informationssystems stehenden Einzelheiten.

­

Nach Artikel 23 Absatz 4 kann der Bundesrat vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Tierhalteverbote in der Schweiz anwendbar sind.

­

Nach Artikel 32 Absatz 2bis kann der Bundesrat die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.

­

Nach Artikel 32 Absatz 4 regelt der Bundesrat die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen beim Vollzug des TSchG wahrnehmen.

Zu den Vertragsschlusskompetenzen des Bundesrats wird auf die Erläuterungen zu den Artikeln 23 Absatz 4 und 32a verwiesen.

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