Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. November 20092, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Daten) in Informationssystemen des Bundesamtes für Sport (BASPO) durch: a.

Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;

b.

nationale Sport- und Jugendverbände sowie deren Mitglied- und Unterorganisationen, soweit diese nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 (SpoFöG) direkt oder indirekt unterstützt werden;

c.

Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Sportförderung des Bundes erfüllen.

Art. 2

Grundsätze der Datenbearbeitung

Die in Artikel 1 genannten Stellen und Personen dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben:

1

a.

1 2 3

Daten bearbeiten und durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit es dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz ausdrücklich vorsieht;

SR 101 BBl 2009 8189 SR ...; BBl 2011 4893

2009-1601

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Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG

b.

die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVVersichertennummer) nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwenden;

c.

Daten in elektronischer Form bekannt geben, sofern ein angemessener Schutz gegen unbefugtes Einsehen und Bearbeiten gewährleistet ist.

Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.

2

3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden.

Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die Stelle oder Person, die die Daten erhebt, ausdrücklich darauf hinweisen.

4

Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen zeigen, dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.

5

Art. 3

Verantwortlichkeit

Das BASPO ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten verantwortlich.

Art. 4

Datenbearbeitung für Arbeiten an den Informationssystemen

Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den Informationssystemen nur bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden.

Art. 5

Änderungen der Informationssysteme

Der Bundesrat kann die Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder aufheben, sofern damit Umfang und Zweck der Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffsrechte, nicht erweitert werden.

Art. 6

Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten

Die Daten der Informationssysteme werden so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert. Medizinische Daten werden während zehn Jahren aufbewahrt.

1

Nicht mehr benötigte Daten werden aus dem Informationssystem gelöscht. In einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle Daten abgelaufen ist.

2

Die gelöschten Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

3

4

SR 831.10

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Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG

Art. 7

Anonymisierung

Daten, die für Zwecke der Statistik oder der Forschung benötigt werden, sind zu anonymisieren.

2. Abschnitt: Nationales Informationssystem für Sport Art. 8

Zweck

Das nationale Informationssystem für Sport dient der Erfüllung der Aufgaben nach dem SpoFöG5, namentlich in folgenden Bereichen: a.

allgemeine Sport- und Bewegungsförderung;

b.

«Jugend und Sport»;

c.

Sport in der Schule;

d.

Eidgenössische Hochschule für Sport;

e.

Leistungssport;

f.

Trainerbildung;

g.

Sport in der Armee;

h.

Massnahmen gegen Doping.

Art. 9

Daten

Das System enthält folgende Daten:

5

a.

Personalien;

b.

AHV-Versichertennummer;

c.

Hinweise über Aktivitäten und Funktionen;

d.

Qualifikationen und Anerkennungen als Sportleiterin oder Sportleiter sowie deren Sistierung, Entzug oder Wegfall;

e.

Strafdaten, soweit sie zur Begründung eines Entscheides betreffend Erteilung, Sistierung oder Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»Kader erforderlich sind;

f.

Angaben über Untersuchungen und die Verhängung von Massnahmen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Dopingbestimmungen;

g.

Hinweise über Studienrichtungen;

h.

Qualifikationen, die im Rahmen des Studiums erworben werden;

i.

freiwillig gemachte Angaben.

SR ...; BBl 2011 4893

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Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG

Art. 10

Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten bei: a.

der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;

b.

den Lehrkräften;

c.

den für die Belange des Sports zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden sowie des Fürstentums Liechtenstein;

d.

dem Strafregister sowie den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden für Daten nach Artikel 9 Buchstabe e;

e.

den Sport- und Jugendverbänden und -vereinen;

f.

der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping nach Artikel 19 SpoFöG6.

Art. 11

Datenbekanntgabe

Das BASPO kann die Daten auf Gesuch durch ein Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich machen:

1

a.

der betroffenen Person: die sie betreffenden Daten;

b.

den für die Belange des Sports zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden sowie des Fürstentums Liechtenstein: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a­d und i;

c.

den nationalen Sport- und Jugendverbänden sowie deren Mitglied- oder Unterorganisationen, soweit diese nach dem SpoFöG7 direkt oder indirekt unterstützt werden oder am Vollzug von «Jugend und Sport» mitwirken: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a­d und i;

d.

den Schulen, soweit diese am Vollzug von «Jugend und Sport» mitwirken sowie für die Erfüllung von Aufgaben im Bereich Sport in der Schule: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a­d und i;

e.

Hochschulen oder Universitäten, die mit dem BASPO zusammenarbeiten: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a, g und h;

f.

der Gruppe Verteidigung für den Bereich Sport in der Armee: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a­d und i.

Im Einzelfall können Dritten auf Gesuch hin Daten nach Artikel 9 Buchstaben a, c, d und h in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekannt gegeben werden, soweit dies zur Erfüllung von gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben, die sich aus dem Vollzug des SpoFöG ergeben, notwendig ist.

2

Das BASPO gibt die Daten nach Artikel 9 Buchstaben a und h dem Bundesamt für Statistik anonymisiert bekannt.

3

6 7

SR ...; BBl 2011 4893 SR ...; BBl 2011 4893

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Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG

Art. 12

Kostenbeteiligung

Der Bundesrat kann vorsehen, dass sich diejenigen Behörden und Organisationen, denen Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, an den Entwicklungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten des nationalen Informationssystems beteiligen müssen.

3. Abschnitt: Informationssystem für medizinische Daten Art. 13

Zweck

Das Informationssystem für medizinische Daten dient der Gewährleistung des Arztdiensts, des Notfalldiensts, der medizinischen Betreuung und der Leistungsdiagnostik von Sportlerinnen und Sportlern sowie Patientinnen und Patienten des ärztlichen Dienstes des BASPO.

Art. 14

Daten

Das System enthält folgende Daten: a.

Personalien;

b.

Daten über den Gesundheitszustand;

c.

Zeugnisse und Gutachten von Fachpersonen;

d.

Daten, die der Geschäftskontrolle dienen;

e.

Daten der Leistungsdiagnostik;

f.

Daten, die freiwillig gemeldet werden.

Art. 15

Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten bei: a.

der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;

b.

den behandelnden oder begutachtenden Personen;

c.

den von den betroffenen Personen bezeichneten Vertrauenspersonen.

Art. 16 1

Datenbekanntgabe

Das BASPO gibt Daten des Systems folgenden Personen und Stellen bekannt: a.

den behandelnden Medizinalpersonen;

b.

weiterbehandelnden Medizinalpersonen mit Einverständnis der betroffenen Person;

c.

den zuständigen Verbänden sowie den Trainerinnen und Trainern der Sportlerinnen und Sportler im Rahmen der Leistungsdiagnostik.

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Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG

Es gibt den Versicherungen und Krankenkassen mit Einverständnis der betroffenen Person die für die Abrechnung notwendigen Daten weiter.

2

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 17

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen über: a.

die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;

b.

die bearbeiteten Daten;

c.

die Einzelheiten der Beschaffung, der Aufbewahrung, der Bearbeitungsrechte, namentlich im Abrufverfahren, der Archivierung und der Vernichtung der Daten;

d.

die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

e.

die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen.

Art. 18

Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 2011

Ständerat, 17. Juni 2011

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 20118 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

8

BBl 2011 4907

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