Bundesgesetz über Massnahmen zur Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Schäden an Obstbäumen in der Landwirtschaft
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 2000 1, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
Der Bund beteiligt sich an der Entschädigung der Landwirtschaftsbetriebe, die durch den Orkan «Lothar» zu Schaden gekommen sind. Er richtet Beiträge aus für den Ersatz entwurzelter oder stark beschädigter Hochstamm-Feldobstbäume.
Art. 2
Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigt sind Landwirtschaftsbetriebe im Sinne von Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982.
Art. 3 1
Beiträge
Der Beitrag des Bundes beträgt 140 Franken pro Baum.
2
Er wird erst ab fünf Bäumen und nur für solche gewährt, die der Betrieb durch junge Hochstamm-Feldobstbäume oder Linden ersetzt hat.
Art. 4
Gesuche
Betriebe, die einen Beitrag beanspruchen, müssen dem Kanton bis zum 30. Juni 2000 ein entsprechendes Gesuch einreichen.
Art. 5
Rechtsschutz
Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden.
1 2
BBl 2000 1128 SR 910.91
1138
2000-0402
Massnahmen zur Bewältigung der vom Orkan «Lothar» verursachten Schäden an Obstbäumen in der Landwirtschaft. BG
Art. 6
Vollzug
1
Der Vollzug obliegt den Kantonen. Die Artikel 178181, 184 und 185 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 sind sinngemäss anwendbar.
2
Die Kantone melden dem Bundesamt für Landwirtschaft die benötigten Beträge.
Art. 7
Finanzielle Mittel
Die Bundesversammlung beschliesst die finanziellen Mittel mit einfachem Bundesbeschluss.
Art. 8
Schlussbestimmung
1
Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
10868
3
SR 910.1
1139