Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N2 Kanton Luzern vom 13. Mai 2011

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Fahrtrichtung Nord, Allgemeines Fahrverbot Sig. Nr. 2.01, auf dem rechten Fahrstreifen von km 97.940 bis km 96.980 mit Zusatztafel «ausgenommen Werkverkehr».

II Fahrtrichtung Nord, Allgemeines Fahrverbot Sig. Nr. 2.01, bei der Einfahrt Geissmatt km 0.250 mit Zusatztafel «ausgenommen Werkverkehr».

III Fahrtrichtung Nord, Höchstbreite 2.0 m Sig. Nr. 2.18, auf dem linken Fahrstreifen von km 95.700 bis km 92.000.

IV Die Verkehrsanordnung der Bauphase 2 dauert von Anfang Juni 2011 bis ca. Ende Dezember 2011.

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

13. Mai 2011

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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