Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Arthur Leimberg, geb. 19. März 1972, Staatenlos, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der durch die Vorinstanz vorsorglich entzogenen aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-1418/2011 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

8. November 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8178

2011-2479