Bundesgesetz über den Wald

Entwurf

(Waldgesetz, WaG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 3. Februar 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 20112, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19913 über den Wald wird wie folgt geändert: Art. 7

Rodungsersatz

Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.

1

Auf den Realersatz kann zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete verzichtet werden, soweit als Rodungsersatz gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden.

2

3

Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen: a.

von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland;

b.

zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern;

c.

für Biotope nach Artikel 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz.

Wird nach Absatz 3 Buchstabe a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten.

4

Minderheit (Janiak, Cramer, Diener Lenz, Fetz, Forster) 2

1 2 3 4

... Realersatz kann in Gebieten mit zunehmender Waldfläche zur Schonung ...

BBl 2011 4397 BBl 2011 4425 SR 921.0 SR 451

2011-0450

4423

Waldgesetz

Art. 8 Aufgehoben Art. 10 Abs. 2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 19795 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:

2

a.

in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;

b.

ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will.

Minderheit (Cramer, Diener Lenz, Fetz, Forster, Janiak) 2

Streichen (= gemäss geltendem Recht)

Art. 13, Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen.

1

Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 dieses Gesetzes überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

3

II Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5

SR 700

4424