Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes; VwVG; SR 172.021) Verfügung betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Mosaab Azouz, geb. 22. Februar 1977, von Obersaxen GR, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Bundesamt für Migration verfügt: 1.

Die am 30. Mai 2007 erfolgte erleichterte Einbürgerung von Herrn Mosaab Azouz, geb. 22. Februar 1977, rechtskräftig geworden am 1. Juli 2007, Bürger von Obersaxen GR, wird gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) nichtig erklärt.

2.

Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.

3.

In Anwendung der Verordnung vom 23. November 2005 über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG; SR 141.21) wird eine Gebühr von 400 Franken erhoben.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen.

20. Dezember 2011

9268

Bundesamt für Migration

2011-2877