Wiedererwägung der Allgemeinverfügung vom 9. November 20101 über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 19. April 2011

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren und die Verordnung vom 18. Mai 20053 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV), verfügt: In der im Bundesblatt vom 9. November 2010 publizierten Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel4 (Wirkstoffe: Prothioconazole 125 g/l und Tebuconazole 125 g/l , Formulierungstyp: EC Emulsionskonzentrat) wird die ausländische Zulassungsnummer des Produkts «Realchemie Prothioconazole & Tebuconazol» wie folgt ersetzt: Realchemie Prothioconazole & Tebuconazol

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4796 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 005662-00/021 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

19. April 2011

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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BBl 2010 7640 SR 172.021 SR 916.161 BBl 2010 7640

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2011-0742