Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Schweizerische Interessengemeinschaft Baubiologie/Bauökologie SIB hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Baubiologe mit eidgenössischem Fachausweis/Baubiologin mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

3. Mai 2011

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Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

2011-0827