Obligationenrecht

Entwurf

(Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche im Kauf- und Werkvertrag. Verlängerung und Koordination) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 21. Januar 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert: Art. 199 2. Wegbedingung

Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig: a.

wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat; oder

b.

wenn: 1. sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt, 2. die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist, und 3. der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

Art. 210 9. Verjährung

Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

1

Die Frist beträgt fünf Jahre, wenn die Sache bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

2

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BBl 2011 2889 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 220

2011-0325

2899

Obligationenrecht. Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche im Kaufund Werkvertrag. Verlängerung und Koordination

Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20034 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.

3

Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.

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Der Verkäufer kann die gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie die mit Ablauf eines Jahres gemäss Absatz 3 eintretende Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.

5

Art. 371 e. Verjährung

Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes zu laufen.

1

Dies gilt auch für den Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Werkes gegen den Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4

SR 444.1

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