Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten bei der Autobahn N3, im Anschlussbereich Flums, Nr. 49 vom 8. April 2011

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung eines allgemeinen Fahrverbots im Anschluss Flums Nr. 49, km 183.93 wie folgt: ­

Autobahn-Ein-/Ausfahrten bis zum Kreisel Unterdorfstrasse

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Kreuzung auf der Brücke bis zum Bahnhofplatz

II Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich bis Ende September 2011).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen IV Diese Verfügung wird unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Bundesblatt veröffentlicht (http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html).

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift 1 2

SR 741.01 SR 741.21

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hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

8. April 2011

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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