Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 11224 Widersprechende Christoph von Zeschau GmbH, Beethovenstrasse 8, D-90491 Nürnberg, internationale Registrierung Nr. 1 021 425 «digitalo» gegen Widerspruchsgegnerin TUCANO SRL, Piazza Castello, 19, I-Milano, internationale Registrierung Nr. 1 032 736 «digita» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 25. Mai 2011 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin ist vom Verfahren auszuschliessen.

2.

Der Widerspruch Nr. 11224 wird bezüglich der aus dem internationalen Register gelöschten Warenklasse 9 als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Der Widerspruch Nr. 11224 wird bezüglich der Warenklasse 18 gutgeheissen.

4.

Die internationale Registrierung Nr. 1 032 736 «digita» (fig.) wird bezüglich folgender Waren zum Schutz in der Schweiz zugelassen (sog. Déclaration d'octroi partiel de la protection faisant suite à un refus provisoire - règle 18ter.2)ii) du règlement d'exécution commun [sur motifs relatifs]).

Klasse 25: Vêtements.

5.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

6.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

7.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

25. Mai 2011

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

4530

2011-1110