Bundesgesetz Entwurf über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Januar 20022, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Mit diesem Gesetz soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Zu diesem Zweck sieht es Kontroll- und Sanktionsmassnahmen vor, welche die betroffenen Behörden und Organisationen auf eidgenössischer und auf kantonaler Ebene mit einbeziehen.

Art. 2 1

1 2

Begriffe

Als Schwarzarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt: a.

die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Verletzung von Bestimmungen des Ausländerrechts;

b.

die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bei den obligatorischen Sozialversicherungen nicht gemeldet sind;

c.

die nicht gemeldete Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung oder einer Privatversicherung beziehen, sowie die Beschäftigung solcher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber, der diesen Umstand kennt oder hätte kennen sollen;

d.

die in Verletzung eines Gesamtarbeitsvertrags erfolgende Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, namentlich in ihrer Freizeit;

e.

die Ausführung von Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, dem eine falsche Bezeichnung gegeben wird, mit dem Ergebnis, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen umgangen werden (Scheinselbständigkeit);

SR 101 BBl 2002 3605

2002-0224

3675

Schwarzarbeit. BG

f.

die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die in Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht den Steuerbehörden nicht gemeldet wird;

g.

die Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die den damit erzielten Lohn den Steuerbehörden nicht melden;

h.

die entgeltliche Ausführung von Arbeiten, wobei die Geldleistung nicht in der Buchhaltung aufgeführt wird.

2

Eine paritätische Kommission ist ein durch einen Gesamtarbeitsvertrag eingesetztes Organ, in dem die Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer paritätisch vertreten sind.

2. Abschnitt: Kontrollorgane Art. 3

Kantonale Dienststelle und kantonale Kontrollkommission

1

Jeder Kanton bezeichnet eine Verwaltungseinheit (kantonale Dienststelle) oder setzt eine Kommission (kantonale Kontrollkommission) ein, die sich aus einer gleichen Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie aus Vertretern des Kantons und allenfalls weiterer Institutionen zusammensetzt.

2 Für die Wahl ihrer Vertretungen in die kantonale Kontrollkommission steht den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden ein Vorschlagsrecht zu.

3

Jeder Kanton erstellt für die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission ein Pflichtenheft. Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen.

4

Die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission erstattet der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und über die Entscheide, die ihr von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden mitgeteilt wurden (Art. 15).

Art. 4

Delegation von Kompetenzen

1

In den Branchen, in denen ein Gesamtarbeitsvertrag besteht, kann die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission ihre Kompetenzen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ganz oder teilweise an die paritätische Kommission delegieren. Delegiert werden kann nur die Durchführung von Kontrollen bei den Betrieben, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, und zwar unter der Voraussetzung, dass die paritätische Kommission Gewähr bietet, dass sie zur Durchführung der Kontrollen in der Lage ist.

2 Die Delegation erfolgt durch einen Leistungsvertrag, in dem der Umfang der delegierten Kompetenzen und die Entschädigung der paritätischen Kommission geregelt werden.

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Schwarzarbeit. BG

3 Die Kontrolle der paritätischen Kommission bezieht sich auch auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags, welche die Schwarzarbeit betreffen, und zwar:

a.

bei allen Arbeitgebern der Branche, wenn der Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich erklärt ist;

b.

andernfalls nur bei den unterstellten Arbeitgebern.

Art. 5

Kompetenzen der kantonalen Dienststelle oder Kontrollkommission

1

Die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission kontrolliert die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in den Branchen, in denen kein Gesamtarbeitsvertrag besteht; liegt keine Delegation nach Artikel 4 Absatz 1 vor, so umfasst die Kontrolle auch die Branchen, in denen ein Gesamtarbeitsvertrag besteht.

2

Die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission bezeichnet anstelle der zuständigen paritätischen Kommission eine von den Parteien unabhängige Kontrollstelle, sofern ein entsprechendes Gesuch gestellt wird: a.

von einem Arbeitgeber, der einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, nicht Mitglied eines Verbandes ist, welcher den Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen hat, und auch keine individuelle Anschlusserklärung unterzeichnet hat;

b.

von der paritätischen Kommission, wenn sich ein Arbeitgeber nach Buchstabe a ihrer Kontrolle widersetzt.

3

Im Falle einer Delegation überwacht die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission die Kontrolltätigkeit der paritätischen Kommission.

Art. 6

Mit der Kontrolle betraute Personen

1

Die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission und die paritätischen Kommissionen (Kontrollorgane) stellen zur Durchführung der Kontrollen Inspektoren an.

Sie können aussenstehende Fachleute beiziehen, falls dies im Einzelfall erforderlich ist.

2

Die paritätischen Kommissionen können auch ihre Mitglieder mit Kontrollaufgaben betrauen.

3

Die Kantone können den mit der Kontrolle betrauten Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 erfüllen, einen Legitimationsausweis abgeben.

Sie können diese Personen vereidigen.

Art. 7

Ausbildung

1

Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen eine Ausbildung oder Berufserfahrung nachweisen können, die ihnen ausreichende Sachkenntnisse zur Ausübung ihrer Tätigkeit verleiht. Sie müssen zudem regelmässig Weiterbildungskurse besuchen.

2

Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen bezüglich Ausbildung, Berufserfahrung und Weiterbildung.

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3 Die Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft organisiert die Weiterbildungskurse in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen Bundesbehörden, den Sozialpartnern und den Kantonen.

Art. 8

Schweigepflicht

Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen sind bezüglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3. Abschnitt: Durchführung der Kontrollen Art. 9

Grundsätze

1

Die mit der Kontrolle betrauten Personen überprüfen die Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Schwarzarbeit.

2 Die von der kantonalen Dienststelle oder Kontrollkommission angestellten Inspektoren dürfen auf keinen Fall in einem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen stehen.

3

Die Kontrollen können von Amtes wegen oder auf Anzeige hin durchgeführt werden.

Art. 10 1

Kompetenzen

Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen namentlich: a.

Betriebe oder Arbeitsplätze jederzeit betreten;

b.

von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte verlangen;

c.

alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und fotokopieren; ausnahmsweise dürfen sie auch Unterlagen mitnehmen, wenn der Betrieb oder die betroffene Person eine Kopie erhalten oder die Zustimmung erteilt hat;

d.

die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überprüfen;

e.

sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen lassen.

2

Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen auf keinen Fall Massnahmen ergreifen, welche die Freiheit der kontrollierten Personen beeinträchtigen. Sie können sich im Bedarfsfall von der Polizei unterstützen lassen, insbesondere wenn es zur Durchführung von Kontrollen nach Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist.

3

Der Bundesrat bestimmt, welches die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind.

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Schwarzarbeit. BG

Art. 11

Pflichten der kontrollierten Personen

Die kontrollierten Personen sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle erforderlichen Dokumente herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen ihnen jederzeit freien Zutritt zu Betrieben und Arbeitsplätzen gewähren.

Art. 12

Protokolle

1

Die mit der Kontrolle betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. In dieses dürfen nur Feststellungen aufgenommen werden, die einen Bezug zur Bekämpfung der Schwarzarbeit haben.

2

Die mit der Kontrolle betraute Person muss das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen lassen.

3 Sie muss das Protokoll unverzüglich der kantonalen Dienststelle oder Kontrollkommission zustellen.

4. Abschnitt: Massnahmen und Verfolgung von Verstössen Art. 13 1

Kontrolle durch eine paritätische Kommission

Hat eine paritätische Kommission die Kontrolle durchgeführt, so: a.

ergreift sie die erforderlichen Massnahmen und verhängt die Sanktionen, die nach dem Gesamtarbeitsvertrag in ihre Zuständigkeit fallen;

b.

leitet sie das Protokoll an die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission weiter;

c.

leitet sie nach Ausschöpfung der gesamtarbeitsvertraglichen Rechtsmittel eine Kopie der von ihr verfügten Massnahmen und Sanktionen an die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission weiter.

2

Die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission ergreift die Massnahmen, die in ihre Zuständigkeit fallen, und leitet das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Ermittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Verstösse zuständig sind. Sie stellt den kontrollierten Personen eine Kopie des Protokolls zu.

Art. 14

Kontrolle durch die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission

Hat die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission die Kontrolle durchgeführt, so: a.

ergreift sie die erforderlichen Massnahmen;

b.

leitet sie das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Ermittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Verstösse zuständig sind;

c.

stellt sie den kontrollierten Personen eine Kopie des Protokolls zu.

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Schwarzarbeit. BG

Art. 15

Verfolgung von Verstössen durch Verwaltungs- und Gerichtsbehörden

1

Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden wenden die Sanktionen und administrativen Massnahmen an, die sich aus den auf das betreffende Gebiet anwendbaren Bestimmungen ergeben.

2 Sie informieren die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile.

5. Abschnitt: Zusammenarbeit Art. 16

Zusammenarbeit der Kontrollorgane mit anderen Behörden und Organisationen

1 Die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission ist verpflichtet, mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Berufsorganisationen zusammenzuarbeiten. Die Kontrollorgane dürfen auf keinen Fall personen- oder betriebsbezogene Daten an Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände oder an andere Berufsorganisationen weiterleiten. Die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission darf den zuständigen paritätischen Kommissionen nur die für die jeweilige Branche relevanten Daten bekannt geben.

2

Die zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Zivilstand und Steuerwesen arbeiten mit den Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Gesetzgebung über die Sozialversicherungen zuständig sind. Diese Behörden und Organisationen informieren die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die ein Anhaltspunkt für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind.

Art. 17

Mitteilung von Kontrollergebnissen

1

Die Behörden nach Artikel 16 Absatz 2 teilen die Ergebnisse der im Rahmen ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen den gegebenenfalls betroffenen eidgenössischen oder kantonalen Behörden mit, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Schwarzarbeit vorliegt.

2 Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten: a.

die AHV-Ausgleichskassen der Kantone und der Verbände;

b.

die Unfallversicherer;

c.

die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung;

d.

die Steuerbehörden des Bundes und der Kantone;

e. die Asyl- und Ausländerbehörden.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

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Schwarzarbeit. BG

6. Abschnitt: Sanktionen Art. 18

Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens

1

Gestützt auf die endgültigen Entscheide, die ihr bei schwerwiegenden Verstössen gegen dieses Gesetz mitgeteilt werden, schliesst die zuständige kantonale Behörde den betroffenen Arbeitgeber während höchstens fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene aus. Ausgenommen sind Verstösse nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d.

2

Die zuständige kantonale Behörde stellt der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft eine Kopie ihres Entscheids zu.

3

Die Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft führt eine Liste der Arbeitgeber, gegen die ein rechtskräftiger Entscheid über den Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens ergangen ist. Die Liste ist öffentlich zugänglich.

Art. 19

Rechtsmittel

1

Die Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde können mittels Beschwerde an eine vom Kanton bezeichnete Behörde weitergezogen werden.

2

Letztinstanzliche kantonale Entscheide können mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19433 beim Bundesgericht angefochten werden.

7. Abschnitt: Finanzierung Art. 20

Kosten der Tätigkeit der Kontrollorgane

1

Die Kosten, die den Kontrollorganen aus dem Vollzug dieses Gesetzes erwachsen, gehen zu Lasten der Kantone und des Bundes. Der Bundesrat regelt die Kostenverteilung. Der Bundesanteil darf nicht mehr als 30 Prozent der Kosten betragen, der nach Abzug der von den kontrollierten Personen zurückerstatteten Kontrollkosten (Art. 21) übrig bleibt.

2

Der Bund kann einen Teil der von ihm getragenen Kosten dem Ausgleichsfonds der AHV, dem Arbeitslosenversicherungsfonds, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der Ersatzkasse nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung belasten; der Bundesrat regelt die Höhe der Belastung.

Der Beitrag des Ausgleichsfonds der AHV an die Kosten wird aus den Zuschlägen finanziert, die gestützt auf Artikel 14bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden.

3 4 5

SR 173.110 SR 832.20 SR 831.10

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Schwarzarbeit. BG

Art. 21

Auferlegung der Kontrollkosten

1

Deckt eine Kontrolle Fälle von Schwarzarbeit auf, so können die Kontrollorgane entscheiden, die durch die Kontrolle verursachten Kosten den kontrollierten Personen aufzuerlegen; dies gilt auch für Honorare aussenstehender Fachleute. Personen, die sich der Kontrolle widersetzen oder sie erschweren, tragen die entstehenden Kosten.

2

Nach Ausschöpfung der internen Beschwerdemöglichkeiten kann der Kostenentscheid einer paritätischen Kommission von der betroffenen Person innert 30 Tagen seit der Zustellung bei den für Arbeitsstreitigkeiten zuständigen Gerichtsinstanzen mittels Klage angefochten werden. Artikel 343 des Obligationenrechts6 ist anwendbar. Findet keine Anfechtung statt, so ist der Entscheid einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

3

Die Kontrollkosten, die zurückerstattet werden, verbleiben dem Kontrollorgan, das sie eingefordert hat; sie werden von den laufenden Betriebskosten des Kontrollorgans abgezogen.

8. Abschnitt: Datenschutz und Strafbestimmungen Art. 22

Datenschutz

1

Die kantonale Dienststelle oder Kontrollkommission hält in einer Datensammlung fest:

2

a.

Daten über natürliche oder juristische Personen, gegen die eine administrative oder strafrechtliche Sanktion verhängt worden ist;

b.

Daten über natürliche oder juristische Personen, gegen die eine Massnahme der paritätischen Kommission verhängt worden ist;

c.

Daten über natürliche oder juristische Personen, bei denen Verdachtsgründe bestehen, dass sie namentlich gegen Bestimmungen des Ausländerrechts, des Asylrechts, des Steuerrechts oder des Sozialversicherungsrechts verstossen haben;

d.

Daten über natürliche oder juristische Personen, welche auf Grund der Meldungen nach den Artikeln 16 Absatz 2 und 17 bei ihr eingehen;

e.

Daten über natürliche oder juristische Personen, welche durch das Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen beschafft worden sind.

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere: a.

6 7

die Kategorien von Personendaten, die bearbeitet werden dürfen, und die Zugriffsrechte;

SR 220 SR 281.1

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Schwarzarbeit. BG

b.

die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

c.

die Dauer der Aufbewahrung der Daten;

d.

die Anonymisierung und Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.

3

Für das Auskunfts- und Berichtigungsrecht gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz.

Art. 23

Übertretungen

Sofern nicht eine vom Strafgesetzbuch9 mit schwererer Strafe bedrohte Tat vorliegt, wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich: a.

in Verletzung der Auskunftspflicht nach Artikel 11 falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert;

b.

sich Kontrollen nach den Artikeln 9­11 widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.

Art. 24

Vergehen

Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich die Schweigepflicht nach Artikel 8 verletzt.

Art. 25

Strafverfolgung

Strafbare Handlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

9. Abschnitt: Evaluation Art. 26 1

Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz.

2

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erstattet nach Abschluss der Evaluation, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

8 9

SR 235.1 SR 311.0

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10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 27

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 28

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Art. 27)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 80 Abs. 2 Ziff. 4 (neu) 2

Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 4.

die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 21 des Bundesgesetzes vom ...11 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben.

2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 14 Abs. 613 6 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitnehmer, die befristet beschäftigt sind, und für Arbeitnehmer mit niedrigen Löhnen. Er kann dafür eine von Artikel 69 Absatz 1 abweichende Deckung der Verwaltungskosten und eine Mitfinanzierung durch den Ausgleichsfonds der AHV vorsehen.

Art. 14bis

Zuschläge (neu)

1

Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, ohne deren Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen, so erhebt diese einen Zuschlag von 50 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen. Im Wiederholungsfall erhöht die Ausgleichskasse den Zuschlag bis auf höchstens 100 Prozent der geschuldeten Beiträge. Der Zuschlag darf dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden.

2 Die Erhebung von Zuschlägen setzt voraus, dass der Arbeitgeber wegen eines Vergehens oder einer Übertretung im Sinne der Artikel 87 und 88 verurteilt worden ist.

10 11 12 13

SR 281.1 SR ...; AS ... (BBl 2002 3675) SR 831.10 In der aktuellen Fassung hat Art. 14 vier Absätze. Der Absatz 5 wird voraussichtlich im Rahmen der 11. AHV-Revision, BBl 2000 1865, integriert.

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3

Die Zuschläge werden von der Ausgleichskasse dem Ausgleichsfonds der AHV überwiesen. Der Bundesrat legt den Anteil fest, den die Ausgleichskassen zur Dekkung ihres Aufwandes behalten dürfen.

Art. 50a Abs. 2bis (neu) 2bis Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden den kantonalen Dienststellen und Kontrollkommissionen, die mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit betraut sind, sowie den in Artikel 17 des Bundesgesetzes vom ...14 gegen die Schwarzarbeit genannten Behörden bekannt gegeben werden.

Art. 93 Abs. 2 (neu) 2

Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.

3. Bundesgesetz vom 20. März 198115 über die Unfallversicherung Art. 93 Abs. 7 7

Er kann für Kleinbetriebe und Haushalte abweichende Bestimmungen, insbesondere solche über ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren, erlassen.

Art. 102a Abs. 2bis (neu) 2bis

Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen den kantonalen Dienststellen und Kontrollkommissionen, die mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit betraut sind, sowie den in Artikel 17 des Bundesgesetzes vom ...16 gegen die Schwarzarbeit genannten Behörden bekannt gegeben werden.

4. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198217 Art. 6

Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für die Beiträge und die Zuschläge auf den Beiträgen die AHV-Gesetzgebung sinngemäss.

14 15 16 17

SR ...; AS ... (BBl 2002 3675) SR 832.20 SR ...; AS ... (BBl 2002 3675) SR 837.0

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Schwarzarbeit. BG

Art. 97a Abs. 2bis (neu) 2bis Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden den kantonalen Dienststellen und Kontrollkommissionen, die mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit betraut sind, sowie den in Artikel 17 des Bundesgesetzes vom ...18 gegen die Schwarzarbeit genannten Behörden bekannt gegeben werden.

5. Asylgesetz vom 26. Juni 199819 Art. 96 Abs. 2 (neu) 2

Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den Behörden nach Absatz 1 den kantonalen Dienststellen und Kontrollkommissionen, die mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit betraut sind, sowie den in Artikel 17 des Bundesgesetzes vom ...20 gegen die Schwarzarbeit genannten Behörden bekannt gegeben werden.

6. Bundesgesetz vom 26. März 193121 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 22c Abs. 4 (neu) 4 Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden den kantonalen Dienststellen und Kontrollkommissionen, die mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit betraut sind, sowie den in Artikel 17 des Bundesgesetzes vom ...22 gegen die Schwarzarbeit genannten Behörden bekannt gegeben werden.

18 19 20 21 22

SR ...; AS ... (BBl 2002 3675) SR 142.31 SR ...; AS ... (BBl 2002 3675) SR 142.20 SR ...; AS ... (BBl 2002 3675)

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