Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Nachtarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2) ­

Migros-Verteilbetrieb Neuendorf AG, 4623 Neuendorf Non-Food: Bereitstellung, Auslieferung, AVOR, Disposition; Tiefkühllager, EDV, in Neuendorf, Oensingen, Klus-Balsthal bis 400 M oder F 1. Januar 2002 bis 7. Februar 2004

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Migros-Verteilbetrieb Neuendorf AG, 4623 Neuendorf Non-Food: Bereitstellung, Auslieferung, AVOR, Disposition; Tiefkühllager, EDV, in Neuendorf, Oensingen, Klus-Balsthal bis 200 M oder F 1. Januar 2002 bis 7. Februar 2004

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 24 Abs. 2 ArG) ­

ARGE Ferden, 3915 Goppenstein Stollenvortrieb in Ferden bis 240 M 8. Mai 2002 bis 31. Dezember 2002

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff.

VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Arbeitsbedingungen, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Telefon 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

2. Juli 2002

Staatssekretariat für Wirtschaft: Direktion für Arbeit

2002-1374

4393