Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)

Entwurf

(Werbebestimmungen) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats vom 18. Februar 20021, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Mai 20022, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 21. Juni 19913 über Radio und Fernsehen (RTVG) wird wie folgt geändert: Art. 18

Werbung allgemein

1

Werbung muss vom übrigen Programm deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Ständige Programmmitarbeiter des Veranstalters dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken; der Bundesrat kann für lokale und regionale Veranstalter Ausnahmen vorsehen.

2 Der Bundesrat regelt die höchstzulässige Werbezeit. Er berücksichtigt dabei Aufgabe und Stellung der anderen Kommunikationsmittel, vor allem der Presse, sowie die internationalen Werberegelungen.

3

Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession: a.

Bestimmungen über die Platzierung der Werbung im Programm erlassen;

b.

die Werbung in einzelnen Programmen ganz ausschliessen.

Art. 18a (neu) Unterbrecherwerbung 1

Die SRG darf in sich geschlossene Sendungen von unter 90 Minuten Dauer nicht durch Werbung unterbrechen. In sich geschlossene Sendungen von über 90 Minuten darf sie einmal durch Werbung unterbrechen.

2

Andere Veranstalter dürfen Sendungen durch Werbung unterbrechen, wenn dadurch der Gesamtzusammenhang und der Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigt wird und sie sich an folgende Beschränkungen halten:

1 2 3

BBl 2002 7065 BBl 2002 7080 SR 784.40

2002-0641

7077

Radio und Fernsehen. BG

a.

In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, sind Unterbrechungen nur zwischen diesen Teilen zulässig; andere Sendungen dürfen höchstens alle 20 Minuten unterbrochen werden.

b.

Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts mit Ausnahme von Gottesdiensten sowie Kindersendungen dürfen nur durch Werbung unterbrochen werden, wenn die programmierte Sendedauer mindestens 30 Minuten beträgt. Je eine weitere Unterbrechung ist zulässig bei einer Dauer von 50, 70 und jeweils weiteren 20 Minuten.

c.

Kinospielfilme sowie Fernsehfilme, sofern es sich nicht um Serien, Reihen, leichte Unterhaltungssendungen oder Dokumentarfilme handelt, dürfen nur unterbrochen werden, wenn die programmierte Sendedauer 45 Minuten übersteigt. Je eine weitere Unterbrechung ist zulässig bei einer Dauer von 90, 110 und jeweils weiteren 45 Minuten.

d.

Übertragungen von Gottesdiensten dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.

Art. 18b (neu) Werbeverbote und beschränkt zulässige Werbung 1

Religiöse und politische Werbung ist verboten, ebenso Werbung für Tabak. Für die SRG ist auch die Werbung für alkoholische Getränke verboten.

2 Für andere Veranstalter ist Werbung für nicht dem Bundesgesetz vom 21. Juni 19324 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) unterstehende alkoholische Getränke mit folgenden Einschränkungen zulässig:

a.

Die Werbung darf nicht auf Minderjährige ausgerichtet sein. Minderjährige und Personen, die aussehen wie Minderjährige, dürfen in der Werbung nicht mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden.

b.

Die Werbung darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlichen Leistungen oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung bringen.

c.

Sie darf nicht den Eindruck erwecken, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.

d.

Sie darf nicht vorgeben, Alkohol besitze therapeutische Eigenschaften oder sei ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme.

e.

Sie darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen.

f.

Der Alkoholgehalt von Getränken darf nicht als positiv hervorgehoben werden.

3

Werbung für Heilmittel ist nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20005 zulässig.

4 5

SR 680 SR 812.21

7078

Radio und Fernsehen. BG

4

Der Bundesrat kann zum Schutz der Jugend und der Umwelt weitere Werbebeschränkungen und -verbote erlassen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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