Flughafen Zürich Genehmigung einer provisorischen Änderung des Betriebsreglements: Umsetzung der Flugbeschränkungen an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen gemäss Staatsvertrag

Mit Entscheid vom 15. Oktober 2002 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die von der Flughafen Zürich AG (Unique) beantragte Änderung des Betriebsreglements betr. Flugbeschränkungen an Wochenenden und Feiertagen (Umsetzung der zweiten vorgezogenen Massnahme des Staatsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz) gemäss folgendem Verfügungsdispositiv teilweise genehmigt: 1.

Die von der Flughafen Zürich AG beantragten Änderungen des Betriebsreglements werden wie folgt genehmigt: ­

Geänderter Art. 33bis in folgendem Wortlaut: «Von 22.00 Uhr bis 06.08 Uhr erfolgen Landungen auf die Piste 28.» Zweiter und dritter Satz wie beantragt.

«An Samstagen, Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen gemäss Anhang I zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland erfolgen Landungen in der Zeit von 05.30 Uhr bis 09.08 Uhr und von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf die Piste 28. Steht diese Piste nicht zur Verfügung, erfolgen die Landungen auf die Piste 14 oder auf die Piste 16.» Nächster Absatz wie beantragt.

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Geänderter Art. 39 wie beantragt.

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Neuer Art. 141ter in folgendem Wortlaut: Erste drei Absätze wie beantragt.

«Art. 33bis und 33ter sowie die Änderungen von Art. 39, welche am 18. Oktober 2001 und am 15. Oktober 2002 genehmigt wurden, sind nicht anwendbar, wenn und solange die in der 204. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland angeordneten Einschränkungen der Benützung des süddeutschen Luftraums keine Rechtskraft entfalten.»

2.

Die weiteren von der Flughafen Zürich AG beantragten Änderungen des Betriebsreglements werden vorläufig nicht genehmigt (Art. 33bis, 33ter).

3.

Auflagen

3.1 Die Gesuchstellerin hat die fehlenden Angaben zu den Lärmauswirkungen der Anflüge auf die Piste 34 zu den beantragten Zeiten ohne Verzug beim BAZL einzureichen.

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2002-2341

3.2 Die Gesuchstellerin hat in Gebieten, in welchen neue Alarmwertüberschreitungen nicht nur kurzfristig auftreten und die Notwendigkeit von Schallschutzmassnahmen unbestritten ist, im Sinne der Auflage 3.3 der Betriebskonzession vom 31. Mai 2001 diese Schallschutzmassnahmen unverzüglich zu vollziehen und umzusetzen.

3.3 Die Gesuchstellerin hat die begonnenen Arbeiten zur Dachziegelklammerung im Bereich der Anflugschneise auf die Piste 34 ohne Verzug weiter zu führen.

Über den Stand der Arbeiten ist dem BAZL an jedem Monatsende Bericht zu erstatten.

3.4 Die Gesuchstellerin hat zu prüfen, ob die Fluglärmgebühren an Wochenenden und Feiertagen gemäss Anhang I zum Staatsvertrag anzuheben seien. Ein entsprechender Bericht ist dem BAZL rechtzeitig vor dem nächst möglichen Einführungstermin höherer Gebühren zu unterbreiten.

4.

Entgegenstehende Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

5.

Die Gebühren für diese Genehmigung in Höhe von Fr. 4000.­ zuzüglich Auslagen von Fr. 78 839.80 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Der Genehmigungsentscheid, die Gesuchsunterlagen mit Bericht über die Umweltverträglichkeit sowie die Stellungnahme der Umweltfachstelle können während der Beschwerdefrist an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ ­

Flughafen Zürich, Unique Airport Conference Center (Bürogebäude Parkhaus A), Bausekretariat der Stadt Kloten, Bauamt der Stadt Opfikon, Gemeindeverwaltungen Oberglatt, Rümlang und Winkel (zu den Bürozeiten).

Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Telefon +41 (0)31 325 06 57, Fax +41 (0)31 325 80 60, e-mail: info@bazl.admin.ch Internet: http://www.aviation.admin.ch/d/themen/infrastr/pbetrrzrh_2.pdf.

Gegen die Verfügungen oder gegen Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Postfach 336, 3000 Bern 14.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

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Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. November 2002

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Bundesamt für Zivilluftfahrt