Bekanntmachung Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 25. April 2002 in der Datenschutzsache zwischen dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, Feldeggweg 1, 3003 Bern und der Schweizerischen Post, Generalsekretariat, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern, betreffend Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vom 19. Februar 2001 in Sachen Nachsendeauftrag der Schweizerischen Post: 1.

Die Schweizerische Post hat die Formulierung auf dem Formular 01 im Sinne der Erwägungen und in Folgegebung der Forderung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten anzupassen.

2.

Die Schweizerische Post hat die Formulierungen im Merkblatt zum Formular 01 im Sinne der Erwägungen und in Folgegebung der Forderung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten anzupassen.

3.

Die Schweizerische Post darf für den Nachsendeauftrag mit untersagter Adressaktualisierung im Maximum den doppelten Preis für einen Nachsendeauftrag mit erlaubter Adressaktualisierung verlangen.

4.

Auf das Begehren des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten betreffend die Rückerstattung wird nicht eingetreten.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission in Bern erhoben werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner sollte die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beigelegt werden.

6.

Das Dispositiv des Entscheids wird im Bundesblatt publiziert.

Der vollständige Entscheid kann während der Rechtsmittelfrist beim Generalsekretariat UVEK (Rechtsdienst), 3003 Bern, eingesehen bzw. bezogen werden.

30. April 2002

3452

Eidgenössisches Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

2002-0908