Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Entwurf

(Landwirtschaftsgesetz, LwG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 20021, beschliesst: I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert: Art. 31 Abs. 2­4 2

Auf Begehren einer Branchenorganisation passt der Bundesrat die Kontingente der betroffenen Produzentinnen und Produzenten, gegebenenfalls auch innerhalb der Kontingentsperiode, an, sofern: a.

der Beschluss der Branchenorganisation, dieses Begehren zu stellen, die Anforderungen nach Artikel 9 und seiner Ausführungsbestimmungen erfüllt;

b.

Gewähr dafür besteht, dass die festgelegte Menge innerhalb der Branchenorganisation verwertet und vermarktet wird.

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Wenn der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft oder der Branche gefährden würde, kann der Bundesrat dem Begehren nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.

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Auf gemeinsames Begehren des Verbands der Schweizer Milchproduzenten SMP, der Vereinigung der schweizerischen Milchindustrie VMI und der Fromarte passt der Bundesrat, gegebenenfalls auch innerhalb der Kontingentsperiode, die Gesamtmenge der Kontingente im entsprechenden Umfang an. Wenn der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft gefährden würde, kann der Bundesrat dem Begehren nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.

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BBl 2002 7234 SR 910.1

2002-2257

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Landwirtschaftsgesetz

II 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt.

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Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

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