Anhang 1
Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 12. Januar 2000 1 zur Aussenwirtschaftspolitik 99/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. 1 1
Das am 11. März 1999 unterzeichnete Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien wird genehmigt (Anhang 2).
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
10864
1
BBl 2000 1500
2000-0065
1505